Was sagt das Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz in Sachen wildernde Hunde?

Wildernden Hunden drohen in Rheinland-Pfalz empfindliche Konsequenzen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein weiss brauner Hund laeuft mit offenem Fang auf dem Waldweg der Kamera entgegen.jpg

Wildernde Hunde können großen Schaden u.a. an Wildtieren anrichten. Das Jagen, Hetzen und Reißen von Wild sind verboten. Wie sieht die Rechtslage in Rheinland-Pfalz aus?

Als Hundehalter übernimmt man nicht nur eine große Verantwortung für den eigenen Hund, sondern auch für die allgemeine Sicherheit, damit von dem Hund zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere ausgeht.

Auf Grund des mehr oder minder vorhandenen Jagdtriebs eines Hundes, gilt vor allen Dingen in diesem Zusammenhang ein Augenmerk auf die sonstige Tierwelt zu halten, seien es Wildtiere wie Rehe, Hasen, Wildschweine, oder Katzen in der direkten Nachbarschaft, aber auch Kaninchen, Mehrschweinchen und sonstige Kleintiere, die in den Gärten gehalten werden.

Denn schnell sind die Versuchung und der Reiz zu groß, der Hund erliegt seiner Jagdpassion und tut alles dafür, das gesichtete Tier oder die erschnüffelte Fährte zu verfolgen.

In unserem Artikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ haben wir eingehend die Definition ausgearbeitet, ab wann die Rechtslage von einem wildernden Hund spricht. Wir raten euch deshalb diesen Magazinartikel zu lesen und mit den nachfolgenden landesspezifischen Konsequenzen in Rheinland-Pfalz zu ergänzen.

Wir wollen euch damit für das Thema sensibilisieren, die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigen und an pflichtbewusstes Führen des Hundes im öffentlichen Raum zum Selbstschutz appellieren.

Denn nur so entgeht ihr Diskussionen und Strafen, sei es mit den Jagdberechtigten, Haltern anderer Tiere oder den Behörden.

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Der § 33 „Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Rheinland-Pfalz

Jagdausübungsberechtigte Personen sind von Rechtswegen befugt, wildernde Hunde zu töten.

Hunde gelten nach dem Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz § 33 „Jagdschutz“ als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden.

Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, die als solche erkennbar sind, sowie gegenüber Hunden, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Lässt ein Halter oder Hundeführer aus welchen Gründen auch immer, seinen Hund im Jagdbezirk frei und unbeaufsichtigt laufen, so handelt er ordnungswidrig.

Fahrlässiges oder vorsätzliches Vergehen bestrafen die Behörden mit Geldbußen bis 5.000,- Euro.

Quelle:

Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz

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