Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Thüringen geführt?

Von:
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Rottweiler mit gelbem Halsband und Beissschutz sitzt und schaut in die Ferne.jpg

Das Bundesland Thüringen hat ein eigenes Gesetz, das das Halten und Führen gefährlicher Hunde regelt. Welche Hunde als gefährlich gelten, erfahrt ihr hier.

Alle Bundesländer regeln die Vorschriften und Bestimmungen zum Halten und Führen von gefährlichen Hunden, durch ihre eigenen Hundegesetze und -verordnungen. Auch das Thema Listenhunde, Kampfhunde und gefährliche Hunde wird in Eigenregie umgesetzt, wodurch die einzelnen Gesetze sich in einigen Punkten stark unterscheiden und es für Hundehalter schwierig ist, einen genauen Überblick über die länderspezifischen Regularien und Feinheiten zu erhalten.

Für das Land Thüringen verhält sich dies nicht anders.

Wann gilt ein Hund als gefährlich? Welche Hunderassen sind aus Sicht der Thüringer Gesetze problematisch? Gibt es sogenannte Listenhund bzw. Kampfhunderassen? Was muss ich als Halter eines gefährlichen Hundes tun, wenn ich in Thüringen lebe oder nur als Besucher mich dort mit meinem Hund aufhalte.

Viele Fragen, auf die wir in den weiteren Ausführungen Antworten liefern.

01

Welche Hunde gehören in Thüringen zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Bissige Hunde gelten z.B. als gefährlich. Es gibt aber keine gefährlichen Hunde auf Grund ihrer Rasse.

Gefährliche Hunde im Sinne der Thüringer Gesetzgebung nach Einzelfallprüfung

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) stuft einen Hund unter den nachfolgenden Aspekten und einem durchgeführten Wesenstest im Einzelfall als gefährlich ein, wenn

  • der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder andere Eigenschaft mit gleicher Wirkung gegenüber Menschen oder Tieren ausgebildet hat.
  • der Hund bereits einen Menschen gebissen hat und dieser Vorfall nicht auf Grund der Verteidigung einer strafbaren Handlung erfolgte.
  • der Hund einen Menschen gebissen hat, da dies aus seinem ureigenen und elementaren Selbsterhaltungstrieb passierte.
  • der Hund ein anderes Tier gebissen hat und des geschah, ohne dass der Hund vorab selber angegriffen wurde und die Verletzung durch den Biss nicht nur geringfügig ausfiel.
  • der Hund einen anderen Hund gebissen hat, trotz dass dieser offensichtlich und deutlich erkennbar artübliche Unterwerfungsgestik zeigte und durch den Biss nicht nur geringfügig verletzt wurde.
  • der Hund beim Führen außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters zum wiederholten Mal in aggressiver oder gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen hat, oder andere aggressive Verhaltenszüge zeigte, die nicht seinem elementaren Selbsterhaltungstrieb entsprang.
  • der Hund bereits verhaltensauffällig wurde, da er Verhalten zeigte, bei dem er unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen, Hunde oder andere Tiere gehetzt oder gerissen hat. Dies schließt Wilderei ein.

Wird ein Hund durch die Behörde im Sinne des Gesetzes und der vorgenannten Kriterien als gefährlich eingestuft, so hat der Halter die Möglichkeit, frühestens nach neun Monaten ab Feststellung, einen erneuten Wesenstest zu absolvieren und mit diesem die bestehende Gefährlichkeit zu widerlegen.

Für das Halten eines gefährlichen Hundes hat der Halter eine Erlaubnispflicht.

Hinweise für die Gefährlichkeit eines Hundes

Erhält die Behörde Hinweise und Informationen, dass ein konkreter Vorfall die Annahme vermuten lässt, dass ein Hund eine der vorgenannten Kriterien erfüllt und als gefährlich eingestuft werden könnte, so muss die Ordnungsbehörde dem Verdacht nachgehen und die Vorgänge prüfen.

Stellt diese dabei fest, dass die Tatsachen wahr sind, so kann die Behörde einen sofortigen Wesenstest anordnen. Die Kosten hierfür hat der betreffende Halter zu tragen.

Tötung eines gefährlichen Hundes

Die Ordnungsbehörden können das Töten eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn folgende Tatsachen vorliegen:

  • Sollte durch den gefährlichen Hund eine erhebliche Gefährdung und Bedrohung für Menschen oder Tiere bestehen.
  • Der Tötung des gefährlichen Hundes muss das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zustimmen.

Gefährliche Hunde auf Grund Rassenzugehörigkeit (Listenhunde)

Das Bundesland Thüringen stuft keinen Hund als gefährlich ein, da er auf Grund seiner Rassezugehörigkeit einer bestimmten Hunderasse oder Kreuzungen mit diesen angehört.

Kurzum: Es gibt keine besonderen Listenhunde bzw. Kampfhunde, sondern es müssen konkrete Vorfälle und Tatsachen vorfallen, damit ein Hund gemäß der Gesetzgebung als gefährlich wie oben beschrieben, eingestuft wird.

02

Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden in Thüringen?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) verlangt für das Halten eines gefährlichen Hundes, dass der etwaige Halter eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zum Halten dieses Hundes beantragt. (Erlaubnispflicht)

Sprich, ohne Erlaubnis und Genehmigung durch die Behörde, ist das Halten eines gefährlichen Hundes nicht gestattet und verboten.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes bei der Behörde zu beantragen, muss der Halter folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Halter muss die erforderliche Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung absolvieren und der Behörde nachweisen.
  • Es dürfen keinerlei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
  • Der Antragsteller muss eine Hundehalterhaftpflichtversicherung ununterbrochen führen und diese der Behörde nachweisen.
  • Der Halter muss eine besondere Begründung nachweisen, dass die Anschaffung bzw. Haltung eines gefährlichen Tieres einen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf begründet.
  • Der gefährliche Hund muss mit einem Microchip unverwechselbar gekennzeichnet werden und der Behörde ein entsprechender tierärztlicher Nachweis vorgelegt werden.

Wird nach eingehender Prüfung durch die Ordnungsbehörde eine Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes im Bundesland Thüringen erteilt, so kann diese befristet und an Auflagen und besonderen Bedingungen geknüpft sein.

Ergänzungen, Änderungen und sonstige behördliche Einschränkungen können jederzeit nachträglich vereinbart bzw. angeordnet werden.

Die erteilte Erlaubnis kann bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit durch die Behörde widerrufen werden.

03

Welche besonderen Plichten hat ein Halter von Kampfhunden in Thüringen?

Jeder Halter eines gefährlichen Hundes oder Kampfhundes/Listenhundes ist gesetzlich verpflichtet, sich an einen umfangreichen Vorschriftenkatalog bei dauerhaften oder kurzzeitigen Aufenthalt in Thüringen zu halten. Hierzu zählen u.a. Leinen- und Maulkorbpflicht, Nachweis einer Hundehalterhaftpflicht und andere Mitwirkungspflichten.

Grundsatz

Jeder Hundehalter hat seinen Hund in der Öffentlichkeit so zu führen, dass von ihm zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Dies gilt natürlich für Halter von gefährlichen Hunden um ein Vielfaches.

Der Halter sollte verantwortungsbewusst, umsichtig und sorgsam mit seinem Hund umgehen, damit er stets den Hund unter Kontrolle hat und situativ auf ihn entsprechend einwirken kann. Etlicher der allgemein üblichen Benimmregeln haben wir in unserer Hunde-Etikette zusammengefasst.

Transponderpflicht

Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, seinen Hund mit einem Microchip zur unverwechselbaren Identifizierung kennzeichnen zu lassen und der Behörde einen Nachweis darüber von einem Tierarzt zu bringen.

Überlassen an Dritte

Der Halter eines gefährlichen Hundes, darf seinen Hund nur an dritte Personen zum Halten und Führen überlassen, wenn diese körperlich und geistig dazu in der Lage sind, den gefährlichen Hund zu jeder Zeit sicher zu führen.

Des Weiteren muss die dritte Person alle Voraussetzungen im Hinblick ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) erfüllen, sprich es dürfen keinerlei Bedenken gegen die Person bestehen.

Die dritte Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wird die Überlassung länger als 4 Wochen angestrebt, so ist der Halter dazu verpflichtet, Name und Anschrift der dritten Person der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Sicherung von Grundstück und Wohnung

Wohnung und Grundstück des Halters eines gefährlichen Hundes müssen besonders gesichert sein und für die Haltung eines solchen Tieren angemessen sein, damit der Hund gegen den Willen seines Halters nicht abhauen, entlaufen und sich verselbstständigen kann.

Die Maßnahmen müssen zu jeder Zeit dafür sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht gefährdet, bedroht oder belästigt werden können.

Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund

Ein gefährlicher Hund darf immer nur als Einzelhund in der Öffentlichkeit geführt werden, d.h. es dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde oder ein gefährlicher Hund mit anderen Hunden gleichzeitig von einer Person ausgeführt werden.

Aufsichtspflicht bei Kontakt Minderjährige und gefährlicher Hund

Der Halter des gefährlichen Hundes hat alle Maßnahmen zu treffen, damit sein gefährlicher Hund innerhalb seines befriedeten Besitztums oder der Wohnung, nie alleine mit minderjährigen Personen in Kontakt kommt. Der Halter hat stets die Aufsichtspflicht und muss bei jeglichem Kontakt anwesend sein.

Leinenpflicht

Wird der gefährliche Hund von seinem Halter außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung geführt, so besteht eine generelle Leinenpflicht.

Die verwendete Leine darf maximal eine Länge von 2 Metern haben, sie muss reißfest sein und der Halter ist angehalten situativ den Hund, wenn nötig kürzer zu halten.

Die Leinenpflicht ist ausnahmsweise aufgehoben in besonders gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten, die einerseits eingezäunt und gesichert sein müssen, andererseits darf durch den unangeleinten gefährlichen Hund keine Gefahr für dritte Personen oder Tiere entstehen.

Maulkorbzwang

Zu der der besagten Leinenpflicht besteht weiterhin außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung ein Maulkorbzwang. (für Hunde ab dem 7. Lebensmonat)

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss für die komplette Haltedauer eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen.

Die Mindestdeckungssummen müssen 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abdecken.

Der Abschluss der Hundehaftpflicht muss der Behörde durch die Vorlage des Versicherungsscheins oder einer Bestätigung durch den Versicherer nachgewiesen werden.

Zustimmung des Hausrechteinhabers

Hält sich ein gefährlicher Hund in einem fremden befriedeten Besitztum oder einer fremden Wohnung auf, so darf der gefährliche Hund nur von der Leine befreit werden, wenn der Hausrechteinhaber hierzu vorab gefragt wurde und ausdrücklich zugestimmt hat.

Mitführung der Erlaubnis und eines Personaldokuments

Sobald sich der Halter mit seinem gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung befindet, ist er gesetzlich verpflichtet, die erteilte schriftliche Erlaubnis der Behörde zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes bei sich zu tragen.

Des Weiteren muss der Halter ein Personaldokument bei sich haben, damit er eindeutig bei Kontrollen identifiziert werden kann.

Dasselbe betrifft berechtigte dritte Personen (Hundeführer), auch diese haben alle Dokumente zur etwaigen Kontrolle durch befugte Ordnungsmitarbeiter mitzuführen.

Anschriften- und Personalienänderungen

Ändern sich die Anschrift des Halters eines gefährlichen Hundes (z.B. durch Umzug) oder die Personalien (z.B. durch Heirat oder Scheidung), so muss der Halter sofort die Behörde darüber schriftlich in Kenntnis setzen.

Abhandenkommen, Aufgabe oder Tod

Kommt es zu einem besonderen Vorfall, da der gefährliche Hund entläuft oder auf andere Weise abhandenkommt, so ist der Halter verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, damit das erhöhte Risiko für die Allgemeinheit bekannt ist und ggf. Maßnahmen ergriffen werden können.

Wird die Haltung des gefährlichen Hundes aufgegeben, so sind der Behörde Name und Anschrift des neuen Halters sofort mitzuteilen.

Auch der etwaige Tod des gefährlichen Hundes ist schriftlich anzuzeigen.

Warnhinweise

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss alle Zugänge und Zuwege zu seinem befriedeten Besitztum oder der Wohnung deutlich sichtbar mit Warnschildern kennzeichnen, damit für jeden sofort ersichtlich ist, dass hier ein gefährlicher Hund gehalten wird.

04

Welche Verbote gelten für Listenhunde & gefährliche Hunde in Thüringen?

Die Zucht, der Handel und die Vermehrung von gefährlichen Hunden ist verboten.

Zuchtverbot, Handels- und Vermehrungsverbot für gefährliche Hunde

Im Bundesland Thüringen gilt laut der aktuellen Gesetzgebung ein generelles Verbot für die Zucht, die Vermehrung und den Handel mit Hunden, die nach den eingangs genannten Kriterien nach Einzelfallprüfung, als gefährlich gelten. (siehe Block 1)

Des Weiteren ist es strikt verboten, gezielt die Aggressivität und Angriffsbereitschaft von Hunden durch Zucht, Vermehrung, Ausbildung oder Haltung zu steigern.

05

Was müssen Halter von Listenhunden & gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Thüringen beachten?

Mitführung von behördlichen Genehmigungen, Leinenpflicht, Maulkorbzwang etc.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Thüringen

Alle Personen, die einen gefährlichen Hund aus Sicht des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) oder durch Einstufung der jeweiligen Gesetzgebung ihres Heimat-Bundeslandes halten und sich zu einem Besuch vorübergehend oder zur Durchreise in Thüringen aufhalten, gelten natürlich auch die Gesetze und Regeln im Hinblick auf das Halten von Hunden im Allgemeinen und von gefährlichen Hunden im Besonderen.

Alle behördlichen Bescheinigungen, die ihr für das Halten eures Listenhundes/Kampfhundes oder gefährlichen Hundes erhalten habt, müsst ihr stets mit einem aktuellen Personaldokument bei euch führen und diese bei Kontrollen vorzeigen.

Des Weiteren sind die Bestimmungen zu Leinenpflicht und Maulkorbzwang unbedingt einzuhalten, damit zu keiner Zeit beim Führen des Hundes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Allgemeine Hundeverbotszonen und die sonstigen Vorschriften zum Halten und Führen eines Hundes in Thüringen, könnt ihr in unserem allgemeinen Artikel "Das Gesetz zur Hundehaltung in Thüringen" in Erfahrung bringen.

Sollte der vorübergehende Aufenthalt im Bundesland Thüringen länger als 2 Monate dauern, so kommen weitere Verpflichtungen für das Halten des gefährlichen Hundes hinzu, da ihr dann alle Vorschriften umsetzen müsst, wie einheimische Halter mit festem Wohnsitz. (z.B. Microchip, Erlaubnis, Haftpflichtversicherungsschutz etc.)

06

Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Die Gesetze und Regeln zum Halten von gefährlichen Hunden im Bundesland Thüringen sind nicht umsonst aufgestellt worden, denn sie sollen Menschen, Tiere und Sachen vor Gefährdung, Bedrohung und Belästigung durch gefährliche Hunde schützen.

Leider halten sich aber nicht alle Hundehalter gleichermaßen an die Vorschriften. Daher muss der Gesetzgeber etwaige Verstöße mit den entsprechenden Strafen ahnden.

Welche Möglichkeiten haben die Ordnungsbehörden gegen Täter vorzugehen?

Je nach Vergehen und Verstoß werden die Taten unterschiedlich hart bestraft. Denn fahrlässige Ordnungswidrigkeiten sind demnach nicht so schlimm, wie vorsätzliche Straftaten.

Sollte beispielsweise ein Halter eines gefährlichen Hundes seine Erlaubnis nicht dabei haben und kontrolliert werden, so handelt es sich zwar um ein Vergehen, dass aber nicht dieselbe Relevanz hat, als wenn ein Halter einen gefährlichen Hund als Waffe missbraucht und gezielt auf Menschen oder Tiere hetzt.

So können Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis 10.000 EUR geahndet werden, bei vorsätzlichen Straftaten wie die vorgenannte, kann der entsprechende Halter bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe zzgl. hohen Geldstrafen verurteilt werden.

Hinzu kommt die Tatsache, dass je nach Vergehen die Behörden das Halten des gefährlichen Hundes untersagen, den Hund sofort entziehen und in ganz schlimmen Fällen die Tötung des Hundes anordnen können.

Also, haltet euch an die Regeln des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)  und führt den Hund in der Weise, dass möglichst niemand zu Schaden kommt.

Weitere Infos findet ihr auf der Homepage des Landes Thüringen:

Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen:

VGWort Zählpixel