Was sagt das Landesjagdgesetz von Hamburg in Sachen wildernde Hunde?

In letzter Konsequenz dürfen Jagdausübungsberechtigte wildernde Hunde gezielt abschießen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein Kurzhaar Dackel mit Schal steht auf einem Baumstamm im Wald.jpg

Das Landesjagdgesetz Hamburg befugt Jagdberechtigte gegen wildernde Hunde im Jagdrevier vorzugehen. Wie die Vorschriften aussehen, erfahrt ihr hier.

Immer wieder stößt man beim Spazierengehen im Wald oder Feld auf herrenlose Hunde.

Getrieben durch ihren Jagdinstinkt büchsen Hunde von zu Hause vom eingezäunten Grundstück aus und suchen den nahegelegenen Wald auf, um ihrer Jagdpassion nachzugehen. Andere Hunde wittern eine Wildfährte oder haben sogar Sichtkontakt zu einem Reh oder Hasen und reißen sich los oder im Fall der fehlenden Anleinung, schalten sie auf Vollgas und nehmen die Verfolgung des Wildtieres auf.

Wie auch immer, wildernde Hunde, die systematisch mit der Nase am Boden eine Spur abarbeiten um Wild aufzustöbern, aber vor allen Dingen jagendende und hetzende Hunde sind eine mitunter lebensbedrohliche Gefahr für Wildtiere. Denn vielfach wird die Beute tatsächlich gepackt und gerissen.

Auf Grunde dessen räumt der Gesetzgeber in den landesspezifischen Jagdgesetzen zum Schutz der Wildtiere einem berechtigten Personenkreis, entsprechende Mittel und Gegenmaßnahmen gegen wildernde Hunde im Jagdrevier ein. Dies ist für Hamburg nicht anders.

Wann ein herumstreunender und herrenloser Hund laut Bundesjagdgesetz als wildernd gilt, welche weiteren Gesetze rund um das Halten und Führen eines Hundes eine Rolle im Zusammenhang mit wildernden Hunden spielen, sowie präventive Maßnahmen und konkrete Ratschläge bei bereits auffällig gewordenen Hunden, die ihren Jagdtrieb nicht im Griff haben, erfahrt ihr in unserem Hauptartikel mit dem Titel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“.

Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten die Konsequenzen, die wildernden Hunden im Bundesland Hamburg innerhalb der Umsetzung des Jagdschutz durch Jagdberechtigt drohen.

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Der § 22 „Inhalt des Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Hamburg zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Hamburg

Das Landesjagdgesetz Hamburg befugt in seinem § 22 Jagdausübungsberechtigte, wildernde Hunde zu töten.

Dies schließt auch ausdrücklich Hunde ein, die sich in Fallen gefangen haben.

Die Tötungsberechtigung schließt allerdings Hirten-, Jagd-, Blinden-, Dienst- und Polizeihunde aus, sofern sie als solche kenntlich und erkennbar sind und von dem jeweiligen Dienstberechtigten aktiv verwendet werden oder sich dabei vorübergehend außerhalb dessen Einwirkungskreis entzogen haben.

Weiterhin besagt das Gesetz, dass der jagdberechtigte Personenkreis Tiere erlegen darf, sofern diese nicht dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen, um zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Flora und Fauna (Pflanzen- und Tierwelt) notwendig ist.

Quelle:

Landesjagdgesetz Hamburg

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