Tierquälerei von Hunden

Was versteht man unter Tierquälerei von Hunden?

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Zuletzt aktualisiert am: 16.5.2023

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Tierquälerei ist allgemein betrachtet, eine abscheuliche und unentschuldbare Handlung, die einem Tier Leid, Schmerzen, Schaden bis hin zum Tod zufügt - dies gilt folglich auch für Taten von Tierquälerei bei Hunden.

Das Tierschutzgesetz definiert, was nach gültigem Recht als Tierquälerei betrachtet wird und was die Konsequenzen bei Verstößen gegen das geltende Verbot von Tierquälerei von Hunden sind. Es drohen empfindliche Bußgelder und Freiheitsstrafen, sollte jemand einen Hund nicht tiergerecht halten und von Rechts durch sein aktives Handeln Qualen zufügen.

Achtung, Respekt sowie artgerechter und tierschutzkonformer Umgang sind die Eckpfeiler bei jedwedem Kontakt und Zusammenwirken mit Tieren und demnach mit Hunden. Das körperliche und seelische/mentale Wohlergehen, die Gesundheit und das Leben des Hundes dürfen zu keiner Zeit bedroht, gefährdet oder gar geschädigt werden. Vielmehr sind wir Menschen "de jure" verpflichtet, Tiere und Hunde, deren Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Wir wollen uns nun gemeinsam in den weiteren Ausführungen anschauen, was die aktuelle Rechtslage in Sachen Tierschutz und Tierquälerei von Hunden versteht, wie ihr euch bei Kenntnis von Tierquälerei gegen Hunde verhalten solltet, wie man tierschutzkonform mit dem eigenen Hund im Alltag lebt und welche Strafen Tierquälern von Hunden drohen.

Tierquälerei: Das sagt das Tierschutzgesetz!

Tierquälerei Allgemein und von Hunden liegt sinngemäß laut dem deutschen Tierschutzgesetz vor, wenn einem Tier und demnach auch Hund von Menschen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden, wodurch dessen Leben und Wohlbefinden bedroht, gefährdet, geschädigt und im schlimmsten Fall das Tier getötet wird.

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Tierschutzgesetz, dass der Mensch mit Tieren und Hunden als deren Mitgeschöpf, achtungs- und respektvoll umgeht und interagiert, dessen Leben und Wohlbefinden, körperlich wie seelisch/mental, schützt. Keinem Hund und anderen Tier soll durch die Vorschriften und Rahmenbedingungen des Tierschutzgesetz, willentlich und ohne Grund physisch wie psychisch zugesetzt und damit Schmerzen, Leiden oder Schäden an Leib, Geist und Leben zugefügt werden.

Dies bezieht jeden Umgang und die Haltung von Hunden und anderen Tieren ein. Sprich, alle tierschutzwidrigen Handlungen von Personen beim Zusammenwirken mit Hunden und Tieren, ob als Halter, Betreuungsperson oder Fremde.

Kurz und knapp: Tierquälerei jeder Art bei Hunden und anderen Tieren ist ausdrücklich verboten und wird bestraft.

Tierquälerei von Hunden: Leitsatz des Tierschutzgesetz (§1)

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) beabsichtigt mit seinen Vorschriften gemäß § 1, dass das Leben und Wohlbefinden von Hunden und Tieren aus dem Verantwortungsbewusstsein des verantwortlichen Menschen für den Hund oder das andere Tier in seinem gesamten Tun zu schützen ist. 

Weiter schreibt der Gesetzgeber in Sachen Tierschutz und zur Vermeidung von Tierquälerei gegen Hunde und andere Tiere vor, dass diesem ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen.

Schlagen, Stachelhalsbänder, Stromschläge oder Isolation von Hunden sind folglich Tierquälerei!

Was ist zur Vermeidung von Tierquälerei bei Hunden im Rahmen der Haltung zu tun?

In § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) gibt der Gesetzgeber feste Richtlinien in Sachen Hunde- und Tierhaltung vor, die vom Halter oder der verantwortlichen betreuenden Person in Sachen Ernährung, Pflege und Unterbringung zu gewährleisten hat.

Wird hiergegen dauerhaft verstoßen, so handelt der Verantwortliche nicht nur tierschutzwidrig, sondern je nach Umfang wird dem Hund durch mangelnde Bedürfnisbefriedigung, damit verknüpfter Schmerzen, Leiden und Schäden, so erhbelich körperlich und seelisch/mental zugesetzt, dass dies als Tierquälerei gewertet wird.

Wird der Hund dauerhaft im Freien ohne Unterschlupfmöglichkeit und angekettet gehalten, damit jedwedem Wetter schutzlos ausgesetzt und mangels Bewegungsfreiheit in seinem arteigenen Verhalten eingeschränkt, so liegt Tierquälerei von Hunden vor. 

Der detaillierte Gesetzestext des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) lautet:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 17 Tierschutzgesetz

Weiter heißt es im Tierschutzgesetz gemäß § 17:

Bestraft wird derjenige,

  • der ein Wirbeltier, also auch Hunde, ohne vernünftigen Grund tötet oder
  • einem Wirbeltier, folglich auch Hunde,
    • aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    • länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Handelt eine Person hiergegen zuwider, so liegt Tierquälerei vor und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Daneben droht je nach Verstoß und Handlung, ein Entzug des Hundes, sofern der Tatbestand in einem Hund-Halter-Verhältnis stattgefunden hat.

Legt also eine Person gezielt einen Giftköder mit einer tödlichen Giftsubstanz und/oder Glasscherben, Nägeln und Rasierklingen aus, so handelt es sich um Tierquälerei von Hunden!

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Wann liegt Tierquälerei bei Hunden im Rahmen der Tierschutzhundeverordnung vor?

Tierschutzwidriges Handeln gegen Vorschriften zum Halten und Züchten von Hunden kann Tierquälerei sein.

Detaillierte Vorschriften rund um das Halten und Züchten von Hunden

Die Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert nochmals zahlreiche gesetzliche Vorschriften rund um das Zusammenwirken und -leben mit Hunden im Rahmen einer Haltung und/oder Zucht mit diesen.

Auch hier geht es darum, dass die Haltebedingungen und das gesamte Interagieren so zu erfolgen haben, dass das einzelne Hundeleben und dessen Wohlbefinden stets fürsorglich, sorgsam, bedürfnisorientiert, respektvoll, art- und tierschutzgerecht im Fokus des gesamten Tuns der verantwortlichen Personen stehen und geschützt werden soll. 

Dabei gibt der Gesetzgeber Mindeststandards vor, wie die örtlichen Haltebedingungen inklusive Bewegung, Unterbringung und regelmäßigem Sozialkontakt, Fütterung sowie Pflege etc. im Rahmen der Hundehaltung und dem Halten beim Züchten mit Hunden zu erfolgen hat.

So werden beispielsweise Mindestanforderungen an das Halten eines oder mehrerer Hunde im Wohnraum / Innenbereiche und im Freien vorgegeben, damit die Hunde ausreichend viel Platz je Individuum haben, die Unterkunft in regelmäßigen Abständen gereinigt werden, ihnen ausreichend frisches Wasser stets zur Verfügung steht, sie im Freien einen geeigneten und artgerechten Unterschlupf zum Schutz gegen diverses Wetter haben, täglich eine Betreuungsperson für ausreichenden Sozialkontakt zu sorgen hat etc.

Wird dauerhaft hiergegen verstoßen und der Hund beispielsweise in einem viel zu engen Zwinger angebunden gehalten und Hundekot nur äußerst unregelmäßig entsorgt, so liegt ein eindeutiger Fall von Rechtsbruch laut der Tierschutzhundeverordnung vor, die dem Hund körperlich und durch den Dreck auch physisch zusetzt. Die Gefahr von übermäßigem Parasitenbefall und Krankheiten durch die hygienischen Verhältnisse, psychische Schäden auf Grund der isolierten Haltung und Einschränkung des artgemäßen natürlichen Bewegungsbedürfnis, sowie physische Schäden wegen der eingeschränkten Bewegung und Einwirkung der Anbindung, verursacht mit der Dauer Schmerzen, Leiden und Schäden, wodurch letztlich auch ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und demnach Tierquälerei des betroffenen Hundes vorliegt.

So dürfen Welpen erst im Alter von über 8 Wochen vom Muttertier getrennt werden - wird dies früher als erlaubt getan, wird dem Welpe entwicklungsseitig ggf. Schaden zugeführt und demnach kann dies als Tierquälerei bewertet werden!

Mehr zum Inhalt der Tierschutzhundeverordnung könnt ihr ergänzend in unserem gesonderten Leitartikel nachlesen - dort findet ihr alle Vorschriften, die als privater oder gewerblicher Halter sowie Züchter von Hunden tierschutzrechtlich eingehalten werden sollen.

§ 10 Tierschutzhundeverordnung - Ausstellungsverbot

Weiters kann Tierquälerei von Hunden dann vorliegen, wenn eine verantwortliche Person gegen die Vorschriften des § 10 Tierschutzhundeverordnung verstößt.

So z.B. gemäß 3 10 (2.) trotz des Verbots einen Hund, bei dem erblicherseits Körperteile oder Organe fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und der Hund hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden hat, bei Hundeausstellungen entgegen des Verbots präsentiert und auftreten lässt - dies ist wiederum tierschutzwidriges Handeln und kann je nach Umstand als Tierquälerei beim Hund angesehen werden.

Gleiches gilt in selbigem Absatz (2.), wenn Hunde bei innerartigem Sozialkontakt bei Ausstellungen selber oder deren hündisches Gegenüber Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden erleiden können bzw. diese Hundebegegnungen zu den vorgenannten Einwirkungen auf Körper und Geist führen.

Ein Hund, der erblich bedingt physische oder psychische Einschränkungen hat und unter diesen leidet, darf nicht ausgestellt werden!

Konkret lautet der Gesetzestext wie folgt:

Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

  1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
  2. bei denen erblich bedingt
    1. Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
    2. mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
    3. jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
    4. die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.

Leidet ein Hund durch eine angeborene körperliche Behinderung beim Laufen oder Springen an Schmerzen, so darf dieser nicht an Hundesportveranstaltungen teilnehmen - dies wäre Tierquälerei am betroffenen Hund!

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Fälle von Tierquälerei bei Hunden

Tierquälerei bei Hunden kann in unzähligen Bereichen erfolgen.

Wo fängt Tierquälerei an und wo findet sie im Hundealltag statt?

Tierquälerei von Hunden kann im Grunde im Bereich der wünschenswerten art- und tierschutzgerechten Haltung stattfinden, wenn verantwortliche Halter oder Betreuungspersonen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen und der Hund hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden erleidet.

Ferner können auch fremde Menschen durch ihr aktives Handeln einen Hund körperlich und geistig/mental zusetzen, wodurch dieser im Hinblick auf seine Gesundheit, Konstitution und Vitalität negativ beeinflusst wird. So z.B. die bereits erwähnten Personen, die Giftköder gezielt zum Schaden von Hunden in Gärten oder der freien Landschaft in Wald, Feld und Flur platzieren, damit die Hunde durch die Aufnahme dieser, verletzt oder gar getötet werden - dies ist unbestritten ein schwerer Akt von Tierquälerei.

Selbst Kinder, die sich nicht über ihr Tun oftmals bewusst sind, können Tiere quälen. Denke man an häufiges Schwanzziehen oder Schlagen des Hundes, dass dem Vierbeiner sicher mehr oder minder schmerzt und u.U. perspektivisch seelisch/mental so zusetzt, dass er unter Angst leidet und sich permanent zurückzieht oder gar ein Verhaltensproblem mit Aggressionsverhalten gegen Kinder entwickelt.

Tierquälerei an Hunden ist leider allgegenwärtig.

Ferner sind Fälle bekannt, bei denen Jugendliche immer wieder Hunde in der Nachbarschaft gezielt drangsaliert und mit Steinen beworfen haben - ist dies nicht auch eine Form von Tierquälerei?

Ganz sicher ist es aber Tierquälerei von Hunden, wenn diese bei verbotenen Hundekämpfen aufeinander losgelassen werden, mit dem Ziel, dass sie sich möglichst auf brutalste Weise ineinander verbeißen und ihre Halter sich am Anblick und etwaigen Wetten der teilnehmenden Anwesenden ergötzen.

Genau diese Menschen drangsalieren, schlagen und misshandeln ihre Hunde von klein auf, damit sie eine minimale Reizschwelle in Sachen Beißverhalten entwickeln. Diesen Personen gehören unverzüglich im ersten Schritt ihre Hunde entzogen. Ferner müssen sie strafrechtlich aufs maximale verfolgt und mit langjährigen Freiheitsstrafen belegt werden - denn abartiger und abscheulicher kann man mit Hunden nicht umgehen.

Sowohl im In- und Ausland stößt man leider regelmäßig rund um die "Zucht" mit Hunden immer wieder auf verheerende Örtlichkeiten, wo Hunde rein aus monetären Gründen als Objekt zur Gewinnmaximierung unter desaströsen Haltebedingungen gehalten und maximal in Sachen "Zucht" eingesetzt werden, damit möglichst viele Welpen verkauft werden können. Weder die eingesetzten Elterntiere, noch Welpen, leben unter art- und tierschutzgerechten Bedingungen, was sowohl den Ernährungs-, Pflege- und Betreuungszustand der Hunde einbezieht. Es fehlt an ausreichend angemessener Fütterung, Frischwasserversorgung, Hundepflege, die Unterbringung ist dreckig, nass, mit Fäkalien übersät, viel zu klein, ohne Licht und ausreichend frischer Luft etc. - die Hunde werden in unwürdiger Umgebung gehalten und es fehlt an allem. Das Interesse an den Hunden ist gleich Null, was sich im respektlosen Umgang zeigt. Die Welpen werden zudem regelmäßig weit vor dem vorgeschriebenen Mindestalter (8 Wochen und älter) der Mutter entrissen und zügig auf dem "Hundemarkt" oftmals ungeimpft und ohne Entwurmungen über dubiose Quellen verkauft. Leider sind die Welpen allzu oft von Parasiten befallen, leiden unter den Folgen, mitunter bis zum frühen Tod. Der Gipfel der Perversität ist das Verschicken der Welpen zu ihren Käufern und neuen Besitzern via Paket. Der potentiell qualvolle Tod wegen mangelnder Sauerstoffversorgung und/oder dem Durchschütteln beim Transport auf der Wegstrecke, wird durch den Erhalt der Zahlung vor dem Versand, ohne mit der Wimper zu zucken, akzeptiert. Auch in diesem Bereich findet tagtäglich auf unbeschreibliche Weise, Tierquälerei von Hunden statt.

Apropos Welpen: Wer hat nicht schon von den schändlichen Taten von Menschen gehört, die Welpen bei lebendigem Leib in Säcke gepackt und ertränkt haben. Sprich, Hundewelpen mangels Weitervermittlungsmöglichkeit oder da sie nicht den Normen der Rassestandards entsprachen, gezielt getötet wurden. Natürlich handelt es sich hierbei um Tierquälerei höchster Ebene.

Werden Hunde isoliert und unbeachtet abseits ihrer Menschen gehalten und fristen ein Dasein ohne regelmäßigen hündischen und/oder menschlichen Sozialkontakt, so liegt ebenfalls Tierquälerei an Hunden vor, da sich diese Haltung auf die Entwicklung der Hundepersönlichkeit mit der Dauer negativ auswirkt und es zu psychischen Schäden kommt.

Wie sieht es mit dauerhafter Überanstrengung und Überforderung beim Einsatz als Sporthund aus? Wo fängt hier tierschutzwidriges Verhalten der verantwortlichen Person an? Ist Doping im Hundesport Tierquälerei?

Wird ein Hund durch Diebstahl willentlich aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen und an neue Halter verkauft, so wirkt dies ebenfalls stark auf die Hundepersönlichkeit ein und wird gemäß dem Tierschutzgesetz als Tierquälerei bewertet.

Es gibt unzählige weitere Bereiche, wo Tierquälerei bei Hunden im Hundealltag stattfindet. Sei es bei der Verwendung von Elektro- oder Stachelhalsbändern, dem wiederholten Schlagen und Treten von Hunden, da sich deren Halter nicht im Griff hat und auf rabiate Weise meint, seinen Hund mittels derartigem Verhalten erziehen und führen zu können, oder dem Hund eine angemessene Verpflegung und Versorgung verwährt bleibt, damit ein abgemagerter, ungepflegter und kranker Hund zurückbleibt.

Ferner gibt es Menschen, deren sexuelle Neigungen dazu führen, dass sogar tierpornografisches Material produziert wird und regen Absatz findet. Dies wollen wir nicht kommentieren - aber Tierquälerei im höchsten Maße liegt hier vor und muss auch mit Höchststrafen geahndet werden.

Allzu oft werden Hunde auch in einer guten Laune heraus schnell mal angeschafft, ohne sich über den gesamten Aufwand einerseits und mögliche Alltagsprobleme im Zusammenhang mangelnder Hundeerfahrung, Sachkenntnis und/oder Führungsqualität im Klaren zu sein - die Folge ist hier und da nicht ein Abgeben bei einer einer Tierschutzorganisation, sondern einfach das Aussetzen und Zurücklassen des Hundes als Lösung zu wählen. Dass dies sowohl eine psychische Folge für den verlassenen Hund hat, dieser aber auch in seiner Unversehrtheit beim Anbinden an einem Baum oder der Laterne körperliche Repressalien erleiden kann, wird auf Kosten des betreffenden Hundes billigend in Kauf genommen. Auch hier findet Tierquälerei am Hund statt. Mehr zu diesem Thema haben wir in einem gesonderten Artikel beschrieben.

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Was kann ich gegen Tierquälerei von Hunden tun?

Eigenes Tun hinterfragen, Augen aufhalten, Missstände ansprechen und/oder melden!

Tierquälerei bei Hunden ansprechen oder melden

Einmal sollte man als fürsorglicher und sorgsamer Hundehalter stets sein eigenes Tun rund um den Umgang und die Haltebedingungen stetig hinterfragen, um möglichst immer art- und tierschutzgerecht mit Respekt und Achtung seinem Hund entgegenzutreten, mit ihm zu interagieren und bedürfnisorientiert in allen Bereichen angemessen für ihn zu sorgen. Denn vor Fehlern ist niemand gefeit und auch unbeabsichtigte Dinge könnten zu negative Einflüssen auf den Hund führen, die perspektivisch seinem gesamten Wohlergehen schaden.

Ferner bitten wir euch rund um den Welpenkauf und die Adoption von Hunden, nur bei seriösen Bezugsquellen einen Hund aufzunehmen, damit dubiose Hundehändler und -vermehrer, die regelmäßig in der Breite gegen den Tierschutz verstoßen und Hunde für ihren Profit im Sinne des Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung "quälen", möglichst der Absatzmarkt wegbricht.

Eigenes Handeln und den Umgang von Außenstehenden mit Hunden aufmerksam hinterfragen - damit wird die Welt für den einen oder anderen Hund ein Stück sicherer und besser! 

Sollten euch ansonsten Missstände rund um die Haltung und Betreuung oder das Zusammenwirken von Menschen mit Hunden auffallen, die sich augenscheinlich am Zustand und der physischen oder psychischen Verfassung des Hundes zeigen, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Ansprechen der verantwortlichen Personen
  2. Meldung bei Behörden (Polizei / Ordnungsamt / Veterinäramt)
  3. Meldung beim Tierschutz (Tierheim / Tierschutzorganisationen)

Welche Missstände sind u.a. denkbar:

  • Verhaltensauffälligkeiten (übermäßige Angst, Aggression, Verwirrung)
  • Abmagerung
  • Verwahrlosung / schlechter Hygienezustand
  • desaströse und unsachgemäße Unterbringung
  • Misshandlungen
  • isoliertes Halten

Allerdings sollte bei einer Meldung möglichst gesichert ein Missstand vorliegen, damit niemand fälschlicherweise diskreditiert wird. 

Ebenso raten wir bei einer direkten Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen, wo aus Sicht des Beobachters möglicherweise ein Fall von tierschutzwidrigem Verhalten oder Tierquälerei an Hunden vorliegt, zu Vorsicht. Denn Menschen die wissentlich Tiere und Hunde misshandeln, quälen und unsachgemäß behandeln, sind u.U. auch geneigt, sich auf unangebrachte Weise bei der Konfrontation mit etwaigen Beschuldigungen zu verhalten. Hier gilt immer das Motto "Eigensicherung".

Im Idealfall können Zeugen den Missstand in Sachen Tierschutz und Tierquälerei ebenfalls bezeugen, Fotos und detaillierte Notizen inklusive KFZ-Kennzeichen und Personenbeschriebungen sind hilfreich.

Abschließend wollen wir euch noch einen weiteren Artikel zum Thema Tierschutz im Inland unseres Hundetrainers und leidenschaftlichen Tierschützers, Ralf Lügger, ans Herz legen.

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