Was sagt das Landesjagdgesetz von Schleswig-Holstein in Sachen wildernde Hunde?

Es drohen weitreichende Maßnahmen gegen wildernde Hunde.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein hellbraun weisser Mischling liegt auf dem Boden im Wald.jpg

Um die Wildtiere gegen wildernde Hunde zu schützen, dürfen Jagdschutzberechtigte in Schleswig-Holstein Gegenmaßnahmen einleiten. Welche, erfahrt ihr hier.

Hunde, die einen ausgeprägten Jagdtrieb haben, müssen unbedingt rassespezifisch eingesetzt und beschäftigt werden, damit sie körperlich und geistig/mental entsprechend ihrer Rassemerkmale ausgelastet werden.

Ist dem nicht so, werden früher oder später andere Umwelteinflüsse dafür sorgen, dass der Hund sich nach Ersatzbefriedigung umsieht oder in seinen Instinkten derart angesprochen und gereizt wird, dass er seine überschüssige Energie anderweitig auslässt und beispielsweise seiner Jagdpassion nachgeht.

Nicht umsonst liest man immer wieder von Vorfällen, in denen Hunde anderen Tiere nachstellen, diese verfolgen, hetzen und im schlimmsten Fall gar reißen.

Dies kann dann aber auch für den Hund tragische Folgen haben, denn auch im Bundesland Schleswig-Holstein sind Jagdberechtigte im Jagdrevier durch den Jagdschutz zu weitreichenden Gegenmaßnahmen befugt.

In unserem Hauptartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ haben wir bereits die Rechtslage auf Bundesebene besprochen, die die Grundlage für die länderspezifischen Jagdgesetze und weiteren relevanten Gesetze und Vorschriften rund um das Halten und Führen eines Hundes im öffentlichen Raum bildet. Daher legen wir euch nahe, den Artikel ebenfalls in Ruhe zu lesen, um einerseits die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfahren, aber auch hilfreiche Tipps und Ratschläge für den Umgang mit einem Hund mit ausgeprägtem Jagdtrieb zu erhalten.

In den weiteren Ausführungen werden wir nun die Konsequenzen und Gesetzestexte in Sachen wildernde Hunde im Jagdbezirk Schleswig-Holstein für euch ausarbeiten.

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Der § 21 „Befugnisse der Jagdschutzberechtigten“ des Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Schleswig-Holstein

Zur Umsetzung und Ausübung des Jagdschutzes gemäß dem Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein, dürfen Jagdschutzberechtigte wildernde Hunde gezielt töten.

Dabei gelten Hunde als wildernd, wenn sie im Jagdbezirk außerhalb des Einwirkungskreis ihres Halters, Hundeführers oder Begleitperson sind und Wildtiere sichtbar verfolgen oder reißen.

Die Tötungserlaubnis gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Such-, Rettungs- und Diensthunde. Sie müssen aber stets als solche durch Kennzeichnung erkennbar sein und von den berechtigten Personen bestimmungsgemäß eingesetzt sein. Dies gilt auch, wenn sich der Hund vorübergehend aus dem Einwirkungskreis seines Führers entzogen hat.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Hunde dürfen in Schleswig-Holstein nur angeleint im Wald bzw. auf den Waldwegen im Jagdrevier mit dem Halter unterwegs sein.

Läuft ein Hund aber unbeaufsichtigt alleine herum, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit, für die sich der Halter oder Hundeführer verantworten muss und mit einer Geldbuße bis 2.500,- Euro geahndet werden kann.

Quelle:

Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein

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