Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) im Bundesland Hessen

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Hessen geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein braun weisser American Staffordshire Terrier steht frontal schauend zur Kamera vor einer Wand mit Graffiti Ausschnitt 1.jpg

Alle Bundesländer setzen ihre Gesetze über das Halten und Führen von Hunden eigenständig um. Hierzu gehören ebenfalls die besonderen Vorschriften im Hinblick auf die sogenannten Listenhunde. Auch in Hessen.

Was bedeutet aber Listenhunde? Manche Hunderassen werden als besonders kritisch und mit einem erhöhten Gefährdungspotential angesehen und sind somit für das Halten und Führen mit gesonderten und erschwerten Haltebedinungen konfrontiert - mitunter gibt es sogar je nach Bundesland für manche Rassen Halteverbote.

Das Bundesland Hessen hat ebenfalls eine eigene Liste mit Hunderassen, die in ihrer Hundeverordnung aufgeführt werden und nur nach vorheriger Erlaubnis angeschafft und gehalten werden dürfen.

Welche besonderen Vorschriften für Halter eines Listenhundes in Hessen zu beachten sind, ob als Einwohner oder Besucher, werden wir in den weiteren Ausführungen eingehend behandeln, damit ihr zu jeder Zeit rechtskonform beim Halten und Führen eines aus Sicht der hessischen Behörden gefährlichen Hundes unterwegs seid.

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Welche Hunde gehören in Hessen zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Von Pit Bull Terrier über American Staffordshire Terrier bis zu Mastino Napoletano.

Definition gefährliche Hunde

Hunde gelten nach der hessischen Hundeverordnung als gefährlich, wenn diese durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten derart verändert werden, dass sie eine erhöhte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft mit selbiger Wirkung zeigen, die über das natürliche Maß hinausgehen und für Menschen oder Tiere eine gefährdende Eigenschaft aufweisen.

Zwei Kategorien von gefährlichen Hunden gelten in Hessen

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) im Bundesland Hessen sieht im Hinblick ihrer Definition und Einstufung von gefährlichen Hunden gemäß dem § 2 der Hundeverordnung, folgende zwei Kategorien vor:

Kategorie 1

Für die nachfolgenden Hunderassen, sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, wird eine grundsätzliche Gefährlichkeit von der Rechtseite vermutet:

Kategorie 2

Weiterhin gelten gemäß der hessischen Gesetzgebung Hunde als gefährlich, die

  • bereits in der Vergangenheit dahingehend auffällig wurden, dass sie einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben und es hierfür keinen begründeten Anlass gab.
  • bereits ein anderes Tier gebissen und verletzt haben, ohne selbst vorab angegriffen worden zu sein. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Hund einen anderen Hund mit deutlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat.
  • durch ihr Verhalten auffällig wurden, dass sie andere Tiere unkontrolliert gehetzt oder gerissen haben. Damit ist auch die Wilderei einbezogen.

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von Listenhunden / gefährlichen Hunden in Hessen?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der § 1 der hessischen Hundeverordnung besagt, dass ein gefährlicher Hund nur gehalten werden darf, wenn die zuständige Behörde vorab eine Erlaubnis hierzu nach eingehender Prüfung erteilt hat.

Kurzum, es besteht eine Erlaubnispflicht für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Um die Beantragung einer Erlaubniserteilung bei der zuständigen Behörde für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes möglichst erfolgreich durchlaufen zu können, sind folgende Bedingungen verpflichtend:

  • Der potentielle Halter eines gefährlichen Hundes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es darf keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers geben.
  • Der Antragsteller muss über die notwendige Sachkunde verfügen.
  • Der Halter ist verpflichtet für den gefährlichen Hund eine positive Wesensprüfung nachzuweisen.
  • Der Halter muss nachweisen, dass der gefährliche Hund artgerecht gehalten wird, sprich einwandfreie, artgerechte und rassespezifische Haltebedingungen bestehen.
  • Für die Erlaubniserteilung ist der Antragsteller verpflichtet nachzuweisen, dass alle Maßnahmen von ihm getroffen wurden, damit von seinem gefährlichen Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
  • Der gefährliche Hund muss mit einem Microchip gekennzeichnet werden, damit dieser zu jeder Zeit eindeutig identifizierbar ist. Hierzu ist eine entsprechende Bescheinigung vom Tierarzt einzureichen.
  • Der zuständigen Behörde muss der Abschluss einer ausreichenden Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
  • Der Antragssteller bzw. Halter eines gefährlichen Hundes ist zum Nachweis der Entrichtung der fällig gewordenen Hundesteuer für seinen gefährlichen Hund verpflichtet.

Befristete Erlaubnis und Genehmigung durch die zuständige Behörde

Die Erlaubnis zum Halten eines Listenhundes und gefährlichen Hundes wird generell laut der aktuellen hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, befristet.

Folgende Zeiträume werden im Falle einer befristeten Genehmigung auf den Halter zukommen:

Kategorie 1

Für alle Hunde, die durch ihre Rassezugehörigkeit der obigen Kategorie 1 angehören, wird die Erlaubnis auf maximal 2 Jahre befristet.

Kategorie 2

Das Halten von gefährlichen Hunden der Kategorie 2, wird bei einer etwaigen Genehmigung durch die Behörden, mit einer befristeten Erlaubnis von maximal 4 Jahren gestattet.

Widerruf der Erlaubnis

Die erteilte befristete Erlaubnis für das Halten und Führen eines Listenhundes gemäß Kategorie 1 oder gefährlichen Hundes laut Kategorie 2, kann zu jeder Zeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden, sollten z.B. die genannten Grundvoraussetzungen für die Antragstellung zum Halten eines ebendieser Hunde entfallen.

Führen eines gefährlichen Hundes

Ohne vorherige Erlaubnis bei der zuständigen Behörde, darf kein gefährlicher Hund außerhalb des befriedeten Besitztums von dessen Halter geführt werden.

Körperliche und geistige Voraussetzung

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss zu jeder Zeit beim Führen des Hundes körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.

Erlaubnis zum Ausführen von nur einem gefährlichen Hund

Es ist laut der Gesetzgebung nur bei vorheriger Erlaubniserteilung gestattet, einen gefährlichen Hund unter Beachtung aller Vorschriften zu führen.

Sprich, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig dürfen nicht ausgeführt werden.

Überlassung an Dritte

Der gefährliche Hund darf von seinem Halter nur an Dritte zum Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums überlassen werden, die dieselben Voraussetzungen erfüllen.

Folgende Eigenschaften muss somit die Person erfüllen:

  • Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Person muss den Nachweis der Sachkunde besitzen.
  • Die Person muss körperlich und geistig in der Lage sein, den gefährlichen Hund stets sicher zu führen.

Erlaubnis mitführen

Die erteilte Erlaubnis der zuständigen Behörde zum befristeten Halten und Führen eines gefährlichen Hundes ist stets bei sich zu tragen, um den Kontrollorganen diese auf Anweisung vorzeigen zu können.

Sollte nicht der Halter, sondern eine Dritte Person, die die entsprechenden genannten Voraussetzung erfüllt, den gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ausführen, so hat diese zusätzlich den Nachweis der Sachkunde mit sich zu führen.

Leinenpflicht

Es gilt für das Führen von gefährlichen Hunden zu jeder Zeit außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung, eine generelle Leinenpflicht.

Ausnahme: Sollte eine positive Wesensprüfung abgelegt worden sein, entfällt die Leinenpflicht.

Die Leine, das Halsband, die Halskette oder das Brustgeschirr müssen in derart beschaffen sein, dass sie dem sicheren Führen des gefährlichen Hundes zu keiner Zeit etwas entgegenspricht. (z.B. muss die Leine reißfest sein)

Der Halter ist zudem verpflichtet, die Leine in einer solchen Länge anzupassen, dass von dem Hund nie eine Gefahr ausgehen kann. Situativ darf die Leine nie 2 Meter Länge überschreiten.

Des Weiteren gilt für folgende Fälle immer Leinenzwang für alle Hunde inkl. gefährlichen Hunden:

  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
  • In Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Restaurants, Imbissen etc.
  • In jeglichen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Auf allen von der Gemeinde zu bestimmenden umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstücken, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. Hierzu zählen beispielsweise Park-, Garten- und Grünanlagen, Fußgängerzonen und Teile davon.

Maulkorbzwang

Sollten der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sein, dass ein Hund trotz dem Ablegen einer positiven Wesensprüfung die Annahme rechtfertigt, dass dieser sich über das natürlich Maß hinaus aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren zeigt, kann die Behörde das Tragen einen beißsicheren Maulkorbes anordnen. In diesem Fall gilt somit ein behördlicher Maulkorbzwang.

Sicherung von Grundstück und Wohnung

Wird ein gefährlicher Hund gehalten, so sind die entsprechenden Grundstücke oder Zwinger bei Zwingerhaltung, gut erkennbar zu kennzeichnen.

Des Weiteren muss das Grundstück eingezäunt und gesichert werden, so dass der gefährliche Hund zu keiner Zeit entlaufen, ausbüchsen und sich verselbständigen kann und Menschen oder Tiere außerhalb des Grundstücks oder Zwingers durch den Hund nicht gefährdet, belästigt oder bedroht werden können.

Genau dieselbe Vorgehensweise muss der Halter eines gefährlichen Hundes dann umsetzen, wenn dieser in einer Wohnung gehalten wird. Auch diese muss so gesichert und gekennzeichnet werden, dass nie eine Gefahr für Menschen oder Tiere besteht.

Die Zugänge zu Grundstücken, Zwingern und Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind verpflichtend gut und deutlich sichtbar mit Warnschildern zu kennzeichnen. Die Warnschilder müssen mit Signalfarbe die Aufschrift „Vorsicht Hund!“ aufweisen.

Ausnahmen: Sollten Hunde einen positiven Wesenstest bzw. eine positive Wesensprüfung abgelegt haben, entfallen die genannten Sicherungs- und Kennzeichnungspflichten.

Aufgabe, Abgabe, Abhandenkommen oder Tod eines gefährlichen Hundes

Wird die erlaubte Haltung eines gefährlichen Hundes aufgegeben, so ist die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Wird der gefährliche Hund an eine Dritte Person veräußert oder abgegeben, so muss der bisherige Halter den zukünftigen Halter über den Umstand informieren, dass es sich bei dem Hund um einen gefährlichen Hund handelt.

Zudem ist der ehemalige Halter verpflichtet, die zuständige Behörde sofort schriftlich zu informieren und dieser Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.

Sollte der Hund aus irgendwelchen Gründen abhandenkommen, so ist ebenfalls unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, da unter Umständen für die Öffentlichkeit ein erhöhtes Risiko besteht und die Behörden etwaige Maßnahmen kurzfristig einleiten können.

Des Weiteren muss der Halter im Falle des Todes des gefährlichen Hundes, die Behörde darüber in Kenntnis setzen.

Anschriften- und Personalienänderung

Jegliche Anschriftenänderung des Halters ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, selbiges gilt für eine etwaige Änderung der Personalien, z.B. durch Heirat oder Scheidung.

Mitwirkungspflicht bei Kenntnis über Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes

Erlangt der Halter eines Hundes Kenntnis davon, dass sein Hund womöglich um einen gefährlichen Hund nach Maßgabe der hessischen Hundeverordnung handelt, so ist er verpflichtet diesen Umstand sofort bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Alle Begutachtungen und Maßnahmen zur endgültigen Klärung über den geschilderten Umstand, sind vom Halter zuzulassen und zu unterstützen.

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Was gilt für die Zucht, Handel & Ausbildung von Listenhunden / gefährlichen Hunden in Hessen?

Die Zucht, Handel und Ausbildung zur Steigerung der Aggressivität von gefährlichen Hunden ist grundsätzlich in Hessen verboten.

Zuchtverbot für Listenhunde und gefährliche Hunde

Das Züchten, Kreuzen und Vermehren von Listenhunden und gefährlichen Hunden ist in Hessen generell verboten.

Sollte der Halter für seinen vermeintlich gefährlichen Hund eine erfolgreich abgelegte Wesensprüfung nachweisen, so kann das Zuchtverbot aufgehoben werden.

Handel von gefährlichen Hunden

Für alle vermeintlich gefährlichen Hunde, die keinen positiven Wesenstest bzw. Wesensprüfung abgelegt haben, gilt laut der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in Hessen, grundsätzlich ein Verbot für den Handel, Erwerb sowie deren Abgabe.

Ausnahme: Die Abgabe bzw. Annahme eines gefährlichen Hundes an bzw. von einem Tierheim.

Ausbildungsverbot zur Steigerung der Aggressivität

Generell ist es verboten, Hunde mit dem Ausbildungsziel zu trainieren, dass ihre Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gesteigert werden.

Unter gewissen Bedingungen kann die zuständige Behörde Ausnahmeregelungen treffen, sollte beispielsweise ein solcher Hund zu Schutzzwecken oder für einen etwaigen jagdlichen Einsatz ausgebildet werden. Dies muss im Vorgang mit der entsprechenden Behörde besprochen und geregelt werden.

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Was müssen Halter von Listenhunden / gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Hessen beachten?

Auch bei Urlaubs- und Durchreise in Hessen gelten u.U. besondere Vorschriften für Listenhunde und gefährliche Hunde.

Sachkunde

Auf die notwendige Sachkunde des Halters wird für die Haltung und das Führen eines gefährlichen Hundes verzichtet, wenn sich ein Besucher in Hessen maximal 4 Wochen in Hessen aufhält und dieser mit einem beißsicheren Maulkorb beim Führen ausgestattet ist.

Halterpflichten

Für einen vorübergehenden Aufenthalt gelten alle Vorschriften für das Führen des gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit wie für Personen mit gefährlichem Hund und festen Wohnsitz in Hessen, wie z.B. Leinenzwang gleichermaßen.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Jeder Halter, der gegen die Rechtsvorschriften der Gefahrenverordnung über das Halten und Führen von Hunden in Hessen fahrlässig oder vorsätzlich verstößt kann mit einer Ordnungswidrigkeit und Geldbuße bestraft werden, die je Einzelfall bis zu 5.000,- EUR beträgt.

Mehr Infos unter:

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden

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