Das Hundeverbringungs- & -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG

Welche Hunde darf ich nicht aus dem Ausland nach Deutschland mitbringen?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Der Gesetzgeber verbietet die Einfuhr und das Verbringen von gefährlichen Hunden aus dem Ausland nach Deutschland. Welche Hunde und Hunderassen davon betroffen sind, werden wir in den weiteren Ausführungen detailliert beschreiben.

Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Menschen, Tiere und Sachen vor Gefährdung, Bedrohung und Belästigung zu schützen, haben der deutsche Gesetzgeber und die Landesregierungen einige Gesetze, die die Vorschriften zur Anschaffung, Haltung und dem Führen von Hunden regeln.

Das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland, kurz Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG, ist eines der Gesetze, die die Grundlage für das beschriebene Ziel der Behörden darlegt.

Eine besondere Sicht legt der Gesetzgeber dabei auf Hunde und Hunderassen, die ein erhöhtes Gefährdungspotential und Aggressivität mitbringen.

Aus diesen Gründen gibt es eine gesetzliche Definition, wann ein Hund generell als gefährlich gilt und welche Hunderassen und Kreuzungen mit diesen, ebenfalls als problematisch angesehen werden.

Diese Hunde und Hunderassen sind auf Bundesländerebene mit scharfen Regeln und Vorschriften für deren Halten und Führen konfrontiert, zudem hat die Bundesregierung 2001 das obige Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde eingeführt.

Aber warum hat der Gesetzgeber Anfang der 2000er Jahre hier mit einer Rechtsvorschrift reagiert?

Zu dieser Zeit summierten sich die Fälle, in denen Angriffe mit gefährlichen Hunden auf Menschen zu verzeichnen waren, die erhebliche Verletzungen erlitten und in einigen Fällen zu Tode kamen.

Da das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und die damit zusammenhängenden weiteren Verordnungen nicht nur das Mitbringen eines gefährlichen Hundes aus dem Ausland, sondern auch für die Wiedereinreise nach einer Urlaubsreise mit dem bereits in Haltung befindlichen gefährlichen Hund regeln, solltet ihr unbedingt die weiteren Ausführungen lesen, sofern ihr einen gefährlichen Hund oder Listenhund bereits besitzt, als auch über eine Anschaffung nachdenkt.

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Was bedeutet das Verbot über Einfuhr & Verbringen von gefährlichen Hunden / Rassen?

Es ist verboten aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gefährliche Hunde und bestimmte Hunderassen nach Deutschland einzuführen.

Vorab eine Begriffserklärung

Was meint der Gesetzgeber, wenn er in seinem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz von Verbringen, Einfuhr, Zucht, Handel, Gefährlicher Hund, Begleitperson oder Nämlichkeit spricht?

Wir wollen euch vorab zum besseren Verständnis, die folgenden Begriffe näher erläutern:

Verbringen

Damit ist das Verbringen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland gemeint.

Einfuhr

Hiermit ist die Einfuhr aus einem Drittland nach Deutschland gemeint.

Zucht

Mit dieser Begrifflichkeit meint der Gesetzgeber jede Vermehrung von Hunden.

Handel

Jede Abgabe von Hunden gegen ein Entgelt wird im Sinne des Gesetz als Handel beschrieben.

Gefährlicher Hund

Mit „Gefährlicher Hund“ laut des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, meint der Gesetzgeber die nachfolgend zur Einfuhr und Verbringen verbotenen Hunderassen, Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, als auch je nach Landesrecht bestimmte Hunde und Hunderassen, sowie Kreuzungen mit diesen.

Begleitperson

Eine Person, die eine gefährlichen Hund nach Deutschland einführt oder verbringt.

Nämlichkeit

Die Übereinstimmung des nach Deutschland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

Einfuhr- und Verbringungsverbot

Das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz besagt in seinem § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot, dass folgende Hunderassen sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen:

Des Weiteren dehnt die Vorschrift das Verbot dahingehend aus, dass weitere Hunderassen und Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden von der Einfuhr oder dem Verbringen ebenfalls aus dem Ausland ausgeschlossen sind, wenn das Land in dem dieser Hund seinen dauerhaften Aufenthaltsort hat, diesen Hund als gefährlich ansieht oder dessen Gefährlichkeit vermutet.

Weitere Einschränkungen für die Einfuhr oder das Verbringen von Hunden

Des Weiteren ist der Gesetzgeber ermächtigt, folgende Rechtsverordnung nach Zustimmung des Bundesrats vorzuschreiben:

  • Bestimmte Hunde müssen über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen eingerichtete Grenzkontrollstellen nach Deutschland eingeführt werden, oder sie sind generell bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen.
  • Das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde ist innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei den zuständigen Grenzkontrollstellen anzumelden.

Der Gesetzgeber ist zudem laut diesem Gesetz nach Zustimmung des Bundesrats ermächtigt, die nachfolgenden Vorschriften zu erlassen:

  • Die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr von Hunden.
  • Die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach dem Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz entsprechen.
  • Vorschriften über das Verfahren.

02

Wie erfolgt die Überwachung des Verbringungs- & Einfuhrverbots gefährlicher Hunde?

Kontrollorgane sind befugt die Einhaltung und Verdachtsmomente zu überprüfen, hinzu ist der Auskunftspflichtige verpflichtet zu unterstützen.

Mitwirkungspflicht

Zunächst einmal verlangt der Gesetzgeber, dass alle Personen (natürliche und juristische) und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen die zuständigen Behörden unterstützen müssen und auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die das Durchführen der Vorschriften des Gesetzes sichern.

Diese Personen sind in den nachfolgenden Ausführungen als Auskunftspflichtige mitunter bezeichnet.

Kontroll- und Überwachungsorgane

Alle durch den Gesetzgeber und dessen verantwortlichen Behörden berechtigten und beauftragten Personen haben folgende Befugnis:

  • Die Kontrollorgane dürfen Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten.
  • Die vorgenannten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen außerhalb der genannten Zeiten zu betreten, wenn die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies berechtigt.
  • Privat und Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten.
  • Unterlagen einzusehen und zu sichten.
  • Hunde zu untersuchen.

Weitere Pflichten des Auskunftspflichtigen

Der Auskunftspflichtige hat folgende weitere Pflichten und Obliegenheiten:

  • Der Auskunftspflichtige muss alle mit der Überwachung beauftragten und ermächtigten Personen vollumfänglich zu unterstützen und alle Maßnahmen zu denen die Kontrollorgane berechtigt sind, insbesondere die der vorgenannten Punkte, zu unterstützen.
  • Auf Verlangen der Kontrollorgane muss der Auskunftspflichtige die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezeichnen und nennen.
  • Auf Verlangen der Kontrollorgane hat der Auskunftspflichtige alle Räume, Behältnisse und Transportmittel zur weiteren Einsicht zu öffnen.
  • Der Auskunftspflichtige muss Hilfestellung leisten, wenn einzelne Hunde besichtigt, begutachtet und untersucht werden sollen.
  • Auf Verlangen der Kontrollorgane muss der Auskunftspflichtige die Hunde aus den Transportmitteln entladen.
  • Verlangen die Kontrollorgane erforderliche Unterlagen durch den Auskunftspflichtigen vorzulegen, so hat dieser dies vollumfänglich zu gewährleisten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftspflichtige die Auskunft verweigern, z.B. wenn er sich selbst damit belastet.

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Wie regelt der Zoll die Überwachung des Verbringungs- & Einfuhrverbots gefährlicher Hunde?

Die berechtigten Zollstellen und Zollbediensteten wirken bei der Überwachung der Einhaltung des Verbringungs- und Einfuhrverbots aktiv mit.

Kontrollen durch die Zollbehörden und Bediensteten der Grenzstellen

Die Zollbehörden und Grenzstellen sind befugt, die Überwachung der Einhaltung des Verbringungs- und Einfuhrverbots von gefährlichen Hunden durch ihr aktives mitwirken zu gewährleisten.

Dies schließt ein, dass die Zollbediensteten zur Überwachung Sendungen, mitgeführte Hunde und deren Transportmittel anhalten dürfen und den etwaigen Verdacht von Zuwiderhandlung und Verstößen gegen die Rechtsvorschriften und das Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz, den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Des Weiteren kann das Bundesfinanzamt durch Rechtsverordnung ohne vorherige Zustimmung des Bundesrats die Einzelheiten des Verfahrens der vorgenannten Befugnis der Zollbehörden regeln. Dabei kann es insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

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Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen das Verbringungs- & Einfuhrverbot gefährlicher Hunde?

Je nach Vergehen können die Behörden Strafen von Bußgeldern bis zu Freiheitsstrafen erlassen.

Strafvorschriften

Handelt eine Person gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Terrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden oder weiterer Hunde, für die auf Länderebene eine Gefährlichkeit vermutet wird, so wird diese Person mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

Zudem gilt bereits der Versuch der Einfuhr oder Verbringung eines solchen Hundes als Straftat und ist demnach strafbar.

Wird ein fahrlässiges Vergehen nachgewiesen, so ist die Freiheitsstrafe mit bis zu 1 Jahr oder einer Geldbuße zu ahnden.

Bußgeldvorschriften

Laut dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz handelt jede Person ordnungswidrig, die fahrlässig oder vorsätzlich gegen folgende Bestimmungen verstößt:

  • Bestimmte Hunde müssen über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen eingerichtete Grenzkontrollstellen nach Deutschland eingeführt werden, oder sie sind generell bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen.
  • Das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde ist innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei den zuständigen Grenzkontrollstellen anzumelden.
  • Das Bundesfinanzamt kann durch Rechtsverordnung ohne vorherige Zustimmung des Bundesrats die Einzelheiten des Verfahrens der oben beschriebenen Befugnis der Zollbehörden zur Überwachung regeln. Dabei kann es insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
  • Der Auskunftspflichtige Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
  • Der Auskunftspflichtige den obigen „Weiteren Pflichten des Auskunfstpflichtigen“ zuwiderhandelt.

Sollte eine Person gegen die vorgenannten Punkte regelwidrig verstoßen, so können Geldbußen bis 5.000 Euro veranschlagt werden.

Einziehung

Hat eine Person eine Straftat gemäß der vorgenannten beschriebenen Strafvorschriften oder eine Ordnungswidrigkeit durch Verstoß gegen die Verpflichtung bestimmte Hunde über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen eingerichtete Grenzkontrollstellen nach Deutschland einzuführen begangen, so haben die Behörden folgende Möglichkeiten darauf zu reagieren:

  • Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, von Rechtswegen einzuziehen.
  • Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, von Rechtswegen einzuziehen.
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Welche Ausnahmen bietet das Verbringungs- & Einfuhrverbot gefährlicher Hunde?

Gefährliche Hunde mit Wohnsitz Deutschland dürfen z.B. nach einem Urlaub wieder nach Deutschland einreisen.

Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot

Es gibt bei jedem gelten Gesetz die eine oder andere Ausnahme, die für euch von großem Interesse sein kann:

Gefährliche Hunde mit Wohnsitz Deutschland bei Rückkehr eines Auslandsaufenthalts

Gefährliche Hunde dürfen nach Deutschland und ins jeweilige Bundesland eingeführt oder verbracht werden, wenn diese gefährlichen Hunde nur vorübergehend im Ausland sich befanden und ins Inland, in dem sie berechtigt gehalten und ihren Daueraufenthaltsort haben, zurückkehren.

Dies ist z.B. für alle Hundehalter in Deutschland wichtig, wenn sie mit ihrem gefährlichen Hund Urlaub im Ausland machen und nach einem vorübergehenden Aufenthalt an ihren dauerhaften Wohnsitz zurückreisen.

Oder aber ihr seid mit eurem gefährlichen Hund auf einer Tagestour zum Shoppen nach Holland, Belgien, Luxemburg oder im süddeutschen Raum in die Schweiz oder nach Österreich zum Wandern oder Skifahren unterwegs und kehrt am Abend nach Deutschland zurück.

Dann muss natürlich in beiden Fällen durch Nachweis (Bescheinigungen/Dokumente) belegt werden können, dass ihr euren Hund schon seit geraumer Zeit haltet und ihn nur für den Tagesausflug mit ins Ausland genommen und nun wieder ins Inland einführt.

Pflichten der Begleitperson

Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes alle erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese bei Bedarf und Verlangen durch die Behörde oder Kontrollorgane vorlegen.

So ist die Begleitperson bei Wiedereinreise nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland verpflichtet, amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des gefährlichen Hundes an seinem Aufenthaltsort bestätigen, mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen auszuhändigen und vorzulegen.

Konsequenzen bei Verstößen

Sollte gegen die Pflichten als Begleitperson eines gefährlichen Hundes bei Einreise nach Deutschland nach einem vorübergehenden Aufenthalt verstoßen werden, z.B. die notwendigen Dokumente nicht mitzuführen, so können folgende Konsequenzen drohen:

  • Es kann angeordnet werden, dass der gefährliche Hund untergebracht und versorgt wird, bis die nötigen Dokumente oder sonstigen Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind.
  • Der gefährliche Hund darf beschlagnahmt und untergebracht werden, z.B. bei Wiedereinreise mit einem gefährlichen Hund, der bis dato in Deutschland zwar gehalten aber nicht angemeldet war.

Quellen:

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG)

Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO)

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