Was sagt das Landesjagdgesetz von Bayern in Sachen wildernde Hunde?

In Bayern drohen wildernden Hunden drastische Gegenmaßnahmen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein Shiba Inu Welpe sitzt am Wasser im Wald.jpg

Das Landesjagdgesetz in Bayern stellt Regeln zum Schutz der Wildtiere durch wildernde Hunde auf. Wie die Rechtsvorschriften aussehen, erfahrt ihr hier.

Mit dem Kauf oder der Anschaffung eures Hundes, übernehmt ihr ein großes Stück Verantwortung für den Vierbeiner und die gesamte öffentliche Sicherheit.

Denn von Gesetzeswegen seid ihr verpflichtet alles dafür zu unternehmen, dass von eurem Hund und dessen Verhalten zu keiner Zeit eine Gefährdung, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder andere Tiere ausgeht.

Einerseits gehören u.a. für das Führen des Hundes in der Öffentlichkeit die notwendige Fachkenntnis, Sorgfaltspflicht und Weitsichtigkeit dazu, anderseits muss der Hund das notwendig Rüstzeug und die Basisausbildung haben und nicht zu Letzt gilt es sich an geltendes Recht zum Halten und Führen eines Hundes über alle relevanten Bundes- und Landesgesetze zu informieren, damit ihr stets rechtskonform mit eurem Hund unterwegs seid.

Speziell das Thema wildernde Hunde ist für Hundehalter, die auf dem Land in Wald-, Feld-, Weiden- und Wiesennähe wohnen, u.U. von großer Relevanz.

Denn nicht bei allen Hunden funktioniert stets der sichere Rückruf oder die Impulskontrolle ist derart ausgeprägt, dass jedwedes Wild bei Sichtkontakt oder die heiße Fährte vom nächtlichen Wildwechsel, ihn vollkommen unberührt lassen.

Vielfach wird der Jagdtrieb des Hundes so sehr angesprochen, so dass die Reizüberflutung ihn alles um sich herum vergessen lässt und er der Versuchung nicht widerstehen kann, auf Durchzug stellt, jedes Signal des Hundeführers überhört und die Verfolgung aufnimmt.

Wird nun ein herrenloser Hund im Wald oder Feld in Baden-Württemberg beim wildern von einem Jagdausübungsberechtigten entdeckt, so ist dieser laut dem Landesjagdgesetz zu konkreten Gegenmaßnahmen befugt.

Um euch ein genaueres Bild zum Thema wildernde Hunde machen zu können, wie die genaue Definition von Rechtswegen aussieht, welche sonstigen Gesetze auf Bundes- und Länderebene eine weitere Rolle spielen und welche Gegenmaßnahmen ihr Als Halter präventiv machen solltet, haben wir einen gesonderten Artikel mit dem Titel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ geschrieben. Da der Inhalt der weiteren Ausführung damit unmittelbar zusammenhängt, legen wir euch die Lektüre als Basis ans Herz.

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Der VII. Abschnitt „Jagdschutz“ des Landesjagdgesetz Bayern zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen getötet werden.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden in Bayern

Der VII. Abschnitt Jagschutz Artikel 40 besagt u.a., dass der Jagdschutz Maßnahmen vorsieht, die zum Schutz des Wildes vor Beeinträchtigung, also Gefahr, Bedrohung und Belästigung vor nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten vorsieht. Diese Tierarten dürfen allerdings nicht dem besonderen Schutz des Naturschutzrechts unterstellt sein.

Ausdrücklich weist das Gesetz dahingehend auf herren- und aufsichtslose Hunde und Katzen hin, die dem Jagdrecht nicht unterliegen und auch nicht naturschutzrechtlich geschützt sind.

Sprich der Jagschutz muss jagdausübungsberechtigten Personen rechtlich gesicherte Mittel an die Hand geben, um gegen wildernde Hunde und Katzen vorgehen zu können.

Wozu sind die berechtigten Personen zur Ausübung des Jagdschutzes in Bayern befugt?

Die berechtigten Personen dürfen wildernde Hunde und Katzen töten.

Dabei gelten alle Hunde als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.

Ausgenommen sind Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunde, soweit sie als solche erkennbar gekennzeichnet sind, sie von der führenden Person zu ihrem Dienstzweck verwendet werden oder sich aus Dienstanlass ihrer Einwirkung entzogen haben.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Ist ein Halter oder Hundeführer dafür verantwortlich, dass der Hund unbeaufsichtigt im Jagdbezirk laufen kann, so handelt er fahrlässig oder vorsätzlich und begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen belegt werden können.

Die Höhe der Strafe liegt im Ermessen der Behörden.

Quelle:

Landesjagdgesetz Bayern

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