Was sagt das Landesjagdgesetz von Niedersachsen in Sachen wildernde Hunde?

Jagdberechtigte sind befugt, gegen wildernde Hunde vorzugehen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Zwei braun weisse Hunde im Wald und einer fixiert etwas.jpg

Auch das Bundesland Niedersachsen greift zum Schutz wildlebender Tiere mit seinem Jagdgesetz gegen wildernde Hunde durch. Wie? Das erfahrt ihr hier.

Sobald ihr euch einen Hund anschafft, übernehmt ihr eine große Verantwortung für dieses Lebewesen, aber auch für dessen Verhalten in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Menschen und Tieren.

Denn der Gesetzgeber verlangt, dass der verantwortliche Halter bzw. Hundeführer den Hund stets so führen, dass von ihm keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung ausgeht. Dies gilt entsprechend auch für Tiere im Allgemeinen und Wildtiere im Besonderen.

Da aber in den letzten Jahren die Fälle von wildernden Hunden, die Wildtieren nachstellen, verfolgen, jagen, hetzen und mitunter reißen, zugenommen haben, hat die niedersächsische Landesregierung mit ihrem Jagdgesetz in Erweiterung zum Bundesjagdgesetz reagiert.

Hier werden befugten Jagdberechtigten Mittel eingeräumt, um gegen wildernde Hunde im Jagdbezirk vorzugehen.

Was das Bundesjagdgesetz als Grundlage besagt, wie die allgemeine Definition in Sachen wildernde Hunde dort betrachtet wird, welche juristischen Konsequenzen damit verbunden sind, als auch alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen zum Halten und Führen des Hundes in der Öffentlichkeit, haben wir gesondert in unserem Leitartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ beschrieben. Hier erhaltet ihr zudem einige Tipps im Umgang mit Hunden, die eine Neigung zum Jagen aufzeigen, sowie präventive Maßnahmen, die zu jeder Hundeerziehung gehören sollten.

Darauf aufbauend, werden wir in den weiteren Ausführungen dieses Artikels, die Konsequenzen für wildernde Hunde in Niedersachsen aufzeigen.

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Der § 29 „Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Niedersachsen zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Niedersachsen

Im Bundesland Niedersachsen befugt das Niedersächsische Jagdgesetz die Jagdschutzberechtigten im Jagdbezirk wildernde Hunde zu töten, solange sich diese nicht im Einwirkungskreis einer verantwortlichen Person befinden.

Ausgenommen von der Befugnis zum Töten sind Hirten-, Jagd-, Rettungs-, Blinden-, Polizei- und andere Diensthunde, sofern sie als solche erkennbar sind.

Quelle:

Niedersächsisches Jagdgesetz

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