Das Gesetz über das Halten von Hunden in Bremen regelt die Kampfhundehaltung & das Halten gefährlicher Hunde

Welche Hunderasse werden als Listenhunde/Kampfhunde in Bremen geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein braun weisser American Staffordshire Terrier liegt auf einem Holzstamm und schaut in die Kamera.jpg

Die Kampfhundethematik wird neben den allgemeinen Hundegesetzen und Hundeverordnungen von jedem Bundesland autark geregelt. Dies gilt auch für Bremen.

Einige Hunderassen und Kreuzungen mit diesen, werden in den einzelnen Bundesländern als Hunde mit erhöhtem Gefährdungs- und Aggressivitätspotential geführt und als sogenannte Listenhunden, Kampfhunde oder gefährliche Hunde eingestuft.

Hunde, die diesen Kategorien angehören, unterliegen besonderen und verschärften Halteregelungen, die im Vorfeld eines Kaufs oder Anschaffung mit den zuständigen Behörden zu klären sind. Zudem ist jeder Halter dazu verpflichtet, sich über die Modalitäten der einzelnen Bundesländer zu erkundigen, falls er mit seinem Hund einen vorübergehenden Aufenthalt plant, um rechtskonform zu handeln.

Wir werden in den weiteren Ausführungen nun auf die aktuelle Gesetzgebung für das Land Bremen eingehen und die wichtigsten Fakten zusammenschreiben, damit ihr euch optimal auf einen etwaigen Kauf eines potentiell als Kampfhund eingestuften Hundes rund um informieren, oder auch für einen Kurzaufenthalt mit einem etwaigen Kampfhund in Bremen, beruhigt und rechtssicher die Reise antreten könnt.

Gefährliche Hunde

Grundsätzlich gelten in der aktuellen Gesetzgebung des Landes Bremen zum Halten von Hunden, folgende Hunde als gefährlich:

  • Hunde von denen zu einem großen Wahrscheinlichkeitspotential zu erwarten ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen.
  • Hunde, die in der Vergangenheit bereits dadurch auffällig waren, dass sie Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben.
  • Hunde, die außerhalb des Jagdbetriebes oder Hütebetriebes zum Hetzen und Reißen von Wildtieren, Vieh oder anderen Tieren neigen oder bereits auffällig waren. Dies schließt also unkontrolliertes Jagdverhalten, sprich Wilderei ein.
  • Hunde, die durch ihre Zucht, Ausbildung, Abrichten oder Haltung eine über das normale Maß an Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder einer anderen vergleichbaren Eigenschaft herangezogen wurde und diese für Menschen oder Tiere in ihrer Wirkung eine erhöhtes Gefährdungspotential darstellen.

Ausnahme: Als nicht gefährlich werden Hunde eingestuft, die zur Verteidigung ihres Halters und Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung sich gewehrt und gebissen haben.

Die Rassenliste für das Land Bremen

Gemäß dem Gesetz über das Halten von Hunden in Bremen, gelten die nachfolgenden Listenhunde / Kampfhunde als gefährlich:

Bei den Kreuzungen und Mischungen mit anderen Hunden reichen Anhaltspunkte aus, die geprägt vom Erscheinungsbild des jeweiligen Hundes die Vermutung naheliegen lässt, dass ein Hund von einem Hund der obigen Rassenliste abstammen könnte. Vergleiche können bereits Körpergröße, Gewicht und Beißkraft sein.

Ein brauner Pittbull Terrier Welpe schaut den Betrachter an.

Wie kann der Halter die Gefährlichkeit seines Listenhundes widerlegen?

Jeder Halter eines Hundes aus der obigen Rasseliste hat die Möglichkeit, die zuständigen Behörden vom Gegenteil der Vermutung der Gefährlichkeit seines Hundes zu überzeugen.

Widerlegt werden kann die pauschale Einstufung des individuellen Hundes aus der obigen Rassenliste, in dem der Halter eine bestandene Begleithundeprüfung nachweist oder durch einen bestandenen Wesenstest widerlegt.

Die Zuständigkeit hierfür und die Regelungskompetenz liegt im Gesundheitsressort.

Die Begleithundeprüfung und der Wesenstest müssen nicht zwingend im Bundesland Bremen erfolgen, sondern können auch auswärts abgelegt werden.

Die entsprechenden Bescheinigungen können von den jeweiligen Ortspolizeibehörden anerkannt werden.

Bei Zuzug ins Bundesland Bremen gelten dieselben vorgenannten Maßnahmen.

Neuanschaffungen, Käufe und Haltung von Listenhunden bzw. gefährlicher Hunde

Das Gesetz über das Halten von Hunden besagt, dass es strikt verboten ist, einen „neuen“ Hund der obigen Rasseliste zu kaufen, erwerben, anzuschaffen und zu halten.

Es ist somit nur noch gestattet, Hunde dieser Liste zu halten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2002 bei der zuständigen Ortspolizeibehörde gemeldet und registriert waren.

Bei Zuzug in das Bundesland Bremen gelten die vorgenannten Bestimmungen gleichermaßen.

Ausnahmeerlaubnis der Haltung verbotener Hunderassen

Das Halten, Erwerben und Anschaffen eines Hundes der obigen Rassen ist in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:

•    Wenn es sich um ein Fundtier nach § 16 a des Tierschutzgesetzes „fortgenommene Tier“ handelt.
•    Wenn es sich im von der Ortspolizei sichergestellte Hunde handelt.
•    Wenn es sich um Hunde aus einem Tierheim handelt.

Grundvoraussetzung ist dabei, dass der jeweilige Hund nicht zu aggressivem Verhalten neigt, welches im § 1 der Hundehalterverordnung die Definition für die Kategorie gefährlicher Hund darstellt. (siehe Ausführung Block 1)

Des Weiteren muss der zukünftige Halter die vollumfängliche Zuverlässigkeit mitbringen und die Abgabe darf nur nach vorheriger Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen.

Die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Polizei Name und Anschrift des zukünftigen Halters anzuzeigen, damit die Registrierung des Hundes bzw. Halters erfolgen kann.

Microchip

Jeder Halter, der einen individuell als gefährlich eingestuften Hund oder einen Listen-/Kampfhund der obigen Rasseliste hält, ist verpflichtet seinen Hund mit einem Microchip markieren zu lassen, damit dieser durch die Markierung jederzeit unverwechselbar identifiziert werden kann.

Die Markierungs- bzw. Registrierungsnummer ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen und mitzuteilen.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Der Halter und Besitzer eines Hundes der beschriebenen Rasseliste, ist gesetzlich angehalten, eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Den Abschluss der Hundehaftpflichtversicherung muss der Halter und Besitzer seiner zuständigen Ortspolizeibehörde nachweisen.

Leinen- und Maulkorbpflicht

Es gilt nach dem Gesetz über das Halten von Hunden im Bundesland Bremen eine generelle Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht in der Öffentlichkeit für Listenhunde/Kampfhunde aus der obigen Rasseliste.

Sprich, hält sich der Halter oder die berechtigte Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf, so ist der gefährliche Hund stets an der Leine zu führen.

Des Weiteren unterliegen dem Leinen- und Maulkorbzwang auch alle individuell als gefährlich eingestuften Hunde, die sich bereits als bissig erwiesen.

Sollte die Vermutung der Gefährlichkeit der Hunderassen und Kreuzungen aus der obigen Liste sachgemäß widerlegt sein, so kann die Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbes entfallen. Die Leinenpflicht bleibt davon unberührt.

Des Weiteren entfällt der Maulkorbzwang unter folgenden Bedingungen:

  • Bei Hunden, die den 6. Lebensmonat noch nicht vollendet haben.
  • Hunde die sich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf die Begleithundeprüfung befinden und hierüber ein Nachweis des Halters erbracht wird und den 15. Lebensmonat noch nichtvollendet haben.
  • Bei Hunden für die ein tiermedizinische Bescheinigung vorgelegt wird, dass sie auf Grund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die unter Block 1 beschriebenen Kriterien für die Einstufung als gefährlicher Hund, zu erfüllen.

Sachkundenachweis

Die zuständige Ortspolizeibehörde kann jederzeit die Vorlage eines Sachkundenachweis vom Halter verlangen.

Diese wird durch eine Sachkundeprüfung durch den Halter erlangt, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden abverlangt. Zur Zulassung zur Sachkundeprüfung ist eine vorherige Ausbildung notwendige.

Sollte der gefährliche Hund bereits durch seine Bissigkeit aufgefallen sein, so wird die Vorlage der Sachkunde grundsätzlich innerhalb einer von der Ortspolizei aufgestellten Frist vorlagepflichtig.

Zuverlässigkeit

Es dürfen keinerlei Bedenken und Einwände gegen die Zuverlässigkeit des Halters eines gefährlichen Hundes sprechen, um diesen halten zu dürfen.

Sprich, der Halter ist auf einen einwandfreien Leumund angewiesen, den er für die komplette Zeit der Haltung unter allen Umständen beibehalten muss.

Hierzu zählen z.B. vorsätzliche Angriffe auf Menschen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hundesteuerhinterziehung, Straftaten im Zusammenhang mit Trunkenheit, Straftaten gegen das Bundesjagdgesetz oder Tierschutzgesetz uvm.

Die Polizeibehörde darf daher Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen und der Halter muss ein Führungszeugnis vorlegen.

Bescheinigungen

Jegliche Bescheinigungen, die von einer zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle im Zusammenhang mit dem Führen und Halten eines gefährlichen Hundes ausgestellt werden, sind stets außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, mitzuführen.

Bei einer Kontrolle muss der Halter die Bescheinigungen auf Verlangen von befugten Kontrollorganen stets vorzeigen.

Umzug – Anschriftenänderung – Änderung der Personalien

Jegliche Änderung der Anschrift (z.B. Umzug) oder der Personalien (z.B. Heirat) müssen unverzüglich schriftlich der zuständigen Ortspolizeibehörde mitgeteilt werden.

Abhandenkommen

Sollte der gefährliche Hund abhandenkommen oder entlaufen, so ist die Tatsache sofort bei der Polizeidienststelle zu melden, da für die Öffentlichkeit ein erhöhtes Risiko besteht und etwaige Suchaktionen und weitergehende Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden können.

Unterbringung

Jeder Halter eines gefährlichen Hundes ist gemäß der Hundehalterverordnung angehalten, seinen Hund verhaltensgerecht und ausbruchssicher unterzubringen.

Damit soll gewährleistet werden, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet, bedroht, belästigt oder verletzt werden.

Des Weiteren muss der Halter das ausbruchssichere Grundstück und sein Besitztum durch Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ an allen Zugängen, gut leserlich kennzeichnen.

Überlassung an Dritte

Wird ein Hund an einen Dritten zur Haltung und Führen überlassen, so muss dieser bei gefährlichen Hunden, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zudem muss die Person stets in der Lage sein, körperlich den betreffenden Hund stets sicher zu führen.

Des Weiteren muss die Person, die den Hund zur Haltung und zum Führen kurzweilig anvertraut bekommt, ausreichende Hundeerfahrung mitbringen.

Kennzeichnung

Der gefährliche Hund hat stets eine Kennzeichnung mit Kontaktdaten, also Namen und Anschrift des Halters und Besitzers, am Halsband zu tragen.

03

Was gilt für Zucht, Handel & Ausbildung von Kampfhunden / gefährlichen Hunden in Bremen?

Zucht und Ausbildung zur Steigerung der Aggressivität von Kampfhunden ist grundsätzlich verboten.

Zuchtverbot

Die weiter oben aufgeführten Hunderassen dürfen im Land Bremen unter keinen Umständen gezüchtet, gekreuzt oder vermehrt werden. Dies ist strikt verboten.

Handels-, Verkaufs, Abgabeverbot

Das Verbot gilt auch für jeglichen Handel mit den obigen Listenhunden.

Zudem ist es gesetzlich untersagt, die obigen Hunderassen zu veräußern, abzugeben, auf einem anderen Weg in den Verkehr zu bringen, zu treiben oder zu erwerben bzw. sich auf welche Art und Weise auch immer, zu verschaffen.

Strengstens verboten ist auch der Umstand, einer anderen Person die Möglichkeit zu verschaffen, den unbefugten und unerlaubten Erwerb oder Anschaffung eines Hundes der oben aufgeführten Rasseliste zu ermöglichen.

Dasselbe betrifft die Hilfe zur unerlaubten Abgabe eines Listenhundes, wie auch eine andere Person zum unerlaubten Handel oder Vertrieb zu animieren.

Ausbildungsverbot

Hunde der obigen Rasseliste dürfen nicht dazu ausgebildet werden, dass ihre Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen oder Tiere gesteigert, erhöht und ausgeprägt wird.

04

Was muss ein Halter von Listenhunden / gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Bremen beachten?

Auch bei Urlaubs- und Durchreise in Baden Württemberg gelten besondere Vorschriften für Kampfhunde und Listenhunde.

Hunde der obigen Rassenliste bei vorübergehendem Aufenthalt in Bremen

Solltet ihr einen Hund der obigen Rasseliste halten und auf dem Weg zu einem Bestimmungsort das Bundesland Bremen kurzzeitig durchreisen oder zu einem kurzfristigen vorübergehenden Aufenthalt bereisen, so ist es laut der Hundehalterverordnung erlaubt, euren Hund mitzubringen.

Haltevorschriften

Leinen-, Maulkorbzwang, das Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, Bescheinigungen etc. sind in demselben Ausmaß zu beachten, wie für Halter der betreffenden Hunderassen, die ihren ständigen Wohnsitz in Bremen haben.

05

Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten, hohe Geldbußen und Freiheitsstrafen drohen.

Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln werden bestraft

Jeder Halter, der gegen die Vorschriften der Hundehalterverordnung im Allgemeinen und für gefährliche Hunde im Speziellen fahrlässig oder vorsätzlich verstößt, kann je nach Vergehen und Straftat mit Geldbußen von 5.000,- EUR bis hin zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe bestraft werden.

Weitere Infos findet ihr direkt auf der Homepage des Landes Bremen:

Gesetz über das Halten von Hunden in Bremen

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