Was sagt das Landesjagdgesetz von Berlin in Sachen wildernde Hunde?

In der Endkonsequenz dürfen berechtigte Personenkreise, wildernde Hunde gezielt töten.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein braun weisser Vorstehhund steht im Wald an und fixiert etwas.jpg

Das Landesjagdgesetz von Berlin regelt u.a. die Vorschriften zum Schutz der Wildtiere vor wildernden Hunden. Was ihr hierbei wissen solltet, erfahrt ihr hier.

Sobald ihr euch einen Welpen oder Hund anschafft, tragt ihr eine Menge Verantwortung für euren tierischen Partner, aber auch für alle Menschen und Tiere, da diese niemals durch euren Hund und dessen Verhalten gefährdet, bedroht oder belästigt werden dürfen.

Der Gesetzgeber regelt daher bereits gewisse rechtliche Rahmenbedingungen auf Bundesebene, die durch die Bundesländer mit ihren eigenen Hundegesetzen, Hundeverordnungen, Landesjagdgesetzen und Waldgesetzen ergänzt und erweitert werden.

Die Bundesländer können nach eigenem Ermessen, das geltende Recht ausdehnen, was es für den einzelnen Hundehalter und Hundeführer sehr undurchsichtig macht, denn er ist verpflichtet je nach Aufenthaltsort, die Rechtsvorschriften rund um das Halten und Führen eines Hundes zu kennen und pflichtgemäß umzusetzen.

Dies schließt zum Beispiel etwaige Leinenpflichten, Hundeverbotszonen, Anmeldepflichten, Aufsichtspflichten und damit auch die gesetzlichen Gegenmaßnahmen bei wildernden Hunden ein.

Immer wieder büchsen Hunde vom eingezäunten Grundstück zu Hause aus, oder nehmen eine Fährte beim unangeleinten Herumschnüffeln in Waldnähe auf oder aber reißen sich sogar mitsamt der Leine beim Sichtkontakt eines Hasen oder Reh los und, nehmen die Verfolgung auf und sind auf Stunden weg.

Was aber wenn ein Jäger oder Jagdausübungsberechtigter im Wald auf einen herrenlosen und wildernden Hund trifft? Zu was ist diese Person laut Landesjagdgesetz befugt, wenn der aufsichtslose Hund einem Reh nachstellt oder es bereits hetzt?

In unserem Artikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ haben wir bereits die verschiedenen Gesetze rund um das Halten und Führen eines Hundes im Allgemeinen und im Zusammenhang mit wildernden Hunden abgehandelt. Als Grundlage für die weiteren Ausführungen sowie die landesspezifischen Rechtsvorschriften in Sachen Jagdschutz des Landes Berlin, legen wir euch die Lektüre ans Herz.

Mit beiden Artikeln werdet ihr für einen Aufenthalt in Berlin gut gerüstet sein und wissen worauf ihr achten müsst, damit ihr rechtssicher mit eurem Hund im öffentlichen Raum unterwegs seid und euer Hund keine Gefahr für Wildtiere und sich selbst durch Gegenmaßnahmen jagdschutzberechtigter Personen wird.

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Der § 33 „Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten“ des Landesjagdgesetz Berlin zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Berlin

Das Landesjagdgesetz befugt die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen, im Jagdbezirk wildernde Hunde, die außerhalb des Einwirkungskreis der führenden Person im Jagdrevier bzw. Jagdbezirk wildern, zu töten.

Davon ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, soweit diese durch besondere Kennzeichnung kenntlich gemacht und zu erkennen sind und sich von der Einwirkung ihres Hundeführers entzogen haben.

Quelle:

Landesjagdgesetz Berlin

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