Was sagt das Landesjagdgesetz von Thüringen in Sachen wildernde Hunde?

In der Endkonsequenz dürfen wildernde Hunde getötet werden.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein Golden Retriever sitzt im Wald an einem Baum und schaut in die Kamera Ausschnitt.jpg

Das Bundesland Thüringen ermächtigt Jagdschutzberechtigte nach Abwägung aller Verhältnismäßigkeiten gegen wildernde Hunde vorzugehen.

Durch die Vorschriften des Thüringer Landesjagdgesetz ist ein bestimmter Personenkreis befugt, gegen wildernde Hunde im Jagdbezirk aktiv etwas zu unternehmen und Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Daher sollte euch als Hundehalter bewusst sein, dass das Nachstellen, Aufstöbern, Verfolgen, Hetzen und Reißen von Tieren grundsätzlich verboten ist. Dies gilt natürlich auch für wildlebende Tiere im Wald, Feld oder dem sonstigen Jagdrevier in Thüringen.

Dennoch kann man immer wieder von Vorfällen lesen, dass ein Hund beim Wildern und Reißen eines Rehs entdeckt wurde oder eine Anzeige bei den Behörden eingegangen ist.

Damit es erst gar nicht so weit kommt, müssen Hunde mit einem ausgeprägtem Jagdtrieb unbedingt ausreichend rassespezifisch körperlich und geistig beschäftigt und ausgelastet werden.

Zudem gehören die richtigen Erziehungsmaßnahmen und Hundetrainings mit ins Programm, damit der Hund auch in diesem Bereich anhand seiner Rasse- und Wesensmerkmale, als auch seiner Hundepersönlichkeit, richtig abgerichtet wird.

Des Weiteren gilt es als Halter den Hund im öffentlichen Raum so zu führen, dass zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere durch die Anwesenheit oder das Verhalten des Hundes ausgeht.

Wir haben in unserem Hauptartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ bereits alle relevanten Gesetze in Sachen Wilderei bei Hunden und den im Kontext stehenden allgemeinen Halterpflichten angesprochen, zudem bekommt ihr dort viele wichtige und hilfreiche Tipps, was man präventiv gegen den Jagdtrieb aktiv unternehmen kann und welchen Weg ihr einschlagen solltet, wenn der Hund bereits auffällig wurde.

In den nachfolgenden Zeilen werdet ihr sicherlich die Brisanz für wildernde Hunde weiter erkennen und wir hoffen euch für das Thema damit sensibilisiert zu haben.

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Der § 42 „Aufgaben & Befugnisse der Jagdschutzberechtigten“ des Landesjagdgesetz Thüringen zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Thüringen

Demnach legitimiert das Thüringer Jagdgesetz alle Jagschutzberechtigen zum gezielten Abschuss bzw. Tötung von wildernden Hunden mit Genehmigung durch die untere Jagdbehörde.

Dies setzt allerdings voraus, dass alle möglichen, zumutbaren und milderen Maßnahmen zum Wildtierschutz zum Zeitpunkt der Tötung des Hundes nicht erfolgsversprechend sind.

Die zuständige untere Jagdbehörde erteilt auf Antrag und Nachweis des Jagdausübungsberechtigten die Genehmigung für die vorgenannte Befugnis als Allgemeinverfügung.

Vom Tötungsrecht ausgeschlossen sind Blinden-, Hirten-, Jagd-, Dienst- und Rettungshunde, wenn sie als solche durch Kennzeichnung erkennbar sind. Des Weiteren müssen sie von ihrem Hundeführer im Dienst verwendet werden oder sich während der Ausübung des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

Im Sinne des Thüringer Landesjagdgesetz sind Hunde wildernd, wenn sie zum wiederholten Mal Wild nachstellen, für dieses im Jagdbezirk eine erkennbare Gefährdung darstellen können, außer der Hund hat sich nach erkennbaren Umständen und Gründen nur vorübergehend aus dem Einwirkungskreis seines Halters oder Hundeführers entzogen.

Weitere Infos unter:

Thüringer Jagdgesetz

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