Was sagt das Landesjagdgesetz von Bremen in Sachen wildernde Hunde?
Wildernde Hunde dürfen in letzter Konsequenz zur Einhaltung des Jagdschutz getötet werden.
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023
Jagdberechtigte dürfen laut dem Bremer Landesjagdgesetz gegen wildernde Hunde im Jagdrevier vorgehen. Zu welchen Maßnahmen sie befugt sind, erfahrt ihr hier.
Um auf Vorfälle mit wildernden Hunden entsprechend reagieren zu können, regelt das Landesjagdgesetz Bremen entsprechende Gegenmaßnahmen, zu deren Umsetzung ein bestimmter Personenkreis berechtigt ist.
Hunde bringen je nach Hunderasse und Hundepersönlichkeit einen unterschiedlich ausgeprägten Jagdinstinkt und Jagdtrieb mit.
Dieser kann den einen oder anderen Hund beim Spazieren dazu veranlassen, sich von seinem Hundehalter oder Hundeführer unerwünschterweise zu verabschieden, entweder von der Leine zu reißen oder mangels Anleinung direkt das Weite zu suchen und eine aufgenommene Wildfährte oder gar den Hasen, das Reh oder die Sau durch den direkten Sichtkontakt zu verfolgen.
Oft nutzen dann die besten Trainingseinheiten mit dem sicheren Rückruf oder einem akustischen Signal z.B. durch die Hundepfeife nicht mehr, der Hund bricht entgegen aller einstudierten Maßnahmen die Verfolgung nicht mehr ab, da er durch die Reizüberflutung derart in seinen Trieben gepackt wurde und nur noch das Jagdziel vor Augen hat.
Wir nun ein wildernder Hund im Wald durch einen Jagdberechtigten entdeckt und auf frischer Tat ertappt, so ist dieser nach Abwägung aller Verhältnismäßigkeiten zu drastischen Gegenmaßnahmen befugt. Dies ist in Bremen nicht anders.
Daher legen wir euch die Lektüre unseres Hauptartikels „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ unbedingt ans Herz, da wir hier die Vorschriften aller relevanten Gesetze rund um das Halten und Führen eines Hundes untersucht haben, da nicht nur das Landesjagdgesetz alleine maßgebend ist. Hinzu erhaltet ihr hier hilfreiche Praxistipps für präventive Maßnahmen, damit die Gefahr der Wilderei durch euren Hund möglichst durch eure Maßnahmen minimiert wird. Aber auch konkrete Ratschläge für Hunde, die bereits verhaltensauffällig wurden, halten wir bereit.
Darauf aufbauend zeigen wir euch nun die Rechtslage in Brandenburg auf, welche Konsequenzen herren- und aufsichtslosen Hunden, ganz zu Schweigen von Hunden, die aktiv wildern, drohen.
Der Artikel 27 des Landesjagdgesetz Bremen zu wildernden Hunden
Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.
Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Bremen
Jagdausübungsberechtigte sind laut dem Artikel 27 des Landesjagdgesetz Bremen für die Umsetzung und Einhaltung des Jagdschutzes dazu berechtigt und befugt, Hunde im Jagdbezirk zu töten, außer dieser befindet sich innerhalb des Einwirkungskreis seines Herrn oder Hundeführer.
Von der Tötungsbefugnis ausgeschlossen sind Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- oder andere Diensthunde, sofern sie gekennzeichnet und damit als solche kenntlich gemacht sind.
Quelle:
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