Was passiert mit dem Hund, wenn der Mensch stirbt? Infos, Tipps & To-do´s!
Vorsorge für den Hund: Vorsorgevollmacht, Testament, Schenkung etc.
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 26.6.2023
In diesem Artikel wollen wir uns mit einem sensiblen Thema beschäftigen, das trotz seiner emotionalen Brisanz unbedingt im Sinne eines hündischen Mitbewohners früh bedacht und vor allen Dingen geregelt sein sollte – denn werden Herrchen oder Frauchen durch eine schlimme Erkrankung, einen tragischen Unfall oder ein unvorhergesehenes Ereignis aus dem Leben gerissen, so muss die weitere Zukunft des Hundes idealerweise organisiert und gesichert sein.
Sprich, es muss heute an morgen gedacht und eine umfassende Vorsorge getroffenen werden, damit es wunschgemäß für den Hund weitergeht, wenn sein Bezugsmensch stirbt. Dies gilt vor allen Dingen für alle Hundehalter, die keine Hinterbliebenen im gemeinsamen Haushalt haben, die automatisch weiterhin für die Betreuung und Versorgung wie bisher zugegen sind.
Der Hund selber kann in Deutschland nichts erben - ermächtigt eine Vertrauensperson mit der Versorgung und haltet dies schriftlich fest!
Leider wird dieses Thema recht stiefmütterlich behandelt, obwohl mit ein wenig Mühe und Zeitaufwand, rasch eine dezidierte Regelung und Vorsorge für den Hund vereinbart werden kann. Dass Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung etc. nicht die angenehmsten Themen in unserem Alltag sind, können wir sehr gut nachvollziehen. Im Hinblick auf den Hund ist es aber wünschenswert, dass dessen Zukunft durch eine geregelte Vereinbarung auf einem festen Fundament steht, denn dieser kann im Gegensatz zu Hinterbliebenen, selber in seinem Sinne nichts mehr nach dem Ableben seines treuen menschlichen Weggefährten klären.
Und so gehört für uns eine solche Maßnahme für jeden verantwortungsbewussten und fürsorglichen Hundehalter, dem sein Vierbeiner am Herzen liegt, mit zu den „Pflichtthemen“ und bestenfalls wird sich bereits im Vorfeld der Anschaffung eines Hundes konkret mit der Vorsorge des zukünftigen tierischen Wegbegleiters auseinandergesetzt.
Vorsorge Hund – So kann man seinen Hund „absichern“!
Zu Lebzeiten den Fall der Fälle schriftlich regeln.
So kann die Betreuung und Versorgung des Hund über den Tod hinaus geregelt werden!
Prinzipiell gilt der Hund aus Sicht des Gesetzes als Sache. Und für diese muss eine schriftliche Erklärung des Eigentümers (Hundebesitzers) über die erwünschte Verwendung im Ablebensfall getroffen werden, sprich was nach dessen Tod explizit mit dem Hund also passieren soll.
Zudem braucht es, wenn erwünscht, eine klare Regelung, wie der Umfang der weiteren Betreuung und Versorgung des Hundes gedacht ist. Ansonsten kann ein Begünstigter des Hundes als geerbte Sache, frei darüber verfügen. Folglich selbst bestimmen, wie der Vierbeiner nach dem Ermessen des Erbbegünstigten gehalten, gefüttert, gepflegt, verwendet etc. wird. Will man als ehemaliger Hundebesitzer, dass der bisherige Alltag und die gewohnten Versorgungsstandards so beibehalten werden, kann dies schriftlich fixiert werden – aber bitte die Messlatte nicht zu hochlegen, schließlich kann ein Erbe auch ausgeschlagen werden, sollte sich der Erbbegünstigte mit den Rahmenbedingungen überfordert fühlen. Und in einem solchen Fall, wäre im Sinne des Hundes nichts gewonnen, sodass man wieder bei Null steht und der Hund entgegen dem beabsichtigten Ziel, ins Tierheim kommen würde.
Tod des Hundebesitzer: Mit den richtigen Maßnahmen wird der Hund nicht seinem Schicksal überlassen!
Ferner kann ein bestimmter Geldbetrag aus dem verbliebenen Vermögen (Erbmasse) dafür bestimmt werden, der für den zukünftigen Betreuer/Versorger für diese Leistungen zur Verfügung steht.
Hinweis: Dieser „Erbwunsch“ wird einer natürlichen (z.B. Familienangehöriger, Bekannter, Nachbar etc.) oder juristischen Person (z.B. Tierschutzverein, Tierheim etc.) angetragen, denn der Hund kann als Sache nicht Erbbegünstigter sein!
Wie kann ich als Hundebesitzer meinen individuellen Vorsorgewunsch für den Hund über meinen Tod hinaus regeln?
Via vertragliche Niederschrift den letzten Willen im Sinne des Hundes konkret fixieren.
Mit Testamtent, Vorsorgevollmacht, Schenkungsvertrag etc. die Zukunft des Hundes regeln
Es gibt mehrere Möglichkeiten, um die zukünftige Versorgung des Hundes über den Zeitpunkt des Ablebens als verantwortlicher und rechtlicher Besitzer des Hundes, abzusichern.
Soll einer der letzten Wünsche auch tatsächlich in erfüllen gehen, sprich nach dem Ableben wunschgemäß gelebt und umgesetzt werden, so ist es ratsam, frühzeitig das Anliegen mit den auserwählten Personen zu besprechen. Denn sie sollten unbedingt über die Gedankenspiele im Hinblick auf die perspektivische Betreuungs- und Versorgungssituation nach dem Tod informiert sein, damit sie nicht am Tag X aus den „Wolken“ fallen, wenn ihnen der hinterlassene Erbwunsch eröffnet wird. Damit der „Vorsorgeplan“ Erfolg hat, ist es wichtig, Personen zu finden und mit dem Erbwunsch zu betrauen, die zweifelsfrei und bedingungslos hinter dem Vorhaben stehen.
Der namentlich im Testament eingesetzte Betreuer und Versorger wird dann mit Tag des Ablebens den Hund in seine Obhut nehmen, damit zum neuen Halter. Damit übernimmt diese Person den festgelegte Vorsorgewunsch und die vollumfängliche Versorgung im schriftlich festgehaltenen Rahmen. Sollte keine spezifische Regelung über den Umfang getroffen worden sein, so muss diese art- und tierschutzgerecht im besten Sinne des Hundes erfolgen.
Soll außerhalb des aufgestellten Testaments, sofern überhaupt eines schriftlich fixiert wird, als Betreuungsperson die Haltung und Versorgung des Hundes nach dem eigenen Tod übernehmen, so kann eine gesonderte niedergeschriebene Vereinbarung getroffen werden. So sind der eigentliche Wunsch, die betraute Person und ein fester kalkulierter Geldbetrag darin zu benennen, der für die Versorgung des Hundes bis zu seinem voraussichtlichen Lebensende benötigt und folglich aus dem verbliebenen Erbe zugeteilt wird. Damit im Todesfall dann der „letzte“ Wille auch durchgesetzt und der Hund als Sache an die beauftragte Person herausgegeben wird, braucht es eine Vermächtnisanordnung mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung. (Quelle: Kanzlei Joachim Mohr/Gießen https://www.kanzlei-mohr.de/inc/download/Ihr-Haustier-im-Erbrecht.pdf)
Neben den vorgenannten Zuwendungen des Hundes via Testament, kann die Überlassung des Vierbeiners auch im Rahmen einer Schenkung erfolgen. Damit diese Form der Vorsorge klappt, muss ebenfalls zu Lebzeiten eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die dann mit dem Tag des Ablebens in Kraft tritt. Für die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages bedarf es einer notariellen Beglaubigung.
Da neben dem Ableben des Hundebesitzers auch weitere Situationen die generelle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit (Koma, schwere Krankheit, Reha etc.) inklusive Betreuung und Versorgung des Hundes verhindern können, muss auch in diesem Zusammenhang idealerweise vorgesorgt werden. Denn kann man sich selber nicht mehr um den Hund und dessen Bedürfnisse kümmern oder dessen weitere Versorgung organisieren, braucht es eine vorab festgelegte Vorgehensweise. Es ist doch sicherlich auch in diesen Fällen eine Herzensangelegenheit, dass das weitere Hundeleben im Sinne der eigenen Vorstellungen im Hinblick auf die Haltebedingungen weitergeht. Dies kann dann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht verfügt werden, mit der bestimmte Personen berechtigt werden, festgelegte Angelegenheiten im „Auftrag“ des verhinderten Hundebesitzers zu regeln. Sprich, mit einer Vorsorgevollmacht verfügen Herrchen/Frauchen durch eine Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, wie rechtliche Angelegenheiten und fest definierte Interessen des Vertretenen wahrgenommen werden dürfen. So auch den Umfang der Betreuung und Versorgung des Hundes. Besteht keine Vorsorgevollmacht, so wird per Gericht ein Betreuer bestellt. Gibt es dann keine Betreuungsverfügung für die via Gericht bestimmten Betreuer, die dann den festgelegten Betreuungswunsch umfangseitig umsetzen, wird der Hund letztlich im schlechtesten Fall, im Tierheim sein zukünftiges Zuhause haben.
Mehr zum Thema Betreuung des Hundes im Krankheitsfall, kann in unserem ergänzenden Artikel nachgelesen werden.
Fazit – Eine frühzeitige Regelung für den Fall des Todes ist im Sinne des Hundes unerlässlich!
Heute schon in Bezug auf die Betreuung und Versorgung des Hundes an morgen denken.
Sichert die Zukunft eures Hundes zu Lebzeiten ab!
Das Wohl und Wehe des eigenen Hundes liegen einem sehr am Herzen. Und hierfür legen sich Herrchen und Frauchen kräftig ins Zeug, damit es dem Hund gutgeht, er glücklich ist, sein Hundeleben auf art- und tierschutzgerechte Weise genießen kann und dabei seine individuellen Bedürfnisse vollumfänglich befriedigt werden.
Ihr seid für die Zukunft eures Hundes verantwortlich - über den Tod hinaus!
Damit die eigenen Vorstellungen und verknüpften Rahmenbedingungen nicht nur zeitlebens umgesetzt werden, wie man sich dies als fürsorglicher und sorgsamer Hundefreund wünscht, müssen für den Ablebensfall Wünsche und konkrete Absichten, schriftlich festgehalten werden. Wer soll sich also nach dem Tod um den eigenen Hund kümmern, wie soll der Umfang der Versorgung und Betreuung aussehen und wie kann dies finanziert werden.
Egal welche Vorstellungen man als Hundehalter hat und wie diese Interessen nach dem Ableben vertreten werden sollen, muss zu Lebzeiten eine vertragliche Vereinbarung her, die hieb- und stichfest und wasserdicht ist. Um am Ende des Tages alle Wünsche so vertreten zu wissen, wie es dem jeweiligen Hundebesitzer vorschwebt, raten wir für die Umsetzung, einen Anwalt zu konsultieren und das Vorhaben rechtskonform und rechtssicher zu Papier zu bringen. Im Sinne des Hundes!
Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen: