Das Gesetz zur Hundehaltung in Sachsen

Was muss ich als Halter eines Hundes in Sachsen alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Das Bundesland Sachsen hat wie jedes andere Bundesland eigene Vorschriften, wie ihr euren Hund zu halten und führen habt. Wie diese aussehen, erfahrt ihr hier.

Sobald die Suche nach dem richtigen Hundewelpen und der Hunderasse beim Züchter oder dem Hund aus dem Tierheim losgeht, steigt bereits die Vorfreude auf den zukünftigen tierischen Mitbewohner an.

Doch die Anschaffung eines Hundes bedeutet nicht nur Spaß und Spiel, sondern ist mit einer Menge Verantwortung verbunden. So kommen neben den zahlreichen Aufgaben rund um die artgerechte Hundehaltung viele Halterpflichten und gesetzliche Vorschriften hinzu, die bereits vor der eigentlichen Anschaffung zu klären oder spätestens mit dem Tag des Einzug zu beachten sind.

Solltet ihr im Bundesland Sachsen leben, so gelten auch dort spezifische Gesetze, was das Halten und Führen eines Hundes im Allgemeinen und bestimmter Hunderassen im Besonderen angeht. Hinzu sollte natürlich auch jeder Hundebesitzer wissen, wann und wo etwa eine Leinenpflicht oder ein Maulkorbzwang gelten, oder bestimmte Bereiche für das Mitführen eines Hundes generell untersagt sind.

Damit ihr als Einwohner mit Hund oder als Besucher des Bundeslandes Sachsen immer richtig informiert seid, die aktuelle Gesetzeslage auf dem Schirm habt und genau wisst wie ihr euch mit eurem Hund zu verhalten habt, werden wir in den weiteren Ausführungen alle notwendigen Bestimmungen für euch herausarbeiten.

Ein Border Collie apportiert den Tennisball und läuft im Feld auf den Betrachter zu.
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Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Sachsen nachkommen?

Grundsatz, Beseitigung von Hundekot, Hundegebell und sonstige Bestimmungen

Grundsatz

Wenn ihr euch einen Hund als Einwohner des Bundesland Sachsen anschafft, so seid ihr gesetzlich dazu verpflichtet, euren Hund jederzeit so zu halten und in der Öffentlichkeit zu führen, dass von ihm nie eine Gefahr, Bedrohung und Belästigung für die öffentliche Sicherheit, sprich Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

Daher habt ihr verantwortungsbewusst, umsichtig und sorgsam mit eurem Hund umzugehen, immer körperlich und geistig in der Lage zu sein, den Hund stets sicher zu führen.

Dazu gehört auch, dass ihr stets den Hund unter Aufsicht habt und dieser nicht alleine, gegen euren Willen, abhauen und entlaufen kann oder auf andere Weise abhandenkommt.

Sichert also euer Grundstück oder die Wohnung richtig ab, so dass die örtlichen Verhältnisse in denen der Hunde gehalten wird, hungerecht sind. Dies gilt natürlich auch im Besonderen unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes.

Da der Tierschutz eine große Bedeutung einnimmt, solltet ihr euch in Ruhe die Rahmenbedingungen und Vorschriften in unserem Artikel über die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) zu Gemüte ziehen.

Da neben den schriftlich fixierten Hundegesetzen und weiterführenden -verordnungen bis auf kommunale Ebene im normalen Hundealltag noch viele weitere allgemeingültige Verhaltens- und Umgangsformen, die man als Hundehalter und Hundeführer beim Führen des Hundes beherzigen sollte. Um welche es sich dabei handelt, haben wir für euch in unserer Hunde-Etikette als "Halter-Knigge" zusammengefasst.

Hundekot und Hinterlassenschaften

Dass euer Hund mehrmals am Tag sein Geschäft erledigen muss, ist klar. Dies ist ein natürliches Bedürfnis, zu dem ihr ihm mehrmals täglich Zeiten geben solltet, in denen er sich in Ruhe und stressfrei lösen und seine Verdauung ausscheiden kann.

Da ihr sicherlich aber auch nicht in die Hinterlassenschaften, Hundehaufen und Hundekot anderer Hunde treten wollt, ist es notwendig für die allgemeine Sauberkeit unserer Städte und ländlichen Gebiete mit zu sorgen.

Bitte entfernt also den Hundehaufen, ob auf dem Gehweg, vor der Einfahrt eines Hauses, auf der weitläufigen Wiese im Park oder wo auch immer. Nehmt ausreichend Tüten und Tücher mit, um den Kot aufzuheben und zu entsorgen.

Ihr wollt mehr über die Rechtslage zum Thema Hundehaufen erfahren, dann lest unseren Artikel „Hundehaufen entfernen“.

Hundegebell

Das Bellen bzw. Hundegebell gehören unweigerlich zum natürlichen Verhalten eines jeden Hundes dazu. Es ist logischerweise auch gestattet, dass der Hund in Maßen bellen darf.

Mit dem Bellen und Bellverhalten dürfen aber Menschen oder Tiere nicht belästigt, bedroht oder gefährdet werden.

Besonders in Wohngebieten gilt hinzu eine gesetzliche Verpflichtung, Ruhezeiten auch hinsichtlich des Bellens der Hunde einzuhalten.

Da dies ein sehr sensibles Thema ist, haben wir einen gesonderten Artikel mit den rechtlichen Rahmenbedingungen geschrieben, damit ihr und euer Hund wisst, wie ihr euch in welchen Fällen verhalten müsst und welche Konsequenzen drohen können.

Nehmt euch also die Zeit und erfahrt wichtige Tipps zum Thema in unserem Magazinbeitrag „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“.

Verbot zur Einfuhr gefährlicher Hunde und Listenhunde

Es ist grundsätzlich laut dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) strikt verboten, gefährliche Hunde und einige Hunderassen, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit zu den sogenannten Listenhunden/Kampfhunden zählen, nach Deutschland und entsprechend in das Bundesland Sachsen einzuführen.

Nähere Einzelheiten könnt ihr gerne in unserem Magazinartikel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“ entnehmen.

Sonstige Halterpflichten

Das Bundesland Sachsen schreibt ansonsten keine generellen Halterpflichten, wie beispielsweise eine Kennzeichnungspflicht oder Hundehalterhaftpflicht gesetzlich vor.

Für Besitzer und Halter von gefährlichen Hunden und Listenhunden sieht die Sachlage aber anders aus!

Hierfür solltet ihr unbedingt unseren weiterführenden Artikel „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Bundesland Sachsen“ mit allen wichtigen gesetzlichen Vorschriften als Halter eines gefährlichen Hundes lesen, da hier einige Regeln ab dem Tag der Anschaffung zwingend zu beachten und einzuhalten sind.

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Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Sachsen?

Es gibt keine bundeslandeinheitliche Regelung was Leinen- und Maulkorbzwang, oder Hundeverbotszonen angeht.

Stadt zu Stadt und Gemeinde zu Gemeinde gibt es unterschiedliche Regeln

Es gibt keine einheitliche Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen, die für das gesamte Bundesland Sachsen gleichermaßen gelten.

Alle Kommunen und Gemeinden, sowie die Städte können hier autark ihre Verordnungen und Regeln eigenmächtig aufstellen, was es für Anwohner und vor allen Dingen Besucher nicht einfacher macht.

Denn so kann es durchaus sein, dass ihr beim Spazierengehen auf dem Land eurem Hund die Freiheit gönnen könnt und ihn zum Auslauf von der Leine nehmen dürft. Aber auch hier gelten oft innerorts Vorschriften, dass Hunde an der Leine zu führen sind, um alleine die Gefahr für den Hund und Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu minimieren.

Anders sieht es in aller Regel im Stadtgebiet von größeren Städten und Großstädten wie Leipzig, Dresden oder Chemnitz aus:

Stadt Leipzig

Hier gilt z.B. für Leipzig eine generelle Leinenpflicht im Stadtgebiet, ausgenommen sind nur gekennzeichnete Freilaufflächen.

Hundeverbot herrscht auf allen Kinderspielplätzen in Leipzig.

Stadt Dresden

In Dresden müssen alle Hunde in den zentralen Stadtteilen Altstadt und Neustadt, auf Grund des regen Menschenverkehrs, an die Leine.

Des Weiteren gilt ein Leinenzwang für alle Bereiche und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, sprich auch für Fußgängerzonen, Marktplätze, Bahnhöfe uvm.

Eine Leinenpflicht besteht im Stadtgebiet Dresden auch für alle Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Hundeverbotszonen sind alle Kindespielplätze, Sportplätzen und Sportstätten. Gleiches gilt für alle öffentliche Brunnen.

Stadt Chemnitz

Hunde müssen in Chemnitz auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen grundsätzlich an der Leine gehalten werden.

Ausgenommen sind ausgewiesene Freilaufflächen.

Augen auf und Ohren gespitzt beim Führen des Hundes im öffentlichen Raum

Achtet also stets auf Hinweisschilder, die von den Gemeinden und Städten aufgestellt werden, um etwaige Leinenpflicht-, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen zu kennzeichnen.

Des Weiteren ist es für auswärtige Besucher immer ratsam, die jeweilige Gemeindeverwaltung, Polizeidienststelle oder Touristikinformation vor Ort zu befragen, wo und ob eine Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eures Hundes in der Öffentlichkeit bestehen.

Hinzu kommt natürlich auch die eigene Einschätzung als verantwortungsvoller Hundehalter. Ihr kennt euren Vierbeiner am besten und sollte lieber einmal mehr die Leine anlegen, als dass ein unerwünschter Vorfall passiert. Denn kein Halter kann sich davon freisprechen, dass der Hund durch Reize in seinen Trieben/Instinkten dermaßen angesprochen wird, dass auch die bestfunktionierende Hundeerziehung an ihre Grenzen stößt und der Hund beispielsweise im Feld oder Wald einem Wildtier hinterherjagt, der Katze im Wohngebiet nachhetzt oder er sich gar durch Umwelteinflüsse erschreckt und auf die Fahrbahn läuft.

Besondere Aufmerksamkeit gilt es in folgenden Bereichen zu halten und ggf. Mitarbeiter oder Bedienstete vor Eintreten mit dem Hund zu befragen:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze, Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Als Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Listenhundes gelten natürlich ganz andere und deutlich verschärftere Regeln beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung.

Wie hier die generelle Leinenpflicht und der grundsätzliche Maulkorbzwang laut der Sächsischen Gesetzgebung geregelt ist, erfahrt ihr in unserem Magazinartikel „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Bundesland Sachsen“.

Nehmt euch unbedingt als Halter eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes die Zeit um die Vorschriften zum Halten und Führen eines ebendiesen Hundes zu erfahren, da hier bedeutende Vorgaben ab dem Tag der Haltung einzuhalten sind, die bei etwaigen Verstößen oder Vergehen mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

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Welche Hunderassen & Hunde gehören in Sachsen zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde gelten z.B. grundsätzlich als gefährlich und für manche Hunderassen wie den Bullterrier gilt die Gefährlichkeitsvermutung.

Gefährliche Hunde im Sinne der Gesetzgebung Sachsen

Das Bundesland Sachsen stuft Hunde, die durch Verhaltensauffälligkeiten (z.B. Beißvorfälle) im Einzelfall überprüft und das Fehlverhalten als Tatsache sich bestätigt hat, als gefährlich ein.

Des Weiteren gibt es bestimmte Hunderassen für die von Haus aus eine sogenannte Gefährlichkeitsvermutung gilt und entsprechend den gefährlichen Hunden für das Halten und Führen mit besonderen Vorschriften und Bedingungen konfrontiert werden.

Um welche Hunderassen es sich hierbei genau handelt, was die Auswirkungen für die Anschaffung, das Halten und Führen sind und welche Verpflichtungen ihr als Halter und Käufer eines derartigen Hundes habt, erfahrt ihr in unserem weiterführenden Artikel „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Bundesland Sachsen“.

Bitte nehmt euch unbedingt die Zeit, die Details und Bestimmungen in Erfahrung zu bringen, da das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes in Sachsen eine hohe Brisanz hat und ihr rechtlich die Vorschriften unbedingt einhalten müsst.

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Muss ich für meinen Hund in Thüringen Hundesteuer zahlen?

Es besteht eine Pflicht zur Hundesteuer, die je nach Gemeinde unterschiedlich ausfällt.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Sobald ihr euren Welpen oder Hund anschafft und dieser zu Hause einzieht, ist es eure Pflicht ihn bei der örtlichen Gemeinde anzumelden.

In Folge dessen wird je nach Gemeinde eine Hundesteuer erhoben, die unterschiedlich hoch ausfällt.

Dies gilt auch für die Hundesteuer im Bundesland Sachsen.

So gibt es unterschiedliche Hundesteuergebühren, je nachdem ob ihr in Dresden, Zwickau oder Chemnitz oder auf dem Land wohnt.

Des Weiteren fallen oft erhöhte Gebühren im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Hunden oder Listenhunden/Kampfhunden an.

Um richtig informiert und vorbereitet zu sein, habt ihr die Möglichkeit weitere Details in unserem Artikel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ in Erfahrung zu bringen.

 

Mehr Infos unter:

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)

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