Zwingername vom Hundezüchter

Was ist ein Zwingername bei Hunden?

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Zuletzt aktualisiert am: 27.12.2023

Zwei Belgische Schaeferhunde Tervueren liegen auf der Wiese und schauen in die Kamera.jpg
Synonyme
  • Kennelname
  • Zuchtname
  • Zuchtstättenname

Ein Zwingername ist ein einzigartiger und geschützter Eigenname einer Zuchtstätte in der professionellen Rassehundezucht. Der beabsichtigte Zwingername muss vom Züchter per Zwingerschutzantrag bei dem zuständigen Rassehundezuchtverein eingereicht und vor Beginn der Zuchttätigkeit beantragt werden. 

Der Zwingername ist dann die Bezeichnung der Zuchtstätte unter der der verantwortliche Züchter oder eine Zuchtgemeinschaft ihre Zucht mit einer oder mehr Rassen, betreiben. Kurzgesprochen, der Züchter bzw. die Zuchtgemeinschaft züchten unter dieser Namensgebung - es handelt sich um die namentliche Titulierung ihres Zwingers.

Strebt ein zukünftiger Züchter einen Zwingernamensschutz an, so wird dieser seit dem 01.01.2016 nur auf internationaler Ebene zugelassen, bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Schutz auch rein auf nationaler Ebene erfolgen. Der internationale Zwingernamensschutz hat generell Weltgeltung, wohingegen der nationale nur über den nationalen Mitgliedsverein (Rassehundezuchtverein) rassebezogen gilt und verwaltet wird. Für national geschützte Zwingernamen bis zum 31.12.2015 gilt ein sogenannter Bestandsschutz, alle neuen Anträge werden nur noch auf internationalem Niveau zugelassen.

Bis zum 31.12.2015 wurde den Züchtern und Zuchtgemeinschaften ein internationaler Zwingernamensschutz empfohlen, da ansonsten ein nachträglicher Schutzantrag auf internationalem Parkett zu Problemen führen kann. Denn wird zunächst der Zwingername nur national durch den Rassehundezuchtverein auf Rassenebene geschützt und im zweiten Schritt später ein weltweiter Schutzantrag für den bestehenden Kennelname eingereicht, so kann es durchaus passieren, dass bereits dieser Zwingername auf internationaler Ebene geschützt wurde und damit nur der Weg über neue Namensvorschläge und Änderung des Zuchtnamens verbleibt. Dies ist mit einem enormen Änderungsaufwand, Markenverlust etc. verbunden.

Eine frühzeitige Reservierung und damit Blockierung im Eigeninteresse war und ist kein zulässiger Alternativweg und kann direkt als mögliche Gedankenspiele, um die vorgenannte Problematik zu umgehen, verworfen werden.

Um den internationalen Zwingernamensschutz anzustoßen, muss folgender offizieller Weg eingeschlagen werden, dessen Grundlage aus der Zucht-Ordnung des VDH, als zuständiger Zuchtverband, entnommen wurde:

Der Zwingernamensschutzantrag muss vollständig ausgefüllt beim zuständigen Rassehundezuchtverein eingereicht werden, dieser leitet den Antrag auf Zwingerschutz als Mitgliedsverein an den übergeordneten Rassehundezuchtverband, den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) weiter, der wiederum diesen an die Fédération Cynologique Internationale (FCI) zur Bearbeitung und Entscheidung übermittelt.

Derselbe Weg muss für eine etwaige spätere Löschung des Zwingernamens eingeschlagen werden.

Folgende Bestimmungen sind weiter von Relevanz:

  • Der Züchter oder eine verantwortliche Person der Zuchtgemeinschaft muss mindestens das 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) vollendet haben.
  • Der beantragte Zwingername muss sich eindeutig und deutlich von geschützten Kennelnamen abgrenzen und abheben.
  • Der Zwingername darf nicht ausschließlich auf die Rassebezeichnung begrenzen.
  • Es wird nur ein Zwingername für alle zu züchtenden Rassen geschützt und zugelassen.
  • Der Züchter / Zuchtgemeinschaft müssen 3-5 Alternativvorschläge für den zukünftigen Zwingernamen einreichen.
  • Der von der FCI zugeteilte und geschützte Zwingernamen darf ausschließlich von dem entsprechenden Züchter oder der Zuchtgemeinschaft für das Zuchtgeschehen verwendet werden und ist stets personenbezogen bzw. zuchtgemeinschaftsgebunden.
  • Verbleibt eine Person bei Trennung innerhalb von Zuchtgemeinschaften, so muss die ausscheidende Person/en eine schriftlich Verzicht auf den Zwingernamen einreichen, der bisherige geschützte Zwingernamen verbleibt bei den übrigen Mitgliedern der Zuchtgemeinschaft oder der verbleibenden Einzelperson, die fortan als einzelner Züchter die Zuchttätigkeit weiterführt.
  • Die FCI führt auf ihrer Homepage zum Abgleich und Kontrolle alle bisher zugeteilten und geschützten Kennelnamen.
  • Die Zuteilung des Zwingernamen erfolgt unwiderruflich auf Lebenszeit, außer es wird eine Löschung beantragt.
  • Ein zugeteilter und geschützter Zwingername kann auf Antrag zu Lebzeiten auf eine dritte Person oder Zuchtgemeinschaft übertragen werden, die die Rechtmäßigkeit nachweisen müssen.
  • Der Zwingername kann ebenso vererbt werden. Auch der Erbe muss die Rechtmäßigkeit belegen.
  • Verzichtet ein Züchter oder die Zuchtgemeinschaft auf die weitere aktive Nutzung des Zwingernamens durch eine Zuchttätigkeit, so darf diesen Parteien für die Dauer von 5 Kalenderjahren, kein neuer Kennelname zugeteilt werden.

Neben den vorgenannten Bestimmungen zum Zwingernamensschutz, gibt es auch noch weitere Gründe, dass der Zwingernamensschutz erlischt:

  • Verstirbt der Inhaber des Zwingernamens (Züchter) oder versterben alle Inhaber (Zwingergemeinschaft), so erlischt die Zuteilung und der Schutz, wenn kein Erbberechtigter innerhalb einer Frist von 10 Kalenderjahren nach dem Tod des alten Rechteinhabers, einen offiziellen Antrag auf Übernahme des Zwingernamens stellt.
  • Gibt der Züchter oder die gesamte Zuchtgemeinschaft alle Rechte und den Schutz des Zwingernamens auf und treten diese nicht schriftlich an eine dritte Person ab, so erlöschen alle Ansprüche ersatzlos.
  • Wird der Züchter oder die Zuchtgemeinschaft Mitglied in einem Rassehundezuchtverein, der dem FCI oder VDH entgegensteht, so erlöschen die bis dato geltenden Rechte und der Zwingernamensschutz.
  • Liegen relevante Satzungsverstöße gegen die Satzungen oder Ordnungen von FCI, VDH oder des/der zuständigen Rassehundezuchtvereine vor, so können alle Rechte und der Zwingernamensschutz entfallen.

Der zugeteilte und geschützte Zwingername ist für alle Rassen, die der entsprechende Züchter bzw. die Zuchtgemeinschaft mit derer Zuchttätigkeit züchtet und für Nachzuchten sorgt, gleichermaßen der gültige Kennelname.

Das bedeutet:

Die einzelnen Zuchthunde, sofern Hündin und Rüde fester Bestandteil eines Zwingers sind und kein Deckrüde von außer Haus zum Belegen der Hündin hinzugezogen wird, sowie die daraus resultierenden Welpen tragen den Zwingernamen in ihrem offiziellen Namen als Hundeindividuum, der auch in der Ahnentafel, im Zuchtbuch und weiteren offiziellen Dokumente geführt wird. Neben diesem Namen, vergeben häufig zukünftige Hundebesitzer einen weiteren Rufnamen, mit dem sie mit dem jeweiligen Welpen und Hund kommunizieren, sprich ihn ansprechen und rufen.

Sprich, entscheidet ihr euch für den Welpenkauf beim Züchter, so wird euer zukünftiger tierischer Begleiter einen festgelegten "Vornamen" in Verbindung mit dem Zwingernamen als Zuname führen, der entweder von euch in der täglichen Praxis auf den "Vornamen" begrenzt in Gebrauch kommen wird, oder aber ihr dem Welpe einen eigenen Rufnamen, den ihr im Vorfeld ausgewählt habt, vergebt und verwendet. Mehr hierzu könnt ihr in unserem gesonderten Artikel "Welcher Hundename ist der Richtige?" nachlesen.

Ein "Fantasie"-Beispiel:

Zwinger und gleichzeitig Zwingername: vom Hohen Grafschaft

Zuchthunde: Irma vom Hohen Grafschaft (Hündin), Valentin vom Hohen Grafschaft (Rüde)

Welpen: Beloogi vom Hohen Grafschaft, Barnasoi vom Hohen Grafschaft, Bullior vom Hohen Grafschaft, Bandulla vom Hohen Grafschaft etc.

Zukünftige Halter, die beispielsweise den Welpen Beloogi vom Hohen Grafschaft übernehmen, können dann ihren Hund "Beloogi" im Alltag ohne den Zwingernamen "vom Hohen Grafschaft" rufen, oder einen eigenen Rufnamen vergeben wie z.B. "Bello" und damit Tag ein, Tag aus arbeiten.

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