Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Bundesland Sachsen

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Sachsen geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein grau weisser American Staffordshire Terrier stet im Feld mit gelben Blumen und schaut Richtung Kamera.jpg

Das Land Sachsen hat ein eigenes Gesetz zum Thema Listenhunde und gefährliche Hunde. Welche Vorschriften ihr unbedingt kennen solltet, erfahrt ihr hier.

Jedes Bundesland gibt eigene Hundegesetze, Hunde- und Kampfhundeverordnungen heraus, die den Umgang, das Halten und Führen mit gefährlichen Hunden eigenverantwortlich regeln. Und hier gibt es von Bundesland zu Bundesland eine sehr unterschiedliche Rechtsauffassung, sprich die Gesetze und Vorschriften sind sehr differenziert.

Bei 16 Bundesländern ist somit klar, dass es für den einzelnen Hundehalter sehr schwierig ist, die relevanten Unterschiede im Hinblick auf das Halten und Führen von gefährlichen Hunden, schnell zu erkennen. Denn, welche Hunde und Hunderassen gelten als gefährlich und welche Folgen ergeben sich daraus für den einheimischen Halter oder den Besucher, der vorübergehend sich in dem jeweiligen Bundesland und in unserem konkreten Fall in Sachsen, aufhält?

Wir helfen euch weiter.

In den weiteren Ausführungen werden wird die wichtigsten Fragen beantworten und euch die notwendigen Informationen an die Hand geben, damit ihr jederzeit beim Halten und Führen eines etwaig gefährlichen Hundes oder Listenhundes/Kampfhundes in Sachsen rechtssicher unterwegs seid.

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Welche Hunde gehören in Sachsen zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Von bissigen Hunden, über American Staffordshire Terrier bis Pitbull Terrier

Gesetzliche Grundlage Sachsen

Im Bundesland Sachsen ist das Halten und Führen von gefährlichen Hunden und Listenhunden (Kampfhunden) in folgendem Gesetz und der weiteren Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums geregelt:

  • Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)

Gefährliche Hunde im Sinne der sächsischen Gesetzgebung

Wie sieht die Definition für „gefährliche Hunde“ aus Sicht der Gesetzgebung des Bundeslandes Sachsen aus?

Grundsätzlich gelten aus deren Sicht alle Hunde als gefährlich, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall bereits festgestellt und bestätigt ist, als auch bei Hunden und Hunderassen, bei denen eine bloße Gefährlichkeit aus Rechtswegen vermutet wird.

Das Staatsministerium des Innern bestimmt, bei welchen Hunde von der Vermutung der Gefährlichkeit ausgegangen werden muss. Dies sind beispielsweise Hundegruppen, bei denen durch Zuchtauswahl eine besondere Angriffslust und -bereitschaft, ein hemmungsloses Beißverhalten und eine niedrige Empfindlichkeit gegen Angriffe von anderen Hunden gezielt gefördert wurde und diesen Hunden durch ihre Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen und verliehen wird.

Wer einen der beiden nachfolgenden Hundegruppen halten will, unterliegt der sogenannten Erlaubnispflicht durch die zuständige Behörde.

Gefährliche Hunde im Einzelfall

Im Einzelfall gelten folgende Hunde als gefährlich:

  • Hunde, die sich bereits gegenüber Menschen und Tieren in der Art aggressiv gezeigt haben, dass sie Menschen oder Tiere geschädigt haben, ohne vorab provoziert worden zu sein.
  • Hunde, die die Neigung mitbringen, Wild, Nutztiere bzw. Tiere im Allgemeinen zu hetzen und reißen. (Wilderei)
  • Hunde, die durch die gezielte Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität über das natürliche Maß hinaus entwickelt haben und daher Menschen oder Tiere angreifen.

Die endgültige Feststellung der Eistufung als gefährlicher Hund im Einzelfall, obliegt der zuständigen Kreispolizeibehörde.

Listenhunde (Kampfhunde) durch Gefährlichkeitsvermutung

Für folgende Hunderassen, Hundegruppen, Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden wird laut dem Sächsischen Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), eine generelle Gefährlichkeit vermutet:

Ausgenommen sind alle Welpen bis zu einem Alter von 6 Monaten.

Die Gefährlichkeitsvermutung kann durch Einzelfallprüfung und Vorlage eines anerkannten Gutachtens (Wesenstest) über die Ungefährlichkeit des Hundes, überprüft und widerlegt werden.

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von Listenhunden / gefährlichen Hunden in Sachsen?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Jeder Halter, der einen gefährlichen Hund halten möchte, muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

Kurzgesprochen: Es besteht eine Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes in Sachsen.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Die Erlaubniserteilung kann durch die Behörde nur geprüft und etwaig positiv beschieden werden, wenn vom Antragssteller folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Antragsteller muss die erforderliche Sachkunde besitzen, sprich eine Sachkundeprüfung erfolgreich absolvieren und der Behörde nachweisen.
  • Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keinerlei Bedenken bestehen.
  • Der Antragsteller muss eine Hundehalterhaftpflichtversicherung für die komplette Haltedauer abschließen und nachweisen.
  • Der Antragsteller muss gewährleisten, dass die der Haltung des gefährlichen Hundes dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, damit zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung möglich ist und die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren garantiert ist.

Wird nach eingehender Prüfung eine Erlaubnis durch die Behörde erteilt, so kann diese befristet werden, an Auflagen und Bedingungen geknüpft sein, die auch nachträglich geändert oder ergänzt werden dürfen.

Die Erlaubnis kann zudem entzogen werden, wenn bestimmte Gründe dafür sprechen, beispielsweise durch Entfall der vorgenannten Voraussetzungen.

Grundsatz

Jeder Halter eines gefährlichen Hundes ist gesetzlich angehalten, seinen Hund so zu halten, dass zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen drohen.

Sprich gerade Hundehalter von gefährlichen Hunden sollen mit Expertise, großem Verantwortungsbewusstsein, Sorgfaltspflicht und Umsicht mit ihrem Hunde in der Öffentlichkeit auftreten.

Warnschilder

Wer einen gefährlichen Hund sein eigen nennt und hält, ist laut dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) dazu aufgefordert, alle Zugänge und Zuwege zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit gut lesbaren und deutlich markierten Warnschildern zu kennzeichnen.

Hier sollte z.B. die Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund“ zu lesen sein, damit für jeden der Umstand sofort zu erkennen und einschätzen ist.

Grundstück sichern

Das befriedete Besitztum und das Grundstück sind bei einer erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes ausbruchssicher zu machen, sprich so zu sichern, dass der Hund gegen den Willen seines Halters nicht entlaufen, abhauen und sich verselbständigen kann.

Leinenpflicht

Das Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung, sowie alle Zugänge, Zuwege, Treppenhäuser und Aufzüge darf nur unter striktem Leinenzwang erfolgen.

Es besteht somit Leinenpflicht für das Ausführen des gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit. Dabei sollte der Halter die Leine in der Art halten, dass er stets die volle Kontrolle über den gefährlichen Hund hat und immer bei einer Gefahr oder Bedrohung einwirken kann.

Maulkorbzwang

Neben der Leinenpflicht besteht auf eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbes für gefährliche Hunde, sobald sie außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung geführt werden. Sobald also der Hund außerhalb des Wohnraums unterwegs ist, gilt ein Maulkorbzwang.

Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund

Es dürfen nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig durch eine Person geführt werden.

Überlassung an Dritte

Das Führen des gefährlichen Hundes darf von seinem berechtigten Halter nur an dritte Personen außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung überlassen werden, wenn die Person folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Person muss körperlich und geistig zum Führen des gefährlichen Hundes vollständig in der Lage sein.

Hundeverbotszonen für gefährliche Hunde in Sachsen

Für folgende Bereiche gilt in Sachsen für Halter in Begleitung seines gefährlichen Hundes ein generelles Hundeverbot:

  • Kinderspielplätze
  • Gekennzeichnete Liegewiesen
  • Badeanstalten
  • Sonstige durch die Polizeibehörden gekennzeichnete Orte und Bereiche

Aufgabe, Abhandenkommen, Tod

Wird die Haltung des gefährlichen Hundes aufgegeben, so ist die zuständige Behörde unverzüglich unter Angabe des Namens und Anschrift des neuen Halters, zu informieren.

Sollte der gefährliche Hund entlaufen, sich verselbständigen oder aus irgendwelchen Gründen abhandenkommen, so muss der Halter sofort die Behörde in Kenntnis setzen, da eine erhöhte Gefahr für die Öffentlichkeit besteht.

Verstirbt der gefährliche Hund, so ist auch dieser Umstand anzuzeigen.

Anschriften- und Personalienänderung

Ändert sich die Anschrift des Halters eines gefährlichen Hundes, z.B. durch einen Umzug, oder die Personalien, z.B. durch Heirat oder Scheidung, sind die Änderungen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Zahlung von Hundesteuer

Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, für seinen Hund die gemeindeübliche Hundesteuer, die ihr in unserem Magazinartikel mit allen wichtigen Informationen zu den allgemeinen Hundegesetzen und -verordnungen des Landes Sachsen mit dem Titel "Das Gesetz zur Hundehaltung in Sachsen" nachlesen könnt, zu entrichten.

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Welche Verbote gelten für Listenhunde bzw. gefährliche Hunde in Sachsen?

Die Zucht, der Handel, Ausbildungsverbot zur Steigerung der Aggressivität sind verboten.

Zuchtverbot

Laut dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) ist es strikt verboten, gefährliche Hunde und Hunde mit Gefährlichkeitsvermutung zur Zucht zu verwenden.

Handelsverbot

Es ist zusätzlich laut der Sächsischen Gesetzgebung verboten mit gefährlichen Hunden und Hunden mit Gefährlichkeitsvermutung zu handeln.

Aggressionsausbildungsverbot

Es ist strikt verbieten, Hunde gezielt auszubilden, um ihre Aggressivität zu erhöhen.

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Was müssen Halter von Listenhunden / gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Sachsen beachten?

Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Hundeverbotszonen etc.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Sachsen

Solltet ihr euch vorübergehend mit eurem gefährlichen Hund oder Listenhund in Sachsen aufhalten oder auf der Durchreise befinden, so ist es immer ratsam, sich im Vorfeld über die dortigen Gesetze und Regeln zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes kundig zu machen, damit durch Unwissenheit kein ungewolltes Fehlverhalten zu Problemen mit den dortigen Ordnungsbehörden führt.

Besonders sollte ihr euch die weiter oben aufgeführten Halterpflichten im Hinblick auf das Führen des Hundes in der Öffentlichkeit anschauen. So sind Leinenpflicht, Maulkorbzwang und Hundeverbotszonen auch für Besucher mit gefährlichem Hund bindend.

Des Weiteren sollte ihr alle Bescheinigungen, wie die erteilte Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes aus eurem Bundesland mitführen, Bestätigungen über Sachkunde, abgelegten Wesenstest (Negativzeugnis) usw. ist immer von Vorteil, solltet ihr von befugten Kontrollorganen überprüft werden.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Trotz aller Gesetze und Regeln zum Halten und Führen von gefährlichen Hunden und Listenhunden (Kampfhunden), halten sich leider nicht alle Menschen und Halter an die Vorschriften, die den Schutz der Bevölkerung und aller Tiere gewährleisten sollen.

Je nach Vergehen und Verstoß haben die Ordnungsbehörden eine große Bandbreite, um gegen Beschuldigte und Täter vorgehen zu können.

So werden Ordnungswidrigkeiten, die fahrlässig oder vorsätzlich begangene werden, mit Bußgeldern bis 25.000 EUR bestraft.

Wer allerding strafrechtlich belangt wird, weil er z.B. trotz des Zuchtverbots für gefährliche Hunde, diese aktiv züchtet und vertreibt, oder einen gefährlichen Hund als „Waffe“ missbraucht und auf Menschen oder Tiere gezielt hetzt, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren verurteilt werden.

Des Weiteren können bei Verstößen, je nach Art und Umfang, das Halten des gefährlichen Hundes untersagt, der Hund sofort durch die Ordnungsbehörde eingezogen und sogar die Tötung angeordnet werden.

Also geht bitte immer sehr sorgsam, umsichtig und verantwortungsbewusst mit eurem gefährlichen Hund um, so dass von ihm für Menschen oder Tiere nie eine Gefahr ausgeht. Es dient allen Beteiligten, inklusive eurem Vierbeiner.

Weiter Infos findet ihr unter:

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)

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