Was sagt das Landesjagdgesetz von Brandenburg in Sachen wildernde Hunde?

Jagdschutzberechtigte Personen dürfen gezielt gegen wildernde Hunde in Brandenburg vorgehen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Da es auch in Brandenburg Vorfälle mit wildernden Hunden in der Vergangenheit gab, wollen wir uns in diesem Artikel mit dem Landesjagdgesetz beschäftigen.

Jeder Hundehalter ist durch die Hundegesetze und Hundeverordnungen der Bundesländer dazu verpflichtet, seinen Hund im öffentlichen Raum so zu führen, dass von ihm keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere ausgeht.

Dies schließt auch ein, dass Hunde Wildtieren oder anderen Tieren nicht nachstellen, oder gar diese jagen, hetzen oder reißen dürfen. Bereits die intensive Suche durch das Abarbeiten und Stöbern an einer Fährte, ist von Rechtswegen bei herren- und aufsichtslosen Hunden problematisch und kann zu schlimmen Folgen für den Hund führen.

Wir haben in unserem Hauptartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ bereits die wichtigen Grundlagen und gesetzliche Definition untersucht und euch hilfreiche Fakten, sowie präventive Maßnahmen und Tipps für Hunde mit ausgeprägtem Jagdtrieb aufgezeigt. Aber auch wertvolle Hinweise zu bereits entlaufenen Hunden und dem Umgang mit etwaigem Problemverhalten, werdet ihr dort finden.

Darauf aufbauend sind die nachfolgenden Ausführungen in Sachen wildernde Hunde und den entsprechenden Maßnahmen durch befugte Jagdberechtigte zum Schutz der Wildtiere in Brandenburg für euch wichtig und hilfreich, sobald ihr euch auf brandenburgischem Boden beim Ausführen des Hundes bewegt und dieser potentiell Kontakt zu Wildtieren haben könnte oder durch Aufnahme deren Fährte zur weiteren Suche animiert sein könnte.

Wir wollen euch schlichtweg die Konsequenzen für wildernde Hunde im Allgemeinen und für Brandenburg aufzeigen, damit ihr für die etwaigen Konsequenzen sensibilisiert seid.

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Der Abschnitt 7 „Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Brandenburg zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Brandenburg

Der § 38 Inhalt des Jagdschutz Landesjagdgesetz Brandenburg besagt u.a., dass der Jagdschutz die Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor Beeinträchtigung durch wildernde Hunde regelt.

Hierzu sind laut § 39 jagdschutzberechtigte Personen von Rechtswegen legitimiert.

Die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten sind im Landesgesetz Brandenburg in § 40 geregelt, wonach dieser Personenkreis wildernde Hunde töten darf.

Die Bestimmungen definieren, dass Hunde im Zweifel als wildernd gelten, sobald sie im Jagdbezirk außerhalb des Einwirkungskreis der führenden Person sind.

Ausgenommen hiervon sind Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, soweit sie durch Kennzeichnung kenntlich und als solche erkennbar sind.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Bestimmt die Gemeinde gewisse Bereiche als Gebiete mit Leinenpflicht und gegen diese wird durch unbeaufsichtigtes Laufenlassen des Hundes verstoßen, so handelt der Halter oder Hundeführer ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis 5.000,- Euro bestraft werden.

Quelle:

Landesjagdgesetz Brandenburg

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