Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) für Sachsen-Anhalt

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Sachsen-Anhalt geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Sachsen-Anhalt regelt seine Vorschriften zum Halten von gefährlichen Hunden und Listenhunden in einem eigenen Hundegesetz. Wie dieses aussieht erfahrt ihr hier.

Alle deutschen Bundesländer regeln ihre Hundegesetze und Hundeverordnungen einschließlich den notwendigen Gesetzen zum Halten und Führen von gefährlichen Hunden und Listenhunden (Kampfhunden) autark. Dies gilt auch für das Bundesland Sachsen-Anhalt.

In den folgenden Ausführungen werden wir dezidiert auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Halten von gefährlichen Hunden in Sachsen-Anhalt näher eingehen, damit ihr einen breiten Überblick über die wichtigsten Informationen gewinnt.

Denn sowohl als einheimischer Halter eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes, als auch als Besucher für einen vorübergehenden Aufenthalt in Sachsen-Anhalt, seid ihr für das korrekte und rechtskonforme Führen des gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit vollumfänglich verantwortlich.

Welche Hunde und Hunderassen gelten nach der gesetzlichen Definition des Landes Sachsen-Anhalt überhaupt als gefährlich? Welche Rassen sind verboten, was muss im Zusammenhang mit der Anschaffung eines potentiell gefährlichen Hundes beachtet werden und welche Halterpflichten sind unbedingt einzuhalten?

Alles Fragen, mit denen wir uns nun beschäftigen werden und euch die Antworten an die Hand geben, damit ihr stets im Bundesland Sachsen-Anhalt mit einem gefährlichen Hund oder Listenhund (Kampfhund) rechtssicher unterwegs seid und keine Probleme mit den Ordnungsbehörden bekommt.

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Welche Hunde gehören in Sachsen-Anhalt zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Von American Pitbull Terrier über Tosa Inu und Mastiff bis Rottweiler.

Gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung

Im Sinne des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) des Bundeslandes Sachsen-Anhalt trifft die Definition „gefährliche Hunde“ dann zu, wenn die Gefährlichkeit bei einem Hund im Einzelfall nachgewiesen ist oder Hunde deren Gefährlichkeit vermutet wird.

Demnach sieht die aktuelle Gesetzgebung des Landes Sachsen-Anhalt die in den nachfolgenden Ausführungen aufgezeigten Kategorien von gefährlichen Hunden vor.

Hunde, die Kraft Gesetz nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen

Alle Hunde, Hunderassen und Hundegruppen, die nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, für die wird grundsätzlich eine Gefährlichkeit vermutet und somit als gefährliche Hunde betrachtet und eingestuft.

Die entsprechende Rassezugehörigkeit eines Hundes geht aus dem äußeren Erscheinungsbild hervor. (Phänotyp)

Die Merkmale der Phänotypen für die genannten Hunde, Hunderassen und Hundegruppen, werden durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums bestimmt.

Laut dem § 4 Haltung gefährlicher Hundes des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, dürfen die beschriebenen Hunde gehalten werden, wenn spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Haltung ein Nachweis erbracht wird, dass durch einen erfolgreich abgelegten Wesenstest dem Hund ein sozialverträgliches Verhalten attestiert wurde und somit von diesem keine Gefahren für öffentliche Sicherheit ausgeht.

Die zuständige Behörde erstellt über das Vorlegen des Nachweises eine Bescheinigung, die dem Halter ausgehändigt wird.

Gefährliche Hunde nach Einzelfallbeurteilung

Eine weitere Einstufung als gefährliche Hunde erfolgt im Einzelfall durch die Behörde in folgenden Fällen:

  • Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere Eigenschaft mit gleicher Wirkung gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind.
  • Hunde, die bereits durch beißen auffällig wurden bzw. als bissig aufgefallen sind und nicht nur eine geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne vorab selber angegriffen worden zu sein.
  • Hunde, die einen anderen Hund trotz dessen klar erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben.
  • Hunde, die zum wiederholten Mal in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben.
  • Hunde, die mit ihrem Verhalten nachgewiesen haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere gehetzt oder gerissen haben und diese Neigung mitbringen. Dies beinhaltet auch die Wilderei.
  • Hunde, die gemeinsam Menschen oder Tiere angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder Tier beißt.

Will eine Person einen gefährlichen Hund nach Einzelfallbeurteilung halten, so besteht eine Erlaubnispflicht.

Gefährliche Hunde auf Grund Rassenzugehörigkeit (Listenhunde)

Die nachfolgenden Hunderassen und Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden gelten als gefährliche Hunde:

Die Zucht, Vermehrung und der Handel mit diesen Rassen ist Kraft Gesetz untersagt und verboten. Das Verbot gilt für nicht gewerbliche und gewerbliche Züchter und Hundebesitzer.

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden in Sachsen-Anhalt?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund, Listenhund oder Kampfhund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Derjenige, der einen gefährlichen Hund halten möchte, muss hierfür sich schriftlich an die zuständige Behörde wenden und einen Antrag auf Erlaubniserteilung stellen.

Bis zur endgültigen Entscheidung gilt die Erlaubnis vorläufig als erteilt.

Während dieser Zeit darf der Hund außerhalb des ausbruchsicheren Grundstücks nur von dessen Halter ausgeführt werden.

Dabei gelten eine strikte Leinenpflicht und Maulkorbzwang.

Des Weiteren hat der Halter die Bescheinigung über die Antragstellung zur Erlaubnis bei sich zu tragen und ein Personaldokument dabei zu haben, um sich bei einer etwaigen Kontrolle zu identifizieren.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Um die Erlaubnispflicht zum Halten des gefährlichen Hundes umzusetzen und den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen zu können, müssen folgende Voraussetzungen durch den Halter bzw. Antragsteller erfüllt sein:

  • Der Halter bzw. Antragsteller müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Halter muss eine Sachkunde durch das erfolgreiche Ablegen der Sachkundeprüfung nachweisen.
  • Der Halter ist verpflichtet durch einen Wesenstest nachzuweisen, dass dessen Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
  • Der Hund muss unverwechselbar mittels eines Microchip gekennzeichnet sein.
  • Der Halter ist verpflichtet eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Wird dem Antragsteller die Erlaubnis nach eingehender Prüfung durch die Behörde erteilt, so kann diese befristet sein, des Weiteren können Bedingungen und Auflagen an die Genehmigung geknüpft werden, oder später hinzugenommen, verändert oder ergänzt werden.

Grundsatz

Hunde allgemein und gefährliche Hunde im Speziellen sind stets durch dessen Halter und berechtigte Personen so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren, Bedrohungen oder Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.

Der Halter sollte daher seiner enormen Verantwortung bewusst sein, umsichtig und sorgsam mit dem Hund in der Öffentlichkeit umgehen.

Transponderpflicht

Jeder Hundehalter ist gesetzlich dazu aufgefordert, spätestens 6 Monate nach Geburt eines Hundes, diesen durch einen zugelassenen Tierarzt unverwechselbar mittels Microchip kennzeichnen zu lassen.

Zentrales Register

Der Halter eines Hundes ist sofort nach der Aufnahme der Haltung eines Hundes verpflichtet, dem zentralen Register folgende Angaben mitzuteilen:

  • Geschlecht des Hundes
  • Geburtsdatum des Hundes
  • Kennnummer des Microchips/Transponders
  • Rassezugehörigkeit oder Angaben zur Kreuzung des Hundes
  • Name und Anschrift des Halters
  • Bescheinigung über die Hundehalterhaftpflichtversicherung

Überlassung an Dritte

Grundsätzlich darf der gefährliche Hund nur vom erlaubnisberechtigten Halter außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung geführt werden.

Das Überlassen an Dritte ist nur dann gestattet, wenn diese Person ebenfalls die Voraussetzungen eines erfolgreich abgelegten Wesenstest laut § 4 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) des Bundeslandes Sachsen-Anhalt bescheinigt bekommen hat und diesen nachweisen kann.

Leinen- und Maulkorbpflicht

Es gibt für das Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung laut Gesetzgebung des Landes Sachsen-Anhalt eine generelle Leinen- oder Maulkorbpflicht.

Kurzum: Ihr müsst beim Führen des Hundes diesem stets eine Leine und einen Maulkorb anlegen.

Mitführen der Erlaubnis und eines Personaldokuments

Der berechtigte Halter oder eine berechtigte dritte Person haben jeweils die Bescheinigung zur Erlaubnis des Haltens und Führens eines gefährlichen Hundes bei sich zu tragen und in Verbindung mit einem Personaldokument auf Nachfrage bei einer Kontrolle durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Ordnungsbehörde, vorzulegen.

Aufgabe, Abhandenkommen, Tod

Wird die Haltung des gefährlichen Hundes aufgegeben, so hat der bisherige Halter unverzüglich schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe von Namen und Anschrift des neuen Halters zu informieren.

Sollte der Hund entlaufen, sich verselbständigen oder aus anderen Gründen abhandenkommen, so ist ebenfalls sofort die Ordnungsbehörde in Kenntnis zu setzen, damit etwaige Maßnahmen auf Grund des erhöhten Risikos für die öffentliche Sicherheit, vorgenommen werden können.

Bei Tod des gefährlichen Hundes muss der Halter dies bei der Behörde anzeigen.

Anschriften- und Personalienänderungen

Sollten sich z.B. durch Umzug die Anschrift des erlaubnisberechtigten Halters oder die Personalien durch Heirat oder Scheidung ändern, so ist der Halter des gefährlichen Hundes gesetzlich angehalten, die Behörde schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflicht

Sollten es bestimmte Umstände nötig machen, dass Mitarbeiter der Ordnungsbehörde oder berechtigte amtliche Tierärzte das befriedete Besitztum oder die Wohnung des Halters begutachten müssen, so ist der Halter gesetzlich verpflichtet dies zuzulassen und bestmöglich die berechtigten Personen zu unterstützen.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung zur Beantragung der Erlaubnis über das Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen.

Aber auch alle anderen Hundehalter sind gesetzlich verpflichtet, eine Hundehaftpflicht mit demselben Umfang spätestens 3 Monate nach Geburt des Hundes abzuschließen.

Die Mindestdeckungssumme muss 1 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden, sowie 500.000 Euro für sonstige Vermögensschäden betragen.

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Welche Verbote gelten für Listenhunde bzw. gefährliche Hunde in Sachsen-Anhalt?

Es gilt ein generelles Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot.

Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot

Laut dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) des Bundeslandes Sachsen-Anhalt besteht ein striktes Verbot zur Zucht, Vermehrung oder Handel von gefährlichen Hunden aller Art. Sprich alle Eingangs beschriebenen Kategorien sind sowohl für den gewerblichen als auch privaten Hundezüchter Tabu.

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt schreibt hierzu auf ihrer Homepage, dass auch für die Hunderassen

  • Pitbull-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • American Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, jegliche Zucht, Vermehrung und Handel verboten sind.

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Was müssen Halter von Listenhunden bzw. gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt beachten?

Mitführung von behördlichen Genehmigungen etc.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Sachsen-Anhalt

Wenn ihr euch zu einem Besuch vorübergehend in Sachsen-Anhalt oder zur Durchreise aufhaltet, so gelten auch für euch und euren Hund die dortigen Hundegesetze und -verordnungen gleichermaßen.

Solltet ihr Besitzer eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes sein und in eurem Bundesland eine Erlaubnis zur Haltung erhalten haben, so nehmt die behördliche Bescheinigung mit, damit ihr diese bei Kontrollen vorzeigen könnt.

Bedenkt die allgemeine Anordnung zur Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde und Listenhunde. Für alle anderen Hunde gilt in Sachsen-Anhalt keine Verpflichtung für Leine und Maulkorb im öffentlichen Raum. Haltet aber hier dennoch Augen und Ohren offen, denn in bestimmten Bereichen wird das Anlegen der Leine durch Warnhinweise angezeigt.

Für alle weiteren Hundeverbotszonen und sonstige Einschränkungen sind auf die Beschilderungen im öffentlichen Raum zu achten und/oder verantwortliche Personen zu fragen (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Gebäude, Geschäfte, Restaurants usw.)

Mehr könnt ihr natürlich auch gerne in unserem ergänzenden Artikel mit den sonstigen Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt hier nachlesen.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Jeder Halter eines gefährlichen Hundes, der gegen jegliche Vorschriften und Regeln des Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) des Bundeslandes Sachsen-Anhalt fahrlässig oder vorsätzlich verstößt, muss sich dafür verantworten.

Je nachdem um welches Vergehen und ob es sich um ein Erstvergehen oder eine Wiederholungstat handelt, sehen die staatlichen Organe unterschiedliche Konsequenzen vor.

Diese können von Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von 10.000 EUR, über das Untersagen der Haltung des gefährlichen Hundes, bis zum sofortigen Entziehen und in Ausnahmefällen einer behördlichen Anordnung zum Töten des Tieres gehen.

Aber auch für den Halter können die Strafen über eine Geldbuße hinausgehen. Wer beispielsweise gezielt einen Hund auf einen Menschen oder Tiere hetzt, kann bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe erhalten.

Weitere Infos findet ihr unter:

Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA)

Homepage des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt

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