Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen regelt auch das Thema Listenhunde/Kampfhunde & gefährliche Hunde

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Nordrhein-Westfalen geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein Bullmastiff mit Tuch um den Hals laeuft auf die Kamera zu.jpg

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen regelt in seinem Hundegesetz auch das Halten und Führen von Listenhunden und gefährlichen Hunden. Wie? Das erfahrt ihr hier.

Alle Bundesländer haben ihre eigenen Hundegesetze und Hundeverordnungen, die einerseits die Pflichten und Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden im Allgemeinen bestimmen, als auch die besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit Listenhunden/Kampfhunden und gefährlichen Hunden im Speziellen regeln.

So findet man als Hundehalter von Bundesland zu Bundesland sehr große Unterschiede, die dennoch jeder potentielle Hundehalter und Hundekäufer mit festem Wohnsitz im jeweiligen Bundesland kennen muss, als auch der vorübergehende Besucher mit Hund auf dem Schirm haben sollte, damit er sich rechtskonform beim Halten und Führen des Hundes verhält.

Besonders gilt dies natürlich mit Hunden, denen durch die aktuellen Gesetzeslagen in den jeweiligen Ländern, die Einstufung als Listen- oder Kampfhund durch ihre Rassezugehörigkeit zugesprochen wird oder die allgemein durch ihr Verhalten als gefährlicher Hund gelten.

Wie die Lage im Bundesland Nordrhein-Westfalen aussieht und welche Vorschriften und Halterpflichten demnach von euch einzuhalten sind, werden wir in den weiteren Ausführungen detailliert beleuchten.

Ein Rottweiler Welpe liegt auf der Wiese und schaut den Betrachter an.

Gefährliche Hunde und Hunde mit besonderen Auflagen im Sinne der Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen definiert im § 3 gewisse Hunderassen durch ihre Rassezugehörigkeit und Hunde in Einzelfällen mit besonderen Gefährlichkeitsmerkmalen, als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes. Dies sind die Gruppen der Punkte 1. + 2.

Des Weiteren gibt es laut der Gesetzgebung bestimmte Hunderassen (§ 10) und große Hunde (§ 11), für die besondere Auflagen zum Halten zu erfüllen sind.

Kategorie 1: Gefährliche Hunde im Einzelfall

Wird einer der nachfolgenden Sachverhalte bei einem Hund im Einzelfall festgestellt, so gilt er der Kategorie „gefährlicher Hund“, zugehörig:

  • Wird ein Hund mit dem Ziel ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt, damit er eine gesteigerte Aggressivität ausbildet, so gilt er als gefährlicher Hund.
  • Hat ein Hund bereits einen Menschen gebissen, insofern er dies nicht zur Verteidigung einer strafbaren Handlung der gebissenen Person tat.
  • Hunde, die bereits Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen sind.
  • Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen begonnen oder abgeschlossen wurde.
  • Hunde, die zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet werden bzw. wurden.
  • Hunde, die andere Hunde gebissen und verletzt haben, ohne vorab selbst angegriffen worden zu sein.
  • Hunde, die andere Hunde gebissen oder verletzt haben, trotz dass dieser eindeutige erkennbare artübliche Unterwerfungsgestik gezeigt hat.
  • Hunde, die auffällig wurden, da sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere gehetzt, gebissen oder gerissen haben. (Wilderei)

Kategorie 2: Gefährliche Hunde auf Grund Rassenzugehörigkeit (Listenhunde)

Folgende Hunderassen und Kreuzungen mit diesen gelten laut dem Nordrhein-Westfälischem Hundegesetz als grundsätzlich gefährlich:

Bei Unklarheiten bzw. Differenzen muss der Halter im Zweifelsfall nachweisen, dass die Rassezuordnung falsch ist.

Kategorie 3: Weitere Hunderassen mit Auflagen (Listenhunde)

Das geltende Hundegesetz in Nordrhein-Westfalen listet weitere Hunderassen und Kreuzungen mit diesen auf, die nur unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gehalten werden dürfen, aber nicht wie die vorgenannten Rassen, als gefährliche Hunde eingestuft werden:

Kategorie 4: Große Hunde

Eine weitere Besonderheit sieht das Nordrhein-Westfälische Hundegesetz für große Hunde vor.

Alle Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 Kg erreichen, werden der Kategorie „großer Hund“ im Sinne des Gesetzes zugeordnet und bedürfen für die Haltung und das Führen daher besonderen Auflagen und Vorschriften.

Ein Bernhardiner steht angeleint vor einem Geschäft.
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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von Listenhunden / gefährlichen Hunden in Nordrhein-Westfalen?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund, Kampfhund oder Listenhund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Jede Person, die einen gefährlichen Hund oder einen Listenhund (Kategorie 2. + 3.) aller oben aufgeführter Hunderassen und Kreuzungen mit diesen halten will oder bereits hält, muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis hierfür beantragen.

Sprich ohne erteilte Genehmigung der Behörde ist das Halten laut Gesetz verboten, da eine sogenannte Erlaubnispflicht von Gesetzeswegen gilt.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes (Kategorie 2. + 3.) angestrebt, sind folgende Voraussetzungen für die Antragstellung und Prüfung durch die Behörde zu erfüllen:

  • Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Antragsteller muss die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  • Der Antragsteller muss die notwendige Zuverlässigkeit mitbringen.
  • Der Antragsteller muss zu jeder Zeit in der Lage sein, den entsprechenden Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, damit für Menschen, Tiere und Sachen nie eine Gefahr droht.
  • Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen, in denen der Hund ausgebildet, abgerichtet und gehalten wird, ausbruchssicher sind und der Hund verhaltensgerecht dort untergebracht werden kann.
  • Der Antragsteller muss eine besondere Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen und nachweisen.
  • Der Antragssteller muss eine Kennzeichnung mittels Microchip beim Hund nachweisen.
  • Will der Antragsteller die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund nach Kategorie 2 oder einen gefährlichen Hund nach Kategorie 1 beantragen, mit dem Ziel diesen zur gesteigerten Aggressivität bzw. zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe auszubilden, so muss der Antragsteller ein besonderes privates Interesse nachweisen bzw. ein öffentliches Interesse daran bestehen. Dies kann z.B. für die Bewachung eines gefährdeten Besitztums sein.

Wird eine Erlaubnis nach eingehender Prüfung durch die Behörde erteilt, so kann die Genehmigung an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, die auch jederzeit nachträglich auferlegt, ergänzt oder geändert werden können.

Grundsätzlich wird die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt erteilt, hinzu kann sie befristet werden.

Für die Erlaubniserteilung stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung aus.

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Welche Voraussetzungen müssen Halter von großen Hunden in Nordrhein-Westfalen erfüllen?

Sachkunde, Hundehaftpflicht uvm.

Voraussetzungen zum Halten großer Hunde (Punkt 4.)

  • Der Halter muss die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  • Der Halter muss die notwendige Zuverlässigkeit mitbringen.
  • Der Halter muss eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweisen.
  • Der Hund muss mit einem Microchip gekennzeichnet sein.

Transponderpflicht

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter eines gefährlichen Hundes nachweist, dass sein Hund mit einem Microchip, fälschungssicher gekennzeichnet wurde.

Erlaubnis mitführen

Wird eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes erteilt, so ist der Halter oder die berechtigte Person verpflichtet die ausgehändigte Bescheinigung stets beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung mitzuführen.

Auf Verlangen muss die Bescheinigung zu jeder Zeit den befugten Kontrollorganen vorgezeigt werden.

Grundstück und Besitztums sichern

Der gefährliche Hund ist innerhalb des befriedeten Besitztums so zu halten, dass er gegen den Willen des Halters zu keiner Zeit das Grundstück verlassen kann.

Sprich das Grundstück muss ausbruchssicher sein, damit der gefährliche Hund sich nicht verselbständigen kann, ausbüchst und entläuft und damit für die Allgemeinheit und Öffentlichkeit zu einer Gefahr wird.

Leinenpflicht

Wird der gefährliche Hund von seinem Halter oder weiterer berechtigter Personen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, einschließlich aller Zugänge, Zuwege, Aufzüge, Treppenhäuser und Flure geführt, so besteht Leinenzwang.

Ausnahme: Ausgewiesene und besonders gekennzeichnete Hundeauslaufbereiche.

Wird durch eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) für Teile eine Leinenpflicht aufgehoben, so gilt dennoch grundsätzlich für folgende Bereiche der Leinenpflicht:

  • Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit Publikumsverkehr
  • Umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen
  • Kinderspielplätze
  • Alle Bereiche von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • In allen öffentlichen Gebäuden
  • Schulen
  • Kindergärten
Ein weisser Dogo Argentino wird von seinem Halter an der Leine kurz gehalten.

Maulkorbzwang

Zusätzlich zur Leinenpflicht besteht außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung die Verpflichtung, dem gefährlichen Hund einen beißsicheren Maulkorb oder dieser Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen. Sprich es gilt eine Maulkorbpflicht.

Ausnahme: Gefährliche Hunde bis Vollendung des 6. Lebensmonats.

Überlassung an Dritte

Der gefährliche Hund darf zum Halten und Führen von seinem Halter nur an berechtigte Personen übergeben werden, die die erforderliche Sachkunde vorab der Behörde nachweisen und keinerlei Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit bestehen bzw. die alle Kriterien der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Hundegesetzes, erfüllt.

Des Weiter muss die Person das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich wie geistig in der Lage sein, den Hund zu jeder Zeit sicher in der Öffentlichkeit zu führen.

Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund

Es dürfen nie mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig geführt werden.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss für die gesamte Haltedauer ununterbrochen eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweisen und führen.

Die Mindestdeckungssumme muss 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden betragen.

Abgabe, Abhandenkommen, Verkauf, Tod

Soll eine Abgabe oder Verkauf des gefährlichen Hundes durch den bisherigen Halter erfolgen, so darf dies nur an Personen geschehen, die im Besitz einer Erlaubnis durch die Behörde sind.

Bei Tod oder Abhandenkommen des Hundes ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

Anschriften- und Personalienänderungen

Zieht der Halter eines gefährlichen Hundes um, so hat er der bisherigen und zukünftigen zuständigen Behörde die Anschriftenänderung schriftlich mitzuteilen.

Ändert sich der Name des Halters, z.B. durch Heirat oder Scheidung, muss auch dies unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Aufklärungspflicht bei Verkauf

Wird der gefährliche Hund an eine dritte Person veräußert, so ist der bisherige Halter gesetzlich verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren, dass es sich bei dem Hund um einen „gefährlichen Hund“ nach den Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Hundegesetzes handelt.

Sicherstellen dass keine Verpaarung mit dem gefährlichen Hund erfolgt

Laut des Hundegesetz ist der Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet sicherzustellen, dass es zu keiner Zeit zu einer Verpaarung mit seinem Hund kommt.

Sollte hiergegen verstoßen werden, kann die Behörde die Kastration und Unfruchtbarmachung anordnen.

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Welche besonderen Pflichten gelten in Nordrhein-Westfalen für das Halten von großen Hunden?

Kennzeichnungspflicht, Leinenpflicht, Mitführung von Dokumenten etc.

Anzeigepflicht

Wird ein Hund gehalten, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Körpergewicht von mindestens 20 Kg erreicht, so gilt dieser als großer Hund für den der Halter eine Anzeigepflicht für dessen Haltung gegenüber den zuständigen Behörden hat.

Um euch diesbezüglich im Vorfeld des Hundekaufs vollumfänglich bei der Suche der passenden Rasse zu unterstützen, raten wir euch die Angaben Körpergröße und Körpergewicht der einzelnen anerkannten Hunderassen in unseren Rassebeschreibungen nachzulesen.

Transponderpflicht

Der Halter eines großen Hundes ist ebenfalls verpflichtet seinen Hund mit einem Microchip versehen zu lassen.

Leinenpflicht

Für das Führen von großen Hunden gemäß dem § 11 des Hundegesetz ist der Halter verpflichtet, seinen großen Hund außerhalb vom befriedeten Besitztum oder der Wohnung, ebenfalls an der Leine zu führen. Sprich auch hier gilt Leinenzwang.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Der Halter eines großen Hundes muss für die gesamte Haltedauer ununterbrochen eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweisen und führen, deren Mindestdeckungssumme 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sachschäden betragen muss.

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Was gilt für die Zucht und den Handel von Listenhunden & gefährlichen Hunden in Nordrhein-Westfalen?

Die Zucht und der Handel von gefährlichen Hunden sind verboten.

Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde in Nordrhein-Westfalen

Das Züchten, Kreuzen und Handel von gefährlichen Hunden gemäß Punkt 1. „Gefährliche Hunde im Einzelfall“ ist gesetzlich verboten.

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Worauf ist bei vorübergehendem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen mit gefährlichem Hund zu achten?

Die Regeln für Einheimische für das Führen von gefährlichen Hunden, Listenhunden und großen gilt auch für Besucher.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen

Besucht ihr mit eurem Listenhund, gefährlichen Hund oder großen Hund das Bundesland Nordrhein-Westfalen oder befindet euch auf der Durchreise und haltet unterwegs kurzzeitig an, so sind auch von euch dieselben Richtlinien für das Führen und Halten des Hundes einzuhalten, wie für einheimische Hundehalter.

Schaut euch entsprechend die gesetzlichen Vorschriften und Halterpflichten im Hinblick von Leinen- und Maulkorbpflichten genau an, damit ihr euch an geltendes Recht beim Ausführen des Hundes haltet.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Hohe Geldbußen, Entziehung des Hundes uvm. drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Verstößt ein Halter und/oder berechtigter Hundeführer eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes gegen die Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Hundegesetzes, so haben die Behörden einige Möglichkeiten, um gegen den Umstand vorgehen zu können.

Hierbei kommt es immer auf die Schwere der Tat an und ob es sich u.U. bereits um einen Wiederholungsfall handelt.

So können die Behörden Geldbußen bis 100.000 EUR aussprechen, das Halten von gefährlichen Hunden untersagen, einen gefährlichen Hund einziehen und in letzter Konsequenz sogar das Töten des Tieres anordnen.

Hinzu kommt die Tatsache, dass etwaige Vorfälle strafrechtlich gegen den Halter behandelt werden, die zu Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren führen können. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Hund als Waffe eingesetzt wird und gezielt auf Menschen oder Tiere gehetzt wird.

Daher sollten alle Halter eines Listenhundes oder gefährlichen Hundes immer ihr Handeln danach ausrichten, dass keinerlei Gefahr für Menschen oder Tiere durch das Halten und Führen des Hundes besteht und gleichzeitig immer das Wohl und Wehe des eigenen Vierbeiners im Hinterkopf behalten wird und dieser nicht für irgendwelche Zwecke missbraucht wird.

Mehr Infos unter:

Nordrhein-Westfälisches Hundegesetz

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