Was sagt das Landesjagdgesetz von Sachsen-Anhalt in Sachen wildernde Hunde?

Jagdschutzberechtigte dürfen gegen wildernde Hunde gezielt vorgehen.

Von:
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein hellfarbener Mischling schaut aufmerksam und konzentriert in die Ferne.jpg

Auch das Bundesland Sachsen-Anhalt befugt Jagdberechtigte von Gesetzeswegen, gegen wildernde Hunde vorzugehen. Wie, werdet ihr hier ausführlich erfahren.

Es ist grundsätzlich verboten, dass Hunde im Wald, Feld und sonstigem Jagdbezirk wildlebende Tiere gefährden, bedrohen oder belästigen.

Sollten herrenlose Hunde durch Jagdberechtigte entdecket werden, so sind sie durch den Jagdschutz des Landesjagdgesetz dazu legitimiert, gegen die Hunde vorzugehen.

Damit solltet ihr als Halter einerseits alle Vorschriften in Sachen Leinenpflicht und Hundeverbotszonen in Waldgebieten einhalten, andererseits in Sachen Hundetraining alles dafür unternehmen, dass ihr euren Vierbeiner stets unter Kontrolle halten könnt und so vorausschauend mit eurem Hund im öffentlichen Raum unterwegs seid, dass ihr mit entsprechenden Maßnahmen jederzeit auf ihn einwirken könnt.

Es sollte möglichst nie dazu kommen, dass euer Hund getrieben von den Reizen einer Wildfährte oder von gesichtetem Wild, sich losreißt oder beim Freigang Reißaus nimmt, denn dies kann sowohl für die Wildtiere böse Folgen haben, aber auch zur tödlichen Gefahr für euren Hund werden.

Ab wann ein Hund laut dem Bundesjagdgesetz als wildernd gilt, welche sonstigen Gesetze für das Führen des Hundes im Öffentlichen Raum, im Wald und im Jagdbezirk eine Rolle spielen, haben wir für euch eingehend in unserem Leitartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ besprochen.

Darauf aufbauend werden wir nun die etwaigen Konsequenzen für herren- und aufsichtslose Hunde im Jagdbezirk in Sachsen-Anhalt aufzeigen.

01

Der § 31 „Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Sachsen-Anhalt

Das Landesjagdgesetz von Sachsen-Anhalt befugt Jagdausübungsberechtigte, Hunde zu töten, es sei denn sie befinden sich im Einwirkungskreis ihres Halters oder Hundeführers.

Dies kann somit schon sehr brenzlig für den Hund werden, wenn er sich von seinem Halter losreißt oder von zu Hause ausbüchst, um im Wald herumzustreunen.

Ausgenommen von der Tötungsbefugnis sind Jagd-, Hirten-, Blinden-, Polizei- und andere Diensthunde, insofern sie durch Kennzeichnung als solche zu erkennen sind.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Lässt ein Hundehalter oder Hundeführer einen Hund unbeaufsichtigt in der freien Landschaft einschließlich der angrenzenden öffentlichen Straßen laufen, so handelt er ordnungswidrig.

Diese fahrlässige oder vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann von den Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- Euro bestraft werden.

Quelle:

Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt

Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen:

VGWort Zählpixel