Was sagt das Landesjagdgesetz von Baden-Württemberg in Sachen wildernde Hunde?

Die Konsequenzen für wildernde Hunde können in Baden-Würrtemberg dramatisch sein.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Wildernde Hunde stellen eine große Gefahr für Wild und andere Tiere dar. Das Landesgesetz Baden-Württemberg regelt entsprechende Maßnahmen, die ihr hier erfahrt.

Durch die Anschaffung eines Hundes übernimmt der jeweilige Halter eine große Verantwortung für seinen Hund, aber auch für alle anderen Menschen und Tiere, die durch das Verhalten des Hundes zu keiner Zeit in Gefahr geraten, noch bedroht oder belästigt werden dürfen.

Da alle Hunde einen über einen mehr oder minder ausgeprägten Jagdtrieb verfügen, gehört es u.a. zu den Aufgaben mit den entsprechenden Beschäftigungen und Aktivitäten für die Auslastung zu sorgen, damit der Vierbeiner seine überschüssige Energie nicht an anderen Tieren auslässt.

Leider Gottes hört man aber immer wieder von Hunden, die im Wald oder Feld Wildtiere hetzen und mitunter gar reißen oder der Katze der Nachbarn nachstellen, aber auch Kaninchen und Meerschweinchen sind bei ihrem Ausflug im Garten nicht vor allen Hunden sicher.

Ist der Jagdtrieb beim Hund sehr ausgeprägt und er wird zudem körperlich und geistig nicht ausreichend rassespezifisch ausgelastet, so kann es schnell zu besagen Verfolgungsjagden kommen, da ihn die Reize überfluten und dermaßen einfangen, dass er seiner Jagdleidenschaft nachgibt und im nahegelegenen Wald verschwindet.

Zum Schutz der Wildtiere hat hier jedes Bundesland sein eigenes Landesjagdgesetz aufgestellt, dass berechtigten Personen geeignete Mittel an die Hand gibt, um die Wildtiere vor wildernden Hunden zu schützen. Wie diese im Einzelnen aussehen erfahrt ihr in den weiteren Ausführungen.

Zudem raten wir euch unseren Artikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ zu lesen, da hier u.a. die gesetzliche Definition für wildernde Hunde untersucht wird und die allgemeinen sonstigen gesetzlichen Grundlagen des Bundesjagdgesetz und anderer relevanter Gesetze in Sachen wildernde Hunde abgehandelt werden.

Damit seid ihr dann für euren Hundealltag gut gerüstet und habt die notwendigen Informationen an der Hand, um rechtskonform mit eurem Hund in der Öffentlichkeit unterwegs zu sein.

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Der § 49 „Schutz der Wildtiere vor Hunden und Katzen“ des Landesjagdgesetz Baden-Württemberg zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Baden-Württemberg

Alle jagdausübungsberechtigten Personen, sowie anerkannte Wildschützerinnen und Wildschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde, in den nachfolgenden Fällen Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, im Einzelfall töten:

  • Das Einwirken auf die ermittelbaren und verantwortlichen Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war

und

  • andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.

Ausgeschlossen ist das Tötungsrecht von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche erkenntlich sind.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Lässt ein Halter oder Hundeführer seinen Hund in einem nicht eingefriedeten Gebiet außerhalb seines direkten Einwirkungskreis laufen, so handelt er fahrlässig oder vorsätzlich.

Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis 5.000,- Euro bestraft.

Quelle:

Landesjagdgesetz Baden-Württemberg

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