Verbesserter Tierschutz in Sachen Anbindehaltung des Hundes

Anbindehaltung Hund: Änderungen ab dem 01.Januar 2023

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Zuletzt aktualisiert am: 16.5.2023

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Die Anbindehaltung, also das Halten eines Hundes im Freien an einer Anbindungsvorrichtung, mit der der Aktionsradius des Hundes unangemessen kleingehalten und folglich eingeschränkt wird, ist in der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) geregelt und wurde per Gesetzesänderung zum 01.01.2023 zu Gunsten der Hunde überarbeitet.

Sprich, mit der seit dem 01.01.2023 in Kraft getretenen Version der Tierschutzhundeverordung, ist der Tierschutz in Sachen Anbindehaltung eines Hundes, nochmals erheblich im Sinne des auf diese Weise gehaltenen Hundes, verbessert worden. 

Kurzgesprochen, die Haltevorschriften und -bedingungen sind durch die Verschärfung des § 3 "Anbindehaltung" der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) deutlich bezüglich des Freiheitsgrades des Hundes und dem damit verbundenen Wirkungsbereichs in Richtung artgerechte Hundehaltung optimiert worden - dies ist auch aus Sicht von dogondo.de nötig und demnach richtig, da eine Anbindung des Hundes nicht den ursprünglichen natürlichen Lebensbedingungen der Spezies entspricht.

Denn eine Anbindehaltung eines Hundes stellt nicht nur eine starke Bewegungseinschränkung dar, sondern kann je nach Art und Weise der Anbindung, sowie einwirkender Reizeinflüsse und damit verknüpftes Verhalten, die Gesundheit und das Wohlergehen des Hundes erheblich gefährden.

Mit der Änderung des Gesetz zur Anbindehaltung, gehört hoffentlich ein Anblick wie auf dem folgenden Foto, zumindest in Deutschland der Vergangenheit an.

01

Was sagt der § 7 Tierschutzhundeverordnung zur Anbindehaltung des Hundes?

Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden - aber es gibt Ausnahmen.

Neue Fassung des § 7 Tierschutzhundeverordnung "Anbindehaltung" Hund

Per 01.01.2023 ist eine Anbindehaltung von Hunden prinzipiell verboten!

Es heißt in der Tierschutzhundeverordnung in § 7 "Anbindehaltung":

Satz 1 - Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Damit ist das angebundene Halten von Hunden generell zunächst einmal nicht mehr erlaubt. Denn wie in nahezu jedem Gesetz, gibt es auch hier Ausnahmen.

Anbindehaltung Hund: Ausnahmeregelungen des generellen Verbots

Es ist laut dem § 7 der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) in Ausnahmefällen erlaubt, einen Hund angebunden zu halten, wenn eine Betreuungsperson während der Anbindung im Rahmen der arbeitsseitigen Verwendung für die der Hund abgerichtet und ausgebildet wurde oder wird, anwesend ist.

Die Anbindehaltung muss dann allerdings nachfolgende Vorschriften bezüglich der Haltebedingung erfüllen:

  • Die Anbindung muss mindestens 3 Meter lang und so gesichert sein, dass ein Aufdrehen der Anbindungsvorrichtung im Sinne der Gesunderhaltung und dem Wohlergehen des Hundes, zu keiner Zeit erfolgen kann. Dies dient also der Sicherheit des Hundes in Anbindehaltung.
  • Ferner muss das die Anbindung so beschaffen sein, dass sie ein geringes Eigengewicht vorweist, um eine gesundheitsschädliche Beeinträchtigung zu vermeiden. Ferner darf die Beschaffenheit der Anbindung keinerlei Verletzungsgefahr für den Hund während der Anbindung mitbringen.
  • Es müssen bei einer Anbindehaltung dem Hund entweder ein breites Halsband oder Hundegeschirr (Brustgeschirr) angelegt werden, die nicht einschneiden, Verletzungen verursachen können oder sich sogar durch Zug zuziehen können.

Begründung der Änderungen zur Anbindehaltung per 01.01.2023

Weder eine dauerhafte Anbindung an einer kurzen Leine oder Kette, noch die bisherige Anbindehaltung an einer sechs Meter langen Laufvorrichtung sind gemäß diverser Kommentare aus Tierschutzgesichtspunkten noch zeitgemäß gewesen und bedurften einer Gesetzesänderung, da die natürliche Bewegungsfreiheit des Hundes mit den bisherigen Haltebedingungen stark eingeschränkt war und damit auch das hündische Sozialverhalten im Hinblick auf das Interagieren mit seiner Umwelt gelitten hat.

In der Begründung (Drucksache 394/21, Beschluss) des Bundesrats spricht man davon, dass bei einer Anbindung an einer drei Meter langen Leine kein ausreichender Bewegungsradius zur Befriedigung arteigenen Verhaltens möglich ist. Daher wurde diese Art der Anbindehaltung ohne Aufsicht einer begleitenden Person im Rahmen der Ausnahmeregelung während der Ausbildung und Tätigkeit völlig entgegnet und folgerichtig verboten.

Anmerkung:

Nicht nur die vorgenannten Aspekte untermauern das Abschaffen der dauerhaften Anbindehaltung. Denn viele Hunde, die an einer Kette oder sonstigen Anbindung ihr "Dasein" fristeten, litten unter Stress und emotionalem Druck. Ferner sind sie Angriffen und sonstigem Drangsalieren von Menschen, Artgenossen und artfremden Tieren in der bewegungseinschränkenden Haltung durch die Anbindung schutzlos ausgeliefert gewesen. Die Folge sind schwere körperliche Einwirkungen und Dauerschäden am Skelettapparat und gesamten Körper durch abruptes Ziehen, Einschneiden von Halsbändern, Verfangen mit den Läufen bis hin zum eigenständigen Strangulieren mit der Anbindung. Im schlimmsten Fall kann durch hocherregtes Verhalten des angebundenen Hundes ein Erdrosseln mit der Anbindevorrichtung und dem qualvollen Erstickungstod erfolgen.

Ohne Aufsicht waren die angebundenen Hunde ferner jedwedem Wetter hilflos insofern ausgesetzt, als hier und da schützende Unterstände und Hundehütten fehlten, der Hund aber durch die Anbindung sich nicht von seinem Halteplatz für den Eigenschutz entfernen konnte. Was dies bei Regen, Hitze und Kälte bedeutete, wollen wir an dieser Stelle nicht tiefer erörtern. Eine tierschutzgerechte Haltung stellen wir uns anders vor.

Durch die dauerhafte Anbindungshaltung war der Hund sich in der Vergangenheit auch oft selbst überlassen, sprich vegetierte mitunter isoliert vor sich hin und Sozialkontakt jedweder Art war auf ein Minimum reduziert. Dies führte zuweilen zu Verhaltensänderungen und einem erhöhten Aggressionspotential.

Fazit:

Gut, dass die besprochenen und abgehandelten Änderungen in Sachen Anbindehaltung aus Sicht einer artgerechteren und tierschutzgerechten Haltung erfolgt ist.

Denn eine Einschränkung des Bewegungsradius und damit der mangelnden Möglichkeit übliches arteigenes Verhalten zu befriedigen, in Verknüpfung mit potentiellen Verletzungsgefahren durch die Anbindehaltung verstoßen nicht nur gegen die Tierschutzhundeverordnung, sondern können aus unserer Sicht auch als Verstoß gegen das Verbot des Tierschutzgesetz § 1 und § 2 (2) einem Tier ihnen vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, sowie in seiner artgemäßen Bewegung so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, bewertet werden. Und derartige Verstöße werden strafrechtlich verfolgt. 

02

Was bedeutet die Novelle der Tierschutzhundeverordnung für die Praxis?

Unbeaufsichtigt darf kein Hund mehr angebunden gehalten werden - auch kein Arbeitshund!

Anbindehaltung Hund: Änderungen auch in der täglichen Praxis relevant

Konnten bisher Hunde unter bestimmten Voraussetzungen im Freien angebunden gehalten werden, so ist dies von Rechts wegen nicht mehr gestattet.

Damit darf kein Hund im privaten oder beruflichen Umfeld prinzipiell an einer Anbindevorrichtung befestigt und dauerhaft gehalten werden.

Somit sind auf im Bereich der Ausbildung und dem aktiven Einsatz als Arbeits- und Gebrauchshunde nunmehr klare Grenzen in Sachen Anbindehaltung gesetzt. Denn ohne die Anwesenheit einer verantwortlichen betreuenden Person, ist überhaupt keine dauerhafte Anbindung mehr erlaubt. Sprich, durften bei Einhaltung bestimmter Richtlinien bisher Hofhunde auf Bauernhöfen oder Wach- und Schutzhunde auf Firmengeländen angebunden gehalten, ist auch dies seit 01.0.2023 verboten.

03

Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die Vorschriften der Anbindehaltung eines Hundes?

Wer unrechtmäßig eine Hund dauerhaft angebunden hält, handelt ordnungswidrig.

Der Verstoß gegen die Anbindehaltung des Hundes ist eine Odnungswidrigkeit

Verstößt ein Hundehalter oder betreuende Aufsichtsperson gegen den § 7 der Tierschutzhundeverordnung "Anbindehaltung", so handelt er ordnungswidrig. 

Der Vorfall wird dann von den zuständigen Behörden bewertet und geahndet, sowie mit einer Ordnungswidrigkeit belegt.

Ordnungswidrig handelt nach der Tierschutzhundeverordnung derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften verstößt.

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