Das Hundegesetz des Landes Niedersachsen sieht keine besondere Einstufung von Listenhunden / Kampfhunden vor

Welche Hunderassen werden in Niedersachsen als Listenhunde/Kampfhunde geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 31.5.2024

Schwarzer Pitbull Terrier schaut nach rechts mit offenem Maul und heraushaengender Zunge.jpg

Jedes Bundesland ist für seine Hundegesetze selbst verantwortlich. Wie sieht die Lage in Niedersachsen aus? Wir schauen genau hin.

Alle Bundesländer schaffen und regeln auf Länderebene die notwendigen Gesetze zum Halten und Führen von Hunden. Speziell die Thematik Listenhunde bzw. Kampfhunde sowie die Einstufung von Hunden nach etwaigen Vorfällen als gefährliche Hunde, wird in den einzelnen Bundesländern teilweise sehr stark differenziert gesehen. So auch in Niedersachsen, eines der wenigen Bundesländern, das keine besondere Einstufung von Hunderassen als Kampfhunde bzw. Listenhunde durch ihre Rassezugehörigkeit vornimmt.

Nichts desto trotz gibt es aber in der aktuellen Hundegesetzgebung eine Regelung, welche Hunde im Allgemeinen als Hunde mit einem etwaig erhöhten Gefährdungspotential angesehen und als sogenannte „gefährliche Hunde“ entsprechend eingestuft werden.

Welche Hintergründe zu diesem besonderen Umstand führen, was sie für euch als Hundehalter bedeuten und wie ihr euch entsprechend zu verhalten habt, erfahrt ihr nun in den weiteren Ausführungen.

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Welche Hunderassen zählt Niedersachsen zu den Listen-, Kampfhunden oder gelten als gefährlich?

Keine Hunderassen sind laut Gesetz als Listenhunde eingestuft. Es gibt in Niedersachsen keine gesonderte Kampfhundeverordnung, aber dennoch laut Gesetz gefährliche Hunde.

Gefährliche Hunde im Sinne des Niedersächsischen Gesetz

Gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011, wird im § 7 die Definition von einem „Gefährlichen Hund“ geregelt.

Demnach überprüfen die Fachbehörden bei jeglichem Hinweis, dass ein Hundehalter einen Hund mit einem gesteigerten Aggressivitätspotential hält, ob der entsprechende Verdacht richtig ist und besondere Handlungen von Seiten der Behörden notwendig macht.

Wird nach eingehender und sorgfältiger Überprüfung des Sachverhaltes durch die Fachbehörde tatsächlich festgestellt, dass von dem entsprechenden Hund eine erhöhte Gefahr für Menschen und Tiere und somit für die gesamte öffentliche Sicherheit ausgeht, so wird die Einstufung als „gefährlicher Hund“ vorgenommen.

Wann gilt laut der Gesetzgebung ein Hund besonders als gefährlich?

  • Hat ein Hund einen Menschen oder Tier gebissen.
  • Zeigt ein Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressionsverhalten oder Schärfe gegenüber Menschen oder Tieren.
  • Ist ein Hund gezielt gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet worden, damit er ein über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressionsverhalten, Schärfe oder andere Eigenschaft mit gleicher Wirkung gegenüber Menschen oder Tieren zeigt.

Besondere Mitwirkungspflicht eines Hundehalters

Sollte ein Hundehalter einen Hund halten, der in einem anderen Bundesland bzw. außerhalb des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) als gefährlicher Hund eingestuft wurde, so ist der entsprechende Halter gesetzlich verpflichtet, dies der zuständige Behörde unverzüglich anzeigen, damit diese nach den Bestimmungen und Vorschriften des Landes Niedersachsen überprüfen kann, ob laut ihrer Gesetzgebung dieser Hund ebenfalls als „gefährlich“ zu betrachten und führen ist.

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden in Niedersachsen?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Fachbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Es gilt ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt für das Halten von gefährlichen Hunden im Bundesland Niedersachsen.

Sprich, jeder Halter muss vor der Anschaffung oder dem Kauf prüfen, ob der entsprechende Hund nach der Grundlage des Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) als gefährlich gelten könnte.

Ist dem so, so ist der zukünftige Halter verpflichtet zum Halten des gefährlichen Hundes eine Erlaubnis bei der zuständigen Fachbehörde vorab zu beantragen und einzuholen.

Unverzügliche Beantragung notwendig

Die unverzügliche Beantragung durch den Halter hat sofort zu erfolgen, wenn der Halter Kenntnis über die Tatsache erhält, dass sein Hund eine besondere Gefährlichkeit darstellt.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Als Antragsteller für die Erlaubniserteilung durch die zuständige Ordnungsbehörde zum Halten eines gefährlichen Hundes im Bundesland Niedersachsen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Halter hat das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Der Halter bringt die erforderliche Zuverlässigkeit mit. Der Halter darf z.B. nicht vorsätzlich straffällig geworden sein oder bereits gegen das Gesetz zum Halten von Hunden rechtswidrig gehandelt haben.
  • Der Antragsteller weist die persönliche Eignung auf. Er darf z.B. nicht geschäftsunfähig sein und muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
  • Der Halter hat nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung mit seinem Hund abgelegt und erfolgreich bestanden.
  • Der Hund muss durch einen Wesenstest seine Sozialverträglichkeit nachweisen.
  • Der Hund durch einen Microchip gekennzeichnet ist.
  • Eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen und nachgewiesen wird.

Bereits anderswo erteilte Erlaubnis

Hat der Halter eines gefährlichen Hundes bereits eine behördliche Erlaubnis zum Halten des Hundes erhalten, so überprüft die niedersächsische Behörde, ob diese ihren Rechtsvorschriften gleichgesetzt und damit automatisch anerkannt wird.

Dies kann für folgende Fälle gelten:

  • Ein anderes Bundesland hat die Erlaubnis erteilt und die gleichen Anforderungen im Hinblick zum Halten von gefährlichen Hunden.
  • Ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat eine Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes erteilt.
  • Ein anderer Staat der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, hat die Erlaubnis erteilt.
  • Hat ein Bürger eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedsstaaten der EU vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung verpflichtet sind, eine Erlaubnis erhalten.

Erlaubniserteilung

Die von der Behörde erteilte Erlaubnis und Genehmigung kann sowohl befristet als auch unter Widerrufsvorbehalt erfolgen.

Des Weiteren können besondere Bedingungen und Vorschriften an die Erlaubniserteilung geknüpft werden. Die Behörde ist zudem berechtigt, Auflagen und Bedingungen nachträglich auszusprechen, als auch Änderungen und Ergänzungen jederzeit vorzunehmen.

Ändern sich etwaige Voraussetzungen, die zum Halten eines Hundes laut der Gesetzgebung relevant sind, so kann die Behörde auch jederzeit das Halten untersagen und in Einzelfällen den Hund einziehen.

Kennzeichnungspflicht

Ein gefährlicher Hund muss spätestens nach Vollendung des 6. Lebensmonats mit einem Microchip ausgestattet werden.

Meldung beim zentralen Register

Der Halter ist verpflichtet dem zentralen Register das Halten seines Hundes mit folgenden Angaben mitzuteilen:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Halters
  • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
  • Kennnummer des Hundes (Microchip)
  • Rassezugehörigkeit/Kreuzung

Leinenpflicht

Die Erlaubniserteilung zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes zieht automatisch die gesetzliche Verpflichtung zum Führen des gefährlichen Hundes außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, den Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, ausschließlich an einer reißfesten Leine nach sich.

Sprich es gilt Leinenzwang beim Führen des gefährlichen Hundes.

Ausnahme: Auf Antrag kann die Behörde den Leinenzwang überprüfen, besonders unter dem Sachverhalt, dass der Wesenstest erfolgreich abgelegt wurde. Hier kann eine ganze oder teilweise Aufhebung des Leinenzwangs durchaus erfolgen.

Maulkorbzwang

Gilt ein Hund laut der Niedersächsischen Gesetzgebung als gefährlich, so muss ihm beim führen außerhalb des befriedeten Besitztums, ausbruchssicheren Grundstücks oder der Wohnung ein beißsicherer Maulkorb angelegt werden. In diesem Fall gilt somit eine behördliche Maulkorbpflicht.

Nur behördlich berechtigte Personen dürfen den gefährlichen Hund führen

Laut dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) darf ein gefährlicher Hund außerhalb des Grundstücks oder der Wohnung nur von Personen geführt werden, die dazu von der zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich ermächtigt sind.

Der Halter und die berechtigten dritten Personen bekommen hierüber eine Bescheinigung ausgehändigt.

Sprich an unbefugte Dritte darf der berechtigte Halter seinen gefährlichen Hund nie übergeben.

Mitnahmepflicht der Bescheinigung

Der Halter und etwaige berechtigte Personen, die von der Behörde eine schriftliche Bescheinigung und Erlaubniserteilung zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit erhalten haben, sind verpflichtet, die Bescheinigung stets beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten und ausbruchssicheren Grundstücks oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus mitzuführen.

Der Halter bzw. die Dritte Person sind zudem angehalten, jederzeit den Kontrollbehörden/Bediensteten die Bescheinigung auf Verlangen vorzuzeigen.

Nachweis Hundehalterhaftpflichtversicherung

Für die Erlaubniserteilung und die gesamte Haltedauer eines gefährlichen Hundes, muss eine Hundehaftpflichtversicherung ununterbrochen bestehen.

Die Mindestdeckungssumme hat 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden abzudecken.
Wird von Seiten des Versicherers die Versicherung (z.B. bei Nichtzahlung der Prämie) gekündigt, so muss der Halter dies unverzüglich der Behörde melden.

Wechselt der Halter den Versicherer so muss der Versicherungsschutz nahtlos weitergeführt werden und der Behörde der Versichererwechsel schriftlich angezeigt werden.

Aufgabe, Abgabe, Abhandenkommen oder Tod des Hundes

Wird die Haltung des gefährlichen Hundes aufgegeben oder der Hund verstirbt, so ist der Halter verpflichtet dies bei der Ordnungsbehörde und dem zentralen Register schriftlich anzuzeigen.

Kommt es zu dem Fall, dass der gefährliche Hund trotz aller Aufsichtspflicht und präventiven Maßnahmen entläuft, ausbüchst, sich selbstständig macht oder gar auf sonstige Weise abhandenkommt, so sind sofort die Behörden darüber zu informieren.

Wird der gefährliche Hund an Dritte übergeben, so muss der Behörde Name und Anschrift des neuen Halters sofort mitgeteilt werden.

Anschriften- oder Personalienänderung

Erfolgt eine Anschriftenänderung (z.B. Umzug) oder gar eine Änderung der Personalien (Z.B. Heirat oder Scheidung), so ist die zuständige Ordnungsbehörde und das zentrale Register schriftlich zu informieren.

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Was müssen Halter gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Niedersachsen beachten?

Die Regeln für Einheimische für das Führen von gefährlichen Hunden gelten gleichermaßen.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Niedersachsen

Hält sich ein Halter mit seinem gefährlichen Hund im Land Niedersachsen nur vorübergehend auf so gelten natürlich auch außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs im anderen Bundesland Regeln und Vorschriften, wie man seinen gefährlichen Hund führen muss.

Nun ist es bereits ein großer Vorteil, dass Niedersachsen keine eigene Kampfhundeverordnung hat, die gewisse Hunderassen und Kreuzungen mit diesen kategorisch als gefährlich einstuft.

Dennoch gibt es auch in Niedersachsen Hunde, die laut Gesetz als gefährlich gelten und nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.

Damit ihr mit eurem Hund somit auch in Niedersachsen bei einem vorübergehenden Aufenthalt oder gar nur auf der Durchreise richtig handelt, so schaut euch die Halterpflichten weiter oben genau an, besonders das Führen eines gefährlichen Hundes ausschließlich unter Leinenzwang und Maulkorbpflicht muss eingehalten werden, damit zu keiner Zeit eine Bedrohung oder Gefahr für Menschen oder Tiere besteht.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Es drohen hohe Geldbußen und Ärger mit den Ordnungsbehörden.

Fahrlässiges und vorsätzliches Handeln werden bestraft

Wird einem Halter eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis zum Halten nach eingehender Prüfung erteilt und er handelt fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Vorschriften, so drohen empfindliche Strafen.

Diese können von Geldbußen bis hin zum Entziehen des Hundes gehen.

Die Ordnungswidrigkeiten sehen Geldbußen von bis zu 10.000 EUR vor.

Wird z.B. ein gefährlicher Hund außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung ohne Leine und Maulkorb unberechtigt geführt, so stellt dies eine erhebliche Ordnungswidrigkeit dar.

Weitere Informationen zum Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) findet auf der Homepage des Landes Niedersachsen.

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