Das Gesetz zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt

Was muss ich als Halter eines Hundes in Sachsen-Anhalt alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Blick auf Kirche und Elbe in Magdeburg.jpg

Alle Bundesländer setzen mit ihren Hundegesetzen eigene Rahmenbedingungen für das Halten eines Hundes. Wie dies in Sachsen-Anhalt aussieht, erfahrt ihr hier.

Mit der Anschaffung eines Hundes kommen viele Aufgaben und Pflichten rund um die Hundehaltung auf den Hundebesitzer zu.

Einerseits gilt es den Bedürfnissen des Welpen und Hundes in den verschiedenen alltäglichen Bereichen der Hundehaltung, wie Hundepflege, Ernährung, Hundetraining, Hundesport, Gesundheit nachzukommen, andererseits gibt es aber auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die zum Halten und Führen eines Hundes dazugehören.

So stellen alle Bundesländer eigenständig ihre Gesetze zum Halten und Führen eines Hundes auf, die durch weitere Hundeverordnungen bis auf Kommunen- und Gemeindeebene erweitert werden können.

Und das wichtige dabei: Ihr als Hundehalter solltet die Hundegesetze des Bundeslandes in dem ihr lebt kennen, damit ihr von Anfang an Themen wie Leinenpflicht, Maulkorbzwang, verbotene Hunderassen, Kennzeichnungspflicht, Hundesteuer uvm. korrekt anwendet und notwendige administrative Behördendinge rund um die Anschaffung eines Hundes umsetzt.

Wir werden euch deshalb in den weiteren Ausführungen unterstützen und euch die wichtigsten Informationen der Gesetzgebung in Sachsen-Anhalt rund um das Halten und Führen eines Hundes an die Hand geben.

Ein Irish Red Setter steht auf der Wiese und schaut aufmerksam in die Ferne.
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Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Sachsen-Anhalt nachkommen?

Grundsatz, Microchip, Mitwirkungspflicht, Haftpflichtversicherung etc.

Grundsatz

Jeder Hundehalter hat seinen Hund so zu halten und in der Öffentlichkeit zu führen, dass von ihm zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

Dies erfordert ein umsichtiges, sorgsames und verantwortungsvolles Führen des Hundes.

Der Halter muss seiner Aufsichtspflicht nachkommen, damit er jederzeit die volle Kontrolle über seinen Hund hält, er ihn sicher führt, situativ eingreifen und auf seinen Hund einwirken kann, damit etwaige Gefahrensituationen frühzeitig verhindert werden können.

Daneben gilt es auch die Bedürfnisse eures Hundes im Hinblick der rechtlichen Vorschriften des Tierschutzes zu beachten, da Versäumnisse in diesem Bereich starke Auswirkungen auf die Persönlichkeitsstruktur und folglich das Verhalten des Hundes haben können. Dies schließt ausreichende Bewegung, Ernährung, Sauberkeit, Vermeidung von Isolation etc. und respektvolle Umgangsformen dem Hund gegenüber ein.

Ein weiterer Fokus der Aufzucht liegt in der umfassenden Prägung, Habituation, Sozialisierung und Erziehung des Hundes, da ansonsten es ihm an dem notwendigen Rüstzeug für ein angemessenes und angepasstes Hundeleben mit Menschen, Artgenossen, anderen Tieren und seiner gesamten Umwelt mangelt. Der Hund muss durch den regelmäßigen Sozialkontakt zu anderen Hunden und Spezies, sein Sozialverhalten schulen, wichtige Lerninhalte für den Auf- und Ausbau seiner Sozialkompetenz erhalten. Das Ziel ist ein sozialverträglicher Vierbeiner, der sich in seiner Hundewelt zurechtfindet und adäquat geführt werden kann.

Was nun der Tierschutz rechtlich konkret für die Haltung vorsieht, haben wir für euch einen gesonderten Artikel mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)“ in unserem Magazin bereitgestellt. Hier erfahrt ihr die wichtigen Rahmenbedingungen, Vorschriften und weitere Praxistipps, damit ihr auch im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Themen für die zukünftige Hundehaltung richtig aufgestellt seid.

Transponderpflicht

Jeder Hundehalter ist laut dem Gesetz zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt dazu verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Geburt des Welpen bzw. Hundes dafür zu sorgen, dass ein Tierarzt eine unverwechselbare Kennzeichnung mittels Microchip vornimmt.

Mitwirkungspflicht

Da das Bundesland Sachsen-Anhalt von allen im Bundesland gehaltenen Hunden wichtige Daten erfasst und in einem zentralen Register vorhält, ist der Halter eines Hundes verpflichtet, ab der Aufnahme der Hundehaltung und Anschaffung, folgende Daten der zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
  • Kennnummer der Microchip/Transponders
  • Rassezugehörigkeit oder Angaben zur Kreuzung/Mischung des Hundes
  • Name und Anschrift des Halters
  • Schriftlicher Nachweis über die Hundehalterhaftpflichtversicherung

Hundehalterhaftpflicht

Schafft sich eine Person einen Hund in Sachsen-Anhalt an, so hat er die gesetzliche Verpflichtung, eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung für die Dauer der Haltung abzuschließen und ununterbrochen zu führen.

Die geforderte Deckungssumme beträgt 1 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für sonstige Schäden.

Aufgabe oder Tod

Wird die Haltung eines Hundes aufgegeben oder der Hund verstirbt, so sind die Behörden darüber schriftlich zu informieren.

Wird der Hund an eine dritte Person abgegeben, so sind zudem Name und Anschrift des neuen Halters der Behörde mitzuteilen.

Hundegebell

Ja ihr lest richtig. Es gibt auch im Zusammenhang mit dem Bellen eures Hundes Vorschriften und Gesetze auf die ihr Acht geben müsst.

Denn das Hundegebell darf einerseits nicht dafür sorgen, dass sich Menschen oder Tiere bedroht, gefährdet oder belästigt fühlen.

Das Bellen gehört unweigerlich zum Hund dazu, darf aber auch zu keiner Lärmbelästigung führen, da beispielsweise ein Hund auf Grund des Alleinseins, ununterbrochen bellt.

Wir haben diesbezüglich für euch einen weiterführenden Magazinartikel mit dem Titel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ geschrieben, der euch wertvolle Informationen liefert und Praxistipps bereithält.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Ein weiteres wichtiges Gesetz im Rahmen aller Hundegesetze, ist das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).

Hier wird u.a. geregelt, dass gefährliche Hunde und kritische Hunderassen, die als Listenhunde/Kampfhunde bewertet werden, nicht nach Deutschland und entsprechend ins Bundesland Sachsen-Anhalt einführt werden dürfen.

Um genau zu erfahren, welche Hunde und Hunderassen davon betroffen sind, solltet ihr euch kurz Zeit nehmen und unseren Magazinartikel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“ zu lesen. Hier erfahrt ihr alle Vorschriften und was dies für die Praxis bedeutet.

Hundekot entfernen

Als Hundehalter habt ihr die Pflicht, die Hinterlassenschaften eures Hundes zu beseitigen.

Gebt eurem Vierbeiner täglich genug Möglichkeiten sich unterwegs beim Spazieren oder der Gassi-Runde zu lösen und sein Geschäft zu machen.

Steckt ausreichend Täten und Tücher ein, um den Hundehaufen und Kot zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.

Um die rechtlichen Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden Folgen zu erfahren, habt ihr die Möglichkeit unseren Artikel „Hundehaufen entfernen“ zu lesen.

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Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Sachsen-Anhalt?

Ja, es gibt Bereiche mit Leinenpflicht und Hundeverbot. Maulkorbzwang nur in besonderen Fällen.

Leinenpflicht

Das Gesetz zur Vorsorge gegen von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) in Sachsen-Anhalt erwähnt keine generelle Leinenpflicht.

Dies heißt aber noch lange nicht, dass ihr euren Hund in ganz Sachsen-Anhalt unbekümmert unangeleint herumlaufen lassen könnt.

Denn wie bereits an anderer Stelle erwähnt, dürfen die Kommunen und Gemeinden eigenständige Verordnungen, auch über Leinenzwang, aufstellen. Hinzu kommt die Tatsache, dass andere landesspezifische Gesetze ebenfalls Einfluss auf eine etwaige Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen, haben können.

So ist dies auch in Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit dem Landeswaldgesetz der Fall.

Die Vorschriften des Landeswaldgesetz gelten für Wald und Bereiche der offenen Landschaft, sprich u.a. Felder und Wiesen.

Der § 28 LWaldG Gefährdung der freien Landschaft regelt folgende Punkte, die für Hundehalter in diesen Bereichen eine große Relevanz spielen:

  • Es ist laut dem geltenden Gesetz verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt zu benutzen sowie nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen. Sprich diese Bereiche sind für Hundehalter beim Spazieren Tabu.
  • Zudem ist es verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind demnach in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli ausschließlich an der Leine zu führen.

Was will der Gesetzgeber mit den vorangegangenen Vorschriften erreichen?

Viele Hundehalter lassen ihre Hunde in der freien Natur laufen, sich ausgiebig austoben und dabei die Reize und Umwelteinflüsse beim Schnüffeln mit ihrer Nase und den sonstigen Sinnesorganen aufnehmen. Dies sorgt für körperliche und geistige Auslastung, kann aber ebenso zu Problemen für die Tier- und Pflanzenwelt werden.

Denn unangeleinte Hunde können freilebende Tiere in ihrem Lebensraum stören und für große Unruhe sorgen. Besonders in Waldgebieten, Feldern und Wiesen gibt es eine große Vielfalt an Wildtieren, Vögeln und viele andere Tiergattungen, die während der Brustzeit und Aufzuchtzeit ihres Nachwuchses besonders empfindlich auf herumstreunende und umherlaufende Menschen und Hunde reagieren, schließlich geht es darum Gefahren von ihren Nachzöglingen fernzuhalten.

Hinzu kommt die große Bedrohung und Gefahr, dass Hunde eine Fährte und Wildspur wittern oder gar ein Tier sichten und der Jagdinstinkt des Hundes angesprochen und gereizt wird, wodurch der eine oder andere Hund dazu geneigt sein wird, die Verfolgung der Fährte oder des Tieres aufzunehmen.

Und dies birgt einerseits eine erhebliche Gefahrenlage für das verfolgte Tier, anderseits ist das Jagen, Hetzen und Reißen von Tieren gesetzlich verboten, was im Ernstfall zu ernsthaften Problemen erwachsen kann - denn Wilderei kann bis zum gezielten Abschuss eines alleine herumstreunenden Hundes durch Jagdschutzberechtigte führen.

Um also hier präventiv einzuwirken, hat das Bundesland Sachsen-Anhalt, die Vorschriften des Landeswaldgesetz (LWaldG) erlassen.

Was die sonstige Leinenpflicht im Bundesland Sachsen-Anhalt angeht, so solltet ihr unbedingt je nach Wohn- oder Aufenthaltsort beim Ausführen des Hundes auf die Beschilderung im öffentlichen Bereich und an Gebäuden beachten. Die Gemeinden und Kommunen können hier ihre eigenen Anleinverordnungen aufstellen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt es in folgenden Bereichen zu halten und ggf. Mitarbeiter oder Bedienstete vor Eintreten mit dem Hund zu befragen:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze, Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Wie sehen die Leinenvorschriften bei gefährlichen Hunden aus?

Solltet ihr einen Listenhund oder gefährlichen Hund halten und mit diesem im öffentlichen Raum in Sachsen-Anhalt unterwegs sein, so ist es wichtig die Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden genau zu kennen.

Daher haben wir für euch dieses Thema eingehend und detailliert in unserem weiterführenden Magazinartikel mit dem Titel „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) für Sachsen-Anhalt“ erörtert, damit ihr stets auf der sicheren Seite seid.

Maulkorbzwang

Es gibt für Hunde im Allgemeinen in Sachsen-Anhalt keinen Maulkorbzwang.

Anders sieht dies u.U. bei gefährlichen Hunden und Listenhunden aus. Um dies in Erfahrung zu bringen, solltet ihr unbedingt den weiterführenden Artikel lesen.

Hundeverbot

Uns liegen keinen näheren Angaben zu Hundeverbotszonen in Sachsen-Anhalt vor, das Gesetz zur Hundehaltung nennte explizit keine Orte mit Mitnahmeverbot.

Dennoch sollte wie bei der Leinenfrage auch hier bis auf Gemeindeebene darauf geachtet werden, wo ihr euch gerade befindet und mit eurem Hund euch aufhaltet. Sowohl im Freien als auch beim Betreten von Gebäuden und Geschäften, ist auf etwaige Hundeverbote durch Beschilderung zu achten.

Seid besonders aufmerksam in folgenden Bereichen:

  • Kindergärten
  • Kinderspielplätze
  • Schulen
  • Kirchen
  • Krankenhäuser und Kliniken
  • Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
  • Badeanstalten und Badestellen an Oberflächengewässern
  • Liegewiesen
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Welche Hunderassen und Hunde gehören in Sachsen-Anhalt zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde, Pitbull Terrier, Bullterrier u.a. gelten z.B. als gefährlich

Gefährliche Hunde im Sinne der Gesetzgebung in Sachsen-Anhalt

Für Sachsen-Anhalt gilt, dass es Hunde gibt, die durch besondere Verhaltensauffälligkeiten als gefährlich eingestuft werden.

Zudem gibt es Hunderassen und Kreuzungen mit diesen, die ebenfalls in die Kategorie von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential geführt werden.

Welche Hunde im Einzelfall und Hunderassen durch ihre Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten und was dies für Auswirkungen und Pflichten für den Halter nach sich zieht, erfahrt ihr in unserem gesonderten Artikel „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) für Sachsen-Anhalt“.

Ferner muss jeder potentielle Käufer eines "gefährlichen Hundes" im Blick haben, dass jegliche Einfuhr bestimmter Rassen aus dem Ausland nach Deutschland verboten ist. Mehr dazu findet ihr hier.

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Muss ich für meinen Hund in Sachsen-Anhalt Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Es kommt auf die Gemeinde an, ob Hundesteuer zu zahlen ist und wenn wie hoch diese ausfällt.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer und wird generell für das Halten eines Hundes erhoben.

Sprich die Hundesteuer ist für jeden Halter eines Hunde Pflicht.

Ob allerdings die jeweilige Gemeinde tatsächlich eine Hundesteuer erhebt, bleibt ihr selbst überlassen und ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Auch die jeweilige Höhe der Hundesteuer ist von Ort zu Ort unterschiedlich hoch, so dass Hundebesitzer in Halle, Magdeburg oder Weißenfels jeweils andere Gebühren zu entrichten haben.

Auch beim Halten eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes wird oft eine erhöhte Hundesteuer oder Gebühr fällig.

Sobald ihr also einen Welpen bzw. Hund anschafft, ist es eure Pflicht diesen bei der Gemeinde anzumelden. Gleichzeitig werdet ihr dort über die Hundesteuer näheres erfahren.

Um aber vorab bestens informiert zu sein und die richtige Grundlage für den Behördengang zu haben, haben wir für euch einen informationsreichen Artikel mit dem Titel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ bereitgestellt.

Mehr Infos unter:

Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) für Sachsen-Anhalt

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