Das Landeshundegesetz NRW regelt auch das Thema Listenhunde/Kampfhunde & gefährliche Hunde
Welche Hunderassen werden als Kampfhunde oder Listenhunde in NRW geführt?
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 15.4.2025

Das Wichtigste in Kürze
- Listenhunde NRW Kategorie 1: gefährliche Rassen mit 4 Rassen (siehe Liste unten) und folgenden und weitere Regeln:
- Zuchtverbot und Handelsverbot
- Haltung nur mit behördlicher Genehmigung. Voraussetzung:
- besonderes privates/öffentliches Interesse, Sachkundenachweis (Prüfung MUSS vor einem Amtstierarzt abgelegt werden).
- Listenhunde NRW Kategorie 2: 10 (weniger) gefährliche Hunderassen (siehe Liste unten), etwas weichere Regeln:
- Haltung dennoch nur mit behördlicher Genehmigung. Voraussetzung:
- Sachkundenachweis (Prüfung auch vor anerkannten Sachverständigen, z. B. Hundetrainern oder Tierärzten möglich)
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen regelt in seinem Hundegesetz auch das Halten und Führen von Listenhunden und gefährlichen Hunden. Wie? Das erfahrt ihr hier.
Alle Bundesländer haben ihre eigenen Hundegesetze und Hundeverordnungen, die einerseits die Pflichten und Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden im Allgemeinen bestimmen, als auch die besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit Listenhunden/Kampfhunden und gefährlichen Hunden im Speziellen regeln.
So findet man als Hundehalter von Bundesland zu Bundesland sehr große Unterschiede, die dennoch jeder potentielle Hundehalter und Hundekäufer mit festem Wohnsitz im jeweiligen Bundesland kennen muss, als auch der vorübergehende Besucher mit Hund auf dem Schirm haben sollte, damit er sich rechtskonform beim Halten und Führen des Hundes verhält.
Besonders gilt dies natürlich mit Hunden, denen durch die aktuellen Gesetzeslagen in den jeweiligen Ländern, die Einstufung als Listen- oder Kampfhund durch ihre Rassezugehörigkeit zugesprochen wird oder die allgemein durch ihr Verhalten als gefährlicher Hund gelten.
Wie die Lage im Bundesland Nordrhein-Westfalen aussieht und welche Vorschriften und Halterpflichten demnach von euch einzuhalten sind, werden wir in den weiteren Ausführungen detailliert beleuchten.

Welche Listenhunde stehen auf der Liste des Landeshundegesetzes NRW & gelten deswegen als gefährlich?
Von bissigen Hunden über Pittbull Terrier bis zu Tosa Inu und großen Hunden.
Gefährliche Hunde und Hunde mit besonderen Auflagen im Sinne der Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen definiert im § 3 vier Hunderassen als gefährlich auf Grund ihrer Rasseeigenschaften. Hierbei handelt es sich um die NRW-Listenhunde der Kategorie 1. Neben den reinrassigen Vertretern dieser vier Listenhunderassen der Kategorie 1 in NRW gelten auch Kreuzungen untereinander und mit nicht aufgelisteten Hunden als gefährlich im Sinne des Gesetzes.
Der §10 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen listet weitere 10 Rassen auf. Diese sind die Listenhunde der Kategorie 2 in NRW. Die hier aufgelisteten Rassen und Kreuzungen aus ihnen werden NICHT als gefährlich im Sinne des Gesetzes definiert. Da aber auch von diesen Listenhunden eine ausgehende Gefahr vermutet wird, gelten für sie fast dieselben, aber teilweise abgeschwächten Regeln zu Auflagen, wie für die Listenhunde der Kategorie 1.
Zu Bildung einer dritten Kategorie gefährlicher Hunde nennt der § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sechs Gruppen besonderer Gefährlichkeitsmerkmale. Verfügt ein Hund im Einzelfall nachweislich über eine davon, gilt auch er als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes.
Die 4 Kategorie bilden große Hunde (§ 11), für die besondere Auflagen zum Halten zu erfüllen sind.
NRW-Listenhunde der Kategorie 1: Die vier gefährlichen Hunderassen in NRW in 2025
Folgende Hunderassen und Kreuzungen mit diesen gelten laut dem Nordrhein-Westfälischem Hundegesetz als grundsätzlich gefährlich:
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Bei Unklarheiten bzw. Differenzen muss der Halter im Zweifelsfall nachweisen, dass die Rassezuordnung falsch ist.
NRW-Listenhunde der Kategorie 2: Die 10 Hunderassen, die 2025 Listenhunde mit besonderen Auflagen in NRW sind
Das geltende Hundegesetz in Nordrhein-Westfalen listet in den Jahren 2023 bis 2025 folgende 10 Hunderassen und Kreuzungen mit diesen auf, die nur unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gehalten werden dürfen, aber nicht wie die vorgenannten Rassen, als gefährliche Hunde eingestuft werden:
Kategorie 3: Gefährliche Hunde im Einzelfall
Wird einer der nachfolgenden Sachverhalte bei einem Hund im Einzelfall festgestellt, so gilt er der Kategorie „gefährlicher Hund“, zugehörig:
- Wird ein Hund mit dem Ziel ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt, damit er eine gesteigerte Aggressivität ausbildet, so gilt er als gefährlicher Hund.
- Hat ein Hund bereits einen Menschen gebissen, insofern er dies nicht zur Verteidigung einer strafbaren Handlung der gebissenen Person tat.
- Hunde, die bereits Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen sind.
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen begonnen oder abgeschlossen wurde.
Das umfasst Hunde, die zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet werden bzw. wurden. - Hunde, die andere Hunde gebissen und verletzt haben, ohne vorab selbst angegriffen worden zu sein und Hunde, die andere Hunde gebissen oder verletzt haben, trotz dass dieser eindeutige erkennbare artübliche Unterwerfungsgestik gezeigt hat.
- Hunde, die auffällig wurden, da sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere gehetzt, gebissen oder gerissen haben (Wilderei).
Kategorie 4: Große Hunde
Eine weitere Besonderheit sieht das Nordrhein-Westfälische Hundegesetz für große Hunde vor.
Alle Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 Kg erreichen, werden der Kategorie „großer Hund“ im Sinne des Gesetzes zugeordnet. Für die Haltung und das Führen großer Hunde im Sinne vom Landeshundegesetz NRW bestehen ebenfalls besondere Auflagen und Vorschriften, allerdings abgemilderte im Vergleich zu denen, die für die Listenhunde in NRW gelten.

Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten der Listenhunde NRW Kategorie 1 bzw. gefährlicher Hunde in NRW?
Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund, Listenhund der Kategorie 1 oder Kampfhund gehalten werden.
Welche Auflagen bestehen für das Halten von Listenhunden und im Einzelfall gefährlichen Hunden in NRW?
Jede Person, die in NRW einen Hund halten möchte, dessen Rasse auf der Listenhunde Liste der NRW-Kategorie 1 oder der Listenhunde Liste der NRW-Kategorie 2 steht, muss hierfür eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde (im Normalfall das Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung) beantragen. Eine ordnungsbehördliche Erlaubnis benötigst Du auch für die Haltung aller Hunde, die Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen sind. Diese Erlaubnispflicht umfasst auch das Halten eines Hundes, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft wurde, weil auf ihn eine der sechs oben genannten Eigenschaften zutrifft (Kategorie 3).
Stellt das Ordnungsamt fest, dass ein Listenhund oder ein im Einzelfall gefährlicher Hund ohne entsprechende Erlaubnis gehalten wird, verlangt es im Normalfall, dass ein solcher Antrag gestellt wird. Unterbleibt eine Antragsstellung über die amtlich gesetzte Frist hinaus, wird die Haltung untersagt.
Unter welchen Voraussetzungen erteilen Behörden in NRW die Erlaubnis zu Haltung eines Listenhundes?
Um die Erlaubnis zum Halten eines Listenhundes der NRW-Kategorie 1 oder eines Hundes der NRW-Kategorie 2, also eines im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hundes, erfolgreich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Volljährigkeit: Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sachkunde und Zuverlässigkeit: Der Antragsteller muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Beide Begriffe sind im Hundegesetz definiert.
- Körperliche Eignung: Der Antragsteller muss zu jeder Zeit in der Lage sein, den entsprechenden Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, damit für Menschen, Tiere und Sachen nie eine Gefahr droht.
- Ausbruchsicherheit: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen, in denen der Hund ausgebildet, abgerichtet und gehalten wird, ausbruchssicher sind und der Hund verhaltensgerecht dort untergebracht werden kann. Der Antragsteller muss den Behördenvertretern zur Prüfung der Sicherheit Zugang zu diesen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen gewähren, falls die Behörde dies für erforderlich hält.
- Haftpflichtversicherung: Der Antragsteller muss eine besondere Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen und nachweisen.
- Fälschungssichere Identifizierbarkeit: Der Antragssteller muss eine Kennzeichnung mittels Microchip beim Hund nachweisen.
- Besonderes privates oder öffentliches Interesse: Will der Antragsteller die Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes nach Kategorie 1 oder einen gefährlichen Hund nach Kategorie 3 beantragen, so muss der Antragsteller ein besonderes privates Interesse bzw. ein öffentliches Interesse nachweisen. Ein privates Interesse kann z.B. in der Bewachung eines gefährdeten Besitztums bestehen. Ein öffentliches Interesse liegt lt. Verwaltungsvorschrift im Tierschutz, z. B. wenn der Antragsteller einen gefährlichen Hund aus einem Tierheim übernimmt.
Wird eine Erlaubnis nach eingehender Prüfung durch die Behörde erteilt, so kann die Genehmigung an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, die auch jederzeit nachträglich auferlegt, ergänzt oder geändert werden können.
Grundsätzlich wird die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt erteilt, hierzu kann sie befristet werden.
Die zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung über die Erlaubniserteilung aus. Eine Kopie dieser sollte der Antragsteller mitführen, da er sie auf Verlangen den Ordnungskräften zu Kontrollzwecken vorzeigen muss.
Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten der Listenhunde NRW Kategorie 2?
Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein Listenhund der Kategorie 2 in NRW gehalten werden.
Welche Auflagen bestehen für das Halten von Listenhunden Kategorie 2 in NRW?
Der § 10 des Hundegesetzes NRW definiert die Listenhunde NRW Kategorie 2. Für diese gelten, allerdings mit einigen Ausnahmen und Erleichterungen, dieselben Regeln, wie für die gefährlichen Hunde und die Listenhunde NRW Kategorie 1. So muss im Kern auch für die Haltung eines Listenhundes der Kategorie 2 ein Antrag beim Ordnungsamt gestellt werden. Allerdings gelten einige wesentliche, im Folgenden von uns aufgezeigte Erleichterungen.
Kein besonderes privates oder öffentliches Interesse nötig
Während die Haltung von Listenhunden der Kategorie 1 in NRW das nachweisliche Vorhandensein eine besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses voraussetzt, ist dies zur Haltung eine Listenhundes der Kategorie 2 in NRW nicht notwendig.
Konkret bedeutet das eine immense Erleichterung im Antragsprozess. Denn ein besonderes privates Interesse wird nur in Ausnahmefällen behördlich anerkannt. Ersatzweise greifen Antragsteller daher auf ein öffentliches Interesse zurück. Dieses besteht üblicherweise über den Tierschutz begründet, beispielsweise, wenn ein Listenhund aus einem Tierheim übernommen werden soll.
Der Antrag auf Haltung eines Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie Mischlinge aus diesen Rassen wird also auch dann entsprochen, wenn z. B. ein Rottweiler nicht aus dem Tierheim sondern vom Züchter gekauft wird und von ihm kein besonders gefährdetes Grundstück bewacht werden muss.
Zucht, Kreuzung und Handel mit Listenhunden NRW Kategorie 2 ist erlaubt
Für nachweislich im Einzelfall gefährliche Hunde und Listenhunde der NRW-Kategorie 1 besteht ein Verbot für Zucht, Kreuzung und Handel. Das zuständige Amt kann in diesen Fällen auf die Unfruchtbarmachung bestehen. All dies gilt für Listenhunde der NRW-Kategorie 1 nicht, außer sie erweisen sich auf Grund individueller Eigenschaften als ein „nachweislich im Einzelfall gefährlicher Hund“.
Verhaltensprüfung / Wesenstest vor Sachverständigem ausreichend
Die in Block 5 beschriebenen Pflichten bei der Haltung und Führung von Listenhunden entfallen teilweise nach einer bestandenen Wesensprüfung des Hundes. Diese Wesensprüfung muss für Listenhunde der Kategorie 1 und als im nachweislich im Einzelfall gefährliche Hunde vor einem Amtstierarzt abgelegt werden. Listenhunde der NRW-Kategorie 2 können diese Prüfung auch vor einem anerkannten Sachverständigen ablegen. Wer Sachverständiger ist und welche Vorteile dies mitbringt, kann in der oben erklärten Sachkundeprüfung nachgelesen werden.
LESETIPP |
Willst Du mehr über den Wesenstest erfahren? Dann findest Du in unserem Fachartikel "Wesenstest: Welche Hunde ihn brauchen, Ablauf und Vorbereitung" alles, was Du darüber wissen musst. |
Welche Voraussetzungen müssen Halter von großen Hunden in Nordrhein-Westfalen erfüllen?
Sachkunde, Hundehaftpflicht uvm.
Voraussetzungen zum Halten großer Hunde (Kategorie 4)
- Sachkunde: Der Halter muss die erforderliche Sachkunde nachweisen. Diese muss nicht vom Amtstierarzt bescheinigt werden, sondern vom Tierarzt des Vertrauens ausgestellt werden, wenn dieser in der Tierärztekammer benannt ist. Auch viele Trainer sind als Sachverständige anerkannt.
- Zuverlässigkeit: Der Halter muss die notwendige Zuverlässigkeit aufweisen. Diese wird vom zuständigen Amt überprüft, z. B. anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses.
- Der Halter muss eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweisen.
-
Der Hund muss mit einem Microchip gekennzeichnet sein.
Gut zu wissen: |
Erfahre alles über den Sachkundenachweis in unserem Fachartikel "Sachkundenachweis Hund: Alles, was Du als Hundehalter dazu wissen musst!" |
Welche Pflichten hat ein Halter von gefährlichen Hunden / Listenhunden in Nordrhein-Westfalen?
Kennzeichnungspflicht, Leinenpflicht, Mitführung von Dokumenten etc.
Transponderpflicht
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter eines gefährlichen Hundes nachweist, dass sein Hund mit einem Microchip, fälschungssicher gekennzeichnet wurde.
Erlaubnis mitführen
Wird eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes erteilt, so ist der Halter oder die berechtigte Person verpflichtet die ausgehändigte Bescheinigung stets beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung mitzuführen.
Auf Verlangen muss die Bescheinigung zu jeder Zeit den befugten Kontrollorganen vorgezeigt werden.
Grundstück und Besitztums sichern
Der gefährliche Hund ist innerhalb des befriedeten Besitztums so zu halten, dass er gegen den Willen des Halters zu keiner Zeit das Grundstück verlassen kann.
Sprich das Grundstück muss ausbruchssicher sein, damit der gefährliche Hund sich nicht verselbständigen kann, ausbüchst und entläuft und damit für die Allgemeinheit und Öffentlichkeit zu einer Gefahr wird.
Leinenpflicht
Wird der gefährliche Hund von seinem Halter oder weiterer berechtigter Personen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, einschließlich aller Zugänge, Zuwege, Aufzüge, Treppenhäuser und Flure geführt, so besteht Leinenzwang.
Ausnahme: Ausgewiesene und besonders gekennzeichnete Hundeauslaufbereiche.
Wird durch eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) für Teile eine Leinenpflicht aufgehoben, so gilt dennoch grundsätzlich für folgende Bereiche der Leinenpflicht:
- Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit Publikumsverkehr
- Umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen
- Kinderspielplätze
- Alle Bereiche von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- In allen öffentlichen Gebäuden
- Schulen
- Kindergärten

Maulkorbzwang
Zusätzlich zur Leinenpflicht besteht außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung die Verpflichtung, dem gefährlichen Hund einen beißsicheren Maulkorb oder dieser Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen. Sprich es gilt eine Maulkorbpflicht.
Ausnahme: Gefährliche Hunde bis Vollendung des 6. Lebensmonats und erfolgreicher Antrag auf Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Ablage einer Verhaltensprüfung bzw. eines Wesenstests.
Überlassung an Dritte
Der gefährliche Hund darf zum Halten und Führen von seinem Halter nur an berechtigte Personen übergeben werden, die die erforderliche Sachkunde vorab der Behörde nachweisen und keinerlei Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit bestehen bzw. die alle Kriterien der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Hundegesetzes, erfüllt.
Des Weiter muss die Person das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich wie geistig in der Lage sein, den Hund zu jeder Zeit sicher in der Öffentlichkeit zu führen.
Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund
Es dürfen nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig geführt werden.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Der Halter eines gefährlichen Hundes muss für die gesamte Haltedauer ununterbrochen eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweisen und führen.
Die Mindestdeckungssumme muss 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden betragen.
Apropos: |
Was eine Hundhalter-Hftpflichtversicherung alles absichert und worauf Du bei der Wahl einer leistungsstarken Versicherung achten solltest, kannst Du in unserem Artikel "Hundehaftpflicht: Versicherung für Hundehalter" nachlesen. |
Abgabe, Abhandenkommen, Verkauf, Tod
Soll eine Abgabe oder Verkauf des gefährlichen Hundes durch den bisherigen Halter erfolgen, so darf dies nur an Personen geschehen, die im Besitz einer Erlaubnis durch die Behörde sind.
Bei Tod oder Abhandenkommen des Hundes ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Anschriften- und Personalienänderungen
Zieht der Halter eines gefährlichen Hundes um, so hat er der bisherigen und zukünftigen zuständigen Behörde die Anschriftenänderung schriftlich mitzuteilen.
Ändert sich der Name des Halters, z.B. durch Heirat oder Scheidung, muss auch dies unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Aufklärungspflicht bei Verkauf
Wird der gefährliche Hund an eine dritte Person veräußert, so ist der bisherige Halter gesetzlich verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren, dass es sich bei dem Hund um einen „gefährlichen Hund“ nach den Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Hundegesetzes handelt.
Sicherstellen, dass keine Verpaarung mit dem gefährlichen Hund erfolgt
Laut des Hundegesetz ist der Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet sicherzustellen, dass es zu keiner Zeit zu einer Verpaarung mit seinem Hund kommt.
Sollte hiergegen verstoßen werden, kann die Behörde die Kastration und Unfruchtbarmachung anordnen.
Dies gilt tatsächlich nur für „gefährliche Hunde“: Entweder also Listenhunde der NRW-Kategorie 1 oder für solche Hunde, die als Einzelfälle auf Grund spezieller Tatbestandsmerkmale ihre Gefährlichkeit erwiesen haben. Listenhunde der NRW-Kategorie 2 und große Hunde sind von dieser Pflicht befreit.
Welche besonderen Pflichten gelten in Nordrhein-Westfalen für das Halten von großen Hunden?
Kennzeichnungspflicht, Leinenpflicht, Mitführung von Dokumenten etc.
Anzeigepflicht
Wird ein Hund gehalten, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Körpergewicht von mindestens 20 Kg erreicht, so gilt dieser als großer Hund für den der Halter eine Anzeigepflicht für dessen Haltung gegenüber den zuständigen Behörden hat.
Um euch diesbezüglich im Vorfeld des Hundekaufs vollumfänglich bei der Suche der passenden Rasse zu unterstützen, raten wir euch die Angaben Körpergröße und Körpergewicht der einzelnen anerkannten Hunderassen in unseren Rassebeschreibungen nachzulesen.
Transponderpflicht
Der Halter eines großen Hundes ist ebenfalls verpflichtet seinen Hund mit einem Microchip versehen zu lassen.
Leinenpflicht
Für das Führen von großen Hunden gemäß dem § 11 des Hundegesetz ist der Halter verpflichtet, seinen großen Hund außerhalb vom befriedeten Besitztum oder der Wohnung, ebenfalls an der Leine zu führen. Dieser Leinenzwang gilt lt. des geltenden Erlasses „VV LHundG NRW“ mit Stand vom 03.04.2025 aber nur in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind. Außerhalb von Ortschaften müssen diese Hunde also nicht generell an der Leine geführt werden.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Der Halter eines großen Hundes muss für die gesamte Haltedauer ununterbrochen eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweisen und führen, deren Mindestdeckungssumme 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden betragen muss.
Was gilt für die Zucht und den Handel von Listenhunden & gefährlichen Hunden in Nordrhein-Westfalen?
Die Zucht und der Handel von gefährlichen Hunden sind verboten.
Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde in Nordrhein-Westfalen
Das Züchten, Kreuzen und der Handel von gefährlichen Hunden sind gesetzlich verboten. Dieses Verbot umfasst sowohl die Listenhunde der NRW-Kategorie 1 als auch die „Gefährliche Hunde im Einzelfall“.
Von dem Verbot nicht betroffen sind die 10 Hunderassen der Listenhunde der NRW-Kategorie 2 und große Hunde.
Worauf ist bei vorübergehendem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen mit gefährlichem Hund zu achten?
Die Regeln für Einheimische für das Führen von gefährlichen Hunden, Listenhunden und großen gilt auch für Besucher.
Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen
Besucht ihr mit eurem Listenhund, gefährlichen Hund oder großen Hund das Bundesland Nordrhein-Westfalen oder befindet euch auf der Durchreise und haltet unterwegs kurzzeitig an, so sind auch von euch dieselben Richtlinien für das Führen und Halten des Hundes einzuhalten, wie für einheimische Hundehalter.
Schaut euch entsprechend die gesetzlichen Vorschriften und Halterpflichten im Hinblick von Leinen- und Maulkorbpflichten genau an, damit ihr euch an geltendes Recht beim Ausführen des Hundes haltet.
Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?
Hohe Geldbußen, Entziehung des Hundes uvm. drohen im Fall von Fehlverhalten.
Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft
Verstößt ein Halter und/oder berechtigter Hundeführer eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes gegen die Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Hundegesetzes, so haben die Behörden einige Möglichkeiten, um gegen den Umstand vorgehen zu können.
Hierbei kommt es immer auf die Schwere der Tat an und ob es sich u.U. bereits um einen Wiederholungsfall handelt.
So können die Behörden Geldbußen bis 100.000 EUR aussprechen, das Halten von gefährlichen Hunden untersagen, einen gefährlichen Hund einziehen und in letzter Konsequenz sogar das Töten des Tieres anordnen.
Hinzu kommt die Tatsache, dass etwaige Vorfälle strafrechtlich gegen den Halter behandelt werden, die zu Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren führen können. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Hund als Waffe eingesetzt wird und gezielt auf Menschen oder Tiere gehetzt wird.
Daher sollten alle Halter eines Listenhundes oder gefährlichen Hundes immer ihr Handeln danach ausrichten, dass keinerlei Gefahr für Menschen oder Tiere durch das Halten und Führen des Hundes besteht und gleichzeitig immer das Wohl und Wehe des eigenen Vierbeiners im Hinterkopf behalten wird und dieser nicht für irgendwelche Zwecke missbraucht wird.
Mehr Infos unter:
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