Was sagt das Landesjagdgesetz von Sachsen in Sachen wildernde Hunde?

Wildernden Hunden drohen drastische Konsequenzen.

Von:
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Roetlich weisser Mischling steht am Wegesrand.jpg

Das Sächsische Landesjagdgesetz regelt die Maßnahmen zum Schutz der Wildtiere gegen wildernde Hunde. Wie diese rechtlichen Mittel aussehen, erfahrt ihr hier.

Wenn ein Hund im Jagdbezirk alleine umherstreift, stöbert, Wildtieren nachstellt, sie verfolgt und hetzt, sowie mitunter reißt, dürfen jagdschutzberechtigte Personen von Gesetzeswegen mit entsprechenden Maßnahmen gegen diesen Hund vorgehen.

Die Konsequenzen für das Wildern können dann für den Hund drastisch sein.

Ab wann laut aktueller Rechtslage ein Hund als wildernd gilt, welche weiteren Gesetze auf Bundes- und Landesebene eine Rolle für das Halten und Führen des Hundes im öffentlichen Raum, also auch im Jagdbezirk spielen, was ihr präventiv mit eurem Hund gegen seinen Jagdtrieb tun könnt und viele weitere hilfreiche Ratschläge, haben wir in unserem Leitartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ für euch ausgearbeitet.

Dieser bildet somit die Grundlage für die weiteren Ausführungen und die folgenden Konsequenzen für Hunde, die herren- und aufsichtlos in Sachsen beim Wildern ertappt werden.

01

Der § 44 „Aufgaben & Befugnisse der Jagdschutzberechtigten“ des Landesjagdgesetz Sachsen zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Sachsen

Die Sächsische Landesregierung legitimiert mit den Ausführungen ihres Sächsischen Landesjagdgesetz alle Jagdschutzberechtigten, wildernde Hunde zu töten.

Hierfür muss allerdings gewährleistet sein, dass sich der Hund nicht nur vorübergehend der Einwirkung seines Halters oder Hundeführers entzogen hat.

Die Tötungsbefugnis gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Dienst- und Blindenhunde, insofern sie al solche durch Kennzeichnung erkenntlich sind und sie aktiv von dessen Hundeführer zu seinem Dienst verwendet werden bzw. sich zur Ausübung des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Das unbeaufsichtigte laufenlassen eines Hundes stellt eine fahrlässige oder vorsätzliche Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bestraft wird. Die Höhe wird nach Ermessen der Behörden festgelegt.

Quelle:

Sächsisches Landesjagdgesetz

Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen:

VGWort Zählpixel