Was sagt das Landesjagdgesetz im Saarland in Sachen wildernde Hunde?

Ein wildernder Hund muss mit Gegenmaßnahmen rechnen.

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein schwarz weisser Mischling springt im Wald ueber einen Baumstamm.jpg

Das Saarland geht auch gegen wildernde Hunde vor. Wie die Vorschriften des Saarländischen Jagdgesetz aussehen, werdet ihr hier erfahren.

Hundehalter sind für ihren Hund verantwortlich und dass durch dessen Verhalten keine Menschen oder Tiere gefährdet, bedroht oder belästigt werden.

Dieser Grundsatz gilt auch für die saarländischen Wälder, Felder, Weiden und weitläufigen Wiesen, aber auch für die Jagdbezirke und die dort wildlebenden Tiere.

Der Gesetzgeber hat hierzu in den verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen auch Vorschriften zum Anleinen des Hundes in bestimmten Bereichen angeordnet, hinzu kommen generelle Hundeverbotszonen.

Ansonsten kann sich der Hund beim Freigang ohne Leine natürlich austoben, muss aber stets im Einwirkungskreis seine Hundeführers bleiben, damit dieser situativ reagieren und auf den Vierbeiner einwirken kann. Sprich, ihn kontrollieren können.

Dennoch passieren auch im Saarland Vorfälle, bei denen sich Hunde von der Leine losreißen oder im Freigang entlaufen, da ihr Jagdtrieb durch eine Wildfährte oder den direkten Sichtkontakt mit Hase, Reh oder Sau dermaßen gereizt wurde, dass sie die Verfolgung und Jagd aufnehmen.

Alle einstudierten Trainingsmaßnahmen wie der sichere Rückruf oder die Impulskontrolle versagen, das Signal aus der Hundepfeife wird überhört und der Vierbeiner ist auf und davon.

Damit verbunden sind der Ärger über den Hund und die Sorgen, dass ihm etwas passiert und er nicht zurückkommt. Aber auch die daraus resultierenden Schäden, die der Hund durch sein Jagdverhalten an Wildtieren anrichten kann oder bei der Verfolgung des Wilds und dem Überqueren einer Bundesstraße entstehen können, sind immens.

Welche Folgen hieraus entstehen können, wie die generelle Definition in Sachen wildernde Hunde beschrieben ist, welche Gesetze eine Relevanz in Sachen Hundehaltung und Führen eines Hundes eine Rolle spielen, haben wir in unserem Leitartikel „Wildernde Hunde – kein Kavaliersdelikt“ eingehend behandelt und euch hilfreiche Tipps und Ratschläge bereitgestellt.

Die weiteren Ausführungen zum Saarländischen Jagdgesetz und die daraus resultierenden Konsequenzen für wildernde Hunden, bauen auf diesem Artikel auf.

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Der § 32 „Sachliche Verbote“ des Saarländischen Jagdgesetz zu wildernden Hunden

Wildernde Hunde dürfen laut Jagdgesetz im Saarland zunächst nicht getötet werden, aber nach Ermessen der Polizei u.U. dennoch erfolgen.

Der Gesetzestext Jagdschutz zu wildernden Hunden im Saarland

In Ergänzung des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetz ist es im Saarland grundsätzlich laut Saarländischen Jagdgesetz verboten, wildernde Hunde zu töten.

Grundsätzlich haben sich alle Hundehalter an die etwaigen Leinenpflichten und Hundeverbotszonen des Landes zu halten. Dennoch kann es durchaus vorkommen, dass sich ein Hund losreißt oder beim Freigang entläuft und außerhalb des Einwirkungskreis seines Hundeführers befindet.

Wildert in der Folge ein Hund, so ist dies bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die dann alle weiteren Maßnahmen ergreift.

Dabei ist es der Polizei gestattet, alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um das Wildern des Hundes zu stoppen oder zu vermeiden, besonders in Wiederholungs- oder begründeten Ausnahmefällen.

Dies kann dann u.U. auch mit dem gezielten Abschuss durch Polizeibeamte erfolgen oder aber mit der Anordnung und Ausführung durch Jagdausübungsberechtigte.

Von dem Tötungsrecht sind Hirten-, Blinden-, Jagd-, Rettungs-, Such- und Diensthunde von Behörden ausgenommen, sofern sie sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und dies durch Kennzeichnung erkenntlich ist.

Auswirkungen für den Halter oder Hundeführer

Lässt ein Halter einen Hund unangeleint in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni im Jagdbezirk laufen, so handelt er ordnungswidrig.

Diese fahrlässige oder vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,- Euro geahndet werden.

Quelle:

Saarländisches Jagdgesetz

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