Das Gesetz zur Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen

Was muss ich als Halter eines Hundes in Nordrhein-Westfalen alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Das Hundegesetz für Nordrhein-Westfalen regelt die Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden. Welche Gesetze für euch wichtig sind, erfahrt ihr hier.

Die Bundesländer sind für ihre Hundegesetze und weiterführende Hundeverordnungen selbst zuständig. Dies gilt auch für Nordrhein-Westfalen, dass die Vorschriften und Bestimmungen zum Halten von Hunden in Teilen für alle Kommunen und Gemeinden aufstellt, ihnen aber des Weiteren freie Hand lässt, um ergänzende Regeln auf Gemeindeebene anzuordnen.

Durch diesen Umstand ist die Rechtslage für jeden Hundehalter schwer im Überblick zu halten und alle Details genau zu kennen. Genau hier liegt aber dann auch das Problem, denn es wird von jedem Hundebesitzer erwartet, dass er Bestimmungen wie Leinenpflicht, Hundeverbotszonen, Kennzeichnungspflicht, Hundesteuer uvm. kennt und diese pflichtgemäß und rechtskonform im Hundealltag umsetzt.

Wir werden daher in dem folgenden Artikel alle relevanten Gesetze, Verordnungen und Regeln für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zum Halten und Führen eines Hundes eingehend beschreiben, damit ihr am Ende des Tages ausreichend Informationen zur Verfügung habt und genau wisst, wie ihr euch wo, wann und wie zu verhalten habt.

Ein Rauhaardackel apportiert das Spielgerät und läuft dabei am Sandstrand.
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Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Nordrhein-Westfalen nachkommen?

Grundsatz, Hundegebell, Hundekot usw.

Grundsatz

Laut dem Nordrhein-Westfälischem Hundegesetz sind Hunde von ihren Besitzern so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht.

Sprich, der Halter ist dafür verantwortlich, dass der Hund keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere, Sachen und die öffentliche Sicherheit darstellt.

Der Hundeführer, Hundebesitzer, Hundehalter sind demnach zu einem umsichtigen, sorgsamen, sicheren, sachgerechten und verantwortungsvollen Umgang mit dem Hund aufgerufen.

Weiterhin sind vom Hundehalter alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der Hund das eingefriedete Grundstück oder die Wohnung nicht gegen seinen Willen verlassen kann, abhaut, entläuft, sich verselbständigt und alleine herumstreunt.

Die Haltebedingungen müssen artgerecht, rassenspezifisch und nach den Vorschriften des Tierschutzes sein, damit den Bedürfnissen des Hundes ausreichend nachgekommen wird.

Warum dies so wichtig ist?

Versäumnisse und unsachgemäße Haltebedingungen nehmen einen großen Einfluss auf die Persönlichkeitsbildung des Hundes und auf dessen Verhalten. Gibt es hier Defizite, so können Verhaltensauffälligkeiten die Folge sein. Mangelt es an den Grundelementen des Sozialverhaltens durch ausreichenden Sozialkontakt zu Artgenossen und anderen Spezies, mit denen der Vierbeiner seinen Alltag bestreitet, so fehlen ihm die notwendigen Werkzeuge und Erfahrungen für einen angemessenen Umgang. Es fehlt dann mituntet schlichtweg an Sozialkompetenz und folglich Sozialverträglichkeit. 

Isolation oder unwürdige Haltebedingungen bis hin zu Misshandlungen und psychischem Terror sind für jedes Lebewesen blanker Horror und Gift für die Persönlichkeit eines jeden Individuum - auch für Hunde. Dies versucht der Gesetzgeber in Ansätzen durch zielgerichtete Gesetze zu verhindern und Rahmenbedingungen für die Haltung vorzugeben.

Um euch ein genaues Bild an dieser Stelle über die Vorschriften und Bestimmungen des Tierschutz zu machen, haben wir für euch einen ausführlichen Artikel mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung“ geschrieben, der euch alle notwendigen Informationen und viele Praxistipps für eine tierschutzkonforme Haltung liefert.

Ferner gibt es neben den schriftlich festgehaltenen Regeln auch weitere allgemeingültige Benimmregeln im Umgang mit dem eigenen Vierbeiner, sowie durch dessen Haltung und dem Führen im öffentlichen Raum. Kurz, ein Halter-Knigge, der als Leitfaden für den gemeinsamen Hundealltag wertvolle Tipps bereithält und in unserer Hunde-Etikette nachzulesen ist.

Hundegebell

Das Bellen gehört zum Hund einfach dazu. Es ist ein ganz natürliches Verhalten und in Maßen auch rechtlich vollkommen in Ordnung.

Das Hundegebell darf aber laut Gesetzgeber nicht zu einer Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere werden.

Besonders solltet ihr als Halter darauf achten, dass das Bellen in den gesetzlichen Ruhezeiten nicht ausufert, denn rechtlich könnte es an dieser Stelle zu einem Problem werden und leider sind nicht alle Menschen den Hunden und Halter wohlgesonnen.

Denn wo es für den einen noch ein ganz normaler erträglicher Zustand ist, fühlt sich ein anderer vielleicht schon genervt und sieht das Bellen als Lärmbelästigung an.

Um euch weitere nützliche Informationen und Ratschläge für die Praxis zu geben, haben wir einen weiterführenden Magazinartikel mit dem Titel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ für euch geschrieben. Hier bekommt ihr alle relevanten Details, wie die Rechtslage zum Thema Hundegebell aussieht.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Die Einfuhr von gefährlichen Hunden und Hunderassen, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit vom Gesetzgeber als gefährlich und problematisch angesehen werden, ist nach Deutschland und dementsprechend Nordrhein-Westfalen verboten.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).

Solltet ihr weitere Details dieser Gesetzgebung lesen wollen, so steht euch hierfür und Artikel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“ zur Verfügung.

Hundekot entfernen

Dass der Hund mehrfach am Tag die Gelegenheit haben muss, um sein Geschäft in Ruhe und stressfrei erledigen zu können, ist klar und ein ganz natürliches Bedürfnis.

Ebenso klar sollte aus Sicht des Gesetzgebers sein, dass Hundehalter die Hinterlassenschaften (Hundekot/Hundehaufen) ihrer Hunde unterwegs entfernen und sachgerecht entsorgen, damit der öffentliche Raum sauber bleibt und keiner in die Tretminen läuft.

Steckt euch also ausreichend Tüten und Tücher beim Hundespaziergang ein, um nach dem Lösen des Hundes, den Hundehaufen zu beseitigen.

Weitere Informationen zur Rechtslage und wertvolle Ratschläge erhaltet ihr in unserem weiterführenden Artikel mit dem Titel „Hundehaufen entfernen“.

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Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Nordrhein-Westfalen?

Ja, es gibt Zonen mit allgemeiner Leinenpflicht und weitere spezielle Vorschriften zum Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde.

Generelle Leinenpflicht

Das Nordrhein-Westpfälische Hundegesetz schreibt eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde in folgenden Bereichen vor:

  • Fußgängerzonen
  • Haupteinkaufsbereiche
  • Innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit Publikumsverkehr
  • Umfriedete Park-, Grün- und Gartenanlagen die für die Allgemeinheit zugänglich sind
  • Kinderspielplätze
  • Alle öffentlichen Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und sonstige Veranstaltung mit Menschenansammlungen
  • In öffentlichen Gebäuden
  • Schulen
  • Kindergärten
  • Strände und Badeseen

Hinweisschilder beachten

Neben den vorgenannten Zonen und Bereichen in denen eine gesetzlicher Leinenzwang besteht, können die Gemeinde in Nordrhein-Westfalen weiteren gemeindespezifische Bestimmungen und Verordnungen im Hinblick auf Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen aufstellen.

Hierfür werden in aller Regel Hinweisschilder zur eindeutigen Kennzeichnung benutzt.

Achtet also bei euren Hundespaziergängen und Hunderunden auf etwaige Beschilderungen und entscheidet zudem situativ, ob ihr euren Hund lieber an die Leine nehmt oder gar einen bestimmten Bereich meidet. Schlussendlich kennt ihr euren Hund, dessen Persönlichkeit und Verhalten, sowie etwaige Marotten am allerbesten.

Besondere Aufmerksamkeit solltet ihr in folgenden Bereichen walten lassen, Hinweisschilder, Warnhinweise oder Aufkleber in Eingangsbereichen beachten oder Mitarbeiter und Bedienstete vorsichtshalber zum Mitführen des Hundes befragen:

  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Campingplätze, Zeltplätze
  • Sportanlangen

Weitere Regeln für das Führen des Hundes im Wald und Feld

Das eure Hunde es genießen sich in der freien Natur auszutoben und frei laufen zu können, ist nur allzu verständlich.

Dennoch sind auch speziell im Wald, Waldgebieten, Feldern und weitläufigen Wiesen einige Dinge zu beachten, denn einerseits sind hier viele Menschen, wie Wanderer, Spaziergänger und Sportler, unterwegs.

Andererseits ist diese freie Natur auch der Lebensraum von vielen Wildtieren und Pflanzen, die sich durch die Gegenwart eures Hundes bedroht, gefährdet oder belästigt fühlen könnten. Dies gilt besonders in den Zeiten von Brut- und Setzzeit, in denen der Nachwuchs ungestört aufgezogen werden soll.

Da es aber auch in den sonstigen Jahreszeiten immer wieder zu Zwischenfällen mit Hunden durch herumstreunen und wildern kommt, gibt es feste Regeln und Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden im Wald und der freien Natur für den Lebensraum in Nordrhein-Westfalen.

Wald und Waldgebiet

Laut dem Landesforstgesetz sind folgende Bereiche und Orte zum Betreten generell verboten, also auch für Hundehalter mit Hund:

  • Forstkulturen
  • Forstdickungen
  • Holzeinschlagsflächen
  • Forstwirtschaftliche Einrichtungen
  • Jagdliche Ansitzeinrichtungen

Des Weiteren gilt eine Anleinpflicht für alle Hunde außerhalb von allen Wegen, sprich auf den Wegen dürfen Hunde ohne Leine im Wirkungskreis des Hundeführers laufen, müssen aber stets sicher unter Kontrolle gehalten werden können. Sprich, jeder der sich nicht sicher ist, dass er durch Überwältigung von Reizeinflüssen seinen Hund im Griff hat, sollte lieber auf die Leine zurückgreifen.

Freie Landschaft, Felder, Wiesen

Für folgende Bereiche gilt in Nordrhein-Westfalen unter dem Vorbehalt etwaiger anderer Rechtsvorschriften und dem Risiko „Betreten auf eigene Gefahr“, ein freier Wirkungskreis für alle Personen, also auch für Hundeführer mit ihrem unangeleinte Hund:

  • Private Wege und Pfade
  • Wirtschaftswege
  • Feldraine
  • Böschungen
  • Öd- und Brachflächen
  • Landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen

Halter haben aber beim freien Umherlaufen mit ihrem Hund stets darauf zu achten, wildlebende Tiere während der Setz- und Brutzeiten nicht durch das Verhalten des Hundes zu stören.

Etwaige Schutzgebiete sind in aller Regel durch die örtllichen Behörden mit Warnhinweisen und gesonderten Bekanntmachungen zum richtigen Verhalten deklariert.

Oftmals gilt hier ebenfalls eine generelle Leinenpflicht.

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen definiert in seinem Hundegesetz drei verschiedene Kategorien von Hunden und Hunderassen, die einerseits zum Teil als gefährlich eingestuft und mit besonderen Vorschriften zum Halten und Führen konfrontiert sind, anderseits für größere Hunde weitere Sondervorschriften gelten.

Für gefährliche Hunde gilt laut dem Nordrhein-Westfälischen Hundegesetz eine generelle Leinenpflicht und Maulkorbzwang beim Führen des Hundes im öffentlichen Raum.

Damit ihr über die aktuelle Rechtslage für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden oder großen Hunden in Nordrhein-Westfalen richtig informiert seid und euch korrekt und rechtskonform in allen Situationen verhaltet, solltet ihr unbedingt unseren weiterführenden Artikel mit dem Titel „Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen regelt auch das Thema Listenhunde/Kampfhunde und gefährliche Hunde“ lesen.

Durch die Lektüre des Magazinartikels werdet ihr in Erfahrung bringen, welche Hunde und Hunderassen als gefährlich und groß laut Gesetz gelten und welche Konsequenzen und Vorschriften auf euch zukommen.

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Welche Hunderassen & Hunde gehören in Nordrhein-Westfalen zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde, American Staffordshire Terrier und große Hunde gelten in Nordrhein-Westfalen als gefährlich bzw. sind für das Halten und Führen mit besonderen Vorschriften konfrontiert.

Gefährliche Hunde im Sinne der Nordrhein-Westfälischen Gesetzgebung

In Nordrhein-Westfalen gelten Hunde als gefährlich, die bereits durch auffälliges Verhalten sich etwas haben zu Schulden kommen lassen. Zum Beispiel sind die Beißvorfälle oder das gefahrdrohende Anspringen.

Des Weiteren bewertet Nordrhein-Westfalen einige Hunderassen und Kreuzungen mit diesen, ebenfalls auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit generell als gefährlich - diese Rassen werden als sogenannte Listenhunde geführt.

Eine dritte Kategorie stellen große Hunde dar, deren Halter besondere Vorschriften erfüllen müssen.

Wie die einzelnen Kategorien von problematischen Hunden und Hunderassen laut Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen aussehen, welche Pflichten und Vorschriften von euch als Halter hier zwingend einzuhalten und umzusetzen sind, welche Strafen bei Vergehen und Verstößen drohen und wie ihr rechtskonform euch zu verhalten habt, erfahrt ihr durch die Lektüre unseres weiterführenden Magazinartikel „Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen regelt auch das Thema Listenhunde/Kampfhunde und gefährliche Hunde“.

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Muss ich für meinen Hund in Nordrhein-Westfalen Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer und ist unterschiedlich hoch je nach Wohnsitz.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Wenn ihr euch einen Hundewelpen oder Hund anschafft, so seid ihr gesetzlich dazu verpflichtet, den Hund bei der örtlichen Gemeinde anzumelden.

Denn in Deutschland ist die Hundesteuer, eine Gemeindeaufwandssteuer, für alle Hundehalter verpflichtend.

Da die Hundesteuer eine Gemeindesteuer ist, fällt sie auch unterschiedlich hoch aus, je nachdem in welcher Region ihr in Nordrhein-Westfalen zu Hause seid.

So ist die Gebühr für die Hundesteuer in Städten wie Düsseldorf, Köln, Bonn, Wuppertal, Duisburg oder Dortmund unterschiedlich hoch. Gleiches gilt je nach Kommune auf dem Land, auch hier gibt es gewaltige Unterschiede.

Hinzu kommt die Tatsache, dass ihr als Halter eines gefährlichen Hundes, eine erhöhte Hundesteuer an die Gemeinde zu verrichten habt, die je nach Gebiet sehr hoch ausfallen kann. Also vorab prüfen.

Um bestens auf das Thema Hundesteuer vorbereitet zu sein, haben wir für euch einen weiteren Artikel mit dem Titel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur Lektüre bereitgestellt.

Ein unangeleinter Beagle steht vor einem Baum und schaut den Betrachter an.

Weitere Infos unter:

Hundegesetz Nordrhein-Westfalen

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