Urlaub und Reisen mit Hund in den Kanton Zug in der Schweiz

Worauf ist zu achten, wenn ich mit Hund im Kanton Zug bin?

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Zuletzt aktualisiert am: 30.7.2021

Ein brauner Hund steht auf dem Berg neben seinem Halter an der Leine und schaut einem Segelflieger hinterher.jpg

Sollte eure nächste Schweiz-Reise euch in den Kanton Zug führen und ihr euren Hund mit in den Urlaub und die Ferien nehmt, dann dürft ihr bei den Reiseplanungen unter gar keinen Umständen vergessen, euch nach den aktuellen Hundegesetzen, Hundeverordnungen und Haltebedingungen zu erkundigen.

Hierbei geht es z.B. um etwaige ortsgebundene Leinenpflichten, Maulkorbzwang, Hundeverbotszonen, aber auch um besondere Bedingungen für das Führen und Halten von Listenhunden/Kampfhunden.

Neben den gesetzlichen kantonalen Bestimmungen liegt es im Interesse aller anderen Hundehalter, Menschen und Tiere, dass jeder Halter sich an die Benimmregeln einer umfassenden Hunde-Etikette hält, um durch eigenes Verhalten oder dem des Hundes, nichts und niemanden zu gefährden, zu belästigen oder gar verletzen.

Im Grunde bilden damit die gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Inhalt der Hunde-Etikette, das Fundament einer sorgsamen und verantwortungsbewussten Hundehaltung. Dies dient in letzter Konsequenz für ein angenehmes, störungsfreies und rücksichtsvolles Miteinander.

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Welche Vorschriften gelten im Kanton Zug in der Schweiz für Hundehalter?

Im Kanton Zug gelten bestimmte Hundegesetze und Haltevorschriften zu Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Hundeverbotszonen etc.

Auf Hundehalter mit Hund wartet im Kanton Zug einiges zu sehen und unternehmen

Der Kanton Zug liegt in der Deutschschweiz, sprich Deutsch ist die kommunikative Sprache im Alltag und wird für die Amtssprache genutzt. Der Amtssitz liegt im Hauptort Zug, von dem aus die Behörden die Amtsgeschäfte im Interesse der rund 125 000 Einwohner regeln.

Das Gebiet des Kanton Zug liegt inmitten der Gesamtschweiz und wird daher der Zentralschweiz zugerechnet.

Die Region bietet viel Natur, die zu einem Drittel aus Waldfläche besteht. Die für die Schweiz typische Landschaft mit Seen und Bergen fehlt natürlich ebenso wenig und zieht daher viele Touristen und Einheimische für verschiedenartige Aktivitäten im Freien an.

Wandern, Fahrradfahren, Spaziergänge, Inlineskating, Nordic Walking, Bade- und Schwimmspaß, Picknicken und Rast an den Ufern der Seen oder auf einer der Almwiesen sind nur einige potentielle Möglichkeiten, den Alltag bei einem Aufenthalt im Kanton Zug zu gestalten.

Je nachdem zu welcher Jahreszeit der Besucher in die Gemeinden der kantonalen Region sich einfindet, gibt es natürlich auch für alle Wintersportbegeisterte attraktive Unternehmungen in einem der Winterskigebiete des Kanton Zug zu erleben. So können der Schlitten oder die Skier eingepackt werden, um je nach Sportart die Abhänge im Skigebiet auszuprobieren oder ein Ausflug in der weiten Winterlandschaft mit den Langlaufskiern zu unternehmen. Eine Winterwanderung bringt ebenfalls ihren Reiz mit und die unterschiedlichsten Aussichtspunkte auf der Wanderroute inmitten der Schneelandschaft, sind der wohlverdiente Lohn nach etwaigen anspruchsvolleren Bergtouren.

Ob Winter oder Sommer, viele der beschriebenen Freizeitaktivitäten können idealerweise mit dem Hund unternommen werden, wodurch sich der Urlaub in der gesamten Region bestens für Hundehalter anbietet. Hinzu kommt die sehr liberale und hundefreundliche Gesetzgebung für das Halten von Hunden in den Gemeinden und Regionen des Kantons.

Abschließend wollen wir noch einige Ausflugsziele für Touristen des Kantons Zug nennen:

  • Eine Besichtigung der Tropfsteinhöhlen und Unterwelten der Höllgrotten Baar
  • Eine Wanderung vom Raten zum Gottschalkenberg und einer wohlverdienten Rast im Restaurant vor Ort.
  • Die Besichtigung der Überreste der Burg in Hünenberg bietet sowohl für Jung und Alt eine großartige Attraktion.
  • Der Besuch am Ägerisee kann mit einem ausgedehnten Spaziergang am Ufer begonnen werden, eine kulinarische Pause unterwegs in einem Restaurant eingelegt werden, um schließlich den Tag mit einer Schiffstour auf dem Wasser abzurunden.
  • Der Zugerberg ruft mit seinem Ausblick auf die Berge ringsum und den Zugersee. Die Aussicht kann entweder mit der Seilbahn oder fußläufig erreicht werden, es ist für Erholung und unterschiedlich anspruchsvolle Wegstrecken gesorgt.

Zusammenfassend muss man sagen, dass der Kanton Zug immer eine Reise mit und ohne Hund wert ist. Egal ob Jung oder Alt, Singles oder Familien, sportlich ambitionierte oder erholungssuchende Menschen, es ist für jeden Etwas dabei und für ausreichend Spaß und Freude während des Aufenthaltes gesorgt. Durch die vielen Freizeitangebote und die äußeren Bedingungen der Natur können Hundehalter optimal ihrem Vierbeiner die gewohnte Auslastung zukommen lassen und die unterschiedlichsten Eindrücke ihrem Hund bieten.

Es gilt nur einige wenige grundlegende Regeln und Vorschriften zu beachten, die wir nun weiter abhandeln wollen, damit ihr besten vorbereitet mit eurem Hund in den Kanton Zug in der Schweiz reisen könnt. Zudem wollen wir euch generell unseren ergänzenden Artikel "An was muss ich für das Reisen mit meinem Hund alles denken?" ans Herz legen, um alles Organisatorische und Formelle im Vorfeld bedacht zu haben und die wichtigsten Sachen für Hund und Halter im Gepäck zu haben.

Das Hundegesetz des Kanton Zug

Das Gesetz zur Haltung von Hunden schreibt dem jeweiligen Hundehalter vor, dass er seinen Hund artgerecht und nach allen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuhalten hat. Dies schließt die ordentliche und sachgerechte Versorgung des Hundes mit ein.

Die Vorgaben gelten einerseits für alle ortsansässigen Einwohner, aber auch gleichermaßen für Besucher des Kantons Zug. Sprich, jeder der in den Kanton reist und sich kurzzeitig oder längerfristig mit seinem Hund aufhält, ist an die rechtlichen Vorgaben und Regeln gebunden, die für das Führen und Halten des Vierbeiners gelten. Diese können lokal von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein, was eine besondere Aufmerksamkeit mit sich bringt. Dies gilt besonders für Bestimmungen zur Leinenpflicht, Maulkorbtrageverpflichtung und Hundeverbotszonen, aber auch für Hinweise die besondere Freilaufflächen für Hunde ausweisen.

Da in der Schweiz jeder Kanton die Umsetzung des Hundegesetz und seiner Hundeverordnungen eigenständig regelt, müsst ihr nicht nur auf die Rechtsvorgaben am eigentlichen Zielort achten, sondern insbesondere auf der Reise dorthin, die Bestimmung aller Kantone die auf dem Weg durchfahren werden beachten. Also schaut euch eure Reiseroute an und lest die entsprechenden Artikel der einzelnen kantonalen Bestimmungen aufmerksam durch. Ihr findet die einzelnen Länder tabellarisch aufgelistet in unserem Hauptartikel mit dem Titel „Reisen mit dem Hund in die Schweiz“ und habt hier die Möglichkeit die Inhalte der gewünschten Kantone zu erreichen.

Listenhunde/Kampfhunde/gefährliche Hunde

Das Hundegesetz des Kanton Zug sieht keine Besonderheiten hinsichtlich dem Halten und Führen spezieller Hunderassen oder Mischlinge vor.

Es gibt somit keine Listenhunde / Kampfhunde oder Hunderassen, die als problematisch eingestuft werden und ein Bewilligungsverfahren für den Kauf oder die Anschaffung und weitere Haltevorschriften nach sich ziehen würden.

Dennoch behalten sich die Behörden im Kanton Zug laut §12 der Hundegesetzgebung rechtlich vor, im eigenen Ermessen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential nur über ein Bewilligungsverfahren zu unterstellen und eine spezielle Rasseliste bei Bedarf aufzustellen.

Sollte es zu dieser Maßnahme kommen, wären alle potentiellen Halter vor Kauf und Anschaffung verpflichtet, ein Bewilligungsgesuch zu stellen und weitere Mindestvoraussetzungen für eine Erlaubnis zu erfüllen. So ist in diesen Fällen ein einwandfreier Leumund Grundvoraussetzung, der Halter müsste mindestens 18. Jahre alt sein und entsprechende Nachweise liefern, dass er über einen ausreichenden Erfahrungsschatz und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der gesamten Kynologie, verfügt.

Allgemeine Leinenpflicht und weitere zu beachtende Haltevorschriften

Die allgemeinen Haltevorschriften im Gesetz über das Halten von Hunden im Kanton Zug sehen vor, dass jeder Hundehalter seinen Hund so zu halten und im öffentlichen Raum zu führen hat, dass durch dessen Anwesenheit und Verhalten zu keiner Zeit Menschen der andere Tiere bedroht, gefährdet oder belästigt werden.

Dies sieht u.a. voraus, dass jeder Halter und/oder verantwortlicher Hundeführer vorausschauend den Hund ausführt und ihn stets unter Kontrollen hält. Damit ist klar, dass die entsprechende Ausbildung und Erziehung von Anfang an eine bedeutende Rolle für die Entwicklung spielen, um ein eingespieltes und gut funktionierende Hund-Mensch-Team im Alltag abzubilden.

Wir haben diesbezüglich einen weiteren Artikel für euch geschrieben, in dem wir die Wichtigkeit im Zusammenspiel einiger wesentlicher Faktoren im Umgang mit dem Hund aufzeigen wollen. Nehmt euch die Zeit die spannende und gleichzeitig informationsreiche Lektüre mit dem Titel „Führung - Freifolge - Hund-Mensch-Bindung, der sichere Rückruf und die Konditionierung – wie hängt das alles zusammen?“ zu lesen.

Weiterhin hat der Hundehalter seinen Hund unter Aufsicht zu halten, der Vierbeiner darf sich nicht unbeaufsichtigt herumtreiben.

Sollte der Hundehalter selbst verhindert sein, seinen Hund im Freien eigenständig auszuführen und auf eine Dritte Person, privat oder einen Dienstleister, zurückgreifen, so liegt es in der Verantwortung des Halters und Besitzers, dass diese ebenfalls im besten Gewissen und vollem Pflichtbewusstsein die rechtlichen Pflichten des Hundegesetz übernehmen.

Leinenpflicht

An einigen Orten und Bereichen gelten für das Halten und Führen des Hundes in der Öffentlichkeit besondere Bedingungen.

Diese generellen Vorgaben zur Leinenpflicht, werden durch gesonderte Verordnungen der einzelnen Gemeinden nochmals ergänzt, so dass es individuelle Anleinpflichten von Ort zu Ort gibt. Diese werden durch aufgestellte Hinweisschilder dem Halter angezeigt.

An folgenden Orten gelten generell Leinenpflicht, sollten nicht explizite Verbote ausgesprochen sein:

  • Auf allen öffentlichen Spielplätzen
  • Auf allen öffentlichen Sportplätzen und auf deren sonstigem Gelände
  • Auf Friedhöfen
  • Auf Schulgeländen und deren gesamten Anlagen
  • In öffentlich zugänglichen Gebäuden
  • An Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • An Bahnhöfen und Haltestellen
  • In allen ausgewiesenen Naturschutzgebieten der Gemeinde und des gesamten Kanton Zug
  • In allen Bereichen die von den Gemeinden gesondert mit Hinweisschildern zur Anleinpflicht ausgewiesen werden

Des Weiteren gelten in besonderen Fällen ebenfalls im öffentlichen Raum eine Anleinpflicht:

  • Hündinnen, die läufig sind müssen an der Leine geführt werden
  • Hunde, die eine ansteckende Krankheit haben sind angeleint zu halten
  • Insofern Hunde bereits verhaltensauffällig warne und mit einer Anordnung durch die Behörde zur Leinenpflicht belegt wurden

Für alle Spaziergänger mit Hund im Wald und angrenzendem Waldrand, gilt ebenfalls eine gesonderte Fürsorgepflicht zum Schutz der dort lebenden Wildtiere. Hier sind Hunde generell vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. Generell gilt in Regionen mit Wildtieren erhöhte Obacht, damit Hunde mit ausgeprägtem Jagdtrieb durch Aufnahme von Wildfährten oder direktem Sichtkontakt mit Wild, kein unkontrolliertes Jagdverhalten zeigen. Dies ist Wilderei und wird mit drastische Maßnahmen verfolgt.

In den sonstigen Zeiträumen können die Halter ihre Hunde unangeleint freilaufen lassen, vorausgesetzt sind stehen unter direkter Aufsicht und sind durch die entsprechenden Erziehungs- und Ausbildungsmaßnahmen in der Lage, den Hund situativ unter Kontrolle zu halten.

Sollte ein Halter auf die Idee kommen, die Leinenpflicht nicht einhalten zu wollen, so stehen Strafen in Höhe von 100,- Schweizer Franken im Raum.

Verbote

Ein zeitlich begrenztes Betretverbot (Hundeverbotszone) gilt generell für alle Hunde während dem 1. April bis einschließlich dem 31. Oktober während der Vegetationszeit für folgende Gebiete:

  • Obstanbaugebiete
  • Gemüseanbaugebiete
  • Beerenanbaugebiete
  • Ackerflächen
  • Wiesen
  • Weiden

Ist dem jeweiligen Halter und dessen Hund von den jeweiligen Befugten der vorgenannten Bereiche eine ausdrückliche Zutrittserlaubnis ausgesprochen worden, so entfällt das Betretverbot für den Einzelnen.

Gehen Hundehalter mit ihren Hunden in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete und Kulturanlagen spazieren, so muss der Hund immer unter Aufsicht stehen und von den Anbauflächen ferngehalten werden. Es liegt im Ermessen des Halters, eventuell auf das Anleinen zurückzugreifen, sollte seinerseits nicht gewährleistet werden können, dass er notfalls den Hund mit sonstigen Maßnahmen unter Kontrolle und diesen vom betreten der Flächen fernhalten kann.

Sollte ein Betretverbot sanktioniert werden, so wird eine Geldstrafe in Höhe von 100,- Schweizer Franken fällig. Die kann man sich aber durch entsprechendes Verhalten getrost sparen und für den Urlaub nutzen.

Mehrhundehalter / Mehrhundehaltung

Solltet ihr Halter von mehreren Hunden sein und für den Urlaub, oder zu einer Hundesportveranstaltung oder Hundeshow (Hundeausstellung) in den Kanton Zug in der Schweiz reist, so gilt eine Besonderheit beim Ausführen der Hunde.

Es dürfen maximal 2 Hunde gleichzeitig unangeleint und höchsten 4 Hunde, die älter als 6 Monate sind, an der Leine gleichzeitig im öffentlichen Raum ausgeführt werden.

Stellt euch also entsprechend darauf ein, entweder mehr Personen zur Hilfe dabei zu haben oder zeitlich in Etappen mit den Hunden auszugehen.

Hundekot und sonstige Verunreinigungen

Sobald der Hund im Freien ausgeführt wird und bei der Gassirunde oder dem Spaziergang ein natürliches Bedürfnis heimsucht und er sich lösen muss, so ist das Entfernen des Hundekots bzw. Hundehaufen selbstverständlich von jedem Halter vorzunehmen. Also prüft vor jedem Hundespaziergang, dass ihr Tüten eingesteckt habt und die Hinterlassenschaften ordnungsgemäß entsorgen könnt.

Sollte ein Halter ordnungswidrig handeln und es zu einer Buße kommt, so werden die Behörden den Verantwortlichen mit einer Strafe in Höhe von 100,- Schweizer Franken belegen.

Gut informiert und vorbereitet in den Urlaub zu fahren, ist immer der beste Weg, um einen entspannten Aufenthalt zu genießen. Sollten die vorangegangenen Informationen nicht ausreichend sein oder einen speziellen Fall nicht abdecken, so stehen euch die nachstehenden Kontaktdaten zur freien Verwendung zur Verfügung.

Kontakt:
Kanton Zug
Sicherheitsdirektion
Aabachstraße 1
6300 Zug
Tel. +41 (0) 41 728 50 45
Email info.sd@zg.ch

Hundegesetz
https://www.zg.ch/behoerden/regierungsrat/vernehmlassungen/gesetz-ueber-die-haltung-von-hunden-hundegesetz-hug?searchterm=hundegesetz
https://www.zg.ch/behoerden/regierungsrat/vernehmlassungen/gesetz-ueber-die-haltung-von-hunden-hundegesetz-hug/downloads/gesetzestext-ergebnis-der-ersten-lesung-im-regierungsrat.pdf/download

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