Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
Tierschutz wird auch für Hunde groß geschrieben
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 17.12.2022
Wer sich einen Hund anschafft, übernimmt eine große Verantwortung für ein Lebewesen und Tier.
Mit der Übernahme des Vierbeiners geht der Halter und Besitzer laut der Rechtslage in Deutschland etliche Pflichten zum Halten und Führen des Hundes ein.
Die Grundlage bilden die Hundegesetze, Hundeverordnungen, Waldgesetze, Jagdgesetze und u.a. die Tierschutz-Hundeverordnung.
Dabei schreibt der Gesetzgeber bestimmte Regeln und Vorschriften vor, damit rechtliche Rahmenbedingungen dafür sorgen, dass Hunde artgerechte und rassespezifische Haltebedingungen vorfinden, respektvoll mit ihnen umgegangen wird und beim Führen im öffentlichen Raum, durch das Verhalten von Hund und Halter keine Menschen, Tiere oder Sachen belästigt, bedroht, gefährdet, beschädigt, beschmutzt oder verletzt werden.
Da in Deutschland durch das föderalistische System, die Bundesländer die Gesetzgebung eigenverantwortlich umsetzen, gibt es einige Unterschiede, die jeder Halter kennen muss. Wir haben uns die Arbeit gemacht und für euch alle relevanten Gesetze und wissenswerte Informationen recherchiert und in unserem Leitartikel "Die private Hundehaltung in Deutschland" zusammengetragen. Hier erfahrt ihr alles was ihr wissen müsst, um stets rechtssicher mit dem Hund unterwegs zu sein.
Des Weiteren gibt es einige unbeschriebene Benimm- und Verhaltensregeln, an denen sich jeder Hundehalter orientieren sollte, die für ein angenehmes, rücksichtsvolles und respektvolles Miteinander in der Beziehung Hund/Mensch und anderen Menschen und Tieren gegenüber sorgen sollen. Auch diese könnt ihr gerne in unserer Hunde-Etikette in Erfahrung bringen.
Der Tierschutzgedanke, der natürlich auch einen großen Anteil jedweder Hundehaltung einnimmt, findet in der Tierschutzhunde-Verordnung sein rechtliches Fundament. Sie hat seit dem 02.05.2001 Gültigkeit und liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Und es ist gut, dass es hier gesetzliche Vorgaben gibt, die durch Kontrollorgane überwacht werden. Denn leider ist es nicht für jeden selbstverständlich, dass auch tierische Lebewesen eine Daseinsberechtigung haben und ihnen ein anständiges und schönes Leben ebenso zusteht, wie es uns Menschen ergeht.
Egal ob Rassehunde, Mischlinge oder Hybridhunde, ob vom Züchter oder aus dem Tierheim, die Tierschutz-Hundeverordnung soll den Hunden Sicherheit und Wohlwollen bringen. Solltet ihr also mitbekommen, dass Menschen sich nicht adäquat verhalten, protokolliert die Missstände, macht Fotos und Videos und wendet euch an die Kontrollbehörden und örtlichen Veterinärämter, damit unwürdige und nicht artgerechte Haltebedingungen geahndet und verfolgt werden. Es geht um das Wohl und Wehe der Hunde!
Dank der Tierschutz Hundeverordnung, die Rechte & Bedürfnisse der Hunde schützen
Ein Gesetz zur Sicherung einer artgerechten Haltung.
Der Tierschutz sollte auch bei der Hundehaltung über allem stehen
Wir Hundehalter lieben unsere Vierbeiner. Wir haben in der Regel ein sehr intensives Verhältnis mit einer starken Bindung zu unserem Hund aufgebaut. Die allermeisten von uns versuchen ihr Möglichstes, dem Hund ein artgerechtes und rassenspezifisches Hundeleben mit lebenswürdigen Haltebedingungen zu ermöglichen. Das Lebensumfeld soll hungerecht sein, damit der Vierbeiner sich entfalten kann, die Bedürfnisse befriedigt werden und wir am Ende des Tages einen glücklichen und ausgeglichenen Hund haben, für dessen körperliches und geistig/mentales Wohlbefinden gesorgt ist.
Leider gibt es aber auch etliche Menschen, die den Hund als notwendiges Übel und Last ansehen, die wenig Achtung und Respekt vor dem Lebewesen haben. Diese kümmern sich völlig unzureichend um das tierische Lebewesen, wachsen in völliger Isolation ohne Sozialkontakt auf, lassen es verwahrlosen und setzen oft die Hunde psychisch und physisch unter Druck. Einige werden sogar gewalttätig, wenden körperliche und psychische Misshandlungen an, die armen Vierbeiner haben ein grauenvolles und unwürdiges Leben, mit Schmerz, Leid und psychischem Terror.
Zurück bleiben Hunde mit seelischen Wunden und körperlichen Verletzungen, die in ihrer Persönlichkeit gebrochen sind und die mitunter von Langfristfolgen durch Krankheiten, körperliche Behinderungen und Einschränkungen sowie psychische Störungen mit Verhaltensproblemen betroffen sind.
Kurzgesprochen, das Leben der Hunde ist manchen Menschen nichts wert. Traurig aber wahr.
Nicht umsonst werden Jahr für Jahr etliche Hunde ihren Besitzern von Ordnungshütern Kraft Gesetz entzogen, um die Hunde zu schützen. Leider landen sie dadurch häufig für längere Zeit ins Tierheim, wo zumindest für ihre liebevolle Betreuung und Versorgung gesorgt ist.
Hier muss dann viel Aufbauarbeit stattfinden, die Hunde müssen physisch und psychisch aufgepäppelt und gesundgepflegt werden, ihnen müssen mitunter die notwendigen Inhalte des Sozialverhalten beigebracht werden, damit sie für eine Weitervermittlung wieder bereit sind, sozialverträglich in einem neuen Haushalt leben können.
Damit von gesetzlicher Seite Rahmenbedingungen geschaffen sind und man rechtlich eine Handhabe gegen solche Menschen hat, wurde vom Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen.
Zum Schutz der Hunde wurde am 02.05.2001 die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) ausgefertigt. 2022 erfolgte in Teilen eine Überarbeitung.
Verantwortlich zeichnet sich das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Mit dem vorliegenden Gesetz wurde ein Meilenstein zum Tierschutz der Hunde gesetzt. Das Gesetz vertritt somit zumindest zu einem Teil die Interessen der Hunde und stellt Mindestvorgaben für die Hundehaltung auf.
Weiterhin setzt sich in Deutschland eine Institution für die Wahrung der Rechte und artgerechten Dasein von Tieren ein. Dabei handelt es sich um den Deutschen Tierschutzbund e.V.. Die Bundegeschäftsstelle sitzt in Bonn und führt ihre Tätigkeiten im Sinne aller Tiere mit großem Engagement. Ziel ist es, dass alle Tiere, ob Privathaushalt, Landwirtschaft oder Forschung ein artgerechtes Leben führen können.
Wofür gilt die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)?
Alle Hundehalter und Hundezüchter sind an das Gesetz und die Richtlinien gebunden.
Kurz und Knapp
Die Verordnung stellt die gesetzliche Grundlage für das Halten und Züchten von Hunden.
Ausnahme: Während des Transports, während einer tierärztlichen Behandlung und der Haltung zu Versuchszwecken.
Welche Anforderungen an das Halten von Hunden sind in dem Gesetz geregelt?
Damit die Hunde im Alltag bei der Hundehaltung und der Zucht richtig behandelt werdend. Die Tierschutz-Hundeverordnung.
Eigentlich sollte der richtige Umgang mit dem Hund eine Selbstverständlichkeit sein!
Leider ist es dies aber nicht für jeden Hundehalter. Genau deshalb hat der Gesetzgeber reagiert und die Tierschutz-Hundeverordnung geschaffen, damit es ein Regelwerk gibt, an das sich alle Hundehalter zu richten haben und wie der artgerechte Umgang mit dem Hund auszusehen hat.
Hier wird beispielsweise geregelt, dass der Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers gewährt bekommen muss. Und ausreichender Kontakt zum Hundehalter soll vorhanden sein, bzw. zu der Person, die den Vierbeiner betreut. Bei Hundewelpen soll der menschliche Sozialkontakt bis zur Vollendung der 20. Lebenswoche, mindestens 4 Stunden betragen. Regelmäßiger und angemessener Kontakt zu Artgenossen gehört ebenfalls zu den Pflichten, die jeder verantwortliche Hundehalter seinem Vierbeiner zugestehen muss. Es sei denn, dass gesundheitliche Einwände bestehen oder mangelnde Verträglichkeit gegen eine Zusammenführung sprechen.
Sprich, es soll genug menschlicher und innerartiger Sozialkontakt und genug Freiraum/Auslauf gewährleistet sein.
Die vorgenannten Voraussetzungen sollen an das Alter, den Gesundheitszustand und an die Hunderasse angepasst werden.
Welche Voraussetzungen und Vorgaben die einzelnen Hunderassen mitbringen um eine artgerechte und rassenspezifische Haltung zu ermöglichen, könnt ihr in unseren Rassebeschreibung detailliert nachlesen. Idealerweise sollte dies zu den Vorbereitungen vor dem Welpenkauf oder der Anschaffung eines Hundes aus dem Tierheim passieren, um zu überprüfen, ob man in der Lage ist, den Bedürfnissen der jeweiligen Rasse mit den eigenen Voraussetzungen und Begebenheiten gerecht zu werden.
Handelt also bei der Suche nach der richtigen Rasse und Hund stets nach dem Motto: Welcher Hund passt zu mir?
Auch für die Mehrhundehaltung / Gruppenhaltung sieht die Tierschutz-Hundeverordnung Vorgaben vor: Sollte der Hundehalter bzw. die Besitzer mehrere Hunde haben, sollen diese in der Gruppe, also im Rudel, auf demselben Grundstück gehalten werden. Voraussetzung ist, dass keine anderslautenden Rechtsvorschriften gelten. Sollte die Art der Verwendung, dem Verhalten nach oder dem Gesundheitszustand eines der Hunde dem widersprechen, so kann hiervon abgesehen werden. Jedem Hundeindividuum soll ein Liegeplatz gestellt werden. Ferner müssen eine individuelle Fütterung und gesundheitliche Versorgung gewährleistet sein. Ebenso ist der verantwortliche Halter verpflichtet, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit keine unkontrollierte Vermehrung unter den in der Gruppe gehaltenen Hunden, stattfinden kann.
Weiters gilt, dass Hunde die sich noch nicht kennen oder aneinander gewöhnt sind, nur unter Aufsicht zusammengeführt werden sollen. Es gilt deren Sozialverhalten im Gesamten zu beobachten und etwaige Schlüsse daraus zu ziehen, damit auf Sicht das Leben im Rudel wunschgemäß für alle Parteien harmonisch verläuft.
Damit der einzeln gehaltene Hund sein Gemeinschaftsbedürfnis ausreichend befriedigt bekommt, muss ihm täglich mehrmals länger andauernder Umgang mit den Betreuungspersonen oder dem Halter zugestanden werden. Es darf demnach keine Isolation und/oder mangelnder Sozialkontakt stattfinden.
Des Weiteren regelt das Gesetz, dass Welpen frühestens nach 8 Wochen von ihrer Mutter getrennt und abgegeben werden dürfen. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, sollten dem Welpen oder dem Muttertier, Schmerzen, Leiden oder Schäden durch das Zusammensein entstehen, dann können beide vorab getrennt werden. Sollte es tatsächlich zu einer solchen Begebenheit kommen, so muss gewährleistet sein, dass die Welpen alle mindestens bis zur Vollendung ihres 8-wöchenigen Lebensalter zusammenbleiben und aufwachsen.
Die ersten Wochen und Monate der Welpenaufzucht sind sehr bedeutsam für die gesamten Persönlichkeitsentwicklung und Überlebensfähigkeit im weiteren Hundeleben, da ihnen ihr notwendiges Rüstzeug und Fundament in dieser Zeit vermittelt werden muss. Dies haben wir sehr detailliert auf Grund der Wichtigkeit in unserem Artikel "Die Entwicklungsphasen von Hundewelpen" getan und euch viele hilfreiche Ratschläge und Praxistipps beigefügt.
Zu guter Letzt regelt der §2 Allgemeine Anforderungen an das Halten, dass es verboten ist, während der Ausbidlungsmaßnahmen, bei der Erziehung oder dem Hundetraining, dem Vierbeiner ein Stachelhalsband anzulegen oder auf andere schmerzhafte Mittel zurückzugreifen.
Welche Anforderungen sind an die Betreuung bei gewerbsmäßigen Züchtern vorgeschrieben?
Auch Züchter und Zuchtstätten sind von der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) betroffen.
Ausreichende Betreuung, Manpower und Haltebedingungen sind Pflicht
Hier wird zum Schutz der Hunde und deren Betreuungsqualität vorgeschrieben, dass bei der gewerbsmäßigen Zucht von Hunden, mindestens eine Betreuungsperson für jeweils bis zu 5 Zuchthunden und ihre Welpen zur Verfügung stehen muss. Diese Person muss bei den Behörden den Nachweis über ihre Qualifikation hierfür erbracht haben. Damit wird die ausreichende Qualität zumindest in einem Mindestmaß gewährleistet.
Ferner darf eine Betreuungsperson gemäß dem §3 Anforderungen an das Halten beim Züchten, bis zu 3 Hündinnen mit ihren Hundewelpen gleichzeitig betreuen. Dies impliziert, dass die jeweilige Betreuungskraft, ausreichend Zeit und Kapazitäten für jedes Muttertier und ihre Welpen haben soll, damit eine angemessene Betreuung gewährleistet ist.
Des Weiteren muss jeder, der mit Hunden züchtet, spätestens drei Kalendertage vor der erwarteten Niederkunft, der trächtigen Hündin eine Wurfkiste zur Verfügung stellen. Diese muss angemessen groß sein und sich größenmäßig an den Körpermaßen der Mutter und der zu erwartenden Welpenanzahl orientieren. Die Hündin muss genug Freiraum haben, um sich seitlich ausgesteckt ablegen zu können. Denn in dieser Position werden die neugeborenen Welpen Schutz und Wärme bei ihrer Mutter suchen und im Rahmen der Laktation ihre Nahrung über das Gesäuge zu sich nehmen. Ferner soll die Wurfkiste entsprechend gebaut sein, das eine gesundheitliche Versorgung der Hündin und des gesamten Wurfs jederzeit sichergestellt ist. Auch die angemessene Lufttemperatur muss platzseitig immer kontrollierbar sein. Die Oberflächen der Welpenkiste sollen so beschaffen sein, dass sie aus hygienischen Gründen gut zu reinigen und desinfizieren sind. Die Seitenwände der Innenseite müssen mit Abstandshaltern ausgestattet sein.
Damit die Hündin sich auch aus eigenen Stücken eine Auszeit genehmigen kann, muss sie und ihr Wurf so gehalten werden, dass sie sich von ihren Zöglingen, zurückziehen kann.
Eine wie oben beschriebene Wurfkiste muss immer zur Verfügung gestellt werden, ob im Innern oder bei einer Außenhaltung mit Schutzhütte.
Innerhalb eines Liegeplatz in einer Schutzhütte oder der Wurfkiste muss stets eine Lufttemperatur gewährleistet sein, die eine Unterkühlung oder Überhitzung vermeidet. Dies ist rassespezifisch zu kontrollieren, da Hunde/Rassen mit oder ohne Unterwolle sowie ihrer individuellen Fellbeschaffenheit, unterschiedliche Bedürfnisse mitbringen. Bei Welpen darf in den ersten beiden Lebenswochen, eine Kerntemperatur von 18 Grad Celsius nicht unterschritten werden.
Wird die Nachzucht in Räumen gehalten, so muss den Hundewelpen mit fünf Wochen (Lebensalter) täglich mindestens einmal Auslauf im Freien ermöglicht werden. Der Bereich des Auslauf darf weder eine Verletzungs- noch Gesundheitsgefahr bergen. Insbesondere auf etwaige stromführende Vorrichtungen oder Vorrichtungen mit elektrischen Impulsen wird in diesem Kontext von Gesetzes wegen, verwiesen. Die Auslauffläche muss größenmäßig für die Anzahl und Größe der Welpen angemessen sein. Hier verlangt der Gesetzgeber dieselben Mindestmaße wie bei der Zwingerhaltung. Je Welpe bis zum einer Widerristhöhe von 50 cm sind 6 qm, über 50 bis 65 cm 8 qm und über 65 cm 10 qm einzuräumen. Die Außenfläche für den Freilauf muss zudem eingefriedet werden. Ein Überwinden ist durch die Beschaffenheit zu vermeiden. Ebenso ist die Umfriedung so zu gestalten, dass sich die Welpen nicht verletzen können.
Gewerbmäßige Züchter haben in Sachen Betreuung ausreichende Kapazitäten für die Zuchthunde und ihre Welpen zur Verfügung zu stellen. Jeweils 5 Zuchthunde und ihre Welpen gehören demnach von einer Person betreut. Diese hat alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der zuständigen Behörden sicherzustellen. Maximal darf ein und dieselbe Betreuungsperson maximal 3 Hündinnen und ihre Welpen parallel in der Betreuung haben.
Welche Anforderungen an das Halten im Freien werden zum Schutz des Hundes vorgeschrieben?
Die Haltebedingungen im Freien sind besonders geregelt.
Was es bei einer Haltung des Hundes im Freien zu beachten gilt
Damit Hunde bei einer etwaigen Außenhaltung im Freien, nicht ihrem Schicksal unter jedweden klimatischen Bedingungen ausgesetzt werden und ein Mindeststandard für das Halten im Freien gilt, hat der Gesetzgeber angemessene Rahmenbedingungen unter §4 Anforderungen an das Halten im Freien geschaffen.
Grundvoraussetzung für das artgerechte Halten im Freien ist, dass dem Vierbeiner eine Schutzhütte bereitgestellt werden muss, in der er sich verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann. Sollte die Hütte nicht beheizt sein, so müssen die Bedingungen geschaffen sein, dass der Hund mit Hilfe seiner eigenen Körperwärme, den Innenraum der Schutzhütte warmhalten kann.
Außerhalb der zur Verfügung stehenden Schutzhütte, müssen Voraussetzungen bestehen, die dem Hund einen witterungsgeschützten, schattigen und wärmegedämmten Liegeplatz stellen. Dies gilt auch für die Ruhephasen, in der Zeit wo der Hund ausgebildet wird oder wurde. Dieser muss so beschaffen sein, dass er weich oder elastisch formbar ist. Damit soll gewährleistet sein, dass der Hund sich in ausgestreckter Seitenlage bequem ablegen und verweilen kann.
Die zur Verfügung gestellte Schutzhütte hat aus wärmedämmenden und gesundheitsunschädlichen Materialien zu bestehen. Ein trockener und wärmender Aufenthalt muss sichergestellt sein. Zudem darf keine Verletzungsgefahr bestehen.
Bei Herdenschutzhunden (Hirtenhunden) gibt es weitere gesetzliche Vorgaben: Während ihrer Tätigkeit als Bodyguard gegen Beutegreifer (Raubtiere) der Herdentiere im Freien und im Rahmen einer Ausbildung hierzu, muss der verantwortliche Halter/Betreuer, dem und eine angemessene Möglichkeit bieten, sich vor widrigen Witterungseinflüssen zu schützen. Etwaige mit Strom führende Zaunanlagen umzäunter Einfriedungen müssen so installiert und von ihrer Größe gemessen sein, dass der Herdenschutzhund mindestens 6 Meter Abstand dazu halten kann. Ist dies von den örtlichen Bedingungen nicht möglich, muss aber ein Mindestabstand abweichend davon, von 4 Meter gewährleistet sein.
Welche Anforderungen an das Halten in Räumen/Raumeinheiten gelten als Vorraussetzung?
Die Voraussetzungen für das Halten in geschlossenen Räumen wird in § 5 TierSchHuV geregelt.
Wie ist der Hund in Räumen korrekt zu halten?
Damit nach der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) die Vorschriften für das Halten in Räumen erbracht sind, gelten folgende Bestimmungen.
Es muss für den Hund gewährleistet sein, dass in dem Raum in dem er gehalten wird, natürliches Tageslicht vorhanden ist. Mindestens ein Achtel der Bodenfläche müssen die Öffnungen, die für den Eintritt des Tageslichts verantwortlich sind, betragen. Es kann davon abgesehen werden, wenn dem Hund das Laufen ins Freie ständig ermöglicht wird. Wenn die Räumlichkeiten nicht genug Tageslicht haben, sind diese zusätzlich zu beleuchten und dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus anzupassen.
Des Weiteren, müssen die örtlichen Begebenheiten bzw. Räumlichkeiten, ausreichend frische Luft bekommen. Sprich, die Frischluftversorgung muss gegeben sein.
Handelt es sich um einen Raum, der nicht für den Aufenthalt von Menschen zweckbestimmt ist, muss die Größe mindestens folgende Bodennutzfläche haben:
Widerristhöhe cm | Bodenfläche mindest QM |
bis 50 cm | 6 qm |
über 50 bis 65 cm | 8 qm |
über 65 cm | 10 qm |
Ferner müssen die Räumlichkeiten so beschaffen sein, dass der Hund freie Sicht aus dem Gebäude/Raumeinheiten hat. Ausnahme, wenn dem Hund über Tag zu jeder Zeit der freie Auslauf ermöglicht ist.
Sollten Stromvorrichtungen oder sonstige Vorrichtungen vorhanden sein, die elektrische Impulse abgegeben, müssen die so angebracht sein, dass der Hund in aufgerichteter Stehweise, diese mit seinen Vorderpfoten nicht erreichen kann.
Des Weiteren regelt der Gesetzgeber in § 5, dass ein Hund in nicht beheizten Räumen nur gehalten werden darf, wenn dort eine Schutzhütte zur Verfügung gestellt wird. Diese muss dieselben Bedingungen erfüllen, wie im vorgenannten Block 05 (Anforderungen an das Halten im Freien) beschrieben wurde. Alternativ soll ihm ein trockener Liegeplatz gestellt werden, der weich oder elastisch formbar ist, damit er sich bequem ablegen kann. Der Liegeplatz muss zudem Schutz vor Kälte und Luftzug bieten. Wird eine Schutzhütte dem Hund zur Verfügung gestellt, muss außerhalb dieser ein wärmegedämmter, weicher und formbarer Liegebereich vorhanden sein.
Welche Anforderungen gelten für die Zwingerhaltung?
Die Voraussetzungen für eine etwaige Zwingerhaltung sind gesetzlich geregelt.
Wie ist der Hund im Zwinger korrekt zu halten?
Für die Zwingerhaltung eines Hundes gelten ganz bestimmte Regeln und Voraussetzungen. Hiermit soll erreicht werden, dass jegliche Hunderasse artgerecht gehalten wird und kein Tier zu Schaden kommt. Weder geistig noch körperlich.
Analog zu den beschriebenen Bestimmungen für das Halten in Räumen/Raumeinheiten, gibt es bestimmte zu erfüllende Größenstandards für eine Zwingerhaltung. Sprich, wie groß ein Zwinger für den Aufenthalt im Rahmen der Haltung eines Hundes mindestens sein muss.
Hierbei gelten nachfolgende Größenangaben. Weiters wird vorgeschrieben, dass die Länge jeder Seite des Zwingers mindestens das doppelte der Köperlänge des Hundes betragen muss. Ein Unterschreiten von 2 Meter Seitenlänge ist rechtswidrig.
Widerrist cm | Bodenfläche mindest QM |
bis 50 cm | 6 qm |
über 50 bis 65 cm | 8 qm |
über 65 cm | 10 qm |
Sollten mehrere Hunde im Zwinger leben, so müssen die obigen Größenangaben je weiterem Hund oder Hündin mit Welpe, um 50% erhöht werden.
Was die Höhe des Zwingers angeht, muss diese so hoch ausgebaut werden, dass der aufgerichtete Hund die obere Begrenzung mit seiner Pfote nicht erreicht. Es muss zugleich darauf geachtet werden, dass bei der Installation etwaiger Stromvorrichtungen oder Vorrichtungen mit elektrischen Impulsgebern, der Hund diese mit seinen Pfoten nicht berühren kann.
Sollte ein Hund grundsätzlich auch im Zwinger gehalten werden, aber den Hauptteil der Zeit, mindestens an 5 Tagen die Woche und dann den überwiegenden Teil des Tages, außerhalb des Zwingers seinen Aufenthaltsort hat, reichen 6 qm Bodennutzfläche für die übrige Zeit im Zwinger. Diese Vorschrift muss zum Schutz des Hundes aber genauestens beachtet werden.
Die Beschaffenheit des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material sein. Des Weiteren ist zu gewährleisten, dass der Hund nicht den Zwinger überwinden kann. Bei der Bodenbeschaffenheit ist darauf zu achten, dass der Hund sich weder verletzen noch Schmerzen zuführen kann. Der Boden hat trittsicher zu sein, muss einfach sauber gehalten werden können und trocken sein.
Bei etwaigen Trennvorrichtungen ist darauf zu achten, dass mehrere Hunde sich nicht gegenseitig beißen können.
Weiterhin muss jeder Vierbeiner die Möglichkeit des freien Blicks nach draußen, auf mindestens einer Seite des Zwingers haben. Bei einer etwaigen Zwingerhaltung innerhalb eines Gebäudes, muss dem Hund der freie Blick nach draußen ebenfalls eingerichtet werden.
Werden auf einem Gelände mehrere sozialverträgliche Hunde in einzelnen Zwinger gehalten, so müssen diese so stehen, dass die einzelnen Hunde sich gegenseitig sehen können. Ausnahmen: Wenn sozial unverträgliche Hunde dort gehalten werden.
Welche Anforderungen werden an die Anbindehaltung in der Tierschutz-Hundeverordnung getroffen?
Wird der Hund im Freien an einer Anbindung befestigt, gelten besondere Vorschriften.
Wie lauten die Vorschriften für die Anbindehaltung?
Prinzipiell regelt der Gesetzgeber in § 7 Anbindehaltung der Tierschutzhundeverordnung, dass das angebundene Halten von Hunden verboten ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass eine Betreuungsperson im Rahmen der Ausbildung den Hund anbindet. Dabei muss die Anbindung mindestens 3 Meter lang sein. Ferner ist die Anbindung so zu sichern, dass ein Aufdrehen stets vermieden wird.
Das Material der Anbindung soll ein geringes Eigengewicht haben. Der Hund darf sich an dem Material nicht verletzen können.
Im Rahmen der Anbindehaltung müssen breite Brustgeschirre, die nicht in den Körper des Hundes einschneiden verwendet werden. Alternativ darf ein breites nicht einschneidendes Halsband umgelegt werden. Beide Arten müssen gewährleisten, dass sie sich nicht zuziehen können und/oder den Hudn auf irgendeine Weise verletzen.
An dieser Stelle wollen wir euch gerne zu weiteren Lektüre unseren Artikel "Geschirr oder Halsband" ans Herz legen.
Welche Vorschriften gelten für Fütterung und Pflege?
Wasser und die richtige Futterqualität unterliegen besonderen Regeln.
Wie wird der Hund richtig gefüttert und gepflegt?
Der Halter bzw. die Person, die für die Betreuung des Hundes zuständig ist, hat zu beachten, dass dem Hund jederzeit ausreichend Wasser an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Verfügung steht. Die Qualität des Wassers muss ebenfalls überprüft werden und stimmen.
Des Weiteren hat die Person dem Vierbeiner ausreichend Futter für eine artgerechte Versorgung zur Verfügung zu stellen und muss für die richtige Qualität geradestehen. Welche Auswahl an Hundefutter ihr trefft, ob Nassfutter, Trockenfutter oder die Rohfütterung/Barf die richtige Mahlzeit ist, müsst ihr entscheiden und an die individuellen Vorgaben des Hundes ausrichten.
Ferner bestimmen die Regeln der Tierschutz-Hundeverordnungen folgende Vorschriften, die von der betreuenden Person, ob fremd oder eigener Halter, einzuhalten sind:
Vorschriften |
Es muss für die Gesundheit des Hundes gesorgt werden. Hinzu kommt je nach Hunderasse der entsprechende Bedarf an notwendiger Pflege. Hiermit soll das Verwahrlosen des Vierbeines vermieden werden. |
Die Örtlichkeiten der Unterbringung müssen auf Qualität mindestens zweimal am Tag überprüft werden. Sollten etwaige Unzulänglichkeiten oder Mängel entdeckt werden, sind diese unverzüglich abzustellen. Tierschutz steht hier ganz oben. So sieht artgerechte Haltung aus. |
Dem Vierbeiner hat bei einem Aufenthalt in einem Fahrzeug, Auto bzw. KFZ ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen jederzeit eingeräumt zu werden. Gleiches gilt auch für den Aufenthalt in Wintergärten oder sonstigen Örtlichkeiten, wo die Lufttemperatur zügig ansteigen kann. |
Jegliche Aufenthaltsorte des Hundes sind sauber zu halten, insbesondere ungezieferfrei. Der Kot des Hundes oder der Hunde ist täglich mindestens einmal zu entfernen. Ähnlich sieht es der Gesetzgeber auch im Umgang mit den Hinterlassenschaften des Hundes im öffentlichen Raum vor. Näheres erfahrt ihr in unserem Artikel "Hundehaufen entfernen". |
Welche Ausnahmen für das vorübergehende Halten sind vorgeschrieben?
In öffentlichen Einrichtungen gibt eine Sonderregeln für eine zweitweilige Haltung.
Fundhunde und konfiszierte Hunde
Sollten Fundhunde oder durch Behörden Hunde den Haltern entzogen und eingezogen und öffentlichen Einrichtungen zugewiesen werden, so gibt es Ausnahmeregelungen, die für die vorübergehende Haltung gestattet werden.
Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, dass diese nur erteilt wird, wenn ansonsten die Aufnahme weiterer Hunde seitens der Halterichtlinien, gefährdet wäre.
Wann gilt ein Ausstellungsverbot nach der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)?
Ausstellungsverbote sind zwingend zu beachten.
Nicht jeder Hund darf einfach ausgestellt werden
Für alle Hunde, denen Körperteile ganz oder teilweise tierschutzwidrig amputiert oder gekürzt wurden, dürfen weder ausgestellt noch mit ihnen Ausstellungen veranstaltet werden - es besteht für diese Hunde ein generelles Ausstellungsverbot. Dies Verbot gilt auch für alle anderen denkbaren Veranstaltungen, Shows etc., bei denen Hunde präsentiert, verglichen, geprüft und bewertet werden.
Gleiches gilt für Hunde, bei denen eine der nachfolgenden erblich bedingten Einschränkungen besteht:
- Fehlen Körperteile oder Organe, die für ein hundegerechtes Leben und artgemäßen Gebrauch im Hundealltag benötigt werden, oder sind diese untauglich oder umgestaltet und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden beim betroffenen Hund auftreten,
- bei Hunden, bei denen Leiden durch verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- innerartiger Sozialkontakt mit anderen Hunden bei ihnen oder ihrem artgenössischen Gegenüber zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden führt,
- die Haltung nur mit Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist, oder aber zu Schäden führt, so gilt ebenfalls ein Ausstellungsverbot.
Um mehr zur aktuellen Rechtslage in Sachen Kupieren von Ohren und Rute zu erfahren, haben wir die gesetzlichen Vorschriften in einem ergänzenden Artikel mit dem Titel "Kupieren von Ohren und Rute beim Hund - wie sieht die Rechtslage aus?" zusammengefasst und erörtert.
Welche Ordnungswidrigkeiten sind gesetzlich für den Hundeschutz geregelt?
Bei Nichtbeachtung der Gesetzeslage drohen empfindliche Strafen.
Gesetze sind da, um sie einzuhalten
Damit die beschriebenen Gesetze und Bestimmungen rechtskonform zum Schutz der Hunde eingehalten werden, sind selbstverständlich bei Zuwiderhandlung, Ordnungswidrigkeiten festgelegt worden.
Mit den Ordnungswidrigkeiten konfrontiert sieht sich jede Person, die laut dem Tierschutzgesetz nach §18 Absatz 1 Nr.3 a vorsätzlich oder fahrlässig handelt.
Es kommt dann zu Strafen, wenn... |
jemand vorzeitig ein Welpe vom Muttertier ohne Ausnahmeregelung trennt. |
keine Wurfkiste, oder nicht wie vorgeschrieben, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. |
nicht mindestens eine betreuende Person für jeweils 5 Zuchthunde und deren Welpen zur Verfügung steht oder gestellt wird. |
dem Hund bei einer Haltung im Freien, keine Schutzhütte oder Liegeplatz wie vorgeschrieben gestellt wird. |
den Bestimmungen für die Haltung in Räumen nicht wie vorgeschrieben nachkommt. |
etwaige Mängel bei Fütterung, Pflege und Hygiene nicht unverzüglich abstellt. |
wer einen Hund ausstellt, der unter das Ausstellungsverbot fällt. |
Abschließend wollen wir noch ergänzend zu den bisherigen Ausführungen jedem Hundehalter mit auf den Weg geben, im Sinne seines Hundes auf regelmäßige Kontrolluntersuchungen und präventive Check-ups Wert zu legen, damit etwaige Hundekrankheiten, Verletzungen oder Infektionen durch die Diagnostik entdeckt und frühzeitig durch den Tierarzt behandelt werden können. Warum dies so wichtig ist und welche weiteren gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen, wie Impfungen, Antiparasitikabehandlungen etc. unbedingt zur verantwortungsvollen Haltung gehören, haben wir in unserem gesonderten Magazinbeitrag "Nur mit dem kranken Hund zum Tierarzt?" umfassend beschrieben.
Wir hoffen hiermit einen Einblick in die artgerechte Haltung von Hunden geboten zu haben.
Normalerweise ist es eine Selbstverständlichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass den Vierbeiner die bestmögliche Haltung ermöglicht wird.
Dennoch gibt es leider auch genug Menschen die diesen Mindestanforderungen nicht nachkommen oder gar nachkommen wollen. Diesem menschlichen und sachlichen Mangel wird versucht, durch die aktuelle Gesetzgebung, zu entgegnen.
Wir können nur immer wieder sensibilisieren und aufrufen: Sollten euch irgendwelche Missstände unterkommen und auffallen, so meldet sie zum Schutz der Hunde!
Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen: