Das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) für das Bundesland Rheinland-Pfalz

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Rheinland-Pfalz geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein junger grau weisser American Staffordshire Terrier mit Halsband sitzt am Wasser und schaut in die Kamera.jpg

In Rheinland-Pfalz gelten eigene Gesetze für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden bzw. Listenhunden. Worauf ihr achten müsst, erfahrt ihr hier.

Jedes Bundesland in Deutschland darf seine Hundegesetze, Hundeverordnungen, Kampfhundeverordnungen und alles was das Halten und Führen von Hunden gesetzlich regelt, eigenständig umsetzen. Die Gemeinden und Kommunen werden des Weiteren in Einzelfällen ermächtigt, weitere Bedingungen und Vorschriften regional zu veranlassen.

Daher ist es umso wichtiger, sich im Vorfeld eines Hundekaufs bzw. der Anschaffung über das geltende Recht zu informieren, damit ihr keine behördlichen Auflagen oder etwaige Erlaubniserteilungen für das Halten bestimmter Hunde und Hunderassen überseht und bereits von Anfang an rechtswidrig handelt.

Selbiges gilt für etwaige innerdeutsche Besuche und Reisen in ein anderes Bundesland, denn hier sind die Gesetze zum Halten und Führen von Hunden im Allgemeinen und von Listenhunden und gefährlichen Hunden je nach Definition der einzelnen Länder, sehr unterschiedlich.

Wir wollen in den weiteren Ausführungen euch die Vorschriften und Bedingungen des Bundesland Rheinland-Pfalz, im Hinblick auf das Halten und Führen von gefährlichen Hunden und Listenhunden, näherbringen.

Mit den richtigen Informationen solltet ihr dann genau wissen, was, wann, wo, wie und weshalb zu tun ist, wenn ihr einen gefährlichen Hund oder Listenhund haltet bzw. anschaffen wollt.

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Welche Hunde gehören in Rheinland-Pfalz zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Von bissigen Hunden bis Pit Bull Terrier.

Gefährliche Hunde im Sinne des Rheinland-pfälzischen Landesgesetz

Gemäß dem Rheinland-Pfälzischen Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) gelten folgende Hunde als gefährlich:

  • Alle Hunde, die sich bereits als bissig gezeigt und erwiesen haben.
  • Hunde, die sich bereits verhaltensauffällig gezeigt haben, da sie Wild, Vieh oder andere Tiere gehetzt oder gerissen haben. Dies schließt demnach Wilderei ein.
  • Hunde, die Menschen in aggressiver Weise oder Gefahr drohender Weise angesprungen haben.
  • Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder andere Eigenschaft mit selbiger Wirkung gegenüber Menschen oder Tieren entwickelt haben.

Rassenliste (Listenhunde) in Rheinland-Pfalz

Folgende Hunderassen und Kreuzungen mit diesen sind im Bundesland Rheinland-Pfalz grundsätzlich als gefährliche Hunde eingestuft:

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von Listenhunden / gefährlichen Hunde in Rheinland-Pfalz?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Will eine Person einen gefährlichen Hund halten, so ist dieser nach dem § 3 Erlaubnispflicht des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) dazu verpflichtet, bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Damit die Antragstellung für eine Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde eingehend geprüft werden kann, muss der Antragsteller für das Halten eines gefährlichen Hundes, folgende Punkte erfüllen:

  • Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes bestehen und nachgewiesen werden.
  • Der Antragsteller muss die erforderliche Sachkunde nachweisen, sprich es muss eine Sachkundeprüfung in Verbindung mit dem Hund für den das Halten beantragt werden soll, abgelegt werden.
  • Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es dürfen keinerlei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. So sind u.a. vorsätzliche Straftaten oder Straftaten in Verbindung mit Trunkenheit, sowie psychische Krankheiten Kriterien, die gegen die Zuverlässigkeit sprechen.
  • Für das Halten eines gefährlichen Hundes muss der Antragsteller eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweisen.

Eine etwaige Erlaubnis wird unter dem Widerrufsvorbehalt erteilt, insbesondere durch Wegfall der genannten Voraussetzungen oder Verstöße gegen das Landesgesetz können zum Widerruf der Erlaubniserteilung führen.

Sollte die Erlaubnis erteilt werden, wird dies per Bescheinigung schriftlich bestätigt.

Transponderpflicht

Der gefährliche Hund muss mit einem Microchip dauerhaft ausgestattet werden, damit dessen Identifikation unverwechselbar durch die individuelle Kennzeichnung gewährleistet ist.

Der Halter ist verpflichtet dies der zuständigen Behörde durch Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

Sicherer Gewahrsam

Das Landesgesetz über gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz schreibt vor, dass gefährliche Hunde stets in sicherem Gewahrsam gehalten werden müssen.

Hierzu hat also der Halter alle Maßnahmen vorzunehmen, dass das befriedete Besitztum oder die Wohnung im Mehrfamilienhaus ausbruchssicher für den Hund sind.

Ziel der Haltung muss sein, dass zu keiner Zeit Menschen, Tiere oder Sachen durch den gefährlichen Hund bedroht, belästigt oder gefährdet werden können.

Leinenpflicht

Wird ein gefährlicher Hund außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, allen Zugängen und Zugangswegen, Treppenhäusern, Aufzügen und Fluren, sowie in Gemeinschaftsräumen geführt, so besteht eine generelle Leinenpflicht.

Kurzum: Wenn ihr euren gefährlichen Hund oder Listenhund draußen ausführt, gilt ein Leinenzwang.

Maulkorbzwang

Ergänzend zu der Leinenpflicht, besteht für das Führen der gefährlichen Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums und der Wohnung, stets ein Maulkorbzwang.

Die Verpflichtung zum Tragen des Maulkorbs kann auf Antrag durch die Behörde im Einzelfall entfallen, wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht bzw. zu befürchten ist.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Der Hundehalter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet für die gesamte Haltedauer ununterbrochen eine Hundehaftpflichtversicherung für den gefährlichen Hund abzuschließen, zu führen und der Behörde nachzuweisen.

Die Mindestdeckungssummen müssen 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden betragen.

Vorübergehende Überlassung an Dritte

Wird der gefährliche Hund vorübergehend in die Obhut und Aufsicht einer dritten Person gegeben und der Zeitraum beträgt mehr als 4 Wochen, so muss der zuständigen Behörde dies unverzüglich schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift der dritten Person, mitgeteilt werden.

Grundsätzlich muss die dritte Person folgende Voraussetzungen erfüllen, egal wie lange der Zeitraum der Überlassung des gefährlichen Hundes beträgt:

  • Die dritte Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Gegen die Zuverlässigkeit der dritten Person dürfen keinerlei Bedenken bestehen.

Anschriften- oder Personalienänderung

Ändern sich durch Umzug die Anschrift des Halters eines gefährlichen Hundes oder die Personalien (z.B. Heirat oder Scheidung), so muss der Halter dies sofort schriftlich der zuständigen Behörde anzeigen.

Aufgabe, Halterwechsel, Tod und Abhandenkommen

Wird die Haltung des gefährlichen Hundes aufgegeben oder es findet ein Halterwechsel statt, so ist der bisherige Halter des gefährlichen Hundes verpflichtet, dies der Behörde schriftlich anzuzeigen und den Namen und Anschrift des neuen Halters mitzuteilen.

Verstirbt der Hund so ist auch dies der Behörde anzuzeigen, damit diese über den Risikowegfall informiert ist.

Kommt der gefährliche Hund aus irgendwelchen Gründen abhanden, z.B. durch entlaufen und verselbständigen, muss sofort die Behörde alarmiert und informiert werden, da ein erhöhtes Risiko für die Öffentlichkeit besteht.

Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund

Es dürfen nie mehrere gefährliche Hunde durch eine Person gleichzeitig geführt werden.

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Welche Verbote gelten für Listenhunde bzw. gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz?

Die Zucht, der Handel, Ausbildungsverbot zur Steigerung der Aggressivität sind verboten.

Zuchtverbot

Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden sind in Rheinland-Pfalz strikt verboten.

Sollte die Behörde die Gefahr sehen, dass mit dem gefährlichen Hund Nachkommen herangebildet werden, so kann sie die sofortige Kastration bzw. Unfruchtbarmachung anordnen.

Handelsverbot

Der Handel mit gefährlichen Hunden ist in Rheinland-Pfalz gesetzlich untersagt.

Ausbildungsverbot von Hunden zur Steigerung der Gefährlichkeit

Es ist gesetzlich verboten, Hunde durch die gezielte Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranzuziehen.

Haltung und Zuchtauswahl

Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl oder die Haltung zu gefährlichen Hunden herangezogen werden.

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Was müssen Halter von Listenhunden bzw. gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz beachten?

Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Überlassung an Dritte etc.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Rheinland-Pfalz

Solltet ihr einen gefährlichen Hund im Sinne des Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) in Rheinland-Pfalz halten und mit diesem vorübergehend oder zwecks Durchreise im Bundesland Rheinland-Pfalz aufhalten, so gelten auch für euch besondere Vorschriften und Halterpflichten für das Führen eures gefährlichen Hundes.

Die nachfolgenden Bedingungen beziehen sich auf Besucher, die sich maximal 2 Monate ununterbrochen in Rheinland-Pfalz aufhalten:

Über allem schwebt das oberste Gebot, dass jeder Halter eines gefährlichen Hundes diesen so zu halten hat, dass zu keiner Zeit Menschen, Tiere oder Sachen bedroht, belästigt gefährdet, verletzt oder beschädigt werden.

Sollte der besuchende Halter eines gefährlichen Hundes seinen Hund einer dritten Person während seines vorübergehenden Aufenthaltes überlassen wollen, so darf dies nur an Personen geschehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Überlassung darf nur maximal 4 Wochen betragen, ansonsten sind die örtlichen Behörden zu unterrichten und Name und Anschrift zu übermitteln.

Des Weiteren gelten dieselben Maßnahmen und Pflichten für das Führen des gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit, wie für einheimische Halter. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften und Halterpflichten im Hinblick auf Leinenpflicht, Maulkorbzwang etc., die allesamt weiter oben zu ersehen sind.

Grundsätzlich entfallen die behördlichen Auflagen wie Erlaubnispflicht und Haftpflichtversicherung, dennoch raten wir jedem Hundehalter zur Absicherung ebendieser, da bei jedem noch so kleinen Schaden, immer Dritte betroffen sind und es bei gravierenden Schadenfällen schnell existenzbedrohend werden kann. 

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Wenn ein Halter oder berechtigter Hundeführer eines gefährlichen Hundes gegen die beschriebenen Vorschriften und Gesetze des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) verstößt, so kann dies je nach Vergehen empfindliche Strafen und u.U. strafrechtliche Verfolgung durch die Behörden auslösen.

Besonders wenn Halter von gefährlichen Hunden wiederholt auffällig werden und/oder den Hund als Waffe missbrauchen und z.B. gezielt auf Menschen oder Tiere hetzen, sind die Ordnungsbörden und deutschen Gerichte rigoros. Und das zu Recht.

So können bei normalen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen von bis zu 10.000 EUR drohen, die Behörden können aber auch die Haltung des gefährlichen Hundes untersagen, den Hund entziehen und im schlimmsten Fall dessen Tötung anordnen.

Bei strafrechtlichen Vergehen können Halter unter Umständen auch zu Freiheitsstrafen bis 2 Jahre verurteilt werden.

Mehr Infos unter:

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)

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