Urlaub und Reisen mit Hund in den Kanton Schwyz in der Schweiz
Worauf ist zu achten, wenn ich mit Hund im Kanton Schwyz bin?
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 30.7.2021
Der Kanton Schwyz liegt mitten im Herzen der Zentralschweiz und bietet sowohl einheimischen Anwohnern, als auch Besuchern viele Freizeitmöglichkeiten.
Auch Hundehalter werden von den kantonalen Begebenheiten mit Zürichsee und Vierwaldstättersee begeistert sein, denn es gibt genug Beschäftigungsmöglichkeiten für den Hund in der Natur des Kantons Schwyz, um für dessen körperliche und geistige Auslastung zu sorgen.
Grundvoraussetzung ist allerdings, dass ihr euch eingehend über die dort gültigen Hundegesetze, Hundeverordnungen und Haltebedingungen bei der Reisevorbereitung informiert, um alle gesetzlichen Vorgaben korrekt einzuhalten. Hierzu zählen beispielsweise Leinenpflichten, Maulkorbzwang, Hundeverbotszonen oder auch besondere Bestimmungen zu Listenhunden.
Des Weiteren sind auch die unbeschriebenen Benimmregeln einer jedweden Hunde-Etikette im Sinne aller Hundehalter, anderer Menschen und Tiere umzusetzen, um für ein geordnetes, angenehmes und rücksichtsvolles Miteinander zu sorgen.
Dies gehört im Gesamten zu den Pflichten der privaten Hundehaltung, sowohl in Deutschland, der Schweiz und überall auf der Welt, wenn man mit Hund in der Öffentlichkeit unterwegs ist.
Welche Vorschriften gelten im Kanton Schwyz in der Schweiz für Hundehalter?
Der Kanton Schwyz setzt eigene Haltevorschriften zu Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Hundeverbotszonen und Listenhunden/Kampfhunden um.
Der Kanton Schwyz ist ein ideales Reiseziel für Hundehalter mit Hund
Der Kanton Schwyz lässt bereits in seinem Namen herauslesen, dass es sich um eine Region in der Schweiz handelt. Genaugenommen ist es gar so, dass die Schweiz ihren Namen hieraus erhalten hat, da der Kanton Schwyz einer der drei Gründungskantone (Urkantone) seinerzeit war. Weitere Urkantone waren Uri und Unterwalden.
Zugeordnet wird der Kanton Schwyz durch seine zentrale Lage, mitten in der eidgenössischen Gesamtfläche, der sogenannten Zentralschweiz und wird gleichzeitig der Deutschschweiz zugerechnet.
Etwas mehr als 157 000 Einwohner zählt die Region, die primär die deutsche Sprache im Alltag verwenden. Die Amtssprache ist ebenfalls Deutsch und die Amtsgeschäfte werden von dem Hauptort Schwyz geregelt.
Wie in vielen anderen Kantonen, findet der Besucher und die einheimische Bevölkerung, attraktive Freizeitgestaltungsmöglichkeiten in der Region, beispielsweise durch den Aufenthalt an einem der großen Seen, die je nach Aufenthaltsort gut zu erreichen sind. Hier sind vor allen Dingen der Vierwaldstättersee, der Zürichsee und der Zugersee zu nennen.
Ob beim Wassersport, dem Schwimmen und Baden, Fahrradtouren oder das fußläufige Erkunden, es ist für jeden sicherlich eine geeignete Aktivität dabei. Viele Hundehalter wählen ebenfalls die Gehwege und Wanderrouten rund um die Gewässer, zum Ausführen und Spazierengehen mit ihrem Hund. Hier ist auf jeden Fall ausreichend Platz vorhanden und unter Beachtung einiger Regeln, kann der Hund hier auch seine Freiheit in der Natur genießen.
Natürlich fehlt auch in diesem Kanton nicht die gewohnte Berglandschaft, denn im südöstlichen Teil des Kanton Schwyz liegen z.B. die Glarner Alpen. Aber auch für ältere Menschen und weniger ambitionierte Spaziergänger und Wanderer, bieten die gemäßigten Hügel der Region, wunderbare Gestaltungsmöglichkeiten für verschiedene Freizeitaktivitäten, sowohl im Sommer wie auch im Winter.
Als Ausflugziele auf den Wandertouren mit dem Hund im Schlepptau, bieten sich die vielfältigen Alpenwiesen inmitten der Schwyzer Natur an, um nach getaner Bewegung eine Rast mit einem Picknick einzulegen und dabei den Ausblick und die Landschaft auf sich wirken zu lassen. Was kann es Besseres geben, als mit seinem tierischen Partner eine derartige Zeit zu verbringen.
Aber auch für Stadtbegeisterte, hält der Kanton Schwyz einiges bereit. Besucher, die während der Ferien den Hauptort Schwyz aufsuchen, sollten unbedingt einen Museumsbesuch im Forum für Schweizer Geschichte aufsuchen. Die Ausstellung vermittelt einen Überblick über die Zeit der Gründung der Schweiz, bis in thematische Sonderausstellungen der heutigen Zeitgeschichte. Weitere Attraktion ist der sehenswerte Dorfplatz mit den alten Gebäuden und Architektur, umgeben von der charakteristischen Natur mit den imposanten Bergen und dem weitläufigen Grün. Nach einem ausgedehnten Spaziergang und Bummeln, können sich die Besucher in einem Café oder Gasstätte niederlassen und bei ansprechendem Wetter, Sonne tanken und ein kühles Getränk oder einen Latte Macchiato zu sich nehmen.
Das weltbekannte Schweizer Taschenmesser der Firma Victorinox, hat seinen Ursprung ebenfalls in Schwyz, so dass das kleine rote Messer mit dem typischen weißen Kreuz, hier oftmals als Erinnerungsstück gekauft und mit nach Hause genommen wird.
Schwyz bietet sich als Ferienort für die Buchung eines Hotels oder einer Ferienwohnung ideal für Anhänger des Wandersports oder des Skisports an, denn einerseits in das Brunni-Alpthal zum Wandern oder Skifahren schnell erreicht, aber auch das nahegelegene Skigebiet Stoos-Fronalpstock zieht mit seinen optimalen Voraussetzungen Skibegeisterte regelmäßig an.
Zusammenfassend lässt sich die außerordentliche Vielfältigkeit des Kanton Schwyz herausstellen, die für Alt und Jung, Familien und Singles und vor allen Dingen Hundehalter mit Hund ein willkommenes Ferien- und Urlaubsziel darstellt. Sowohl für Sportbegeisterte, als auch Menschen, die die Erholung suchen, zeigt sich die Region von ihrer besten Seite und bietet Wanderrouten, Bergtouren, Skigebiete, Bade- und Schwimmmöglichkeiten en Masse. Und die allermeisten Aktivitäten können prima mit dem Hund gemeinsam unternommen werden, vorausgesetzt es werden ein paar regionale Bestimmungen und Regeln beim Führen des Hundes in der Öffentlichkeit beachtet. Was in Sachen Reisevorbereitungen alles dazu gehört und ihr für einen reibungslosen Urlaubsablauf im Gepäck haben solltet, könnt ihr in unserem ergänzenden Reiseartikel hier nachlesen.
Hundegesetz und Regelung zu Listenhunde/Kampfhunde/gefährliche Hunde
Das aktuelle Hundegesetz des Kanton Schwyz besteht nunmehr seit dem Jahr 1983 und regelt einige wichtige Bestimmungen und Regularien für das Halten und Führen eines Hundes.
Zunächst einmal wollen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die kantonale Hundegesetzgebung keine Besonderheiten, hinsichtlich etwaiger Listenhunde bzw. Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential, aufführen. Sprich jeder Besucher oder Einwohner kann grundsätzlich jede Hunderasse und Mischlingshund frei anschaffen, halten und in dem kantonalen Gebiet führen.
Das Hundegesetz regelt hingegen allgemeine Verhaltensregeln beim Führen und Halten des Hundes im öffentlichen Raum, beispielsweise Hinweise zu möglichen Orten mir Leinenpflicht oder generelle Hundeverbotszonen. Diese erörtern wir weiter unten.
Verbotene oder bewilligungspflichte Hunderassen
Im Kanton Schwyz gibt es keine rechtlichen Einschränkungen für das Anschaffen und den Kauf jeglicher Hunderasse. Folglich darf auch jeder Besucher seinen eigenen Hund ohne Einschränkungen mit in den Kanton bringen.
Es gibt keine Listenhunde oder besondere Hunderassen, die als Kampfhunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft werden.
Allgemeine Leinenpflicht und weitere zu beachtende Haltevorschriften
In der Schweiz verhält es sich grundsätzlich so, dass alle eigenständigen Regionen eine kantonale Eigenverantwortung übernehmen und ihr Gesetz und die damit verbundenen Verordnungen über das Halten von Hunden, in Eigenregie umsetzen.
Somit obliegt es dem jeweiligen Hundekäufer und Hundehalter mit festem Wohnsitz im jeweiligen Kanton, sich im Vorfeld des Hundekaufs über die damit verbundenen Rechtsvorschriften zu erkundigen.
Besucher, die für einen Kurztrip oder Ferienaufenthalt einreisen, müssen einerseits die Bestimmungen aller Kantone, die sie auf dem Weg ins Zielkanton durchreisen, beachten und andererseits die Rechtsvorschriften für das Führen und Mitbringen ihres Hundes am Zielort im Auge halten, damit es keine Rechtsverstöße und Probleme mit den Behörden beim Ausführen des Hundes gibt.
Für alle Schweizreisende mit Hund, haben wir hier für den Kanton Schwyz die entsprechenden Bestimmungen recherchiert und zur weiteren Verwendung herausgesucht:
Allgemeines Führen des Hundes im öffentlichen Raum
Jeder Hundehalter und/oder verantwortlicher Hundeführer sollte sich seiner Verantwortung für seinen eigenen Hund, alle Mitmenschen und anderer Tiere bewusst sein. So ist der Halter verpflichtet, seinen Hund so zu führen, dass keine Menschen, andere Tiere oder die Natur in Mitleidenschaft gezogen oder einer Gefahr ausgesetzt werden.
Dies schließt auch ein, dass ihr beim Ausführen eures Hundes darauf achtet, dass sich keiner durch dessen Anwesenheit belästigt oder bedroht fühlt.
Haltet ihr euch während des Aufenthaltes im Kanton Schwyz in einem Wohngebiet bzw. Wohnzonen auf, so ist euer Hund nachts unbedingt im geschlossenen Gebäude oder einem sonstigen geschlossenen Areal unterzubringen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass ihr zu jeder Zeit völlige Kontrolle über euren Hund haben solltet.
Haftpflichtversicherung
Hundehalter mit Wohnsitz im Kanton Schwyz sind laut dem Hundegesetz verpflichtet, eine ausreichend hohe Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Dies raten wir aus Eigeninteresse auch allen deutschen Hundehaltern, da etwaige Schadensfälle, die durch den Hund verursacht werden, durchaus Dimensionen erreichen können, die existenzbedrohend sind. Auf Grund der Bedeutung der Hundehaftpflichtversicherung haben wir einen gesonderten Magazinartikel mit dem Titel „Hundehalterhaftpflicht: Wichtig für Hund & Halter“ geschrieben. Dieser hält wertvolle Informationen, Tipps und Ratschläge für euch bereit.
Leinenpflicht
Eine generelle Leinenpflicht herrscht an folgenden Orten bzw. in nachstehenden Bereichen:
- In öffentlichen Anlagen
- Auf öffentlichen Wegen
- Im Straßenverkehr
In allen Bereichen, die von den Gemeinen durch Hinweisschilder mit einer Anleinpflicht belegt und ausgewiesen werden
Verbote
Der Kanton Schwyz spricht für folgende Fälle, ein Hundeverbot aus:
- Hunde dürfen zu keiner Zeit unbeaufsichtigt gelassen werden und alleine herumlaufen.
- Es ist verboten, seinen Hund unbefugt und ohne Erlaubnis auf landwirtschaftlichen Kulturen und fremdes sowie nicht öffentliches Eigentum, betreten zu lassen.
Entfernen von Hundekot
Der Halter wird durch die Hundegesetzgebung angehalten, den Hundekot seines Hundes grundsätzlich möglichst zu entfernen.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Entsorgung des Hundehaufens besteht dann, wenn der Hundehalter mit seinem Hund in Dörfern, auf öffentlichen Straßen, auf Plätzen und Wegen, in Parkanlagen und Wegen, die durch Bereiche führen, die zur Landwirtschaft genutzt werden, unterwegs ist.
Heiße Hündinnen
Solltet ihr mit eurer Hündin die Schweiz im Kanton Schwyz bereisen und für einen Aufenthalt als Urlaubsziel aussuchen, so seid ihr während der Hitze der Hündin verpflichtet, die Hündin eingesperrt zu halten.
Kurzum: Jede Hündin die heiß ist muss drinnen bleiben.
Weitere Infos zur Gesamt-Schweiz und den anderen Kantonen
Wenn ihr auf dem Weg in den Kanton Schwyz andere Kantone durchquert, gehört es zu eurer Pflicht euch auch über deren aktuelle Hundegesetzgebung zu informieren, um stets rechtlich sicher zu handeln. Dies zählt auch bereits für das reine Durchfahren mit dem Auto oder kurzen Stopps an den Raststätten.
Diese kantonalen Bestimmungen und viele weitere relevante Informationen für die gesamte Schweiz, könnt ihr jederzeit in unserem Magazinartikel "Reisen mit Hund in die Schweiz" nachlesen.
Solltet ihr nun einen Urlaub in den hundefreundlichen Kanton Schwyz in der Schweiz mit eurem Hund planen und vorab noch einige Fragen abklären wollen, so wendet euch am besten an die nachstehenden Kontaktdaten.
Kontakt:
Touristische Auskünfte Kanton Schwyz
Schwyz Tourismus
Zeughausstraße 10
6431 Schwyz
Tel. +41 (0) 41 855 59 50
Email info@schwyz-tourismus.ch
Hundegesetz
https://www.sz.ch/public/upload/assets/3802/546_100.pdf
https://www.sz.ch/public/upload/assets/2681/M_12_15_Hundegesetz.pdf
https://www.sz.ch/public/upload/assets/2965/291_2016_Motion_12_15_Gesetz_Hundehalter.pdf
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