Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) Berlin

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/gefährliche Hunde in Berlin geführt?

Von:
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Zwei Bullterrier stehen auf der Wiese und schauen in die Kamera.jpg

Auch das Bundesland Berlin legt mit ihrer eigenen Hundeverordnung eine Liste auf, die etwaige Hunde und Hunderassen als gefährlich einstuft. Welche dies sind, erfahrt ihr hier.

Jedes Bundesland ist für seine Hundegesetze und Hundeverordnungen eigenverantwortlich und bietet in aller Regel bis auf Gemeindeebene die Möglichkeit, spezielle Haltebedingungen im Hinblick auf sogenannte Kampf- und Listenhunde oder als gefährlich eingestufte Hunde zu installieren.

Dies dient den Menschen, Tieren und Sachen, sowie dem öffentlichen Allgemeininteresse als besondere Schutzmaßnahme.

Welche Hunde durch ihre Rassezugehörigkeit zu den gefährlichen Hunden gehören, welche Haltevorschriften damit verbunden sind und was ihr noch alles über das Halten von diesen Hunden wissen solltet, werden wir in den nachfolgenden Ausführungen eingehend abhandeln, damit ihr sowohl als Einwohner des Landes Berlin, als auch für einen vorübergehenden Besuch mit Hund, rechtlich abgesichert seid.

01

Welche Hunde gehören in Berlin zu den Listen-, Kampfhunden bzw. werden als gefährliche Hunde eingestuft?

Von Pit Bull Terrier über Bullterrier bis zu verhaltensauffäligen Hunden.

Wenige Hunderassen und Kreuzungen gelten in Berlin als gefährlich

Die Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) des Bundeslandes Berlin vom 22. August 2016, führt unter §1 Liste gefährlicher Hunde (Listenhunde/Kampfhunde) nur eine kleine Anzahl von Hunderassen auf, die aus ihrer Sicht ein erhöhtes Gefährdungspotential für Menschen und Tiere, darstellen.

Grundlage der Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) ist das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG).

Folgende Hunderassen gehören den gefährlichen Listenhunden in Berlin an:

Weitere Einstufung eines Hundes im Einzelfall als gefährlicher Hund

Zu den vorgenannten Hunderassen und Kreuzungen aus diesen, gesellen sich weitere Hunde, die ebenfalls der Kategorie „Gefährliche Hunde“ zuzuordnen sind wenn,

  • der jeweilige Hund einen Menschen gebissen hat und vorher nicht angegriffen oder provoziert wurde.
  • der jeweilige Hund einen Menschen in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere in gefahrdrohender Weise angesprungen hat und im Vorgang nicht selbst angegriffen, provoziert und schikaniert wurde.
  • der jeweilige Hund außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen, gerissen oder getötet hat, ohne dass er selber vorab angegriffen wurde. Dies schließt Wilderei mit ein.
  • bei dem jeweiligen Hund aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung resultierenden über das natürliche Ausmaß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen Eigenschaft, die Menschen oder Tiere gefährdet, festgestellt wird.

02

Welche Pflichten hat ein Halter von Listen-, Kampfhunden bzw. gefährlichen Hunden in Berlin?

Jeder Halter eines Listen-, Kampfhundes oder gefährlich eingestuften Hundes hat im Bundesland Berlin einige Pflichten zu erfüllen, um den Anforderungen der entsprechenden Hundeverordnung genüge zu tun. Hierzu zählen u.a. Meldepflicht, Nachweis der Sachkunde, Wesenstest, Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung uvm.

Melde- und Registrierungspflicht

Wird ein Hund der oben genannten Rassen oder Kreuzungen mit diesen gekauft bzw. angeschafft, so hat der Halter dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und mitzuteilen.

Folgende Punkte müssen der Behörde vorgelegt werden:

  • Personalausweis
  • Name und Anschrift des Halters
  • Rasse bzw. Kreuzung
  • Chipnummer
  • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
  • Name und Anschrift des bisherigen Halters

Sollte sich der Hund noch im Welpenstatus befinden und den 3. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, so ist der Halter verpflichtet, die Chipnummer unverzüglich nach Erreichen der Altersgrenze mizuteilen.

Der Halter bekommt über die Meldung und Registrierung des Hundes mit Status „gefährlicher Hund“ eine Bescheinigung durch die Behörde ausgestellt.

Haftpflichtversicherung

Ab dem Tag der Anschaffung oder Kaufs eines gefährlichen Hundes, hat der Halter fortlaufend eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Mio. EUR je Versicherungsfall zu führen.

Der Versicherungsvertrag darf zudem keine höhere Selbstbeteiligung je Versicherungsjahr von mehr als 500,- EUR vorsehen.

Weiteres Kriterium des Versicherungsvertrags ist die maximale Begrenzung der Gesamtleistungspflicht durch den Versicherer für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme.

Führungszeugnis

Innerhalb von 3 Kalenderwochen nach der Anzeige und Registrierung des gefährlichen Hundes bei der zuständigen Behörde, ist der Halter verpflichtet ein Führungszeugnis zu beantragen und dies der Behörde vorzulegen.

Sachkundenachweis

Hat der Halter der zuständigen Behörde den Besitz eines gefährlichen Hundes angezeigt, so muss er innerhalb der nächsten 8 Wochen der Behörde seine entsprechende theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.

Hierfür ist also im Vorfeld das Ablegen der Sachkundeprüfung notwendig.

Dies beinhaltet, dass der Halter die erforderlichen Kenntnisse über die sichere und tierschutzrechtliche Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassespezifischen Eigenschaften, sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden besitzt.

Des Weiteren muss er die Rechtsvorschriften über das Halten und den Umgang mit Hunden beherrschen.

Zu guter Letzt muss der Halter in der Lage sein, seinen Hund im Alltag so zu führen, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren, Bedrohungen oder erhebliche Belästigungen Menschen und Tieren gegenüber ausgehen.

Wesenstest

Ein Wesenstest ist spätestens acht Wochen nach der Anzeigepflicht über die Anschaffung eines gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Sollte es sich um einen Hundewelpen handeln, der noch nicht den 15. Lebensmonat vollendet hat, so ist dieser Nachweis über den Wesenstest spätestens 4 Wochen nach Erreichen dieses Lebensalters vorzulegen.

Plakette

Hat der Halter eines gefährlichen Hundes alle vorgeschriebenen Pflichten seinerseits erfüllt und die zuständige Behörde ist zu einem positiven Bescheid zur Erlaubnis der Haltung des gefährlichen Hundes gekommen, so stellt die Behörde dem Halter eine Plakette aus, die stets am Halsband oder Brustgeschirr des gefährlichen Hundes für jeglichen Ausgang außerhalb des befriedeten Besitztums und ausbruchssicheren Grundstücks bzw. außerhalb der Wohnung bei Haltung in einem Mehrfamilienhaus, angebracht sein muss.

Sie dient dem Nachweis aller behördlicher Auflagen, falls es zu einer Kontrolle kommen sollte.

Aufsichtspflicht

Sobald der gefährliche Hund sich außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks oder der Wohnung befindet, muss dieser immer und zu jeder Zeit beaufsichtigt werden.

Dabei gilt zudem die Verpflichtung, maximal zwei gefährliche Hunde gleichzeitig oder maximal vier Hunde, wovon dann nur ein gefährlicher Hund in der Gruppe anwesend sein darf, zu führen. Dies soll die Aufmerksamkeit für die Aufsicht des gefährlichen Hundes gewährleisten.

Überlassung eines gefährlichen Hundes an Dritte

Der gefährliche Hund darf nur an dritte Personen zur Haltung und Führen überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die Zuverlässigkeit und Eignung sowie die Sachkunde verfügen.

Besondere Leinenpflicht

Das Land Berlin sieht für verschiedene Ereignisse und Umstände das Führen des gefährlichen Hundes an zweierlei Leinenlängen vor. Wann, welche Leine im Hinblick auf die Leinenpflicht zum Einsatz kommen muss, erfahrt ihr nachfolgend:

Maximal 2 Meter lange und reißfeste Leine

Jeder Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, diesen zu jeder Zeit während des Verlassens des ausbruchssicheren Grundstücks oder der Wohnung, an einer maximal 2 Meter langen Leine zu führen.

Die Leine muss zudem die Reißfestigkeit garantieren.

Die Leinenpflicht entfällt in speziell ausgewiesenen und gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der gefährliche Hund trägt beim Auslauf einen beißsicheren Maulkorb.
  • Der gefährliche Hund ist stets im Einwirkungsbereich der führenden Person, so dass diese jederzeit auf den Hund einwirken kann.
  • Der gefährliche Hund stets und jederzeit sicher zurückgerufen werden kann.
  • Durch den gefährlichen Hund nie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhebliche Bedrohung und Belästigung ausgehen kann.

Maximal 1 Meter lange und reißfeste Leine

Des Weiteren sind gefährliche Hunde stets an einer maximal 1 Meter langen und reißfesten Leine zu führen, wenn sie sich in folgenden Bereichen aufhalten:

  • In der Hausgemeinschaft zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, inkl. Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern, Hofflächen, Zuwegen, Gärten usw.
  • In Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen und deren Zuwegen.
  • Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen.
  • In Fußgängerzonen.

Von der Leinenpflicht befreit ist der gefährliche Hund für den Zeitraum einer ordnungsgemäßen Sachkundeprüfung und des Wesenstest, sofern zu keiner Zeit eine Gefahr oder Bedrohung von dem Hund für Menschen und Tiere besteht.

Des Weiteren dürfen gefährliche Hunde auf ausbruchssicheren Grundstücken nur von der Leinenpflicht befreit werden, wenn der Inhaber des Hausrechts diesem zustimmt.

Besteht ein Wegerecht für das ausbruchssichere Grundstück, so muss der Halter des gefährlichen Hundes sicherstellen, dass der Hund nicht unangeleint und unbeaufsichtigt in den Bereich des Grundstücks gelangen kann, auf dem das Wegerecht ausgeübt wird.

Maulkorbzwang

Gefährliche Hunde müssen stets außerhalb des ausbruchsicheren Grundstücks oder der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.

Es besteht also eine generelle Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.

Auf Antrag kann bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmeregelung erfolgen, sollte eine tiermedizinische Indikation gegen das Tragen eines Maulkorbes sprechen. Voraussetzung ist natürlich, dass zu keiner Zeit eine Gefahr oder Bedrohung für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren herrscht.

Sollte es zu einer Ausnahmeentscheidung kommen, ist stets die ausgestellte Bescheinigung mitzuführen.

Weiterhin sind die gefährlichen Hunde vom Tragen des Maulkorbes befreit, um einen Wesenstest durchzuführen, allerdings immer unter der Prämisse, dass die Sicherheit von Menschen und Tieren stets gewährleistet ist.

Unterbringung

Wird ein gefährlicher Hund im Sinne des Berliner Hundegesetz und der Hundeverordnung gehalten, so ist dieser ausbruchssicher unterzubringen.

Der Halter ist zudem dazu verpflichtet, jeden Eingang zum Grundstück durch ein gut sichtbares und lesbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ zu kennzeichnen.

Mitnahmeverbote

Hunde dürfen grundsätzlich im Bundesland Berlin nicht an folgenden Orten mitgenommen werden (Hundeverbotszonen):

  • Kinderspielplätze
  • Badeanstalten und öffentliche Badestellen (ausgenommen sind davon gesondert gekennzeichnete Hundebadestellen)
  • Gekennzeichnete Liegewiesen

Weiterhin kann das Land Berlin bzw. die zuständige Behörde Gebiete, die von Rechtswegen für die Erholung der Bevölkerung dienen, für bestimmte Bereiche ein Hundeverbot ausweisen. Das entsprechende Hundeverbot ist durch Beschilderung zu kennzeichnen.

Werden entsprechende Bereiche für die Mitnahme des Hundes gesperrt, so hat das Land Berlin bzw. die Behörde angemessene Ersatz- und Kompensationsflächen für die Hunde auszuweisen.

Hundekämpfe und Hundewettkämpfe sind strikt verboten

Alle Hundekämpfe und Hundewettbewerbe sind strikt verboten, wenn sie das Ziel haben, das Bissverletzungen des Hundes oder anderer Hunde der Zweck ist oder billigend in Kauf genommen werden.

Aufgabe, Verkauf oder Tod des gefährlichen Hundes

Wird der als gefährlich eingestufte und bei der zuständigen Behörde registrierte Hund vom bisherigen Halter verkauft, abgegeben oder verstirbt der Hund, so ist dies unverzüglich der Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Wird der Hund aufgegeben oder verkauft, ist der Behörde zudem Name und Anschrift des zukünftigen Halters mitzuteilen.

Ausgenommen sind von der Meldepflicht Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, da sie über die tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren ermächtigt sind.

Umzug, Adressänderung

Verzieht der Halter des gefährlichen Hundes, so ist er verpflichtet, dies der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Der Verzug innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde ist dabei unrelevant, sprich jede Adressänderung hat zu erfolgen.

Änderungen der Personalien

Sollten sich die Personalien des Halters eines gefährlichen Hundes ändern, ist auch dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

03

Was gilt für die Zucht von gefährlichen Hunden, Listen- und Kampfhunden in Berlin?

Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden ist verboten.

Zuchtverbot

Das Züchten, Kreuzen, Vermehren und Abgeben von gefährlichen Hunden sind in Berlin verboten.

Ausnahme stellt eine Abgabe an ein Tierheim dar, selbstverständlich sind auch die Tierheime selbst von dem Verbot ausgenommen.

04

Was müssen Halter von Listenhunden / gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Berlin beachten?

Hundehaftpflicht, Leinen- und Maulkorbpflicht, Aufsichtspflicht etc.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Jeder der sich mit einem gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetz und der Hundeverordnung vorübergehend aufhält, ist verpflichtet, eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung zu führen.

Dies gilt im Übrigen auch für alle sonstigen Hundehalter, die keinen gefährlichen Hund halten und sich mit ihrem Vierbeiner in Berlin aufhalten.

Der Deckungsumfang muss derselbe sein, wie für Halter ebensolcher Hunde, die ihren ständigen Wohnsitz im Bundesland Berlin haben.

Die entsprechenden Voraussetzungen entnehmt ihr bitte unter Block 2 Haftpflichtversicherung.

Leinen- und Maulkorbpflicht, Aufsichtspflicht usw.

Was das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes im Bundesland Berlin für einen vorübergehenden Aufenthalt angeht, sind die Halterpflichten dieselben, wie für einen dauerhaft im Land Berlin lebenden Halter mit gefährlichem Hund.

Daher bitten wir euch eingehend den Block 2 mit allen Pflichten eines Hundehalters im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden zu lesen, um für den kurzfristigen Aufenthalt rechtlich informiert zu sein.

Mehr Infos unter:

Gesetz über das Halten und führen von Hunden in Berlin

Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO)

Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen:

VGWort Zählpixel