Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) in Schleswig-Holstein
Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Schleswig-Holstein geführt?
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 31.5.2024
Schleswig-Holstein stellt die Regeln zum Halten und Führen eines Hundes in seinem Hundegesetz auf. Welche Hunde laut Gesetz als gefährlich gelten, erfahrt ihr hier.
Alle deutschen Bundesländer sind für ihre landespezifischen Hundegesetze, Hundeverordnungen, Kampfhundeverordnungen und Bestimmungen Kraft Gesetz zu gefährlichen Hunden eigenverantwortlich. Sprich, alle Bundesländer führen unterschiedliche Inhalte in ihren Landesgesetzen, was den Überblick für den einzelnen Hundehalter nicht einfacher macht, insbesondere für Halter, die sich mit ihrem Hund vorübergehend in einem anderen Bundesland aufhalten und sich entsprechend beim Halten und Führen den dortigen Gesetzen anpassen müssen.
Welche Hunde gelten in Schleswig-Holstein als gefährlich? Gibt es sogenannte Listenhunde/Kampfhunde? An welche Halterpflichten muss ich mich mit meinem gefährlichen Hund halten, wenn ich mich im öffentlichen Bereich bewege?
Viele Fragen, auf die wir in den folgenden Ausführungen eingehend eine Antwort finden. Wir versetzen euch mit den weiteren Inhalten in die Lage, euch rechtssicher und rechtskonform mit eurem Hund in Schleswig-Holstein als Besucher zu bewegen, liefern aber auch alle relevanten Informationen für einheimische Bürger, die sich einen gefährlichen Hund anschaffen wollen.
Welche Hunde gehören in Schleswig-Holstein zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?
Bissige Hunde gelten u.a. als gefährlich. Es gibt aber keine sogenannten Listenhunde.
Gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetz Schleswig-Holstein
Als gefährliche Hunde gelten in Schleswig-Holstein nicht Hunde oder Hunderassen von vornherein, sondern sie müssen bereits durch Verhaltensweisen auffällig geworden sein, die für eine Einstufung als gefährlicher Hund vorgefallen sein müssen, beispielsweise wenn Hunde sich als bissig erwiesen haben.
Schleswig-Holstein definiert in seinem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) die Kategorie „gefährliche Hunde“ folgendermaßen:
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben und dies einerseits nichts zur Abwendung oder Verteidigung einer strafbaren Handlung geschehen ist.
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben und dies nicht aus dessen elementarem Selbsterhaltungstrieb geschah.
- Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung Menschen zum wiederholten Male in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
- Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung ein aggressives Verhalten Menschen gegenüber gezeigt haben und dies nicht auf Grund seines natürlichen Selbsterhaltungstriebes erfolgte.
- Hunde, die andere Tiere durch ihren Biss verletzt und geschädigt haben, ohne vorab selber angegriffen worden zu sein.
- Hunde, die einen anderen Hund gebissen haben, trotz das diese erkennbare artübliche Unterwerfungsgestik zeigte.
- Hunde, die bereits dahingehend verhaltensauffällig wurde, da sie unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben. Dies schließt auch Wilderei mit ein.
Alle vorgenannten Punkte wird die zuständige Behörde auf Hinweis nachgehen und prüfen, sollte sich der Hinweis in einen Tatsachenbestand durch die eingehende Prüfung umkehren, so liegt nach Auffassung des Hundegesetz die Einstufung „gefährlicher Hund“ vor.
Die Behörde ist zudem berechtigt, auf die Hilfe eines Tierarztes zur näheren Begutachtung des entsprechenden Hundes, zurückzugreifen und die Begutachtung auf Kosten des Hundehalters anzuordnen.
Des Weiteren hat die Behörde auch die Möglichkeit, einen Tierarzt zur weiteren Begutachtung und Stellungnahme zu konsultieren. Zweck der Maßnahme soll sein, dass diese nach fachlichem Ermessen feststellen soll, ob die vorgenannten Kriterien für eine Einstufung als gefährlicher Hund noch vorliegen oder gar entfallen sind und zukünftig keine weiteren Verhaltenszüge in dieser Richtung zu erwarten sind. Sprich, den Hund etwaig von der Einstufung „gefährlicher Hund“ zu befreien.
Für das Halten eines gefährlichen Hundes hat der entsprechende Halter eine Erlaubnispflicht einzuhalten.
Zudem ist die Fähigkeit des gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen, der durch eine zugelassenen Tierarzt oder andere berechtigte Person erfolgen muss.
Listenhunde, Kampfhunde, gefährliche Hunde auf Grund Rassenzugehörigkeit
Das Bundesland Schleswig-Holstein führt in ihrem Hundegesetz aktuell keine Kategorie als gefährlicher Hund auf Grund einer Rassezugehörigkeit.
Kurzum: Es gibt keine besonderen Auflagen oder Verbote für das Halten und Führen von Hunden, nur weil sie einer bestimmten Hunderasse oder Kreuzungen mit diesen angehören.
Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein?
Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund, Listenhund oder Kampfhund gehalten werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Wird bei einem Hund nach eingehender Prüfung der Behörden dessen Gefährlichkeit festgestellt, so ist der Halter gesetzlich verpflichtet, unverzüglich eine Erlaubnis zur Haltung bei der Behörde zu beantragen. (Erlaubnispflicht)
Sollte er dies nicht in Erwägung ziehen, bleibt nur die Aufgabe der Haltung des nunmehr gefährlichen Hundes, da er sich ansonsten strafbar macht. Wird tatsächlich die Haltung aufgegeben, so muss der Halter dies der Behörde unverzüglich schriftlich unter Angabe des neuen Halters (Name und Anschrift) mitteilen.
Wird ein Erlaubnisantrag gestellt, so gilt für die Zeit der Prüfung durch die Behörde eine befristete Erlaubnis, die die Behörde mit einer gesonderten Bescheinigung dokumentiert. Diese Bescheinigung muss der Halter stets beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung bei sich tragen und den befugten Kontrollorgangen auf Verlangen vorzeigen.
Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?
Der Halter eines gefährlichen Hundes muss für die weitere Haltung eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen und hierfür folgende Voraussetzungen erfüllen, damit der Antrag geprüft werden kann und Aussicht auf einen positiven Bescheid hat:
- Der Antragsteller und Hundehalter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Gegen die Zuverlässigkeit des Halters dürfen keinerlei Bedenken bestehen. Beispielsweise eine Straftat nach dem Waffengesetz oder Tierschutzgesetz begangen hat oder bereits auf Grund einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
- Der Halter und Antragsteller muss die persönliche Eignung laut den Kriterien des § 12 Hundegesetz mitbringen. Zum Beispiel darf keine Geschäftsunfähigkeit oder Alkoholabhängigkeit attestiert sein und der Halter muss körperlich und geistig in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
- Der Halter muss die Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund erfolgreich absolviert haben.
- Der gefährliche Hund muss mit einem Microchip unverwechselbar gekennzeichnet sein, hierüber muss der Behörde ein Nachweis erbracht werden.
- Der Halter ist verpflichtet eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung für die gesamte Haltedauer zu führen und diese der Behörde nachzuweisen.
Eine etwaige Erlaubnis nach Prüfung des Antragstellung durch die Behörde kann befristet sein und an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Weiterhin behält sich die Behörde einen Widerruf und Untersagen der Haltung vor, Änderungen können auch nachträglich erfolgen und ergänzt werden.
Welche besonderen Pflichten hat ein Halter von gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein?
Grundsatz, Sicherung des Grundstücks und der Wohnung, Leinen- und Maulkorbpflicht und andere Vorschriften.
Grundsatz
Gefährliche Hunde sind von dessen Halter so zu halten und führen, dass von ihnen zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere ausgeht.
Der Halter sollte stets verantwortungsbewusst, umsichtig und sorgsam mit seinem Hund im Sinne der öffentlichen Sicherheit umgehen. Was dies bedeutet, haben wir zum Großteil in unserer Hunde-Etikette beschrieben.
Grundstück sichern
Das Grundstück und befriedete Besitztum oder die Wohnung sind so zu sichern, dass der gefährliche Hund sich nicht verselbständigen und entlaufen kann. Sprich es müssen Maßnahmen erfolgen, die das Grundstück oder die Wohnung ausbruchssicher machen und der Hund nicht gegen den Willen seines Halters entkommen kann.
Transponderpflicht
Der gefährliche Hund ist wie jeder andere Hund spätestens mit Ende des dritten Lebensmonat mit einer unverwechselbaren Kennzeichnung durch einen Microchip/Transponder auszustatten.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Der Halter muss ununterbrochen eine Hundehalterhaftpflicht nachweisen.
Die Mindestdeckungssumme beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Überlassung an Dritte
Grundsätzlich muss der gefährliche Hund außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung des Halters stets vom erlaubnisberechtigten Halter geführt werden.
Des Weiteren dürfen dritte Personen ebenfalls den Hund führen, wenn sie eine Bescheinigung über das Bestehen desselben Hundehalterhaftpflichtversicherungsschutzes wie der Halter verfügt und dieselben Voraussetzungen entsprechend dem berechtigten Halter zur Erlaubniserteilung verfügt.
Hierüber erhält die dritte Person dann eine schriftliche Bescheinigung durch die Behörde, die sie bei sich zu tragen hat.
Leinenpflicht
Wird ein gefährlicher Hund außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung geführt, so besteht eine strikte Leinenpflicht.
Die Leine muss so beschaffen sein, dass sie sicher und reißfest ist.
Zudem darf die Leine maximal eine Länge von 2 Meter haben.
Der Halter ist angehalten je nach Situation den gefährlichen Hund kürzer zu halten.
Ausnahme: Der Hund darf in gesondert gekennzeichneten und eingezäunten Hundeauslaufgebieten ohne Leine laufen, wenn er währenddessen einen beißsicheren Maulkorb trägt.
Alle weiteren Bereiche an denen in Schleswig-Holstein ein Hund im Allgemeinen an der Leine zu führen ist, entnehmt ihr den allgemeinen Bestimmungen des Hundegesetz von Schleswig-Holstein, die ihr in unserem Artikel "Das Gesetz zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein" nachlesen könnt.
Maulkorbpflicht
Wird der gefährliche Hund in eingezäunten und gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten ohne Leine laufen gelassen, so ist der Halter verpflichtet, dem Hund in dieser Zeit einen beißsicheren Maulkorb anzulegen - in diesen Fällen besteht dann also eine Maulkorbpflicht.
Des Weiteren besteht eine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung, dem gefährlichen Hund beim Führen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung, dem gesamten dazugehörigen Grundstück, Aufzügen, Zuwegen und Gemeinschaftsräumen, einen Maulkorb anzulegen. (Gilt für Hunde mit Vollendung des 6. Lebensmonats)
Ausnahme: Ein Wesenstest bestätigt das sozialverträgliche Verhalten des gefährlichen Hundes, so kann die Behörde eine Befreiung zum Tragen des Maulkorbes aussprechen.
Mitführen der Erlaubniserteilung
Der erlaubnisberechtigte Halter und berechtigte dritte Personen sind per Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein aufgerufen, die schriftliche Erlaubnis stets bei sich zu tragen und diese den Kontrollbefugten zur Ansicht vorzuzeigen.
Welche Verbote gelten für Listenhunde & gefährliche Hunde in Schleswig-Holstein?
Die Zucht zur Steigerung der Aggressivität ist in Schleswig-Holstein verboten.
Zuchtverbot
Es ist laut Schleswig-Holsteinischem Hundegesetz untersagt, Hunde mit dem Zuchtziel der gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren gezielt zu züchten.
Die ist umso mehr der Fall, wenn die Nachzuchten und Nachkommen erbliche Anlagen zur Aggressionssteigerung mitbringen.
Was gilt laut dem Hundegesetz als Aggressionssteigerung?
Der Gesetzgeber definiert hier Hunde, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten mitbringen und diese Eigenschaft nicht ausreichend durch artgemäße Signale gesteuert wird.
Der Hundehalter eines solchen Hundes ist verpflichtet, alles dafür zu tun, dass keine Vermehrung und Verpaarung mit diesem Hund erfolgt.
Was müssen Halter von gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Schleswig-Holstein beachten?
Mitführung von behördlichen Genehmigungen
Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Schleswig-Holstein
Solltet ihr euch vorübergehend in Schleswig-Holstein zu einem Besuch mit eurem gefährlichen Hund aufhalten, so solltet ihr immer alle behördlichen Bescheinigungen zur Erlaubnis zum Halten und Führen des Hundes aus eurem Bundesland mit dabei haben.
Wenn ihr vor Ort von etwaigen Bediensteten der Ordnungsbehörde kontrolliert werdet, so zeigt die entsprechenden Dokumente vor.
Des Weiteren ist das Führen des Hundes in der Öffentlichkeit sehr umsichtig und verantwortungsvoll vorzunehmen, damit möglichst zu keiner Zeit eine Situation entsteht, in der eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere entsteht.
Ferner sind alle Vorschriften im Hinblick auf die Leinenpflicht und Maulkorbzwang bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit dem gefährlichen Hund zwingend einzuhalten, die auch für Einwohner des Bundeslands gelten.
Alle relevanten Hundeverbotszonen oder Anleinpflichten in Bereichen wie Kindergärten oder Spielplätzen, entnehmt ihr den allgemeinen Bestimmungen des Hundegesetz von Schleswig-Holstein in unserem Magazinartikel "Das Gesetz zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein".
Abschließend noch folgender Hinweis: Eine Erlaubnisbefreiung für Besucher mit gefährlichem Hund gilt maximal für einen Aufenthalt von 2 Monaten. Sprich solltet ihr euren vorübergehenden Wohnsitz in Schleswig -Holstein länger als 2 Kalendermonate mit einem gefährlichen Hund ausdehnen, so muss ein Genehmigungsverfahren für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes nach der Gesetzgebung Schleswig-Holstein angestrebt werden.
Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?
Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.
Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft
Regeln und Gesetze werden aufgestellt, damit im Hinblick auf das Halten und Führen eines Hundes im Allgemeinen und eines gefährlichen Hundes im Speziellen, die öffentliche Sicherheit gewährleistet bleibt und möglichst keine Menschen oder Tiere durch die Anwesenheit eines gefährlichen Hundes zu Schaden kommen.
Leider halten sich aber nicht alle Hundehalter an die Hundegesetze und -verordnungen, wodurch der Gesetzgeber auch Regelungen für Verstöße vorhalten muss.
Die Ordnungsbehörde in Schleswig-Holstein haben je nach Schwere eines Vergehens und je nach Häufigkeit des entsprechenden Verursachers, einige Möglichkeiten, um Strafen auszusprechen.
Für Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis zu halten oder etwaige Mitteilungspflichten zu vergessen, können Geldbußen bis 10.000 Euro nach sich ziehen.
Des Weiteren dürfen die Behörden das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen und den entsprechenden Hund und je nach Vergehen sofort entziehen. In äußersten Fällen kann sogar die Tötung des Tieres angeordnet werden.
Hetzt ein Halter gezielt seinen gefährlichen Hund auf Menschen oder Tiere, so begeht er eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden kann.
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