Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde im Saarland geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 31.5.2024

Weiss schwarzer Listenhund schaut nach rechts und hat die Zunge raushaengen.jpg

Das Saarland regelt das Halten und Führen von gefährlichen Hunden zum Schutz der Bevölkerung in ihrer Polizeiverordnung. Was dies bedeutet, erfahrt ihr hier.

Jedes Bundesland ist für die länderspezifischen Gesetze zur Regelung des Haltens von Hunden eigenverantwortlich. Sprich, die Bundesländer setzen ihre Hundegesetze, Hunde- und Kampfhundeverordnungen sehr unterschiedlich um, was es für den einzelnen Halter nicht leichter macht, gerade wenn er sich mit seinem Hund häufiger in anderen Bundesländern aufhalten wird.

Aber auch für potentielle Hundekäufer ist die jeweilige Landesgesetzgebung für das Halten und Führen eines Hundes somit von großer Relevanz, denn jedes Bundesland führt u.a. eine eigene Liste mit Hunden und Hunderassen, die als gefährlich gelten und nur unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen gehalten werden dürfen.

Dürft ihr beispielweise einen Dobermann, Rottweiler oder American Staffordshire Terrier Mischling im Saarland ohne Erlaubnis halten und in der Öffentlichkeit mit euch führen? Was ist bei welchen Rassen vorab zu tun und an welche Halterpflichten, wie ein Leinenzwang oder Maulkorbpflicht, muss ich mich zwingend halten, damit es zu keinen Problemen mit den Ordnungsbehörden kommt?

Alles Fragen auf die wir Antworten liefern.

Um euch einen Überblick über die aktuelle Situation im Saarland zu verschaffen, werden wir in den weiteren Ausführungen die wichtigsten Informationen zum Thema Listenhunde/Kampfhunde/gefährliche Hunde ausarbeiten und euch an die Hand geben, damit ihr zu jeder Zeit korrekt vorgeht und handelt.

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Welche Hunde gehören im Saarland zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Von bissigen Hunden bis American Pit Bull Terrier.

Gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung

Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden des Landes Saarland, definiert „gefährliche Hunde“ in ihrer aktuellen Fassung wie folgt:

  1. Hunde, die sich bereits als bissig erwiesen haben.
  2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben.
  3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichgestellte Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Sollte es bei einem Hund Zweifel über dessen Gefährlichkeit geben, so obliegt der Behörde die Entscheidung über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen. Sprich die zuständige Behörde ist befugt, in unklaren Fällen die Einstufung „gefährlicher Hund“ eigenverantwortlich auszusprechen.

Das Halten, die Ausbildung und nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden unter Punkt 3 oben, ist laut dem Saarländischen Gesetz strikt verboten.

Für gefährliche Hunde der Punkte 1 + 2 gilt eine Erlaubnispflicht, sprich für das Halten dieser gefährlichen Hunde muss eine Erlaubnis bei der Behörde beantragt werden.

Zudem ist die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben.

Sollte eine Antragstellung zum Halten eines gefährlichen Hundes bewilligt werden, so kann diese befristet, unter Widerrufsvorbehalt und an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Des Weiteren hat die Behörde die Haltung sofort zu untersagen, für die Fälle, dass weder die Erlaubnis zur Haltung beantragt und eingeholt wurde, noch diese erteilt oder gar bereits entzogen wurde.

Rassenliste für die Sondervorschriften gelten (Listenhunde)

Für folgende Hunderassen gelten weitere Sondervorschriften für das Halten und Ausbilden:

Für das Halten der vorgenannten Hunderassen bedarf es ebenfalls einer Erlaubnis durch die Behörde (Erlaubnispflicht).

Diese gilt aber für die betroffenen Hunderassen nur solange, bis für den betroffenen Hund ein erfolgreich abgelegter Wesenstest (Verhaltenstest) bei einem bestellten Tierarzt nachgewiesen wird.

Sollte der Hund den Wesenstest nicht erfolgreich durchlaufen, gilt er als gefährlich und es bedarf erneut der Erlaubnispflicht zur Haltung.

Dieser Wesenstest soll die vermutete gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren widerlegen (Negativzeugnis).

Die erteilte Bescheinigung (Negativzeugnis) gilt für 3 Jahre, danach muss diese erneut nachgewiesen werden.

Die Bescheinigung verliert sofort ihre Gültigkeit bei einem Halterwechsel oder bei Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes durch vorliegende Tatsachen.

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden / Listenhunden im Saarland?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für gefährliche Hunde und Listenhunde

Jeder potentielle Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne der Polizeiverordnung des Landes Saarland muss für dessen Haltung grundsätzlich bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

Dasselbe gilt für Hunde mit obiger Rassezugehörigkeit (Listenhunde) für die Sondervorschriften gelten.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Will eine Person einen gefährlichen Hund oder Listenhund ohne positiven Wesenstest anschaffen, halten und ausbilden, so müssen für die Antragstellung zur Erlaubnis durch die zuständige Behörde, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Antragsteller muss die erforderliche Sachkunde mittels Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt haben und nachweisen.
  • Es dürfen keinerlei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
  • Ein aktuelles Führungszeugnis muss vorgelegt werden.
  • Es muss eine ausbruchssichere Unterbringung in den der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen garantiert sein, damit jederzeit die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist.
  • Es muss eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen sein und der Behörde nachwiesen werden.
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Welche Pflichten gelten für Halter von gefährlichen Hunden & Listenhunden im Saarland?

Leinen- und Maulkorbpflicht, Microchip und andere Vorschriften.

Grundsatz

Jeder Halter eines gefährlichen Hundes ist gesetzlich aufgerufen, den Hund so zu halten, dass von ihm zu keiner Zeit eine Bedrohung, Belästigung oder Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

Transponderpflicht

Jeder gefährliche Hund ist durch einen Tierarzt mittels Microchip zu kennzeichnen, damit dieser jederzeit unverwechselbar identifizierbar ist.

Der Halter muss dies der Behörde durch Vorlage der entsprechenden tierärztlichen Bescheinigung nachweisen.

Kennzeichnungspflicht

Der gefährliche Hund hat stets außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung ein Halsband zu tragen, das die Kontaktdaten mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des verantwortlichen Halters trägt.

Leinenpflicht

Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung, als auch auf allen Zuwegen, Treppenhäusern und Aufzügen muss der Hund stets an der Leine gehalten werden.

Es besteht eine strikte Leinenpflicht.

Der Halter ist angehalten, dass die Leine so kurz und fest beschaffen sein muss, damit jederzeit die Kontrolle über den gefährlichen Hund gehalten werden kann und die führende Person jegliche Bedrohungssituation oder Gefahr sofort unterbinden kann.

Eine grundsätzliche Leinepflicht für alle Hunde gilt zudem:

  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
  • In Gaststätten, Restaurants, Cafés, Eisdielen, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereichen.
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie Bahnhöfen und Haltestellen.

Maulkorbzwang

Ergänzend zur Leinenpflicht ist der Halter des gefährlichen Hundes zudem verpflichtet, beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb des Besitztums und der Wohnung, dem Hund einen beißsicheren Maulkorb oder eine vergleichbare Vorrichtung mit selbiger Wirkung, anzulegen.

Es besteht somit ein Maulkorbzwang.

Ein Border Collie mit Maulkorb.

Warnschilder

Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, an jedem Zugang zu seinem befriedeten Besitztum oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus ein Warnschild mit dem Hinweis auf die Haltung eines gefährlichen Hundes anzubringen.

Das Warnschild muss mindestens die Größe 15 x 21 cm haben und die deutlich lesbare Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ tragen.

Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund

Der Halter des gefährlichen Hundes darf seinen gefährlichen Hund niemals gleichzeitig mit anderen gefährlichen Hunden ausführen.

Abgabe, Abhandenkommen oder Tod

Gibt der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung dessen auf und übergibt ihn einem neuen Halter, so ist der bisherige Halter gesetzlich verpflichtet, dies der Ordnungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegenstand der Information müssen auch alle notwendigen Daten, wie Name und Anschrift des neuen Halters sein.

Jegliches Abhandenkommen durch beispielsweise Entlaufen, muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden, da für die Öffentlichkeit ein erhöhtes Risiko besteht.

Sollte der gefährliche Hund versterben, ist auch dies der Behörde schriftlich anzuzeigen, da damit das erhöhte Risiko für die Öffentlichkeit entfällt.

Anschriften- und Personalienänderung

Sollten sich die Anschrift (z.B. Umzug) oder die Personalien (z.B. durch Heirat oder Scheidung) des Halters eines gefährlichen Hundes ändern, so ist dies der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

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Was müssen Halter von Listenhunden bzw. gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt im Saarland beachten?

Leinenpflicht, Maulkorbzwang etc.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt im Saarland

Für alle Besucher mit einem gefährlichen Hund im Saarland, die sich vorübergehend dort aufhalten oder sich auf der Durchreise befinden, gelten dieselben Halterpflichten und Vorschriften für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes wie für einheimische Personen mit gefährlichem Hund.

Sprich alle Bestimmungen, die sich rund um das Führen des gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit bewegen, sind gemäß den oben gemachten Angaben einzuhalten. (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang)

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Handelt der Halter eines gefährlichen Hundes fahrlässig oder vorsätzlich gegen geltendes Recht im Hinblick auf das Halten und Führen von Hunden im Allgemeinen und von gefährlichen Hunden bzw. Listenhunden im Speziellen, so haben die Ordnungsbehörden und Gerichte ein breites Feld an Möglichkeiten, den Halter zu belangen.

Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis 5.000 EUR belegt werden, bei gravierendem Fehlverhalten kann die Ordnungsbehörde aber auch die Haltung des gefährlichen Hundes untersagen, den Hund jederzeit einziehen und in Ausnahmefällen gar die Tötung anordnen.

Des Weiteren kann der Halter bei strafrechtlicher Verfolgung sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren konfrontiert werden, wenn beispielsweise der gefährliche Hund vorsätzlich auf Menschen oder Tiere gehetzt wird und dieser quasi als „Waffe“ missbraucht wird.

Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

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