Was sagt das Landesjagdgesetz von Mecklenburg-Vorpommern in Sachen wildernde Hunde?
Jagdausübungsberechtigte dürfen gezielt gegen wildernde Hunde vorgehen.
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023
Um gegen wildernde Hunde vorzugehen, hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seinem Jagdgesetz reagiert. Welche Folgen das für Hunde hat, erfahrt ihr hier.
Gesetzlich ist ein Hundehalter dazu verpflichtet, seinen Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere ausgeht.
Da aber Hunde, getrieben durch ihren Jagdtrieb und entsprechender Unterforderung zuweilen sich eine Ersatzbefriedigung suchen und dabei nach einem erfolgreichen Ausbruch von zu Hause oder dem Entlaufen beim Hundespaziergang, alleine im Wald oder Feld umherstreunen und dabei Wild durch Nachstellen, Aufstöbern, Jagen, Hetzen und Reißen, gefährden, bedrohen, verletzen und gar töten, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern in Erweiterung des Bundesjagdgesetz mit einer entsprechenden landesspezifischen Gesetzgebung Jagdausübungsberechtigen Gegenmaßnahmen an die Hand gegeben, um das Wild vor wildernden Hunden im Jagdbezirk zu schützen.
Welche Konsequenzen Halter und herrenlose Hunde zu befürchten haben, erfahrt ihr durch die Lektüre unseres Leitartikels „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“, in dem wir alle relevanten Gesetze und Pflichten zum Halten und Führen eines Hundes besprechen, euch wertvolle Tipps für die Umsetzung im Hundealltag mitsamt etwaiger präventiver Maßnahmen und Hundetrainings für Hunde mit ausgeprägtem Jagddrang geben.
Darauf aufbauend beschreiben wir in den weiteren Ausführungen dieses Artikels, die gesetzlichen Auswirkungen und Befugnisse für Jagdberechtigte, die auf einen wildernden, herren- und aufsichtslosen Hund im Jagdrevier stoßen.
Der § 23 „Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu wildernden Hunden
Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.
Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Mecklenburg-Vorpommern
Das Land Mecklenburg-Vorpommern befugt einen bestimmten Personenkreis zur Umsetzung des gesetzlichen Jagdschutzes und damit zum Schutz der im Jagdbezirk lebenden Wildtiere, u.a. wildernde Hunde zu töten.
Der § 23 Jagdschutz definiert hier bei Hunden, die Wild aufsuchen oder verfolgen und dabei sich außerhalb des Einwirkungskreis ihres Halters, Hundeführers bzw. Begleitperson befinden.
Das Tötungsrecht gilt auch für Hunde, die sich in Fanggeräten bzw. Fallen gefangen haben.
Ausgenommen von der Befugnis sind aber alle Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, insofern sie gekennzeichnet und als solche erkennbar sind, sowie vom Berechtigten im Dienst verwendet werden, auch wenn sich der Hund vorübergehend der Einwirkung ihres Hundeführers entzogen hat.
Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer
Läuft ein Hund unbeaufsichtigt und außerhalb des Einwirkungskreis seines Halters oder Hundeführers im Jagdbezirk, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis 5.000,- EUR bestraft werden.
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