Was sagt das Landesjagdgesetz von Nordrhein-Westfalen in Sachen wildernde Hunde?

In der Endkonsequenz drohen wildernde Hunden drastische Gegenmaßnahmen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein Border Collie sitzt auf dem Waldboden Ausschnitt.jpg

Um gegen wildernde Hunde in den Jagdbezirken Nordrhein-Westfalens vorzugehen, sind manche Personen von Rechtswegen zu Gegenmaßnahmen befugt. Welche, erfahrt ihr hier.

Auch in Nordrhein-Westfalen sind etliche Vorfälle bekannt, bei denen Hunde gezielt Wild nachgestellt und Wildfährten solange abgearbeitet haben, bis sie das Wild aufgestöbert, gejagt und mitunter gerissen haben.

Um hiergegen eine rechtliche Handhabung zu haben, hat Nordrhein-Westfalen einen bestimmten Personenkreis dazu befugt, aktiv gegen wildernde Hunde vorzugehen.

Wenn Hunde durch ihren Jagdinstinkt getrieben im Wald oder Feld alleine herumstreunen, stöbern oder gar Wildtiere jagen und hetzen, dürfen Jagdberechtigte zum Schutz der Wildtiere Gegenmaßnahmen einleiten, was für den betreffenden Hund verheerende Folgen haben kann.

Um welche Konsequenzen es sich für wildernde Hunde dabei handelt, werdet ihr in den nachfolgenden Ausführungen lesen können.

Damit ihr insgesamt die Rechtslage in Sachen wildernde Hunde auf Bundesebene als Grundlage aller länderspezifischen Jagdgesetze erfahrt, haben wir unseren Leitartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt" bereitgestellt. Hier bekommt ihr zudem einen Einblick, welche weiteren Gesetze rund um die Hundehaltung und das Führen eines Hundes im öffentlichen Raum relevant sind, da diese die Basis für den Umgang eines Hundehalters mit seinem Hund darstellen.

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Der § 33 „Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Nordrhein-Westfalen

Die Jagdgesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen schreibt, dass alle berechtigten Personen zur Ausübung und Umsetzung des Jagdschutzes dazu legitimiert sind, Hunde die sich außerhalb des Einwirkungskreis ihres Halters, Hundeführers bzw. Begleitperson befinden abzuschießen und zu töten.

Das Tötungsrecht darf ausgeübt werden, wenn Hunde Wild töten oder erkennbar hetzen, als auch in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen.

Voraussetzung die Befugnis zum Abschießen des Hundes darf nur ausgeübt werden, wenn andere mildere und zumutbare Maßnahmen zum Schutz des Wildtieres, wie das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.

Des Weiteren darf es sich nicht um Hirten-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handeln, insofern diese als solche gekennzeichnet und erkennbar sind.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Jeder Halter oder Hundeführer, der seinen Hund der ihm gehört oder unter dessen Aufsicht er steht, im Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen lässt, begeht eine fahrlässige oder vorsätzliche Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 5.000,- Euro geahndet wird.

Quelle:

Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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