Was sagt das Landesjagdgesetz von Hessen in Sachen wildernde Hunde?

Die hessische Gesetzgebung erlaubt Befugten, gezielt gegen wildernde Hunde vorzugehen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein schwarz braun weisser Mischling schaut hochkonzentriert in die Ferne.jpg

Um das Wild im Jagdrevier in Hessen vor wildernden Hunden zu schützen, räumt das hessische Jagdgesetz Befugten Gegenmaßnahmen ein. Welche, erfahrt ihr hier.

Mit dem Landesjagdgesetz in Hessen und dem darin geregelten Jagdschutz, stellt die Landesregierung neben den Vorschriften des §23 Bundesjagdgesetz weitere Bestimmungen zum Schutz bestandsbedrohter Wildarten auf, um das Wild u.a. vor wildernden Hunden zu schützen.

Denn auch in Hessen gab und gibt es Vorfälle, bi denen herren- und aufsichtslose Hunde, Wild nachstellen, gezielt aufstöbern, verfolgen, jagen, hetzen und schlimmstenfalls reißen. Dies ist aber von Gesetzeswegen verboten und wird mit drastischen Mitteln durch einen befugten Personenkreis bekämpft.

Kurzum, der Gesetzgeber versucht mit allen Mitteln wildlebende Tiere im Jagdbezirk vor herumstreunenden und wildernden Hunden zu schützen, die getrieben durch ihren Jagdtrieb auf Beutefang unterwegs sind.

Damit ist auch klar, dass ihr als Halter tunlichst alles dafür unternehmen solltet, dass euer Hund durch Hundetraining gezielt dahin gebracht wird, dass er möglichst den Versuchungen der Wildspur oder des Wildsichtkontakts widersteht und ihr ihn durch entsprechende Trainingsmaßnahmen im Griff habt.

Sollte dies nicht der Fall sein, gilt es gut die Leine zu sichern, sobald es in Richtung Wald oder Feld geht, wo sich Wildtiere aufhalten. Den Hund in diesen Gebieten freilaufen zu lassen, ist dann vielleicht nicht die beste Idee, denn ansonsten kann der Ausflug in einer Tragödie enden.

Ab wann ein streunender und herrenloser Hund aus Sicht des Bundesjagdgesetz ein Hund als wildernd gilt, welche sonstigen Gesetze eine weitere Relevanz im Zusammenhang mit dem Führen des Hundes und im Kontext mit Wilderei durch den Hund spielen, hilfreiche Tipps welche Hundetrainings präventiv und in Fällen von Jagdneigung des Hundes ratsam sind, erfahrt ihr in unserem Leitartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“.

Mit der Lektüre des vorgenannten Artikels in Kombination mit den weiteren Ausführungen zum hessischen Jagdgesetz und die darin bestimmten Konsequenzen für wildernde Hunde, solltet ihr alles Notwendige an der Hand haben, um zukünftig rechtssicher mit eurem Hund im hessischen Landesbezirk unterwegs zu sein.

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Der § 32 „Befugnisse von bestätigten Jagdaufseherinnen & Jagdaufseher sowie Jagdausübungsberechtigen“ des Landesjagdgesetz Hessen zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Hessen

Das Hessische Jagdgesetz legitimiert alle jagausübungsberechtigten und jagdaufsehende Personen, Hunde, die im Jagdbezirk bzw. Jagdrevier sich außerhalb des Einwirkungsbereichs ihres Halters, Hundeführers bzw. Begleitperson befinden und Wild nachstellen, zu töten.

Allerdings muss von der gezielten Tötung abgesehen werden, insofern andere Maßnahmen erfolgreich eingeleitet werden können und diese ausreichen, um die Gefahr des Hundes für das Wild abzuwehren bzw. abzuwenden.

Werden Hunde, die sich in Fallen oder Fanggeräten gefangen haben entdeckt, so sind diese als Fundtiere zu behandeln.

Von der vorgenannten Tötungsbefugnis sind alle Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde ausgeschlossen.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Fahrlässig oder vorsätzlich handelt jeder Halter oder Hundeführer, der seinen Hund unbeaufsichtigt im Jagdbezirks laufen lässt.

Dieses Vergehen wird mit Geldbußen bis 25.000,- Euro bestraft.

Quelle:

Hessisches Jagdgesetz

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