Anerkannter Schweißhundefuehrer

Was ist ein anerkannter Schweißhundeführer und was macht er?

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Zuletzt aktualisiert am: 28.4.2024

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Synonyme
  • anerkannter Nachsuchenführer

Die Landesjagdgesetze der meisten Bundesländer enthalten Regeln über anerkannte Schweißhundeführer oder „Führer(innen) von Schweißhunden“. Bei anerkannten Schweißhundeführern handelt es sich um Jäger, die verschiedene rechtliche Privilegien genießen, wenn sie mit ihrem Schweißhund eine Nachsuche nach einem verletzten Stück Schalenwild durchführen, das die Grenzen unterschiedlicher Jagdbezirke überschritten hat.

Jagen oder, wie es im Amtsdeutsch heißt, die Jagd ausüben z. B., indem er dem Wild nachstellt, darf ein Jäger nur in Jagdrevieren, in denen er als Jagpächter oder Eigentümer jagdausübungsberechtigt ist. Darüber hinaus darf er in Revieren jagen, in die er von dem oder den entsprechenden Jagdausübungsberechtigten als Jagdgast zur Jagd eingeladen wurde. Wer dem Wild irgendwo nachstellt, ohne in dem entsprechenden Gebiet dazu berechtigt zu sein, begeht den Straftatbestand der Wilderei. Das alles gilt auch für Schweißhundeführer während Nachsuchen, denn Nachsuchen fallen ebenfalls unter die „Ausübung der Jagd“.

Der Sinn, dass einige Landesjagdgesetze anerkannte Schweißhundeführer vorsehen, liegt nun darin, für anerkannte Schweißhundeführer mehr oder weniger großzügig formulierte Ausnahmen von dieser Regel zu gestalten. In Rheinland-Pfalz dürfen anerkannte Schweißhundeführer, die ein „krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes“ Schalenwild nachsuchen, Kraft Gesetz alle Jagdbezirke mit Schusswaffe betreten, die zum Auffinden des Wildtiers betreten werden müssen ohne sich dazu von den entsprechenden Jagdausübungsberechtigten privatrechtlich legitimieren lassen zu müssen und damit Zeit zu verschwenden.

Aber nicht jeder Jäger, der einen für Nachsuchen ausgebildeten Bayerischen Gebirgsschweißhund, eine Alpenländische Dachsbracke oder einen Hannoverschen Schweißhund auf Schweißfährten von Schalenwild führt, ist automatisch ein anerkannter Schweißhundeführer.

Wird also eine Nachsuche auf Grund eines Schusses durch einen Jagdgast oder den Jagdherren notwendig und wird diese von einem nicht anerkannten Schweißhundeführer durchgeführt, kann sie innerhalb des Revieres, in dem beide jagen, durchgeführt werden. Sollte aber das kranke Stück Schalenwild über die Reviergrenze in einen anderen Jagdbezirk gewechselt sein, dürfte die Nachsuche dort von dem bisher arbeitenden nicht anerkannten Schweißhundeführer nicht fortgeführt werden: Es läge ein Fall von Wilderei vor, solange er nicht vom dortigen Jagdausübungsberechtigten „eingeladen“ wäre. Somit würde an der Grenze einige Zeit verloren gehen, um den weiteren Verlauf der Nachsuche zu regeln.

Im Sinne des Tierwohls enthalten einige Landesjagdgesetze Regeln, die in benachbarten Jagdrevieren jagende Jagdausübungsberechtigte veranlassen sollen, einen „Wildfolgevereinbarung“ genannten Vertrag zu schließen. Diese Wildfolgevereinbarung soll den bewaffneten Grenzübertritt im Falle einer Nachsuche so regeln und legitimieren, dass auch der nicht anerkannte Schweißhundeführer die Nachsuche ungestört fortsetzen kann, ohne Wilderei zu begehen.

Da für Nachsuchen nicht zwingend Schweißhunde eingesetzt werden müssen, wird häufig statt von einem anerkannten Schweißhundeführer von einem anerkannten Nachsuchenführer gesprochen.

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