Verordnung über das Führen & Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) für Mecklenburg-Vorpommern

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Mecklenburg-Vorpommern geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein grau brauner American Pittbull Terrier laeuft ueber den Weg auf den Betrachter zu.jpg

Mecklenburg-Vorpommern regelt das Halten von gefährlichen Hunden bzw. Listenhunden in seiner eigens aufgestellten Hundehalterverordnung. Wie diese aussieht, erfahrt ihr hier.

Alle Bundeländer stellen auf Grund des föderalistischen Staatssystems Deutschlands ihre Hundegesetze und -verordnungen selbständig auf. Diese gelten sowohl für Hundehalter mit festem Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesland, aber auch für jeden Besucher mit Hund, die sich für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Bundesland aufhalten oder auf Durchreise sind.

Die Hundehalterverordnung in Mecklenburg-Vorpommern ist die gesetzliche Grundlage für das Führen und Halten von Hunden im Allgemeinen und stellt zudem die Regeln und Vorschriften im Hinblick auf die Thematik gefährlicher Hunde und Listenhunde (Kampfhunde) auf.

Welche Hunderassen sind verboten oder dürfen nur unter besonderen Bedingungen gehalten und geführt werden? Welche Pflichten habe ich als Halter eines gefährlichen Hundes und was muss ich vor der Anschaffung zwingend beachten?

Alles Fragen auf die wir Antworten in den weiteren Ausführungen liefern. Wir werden die gesamte rechtliche Grundlage beleuchten, die wesentlichen Vorschriften und Regeln als Hundehalter eines gefährlichen Hundes besprechen und euch die notwendigen Informationen an die Hand geben, damit ihr stets rechtsicher im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern mit eurem Hund unterwegs seid.

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Welche Hunde sind in Mecklenburg-Vorpommern Listenhunde & gelten als gefährlich?

Von bissigen Hunden über American Pitbull Terrier bis Bull Terrier.

Gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung

Die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern definiert gefährliche Hunde folgendermaßen:

  • Hunde, die durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Haltung ihr Verhalten dahingehend ändern, dass sie über das natürliche Maß an Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft mit derselben Wirkung gegenüber Menschen oder Tieren ausbilden und mitbringen.
  • Hunde, die in der Vergangenheit bereits Menschen oder Tiere gebissen und verletzt haben, ohne selber im Vorgang angegriffen, durch Schläge oder andere Handlungen dazu provoziert worden sind. Aus diesem Grund sollten Hundebesitzer mit Hunden, die einen ausgeprägten Jagdtrieb mitbringen, möglichst unkontrolliertes Jagdverhalten ihres Hundes vermeiden, da Wilderei bei der Wild oder andere Tiere verletzt oder gerissen wurden, diesen Tatbestand einschließt.
  • Hunde, die zum wiederholten Mal Menschen gefährdet haben ohne selber vorab angegriffen oder durch Schläge oder andere Handlungen provoziert worden sind.
  • Hunde, die zum wiederholten Mal Menschen auf gefahrdrohende Weise angesprungen sind.

Sollte es von Seiten einer eindeutigen Einstufung eines Hundes nach den genannten Kriterien zu Zweifeln und Differenzen kommen, so obliegt die endgültige Entscheidung über das etwaige Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bei der örtlichen Ordnungsbehörde.

Hierzu wird der zuständige Amtsveterinär konsultiert und nach seiner Einschätzung gefragt.

Listenhunde gemäß Rassenzugehörigkeit

Bei den nachfolgenden Hunderassen, sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird von Seiten der Behörden die generelle Vermutung angestellt, dass es sich um gefährliche Hunde, gemäß der oben genannten Voraussetzungen handelt:

Einzelfallprüfung

Ist der Hundehalter mit der grundsätzlichen Einstufung seines Hundes als Listenhund gemäß der vorgenannten Hunderassen und Kreuzungen und damit mit dem Etikett „gefährlicher Hund“ nicht einverstanden, so kann der Halter der Behörde eine Bescheinigung des Amtstierarztes oder eines durch diesen beauftragten Veterinär vorlegen, dass sein Hund keinerlei gesteigerte Angriffslust, Aggressivität, Kampfbereitschaft, Schärfe oder eine andere Eigenschaft mit gleicher Wirkung gegenüber Menschen oder Tieren mitbringt.

Wird die Prüfung positiv im Sinne des Halters entschieden, so erhält dieser eine Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Nichtvorliegen gefahrdrohender Eigenschaften bei dessen Hund.

Diese Bescheinigung ist sofort bei einem Halterwechsel unwirksam, gleiches gilt bei einer zukünftigen Feststellung einer Gefährlichkeit des Hundes. Generell verliert die Bescheinigung nach 5 Jahren ihre Gültigkeit und muss entsprechend neu beantragt werden.

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Was heißt Erlaubnispflicht für das Halten von Listenhunden / gefährlichen Hunden in Mecklenburg-Vorpommern?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Laut dem § 4 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden in Mecklenburg-Vorpommern, ist das das Halten und Führen von gefährlichen Hunden, sowie die nichtgewerbsmäßige Zucht, erlaubnispflichtig.

Sprich, sollte eine Person einen gefährlichen Hund anschaffen und halten wollen, so muss er sich hierfür vorab eine Genehmigung durch die zuständige Behörde einholen.

Die Antragsstellung auf Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen eines gefährlichen Hundes hat vor der Anschaffung des entsprechenden Hundes zu geschehen.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes in Mecklenburg-Vorpommern wird nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:

  • Der Antragssteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Antragsteller muss die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  • Es dürfen keinerlei Bedenken oder Tatsachen gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
  • Der Antragsteller muss die körperliche Eignung für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes besitzen.
  • Der Antragsteller muss für die nichtgewerbsmäßige Zucht oder das Halten eines gefährlichen Hundes, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen nachweisen, die eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des gefährlichen Hundes garantieren. Damit soll jederzeit gewährleistet sein, dass keine Menschen noch Tiere durch den Hund gefährdet werden.

Wird eine Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes oder der nichtgewerbsmäßigen Zucht dieser Hunde durch die zuständige Behörde erteilt, so soll diese auf die Hunderassen oder Hundegruppen beschränkt werden, für die die Sachkunde durch den Antragsteller nachgewiesen wird.

Des Weiteren kann die Erlaubnis befristet, als auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Die zuständige Behörde ist zudem befugt, die Erlaubnis an Auflagen und besonderen Bedingungen zu knüpfen, die auch nachträglich jederzeit durch die Behörden aufgestellt, erweitert oder geändert werden können.

Generell wird der Halter mit der Auflage verpflichtet, über den Bestand der gefährlichen Hunde Nachweise zu führen.

Sollte ein Halter eine der eingangs genannten Attribute als gefährlicher Hund während der Haltezeit erkannt haben, so ist dieser verpflichtet dies bei der Behörde anzuzeigen und sofort eine Erlaubnis zur weiteren Haltung mit allen notwendigen Voraussetzungen zu beantragen.

Ablehnung bzw. Untersagen durch die Behörde

Alle bis hierher genannten Pflichten und Regeln zum Halten und Führen eines aus Sicht der gesetzlichen Bestimmungen der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefährlichen Hundes, sowie die nicht gewerbsmäßige Zucht müssen von Seiten des potentiellen Halters rechtskonform eingehalten und umgesetzt werden.

Ist dem nicht so, haben die Behörden die Möglichkeit die gewünschte Erlaubnis abzulehnen oder auch im Nachgang zu untersagen.

Folgende Sachverhalte und Tatsachen nehmen einen negativen Einfluss auf die Erlaubnis:

  • Sollte die generelle Erlaubnispflicht und damit der Notwendigkeit der Antragstellung zur Erlaubnis vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes nicht erfolgen, so stellt dies einen etwaigen Ablehnungsgrund dar.
  • Sollte der Halter eines Hundes während der Haltung erkennen, dass sein Hund etwaige Voraussetzungen der Einstufung als gefährlicher Hund gemäß den Bestimmungen der Hundehalterverordnung erfüllt und diesen Umstand nicht unverzüglich bei der Behörde anzeigt sowie die Haltung und das Führen des womöglich gefährlichen Hundes beantragt, so kann die Behörde die weitere Haltung untersagen bzw. eine späteren Antrag ablehnen.
  • Sollte das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen eines gefährlichen Hundes eine dringende Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren darstellen und nicht durch irgendeine sonstige Maßnahme beseitigt werden können, so kann die Behörde in letzter Konsequenz das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen des gefährlichen Hundes untersagen.

Wird das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen eines oder mehrerer gefährlicher Hunde nach der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, so darf die zuständige Behörde anordnen, dass der betroffene Halter in einer bestimmten Frist den oder die Hunde eine berechtigten Dritten überlassen muss.

Des Weiteren hat die Behörde in letzter Instanz die Möglichkeit eine tierschutzkonforme Tötung des oder der Hunde anzuordnen.

Transponderpflicht - Tätowierung

Jeder gefährliche Hund muss mit einem Mikrochip versehen sein, sollte er nicht bereits mit einer Tätowierung markiert worden sein.

Ist beides noch nicht geschehen, so muss die Behörde dies anordnen und hierfür eine bestimmte Frist aufstellen, in der der Halter die Umsetzung der Behörde nachweist.

Kennzeichenpflicht

Gefährliche Hunde müssen stets außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, ein Halsband mit den Kontaktdaten, sprich Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder der gültigen Steuermarke tragen.

Erlaubnis mitführen

Das Negativzeugnis bzw. die Bescheinigung über Wegfall der Voraussetzungen als gefährlicher Hund gemäß der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, muss stets vom Halter oder der berechtigten Person, die den Hund führt, außerhalb des befriedeten Besitztums beim Führen des Hundes mitgenommen und für etwaige Kontrollen durch die Behördenmitarbeiter vorgezeigt werden.

Leinenzwang

Es besteht beim Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums zu jeder Zeit eine generelle Leinenpflicht.

Die Leine darf maximal 2 Meter Länge haben.

Sprich, ein gefährlicher Hund darf im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern nie außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung ohne Leine frei umherlaufen.

Zudem sind die Leine und das Halsband von ihrer Beschaffenheit so zu sein, dass sie hinreichend fest und reißsicher sind. Der Halter muss damit stets ununterbrochen die Kontrolle beim Führen über seinen Hund und dessen Bewegungen haben.

Wird ein gefährlicher Hund auf dem Besitztum Dritter gehalten, so entfällt die Leinenpflicht hier nur, wenn der Inhaber des Hausrechts diesem vorab zugestimmt hat.

Maulkorbzwang

Handelt es sich bei dem gefährlichen Hund um einen Hund, der

  • bereits in der Vergangenheit einen Menschen oder ein Tier durch seinen Biss verletzt hat, ohne selber angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder
  • durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten ein erhöhtes Maß an Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität oder Schärfe mitbringt,

ist dieser zum Tragen eines beißsicheren Maulkorbs beim Führen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung verpflichtet. Sprich, auch im Treppenhaus oder auf den Zugangswegen zum befriedeten Besitztum muss dann ein Maulkorb angelegt sein - es gilt somit eine gesetzlich verordnete Maulkorbpflicht.

Das Tragen des Maulkorbs kann sogar soweit gehen, dass dieses innerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung eingehalten werden muss, wenn das Hausrecht bei Dritten liegt und diese nicht explizit vorab dem Entfall zugestimmt haben.

Mitnahmeverbot - Hundeverbot

Ein generelles Mitnahme- bzw. Hundeverbot (Hundeverbotszone) für gefährliche Hunde besteht in folgenden Bereichen:

  • Kinderspielplätze
  • Badestellen
  • Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind
  • Sonstige von den Behörden oder Gemeinden kenntlich gemachten Orten

Hinweisschilder anbringen

Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, alle Zugänge seines befriedeten Besitztums durch gut sichtbare und leserliche Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht, bissiger Hund!“ zu kennzeichnen und den besonderen Umstand der Haltung eines gefährlichen Hundes deutlich nach Außen aufzuzeigen.

Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund

Die Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit beschränkt sich auf maximal einen Hund.

Es dürfen somit nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig von einer Person geführt werden.

Überlassung an Dritte

Der Halter und Besitzer eines gefährlichen Hundes darf seinen Hund nur Personen überlassen, die die Gewähr bieten, dass sie zu jeder Zeit die Regeln und Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern respektieren und sicher danach handeln.

Abgabe, Übergabe, Verkauf

Wird ein gefährlicher Hund dauerhaft an einen Dritten überlassen, so hat der bisherige Halter die gesetzliche Verpflichtung, unverzüglich schriftlich der zuständigen Behörde die Tatsache anzuzeigen und den Namen und Anschrift des neuen Halters mitzuteilen.

Verzieht der Halter eines gefährlichen Hundes mit seinem Hund aus dem bisherigen Zuständigkeitsgebiet der Behörde, so ist er auch in diesem Fall verpflichtet, den Umstand schriftlich zu melden.

Verstirbt der gefährliche Hund oder wird an ein Tierheim abgegeben, so ist auch in diesen Fällen sofort die Behörde zu informieren.

Aufsichtspflicht und Sicherung des Grundstücks

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss seinen Hund ununterbrochen unter Aufsicht halten.

Des Weiteren ist der Halter gesetzlich angehalten, das befriedete Besitztum so zu sichern, dass der gefährliche Hund gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen kann.

Sprich, die Sicherungsmaßnahmen müssen so installiert und getroffen werden, dass der gefährliche Hund sich nicht eigenmächtig vom Grundstück entfernen kann.

Sollte der gefährliche Hund entlaufen, ausreißen und sich verselbständigen, so ist die Ordnungsbehörde unverzüglich zu kontaktieren, damit sie über das erhöhte Risiko für die Öffentlichkeit informiert ist und etwaige Gegenmaßnahmen einleiten kann.

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Was müssen Halter von Listenhunden / gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern beachten?

Es gelten für Besucher mit gefährlichem Hund in Mecklenburg-Vorpommern, dieselben Halterpflichten und Vorschriften wie für einheimische Halter.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern

Hält sich ein auswärtiger Halter mit seinem gefährlichen Hund im Land Mecklenburg-Vorpommern nur vorübergehend auf, so gibt es in der geltenden Hundehalterverordnung keine expliziten Aussagen über besondere Pflichten und Vorschriften.

Grundsätzlich sollte ihr aber alle behördlichen Bescheinigungen und Nachweise aus eurem Bundesland mitführen, um bei etwaigen Kontrollen diese vorzeigen zu können.

Des Weiteren sind alle Halterpflichten zum Führen und Halten eines gefährlichen Hundes 1:1 umzusetzen, die für Hundehalter mit einem gefährlichen Hund und festem Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gelten. Insbesondere sind die Bedingungen wie Leinenpflicht, Hundeverbotszonen, Maulkorbzwang, Aufsichtspflicht usw. einzuhalten.

Dies einzelnen Halterpflichten könnt ihr weiter oben eingehend lesen.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Handelt ein Halter eines gefährlichen Hundes fahrlässig oder vorsätzlich entgegen der Vorschriften der Hundehalterverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern, so drohen durch die Ordnungswidrigkeit Bußgelder bis zu 5.000,- EUR.

Des Weiteren können die gefährlichen Hunde durch Sicherheits- und Ordnungsbehörden bei Vorliegen von driftigen Gründen, eingezogen und sichergestellt werden.

Mehr Infos unter:

Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) für Mecklenburg-Vorpommern

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