Informationen & Leitfaden zur Einreise mit Hunden in die Europäische Union (EU)

Was muss ein Hundehalter beachten, wenn er mit einem Hund in die EU einreist?

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Zuletzt aktualisiert am: 4.8.2021

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Jeder Hundehalter sollte sich seiner Verantwortung und den gesetzlichen Pflichten bewusst sein, wenn er mit seinem Hund in der Öffentlichkeit unterwegs ist.

Hierzu zählt auch das Verreisen mit Hund.

Ob von Deutschland in ein anderes EU-Land oder ob das Ziel der Reise ein Staat außerhalb der EU ist.

Gleiches gilt auch für die Einreise mit dem Hund in die Europäische Union, wofür gesonderte Verordnungen und Reisebestimmungen einzuhalten sind.

Wir wollen einen Blick auf die wichtigsten Informationen für den reisenden Hundehalter nehmen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Seit dem Jahr 2004 gelten EU-weit Richtlinien zum Verbringen von Heimtieren von einem EU-Mitgliedsstaat in ein anderes EU-Land.

Zur besseren Kontrolle und Vereinfachung bei der Einreise, wurde der EU-Heimtierausweis eingeführt, in dem der Besitzer, der Hund bzw. das Heimtier, der Aussteller und tierbezogene Daten, wie Registrierungsnummer (Chipnummer / Tätowierungscode), Rasse, Name und insbesondere der dokumentierte Impfschutz gegen die Tollwut, deklariert sind. Diesen muss der Halter bzw. Besitzer bei der Einreise oder Durchreise durch ein EU-Land mit sich führen und bei Aufforderung, lückenlos vorzeigen.

Aber wie sieht die Sachlage aus, wenn der Halter mit seinem Hund aus einem Land, welches nicht der Europäischen Union angehört, in die EU und in unserem Beispiel nach Deutschland, einreisen möchte?

Bei der geplanten Einreise mit dem Hund aus einem Nicht-EU-Staat, sprich aus den sogenannten Drittstaaten, gelten ebenso verschärfte Einreisebestimmungen, im besonderen Maße zum Schutz gegen das Einschleppen und Verbreiten der Tollwut. Hier hat die EU eine Verordnung aufgelegt, die die Regelungen für die Einreise in die EU bestimmt. (576/2013)

Jeder Hundehalter ist daher verpflichtet und angehalten, sich vor jeder Reise kundig zu machen, unter welchen Voraussetzungen ein Hund in ein Land eingeführt werden darf, damit bei der Einreise und Kontrolle, nicht das böse Erwachen kommt.

Unzweifelhaft gehört zu den Reisevorbereitungen, sich also über potentielle Reisekrankheiten im Zielland beim Tierarzt zu erkundigen und entsprechende medizinische Maßnahmen, z.B. Core- und Non-Core-Impfungen, zu veranlassen.

Gerne könnt ihr als Hilfestellung auch unseren allgemeinen Artikel über Impfungen lesen, der sicherlich genau an dieser Stelle wertvolle Informationen und Tipps für euch bereithält.

Ferner steht eine umfangreiche Antiparasitika-Behandlung je nach Reiseland, Verwendung etc. ebenfalls bei der Versorgung des Hundes vor Reiseantritt im Fokus, um ihn z.B. vor besonderen Zeckenarten oder Würmern im Ausland zu schützen.

Wonach orientiert sich das Maß und der Umfang der jeweiligen Einreisebestimmungen?

Entscheidend ist aus welchem Herkunftsland die Einreise in die EU und damit Deutschland als Zielland erfolgt.

Denn der geforderte nachweisliche Gesundheitszustand und -status jedes einzelnen einreisenden Hundes, richtet sich nach der jeweiligen Tollwutsituation und -regelung des entsprechenden Herkunftslandes, aus dem Einführung stattfinden soll.

Weiterhin gilt zu unterscheiden, ob die Hunde zu Handelszwecken oder sonstigen Gründen in die EU bzw. Deutschland kommen.

So ist es dem einzelnen Halter gestattet, bei seiner Einreise bis zu 5 Hunden mitzuführen, ohne dass ein Besitzerwechsel angedacht ist.

Nimmt somit ein Halter zum Beispiel an einem Schlittenhunderennen, sprich einer Hundesportveranstaltung, einer Hundeschau oder Ausstellung oder sonstigen Hundewettbewerben teil, so kann durch Vorlage der Registrierung der Hunde für den jeweiligen Wettbewerb, die Höchstgrenze zeitweilig ausgedehnt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass alle mitgeführten Hunde mindestens 6 Monate alt sind.

Welche Voraussetzungen gelten für die Einreise in die Europäische Union (EU)?

Die Durchführungsverordnung regelt bei der Einreise aus einem sogenannten Drittland, die in Anhang II Teil 2 der Verordnung aufgeführt sind, folgende Details:

  • Jeder Hund, der in die EU mitgeführt wird, muss mit einem RFID-Microchip ausgestattet sein oder eine Tätowierung tragen.
  • Wird der Hund aus einem Drittland oder anderen Gebiet.
  • Jeder Hund, der in ein EU-Land aus einem anderen Nicht-EU-Land verbracht wird, muss nachweisbar über einen aktuell gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügen. Diese Tollwutimpfung darf nicht vor der Implantierung eines Microchips erfolgt sein, damit eindeutig die Tollwutimpfung dem registrierten Hund zugeordnet werden kann.
  • Der Impfschutz ist vor Antritt der Einreise anhand der Angaben des jeweiligen verwendeten Impfpräparats und den zugehörigen Herstellerangaben, zu überprüfen.
  • Sollte eine Erstimpfung vor Reiseantritt in das EU-Land erfolgen, so ist eine Karenzzeit vom Tag der Impfung bis zum Einreisetag von mindestens 21 Tagen zu beachten.
  • Der Hund darf ausschließlich mit der verantwortlichen Person als Begleiter den Grenzübertritt angehen, wobei dieser schriftlich zu dokumentieren hat, dass der Hund nicht zum Verkauf oder einem Besitzwechsel in die EU einreist.
  • Der Grenzübertritt von der verantwortlichen Person und dem Hund hat auf direktem Wege zu erfolgen und darf nicht über Umwege durch Drittländer oder Gebiete, die der oben genannte Auflisten entsprechen, erfolgen. Hintergrund ist, dass Länder, die dieser Liste nicht angehören, weitere erschwerte Einreisebestimmungen unterliegen.
  • Erfolgt dennoch die Einreise über ein nicht in der in Angang II Teil 2 gelisteten Länder der direkte Grenzübertritt und der Hund nimmt mit seinem Halter den Umweg über einen anderen Drittstaat, so muss der Halter eine Selbsterklärung bei der Einreise abgeben, in der bestätigt wird, dass der Hund weder Kontakt zu Tollwutempfänglichen Tieren hatte und das weder bei Flugreise, der Flughafen oder beim Transport mit einem anderen Beförderungsmittel, dieses ebenso nicht verlassen wurde.

Für welche Drittländer und Gebiete gelten vorgenannte Regelungen in der Durchführungsverordnung?

  • Antigua und Barbuda
  • Argentinien
  • Aruba
  • Ascension
  • Australien
  • Bahrain
  • Barbados
  • Bermuda
  • Bonaire, St. Eustatius und Saba (Karibische Niederlande)
  • Bosnien und Herzegowina
  • Britische Jungferninseln
  • Chile
  • Curacao
  • Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
  • Falklandinseln
  • Fidschi
  • Französisch-Polynesien
  • Hongkong
  • Jamaika
  • Japan
  • Kaimaninseln
  • Kanada
  • Malaysia
  • Mauritius
  • Mexiko
  • Montserrat
  • Neukaledonien
  • Neuseeland
  • Russland
  • Singapur
  • Sint Maarten
  • St. Helena
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • St. Pierre und Miquelon
  • St.Vincent und die Grenadien
  • Taiwan
  • Trinidad und Tobago
  • Vanuatu
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigte Staaten von Amerika (inkl. Amerikanisch Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und den amerikanischen Jungferninseln)
  • Wallis und Futuna
  • Weißrussland

Weiterhin gibt es Staaten und Gebiete, die dieser Liste nicht zu entnehmen sind, da die dortige Tollwutsituation nicht eindeutig klar, geregelt und unbedenklich ist. Auf Grunde dessen gelten für diese Drittländer besondere erschwerte Einreisebestimmungen in die EU.

Folgende zusätzliche Maßnahmen muss der Halter und die verantwortliche Person folgend erfüllen:

  • Der Hund hat mindestens 3 Monate vor dem Grenzeitritt in das EU-Land und mindestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung, eine Blutuntersuchung zu absolvieren, in der Antikörper gegen die Tollwut nachgewiesen sind. Diese Untersuchung hat durch einen autorisierten Tierarzt in dem jeweiligen Drittland und in einem von der EU-Kommission autorisierten Labor zu erfolgen.
  • Sollte ein Hund mit seinem Besitzer aus einem nicht gelisteten Drittstaat wieder in einen EU-Mitgliedsstaat einreisen und vor der Ausreise bereits durch Dokumentieren im EU-Heimtierausweis eine Blutuntersuchung zum Nachweis der Antikörper gegen Tollwut erfolgte, wird auf die vorgenannte 3-Monatsfrist verzichtet.
  • Der Hund darf nur in Anwesenheit und Begleitung der verantwortlichen Person in die EU einreisen, die sich schriftlich erklären muss, dass der Einreisezweck nicht für einen Verkauf oder einen Besitzerwechsel des eingeführten Hundes angedacht ist.

Damit die Einreisebestimmung vollends für einen Übertritt in die EU erfüllt sind, müssen weiterhin vom Halter eine Tiergesundheitsbescheinigung von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt und mitgeführt werden.

Das Musterformular kann unter folgendem link bezogen werden:

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Heimtiere/DurchfuehrungsVO-577-2013-Bescheinigung-561-2016neu.pdf?__blob=publicationFile

Der Halter ist bei einer Einreise aus einem Nicht-EU-Staat verpflichtet, den Hund beim zuständigen Zoll bei Grenzübertritt anzumelden und alle erforderlichen Dokumente vollständig bei sich zu führen, um eindeutig die Identitätsverhältnisse und die gesundheitlichen Aspekte des Hundes nachweisen zu können. Aus diesem Grund ist die Einreise aus Drittstaaten, die nicht gelistet sind über einen festen Einreiseort per Flugzeug oder Bahn zu erfolgen, die in einer Liste konkret festgelegt sind.

Der Hintergrund der festen Einreiseziele, ist die Verantwortlichkeit für die Durchführung der Verordnung für die Einreise mit Hund aus einem Drittland. Die Umsetzung, Kontrolle und Verantwortung tragen die einzelnen Bundesländer.

Folgende Einreisepunkte sind beim Eintritt aus einem Drittland für die vorgenannten Punkte für Deutschland niedergeschrieben und ausschließlich gestattet:

  • Flughafen Stuttgart (Baden-Württemberg)
  • Flughafen München (Bayern)
  • Flughafen Nürnberg (Bayern)
  • Flughafen Berlin-Tegel (Berlin)
  • Flughafen Berlin-Schönefeld (Brandenburg)
  • Flughafen Bremen (Bremen)
  • Hafen Bremen (Bremen)
  • Hafen Bremerhaven (Bremen)
  • Flughafen Hamburg-Fulsbüttel (Hamburg)
  • Hafen Hamburg (Hamburg)
  • Flughafen Frankfurt/Main (Hessen)
  • Flughafen Rostock-Laage (Mecklenburg-Vorpommern)
  • Hafen Rostock (Mecklenburg-Vorpommern)
    • Passagierkai Warnemünde
    • Seehafen Rostock
  • Flughafen Hannover-Langenhagen (Niedersachsen)
  • Flughafen Dortmund (Nordrhein-Westfalen)
  • Flughafen Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
  • Flughafen Köln (Nordrhein-Westfalen)
  • Flughafen Münster/Osnabrück (Nordrhein-Westfalen)
  • Flughafen Paderborn/Lippstadt (Nordrhein-Westfalen)
  • Flughafen Weeze (Nordrhein-Westfalen)
  • Flughafen Frankfurt-Hahn (Rheinland-Pfalz)
  • Flughafen Saarbrücken (Saarland)
  • Flughafen Dresden (Sachsen)
  • Flughafen Leipzig/Halle (Sachsen)
  • Flughafen Erfurt (Thüringen)
  • Flughafen Weimar (Thüringen)

Einzige Drittländer, die bei den Einreisebestimmungen davon ausgenommen werden sind:

  • Andorra
  • Färöer
  • Gibraltar
  • Grönland
  • Island
  • Liechtenstein
  • Monaco
  • Norwegen
  • San Marino
  • Schweiz
  • Staat Vatikanstadt

Eine weitere Besonderheit gilt sowohl für die Einreise wie auch eine etwaige Durchreise aus einem Nicht-EU-Staat im Zusammenhang für mitgeführte Hundewelpen. Dabei wird nochmals zwischen gelisteten oder nichtgelisteten Drittländern, wie bereits oben für die Einreisebedingungen unterschieden.

Einreise aus gelisteten Nicht-EU-Staaten

Die Hundewelpen müssen ein nachgewiesenes Mindestalter von 15 Wochen haben. Dabei ist nachzuweisen, dass die Tollwutimpfung nach 12 Lebenswochen erfolgte und die bereits genannte Karenzzeit von 21 Tagen eingehalten wurde, damit der Impfschutz seine vollständige Wirkung erreicht.

Einreise aus nicht gelisteten Nicht-EU-Staaten

Für eine etwaige Einreise nach Deutschland bzw. in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Hunde ein Mindestalter von 7 Lebensmonaten erreicht haben. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass der jeweilige Hund mit 12 Lebenswochen den notwendigen Impfschutz gegen Tollwut erhalten hat, eine Blutuntersuchung durch einen autorisierten Tierarzt und Labor 30 Tage nach der Tollwutimpfung stattgefunden hat und eine Wartezeit von 3 Monaten verstrichen ist.

Welche Konsequenzen drohen, wenn die Einreiserichtlinien in ein EU-Land aus einem Drittland mit Hund nicht eingehalten werden?

Die Kontrollorgane für die beschriebenen Richtlinien der Verordnung zur Verbringung eines Hundes aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union, haben verschiedene Möglichkeiten, um gegen die Missachtung der beschriebenen Vorschriften zu reagieren.

Sollten vom Halter und/oder der verantwortlichen Person bei der Einreise mit dem mitgeführten Hund, nicht alle notwendigen formalen und gesundheitsrelevanten Bedingungen erfüllt worden sein, so können folgende Verfahren bei Nichteinhaltung der Vorschriften, nach vorheriger Anhörung eines amtlichen Tierarztes und wenn notwendig des Hundehalters und / oder der ermächtigten Person, eingeleitet werden:

  • Die Einreise wird dem Hund verweigert und die sofortige Rückreise in das Herkunftsland oder das entsprechende Gebiet angeordnet und eingeleitet.
  • Oder der Hund mittels amtlicher Überwachung in Quarantäne genommen werden und solange isoliert gehalten werden, bis die festgeschriebenen Bedingungen laut der Verordnung erreicht und erfüllt sind.
  • Der Hund in letzter Konsequenz, sollte eine Isolierung des Hundes oder eine Rücksendung in das Herkunftsland oder das Gebiet nicht praktizierbar sein, unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, eingeschläfert wird.

Jegliche Anordnung und Maßnahmen der Kontroll- und Zuständigkeitsorgane, werden auf Kosten des jeweiligen Hundehalters angeordnet und schlussendlich eingeleitet und umgesetzt. Welche Kosten im Einzelnen auf den Tierhalter zukommen, hängt von den individuellen Bedingungen ab.

Warum ist es so wichtig, sich im Vorfeld einer Einreise oder Grenzübertritt von einem Drittland in die EU, über die gesetzlichen Einreisebestimmungen zu informieren?

Viele Personen bringen aus dem Urlaub kurzentschlossen einen Hundewelpen oder älteren Hund als zukünftiges Haustier mit und machen sich u.U. überhaupt keine Gedanken, welche Gefahr sie rechtlich eingehen und welches gesundheitliche Risiko für Mensch und Tier sie mit nach Hause nehmen.

Hinzu kommt die Tatsache, dass für den einen oder anderen, Bestimmungen wie die um die Tollwutseuche und die damit verbundenen Nachweise und Dokumente über ausreichenden Impfschutz, weit hergeholt sind, da oftmals die gelisteten Länder mit derartigen Krankheiten, Viren und Seuchen überhaupt nicht in Verbindung gebracht werden. Dem ist aber mitnichten so. Denn es gibt nach wie vor Länder, in denen die Tollwut auftritt!

Hinzu kommt die Tatsache, dass jeder Reisende von Haus aus gewisse Reiserichtlinien und Einreisebestimmungen zu beachten hat, egal ob die Reise in ein EU-Land oder einen Drittstaat ansteht, genauso ob es mit dem Flugzeug, der Bahn oder dem Auto durchgeführt wird.

So gibt es gewisse Höchstgrenzen für Alkohol, Tabak und Medikamente, andere Länder haben eine Nulltoleranz für Produkte, die dem Artenschutz unterliegen und ebenso gelten festgeschriebene Vorschriften beim Mitführen von Heimtieren, wie Hund, Katze, Frettchen und anderen Tieren.

Hier sollte sich jeder Reisende seiner Verantwortung bewusst sein, dass jedes Land und jeder Kontinent gewisse Spielregeln aufstellt, über die sich jeder Einzelne im Vorfeld bei der Reiseplanung zu informieren hat und an die es sich bei der Einreise strikt zu halten gilt. Im Sinne der mitgeführten Tiere ist dem allemal so, um nicht das Leben anderer und des Tieres aufs Spiel zu setzen. Hilfreich ist im Hinblick auf eine umfassende Reisevorbereitung unser ergänzender Beitrag "An was muss ich für das Reisen mit meinem Hund alles denken?".

Kurzum, will man einen Hund von einem Hundezüchter, von einem Privatmann, einem Tierheim bzw. der Tierschutzorganisation aus dem Ausland oder gar einen herrenlosen Hund nach Deutschland und damit in die EU einführen, so wird ein gewisser Auffand erforderlich sein, damit eine reibungslose Einreise möglich ist. Im besten Fall sind professionelle Anbieter involviert, für die das Verfahren eine bekannte Vorgehensweise darstellt und damit die Angelegenheit einfacher umzusetzen ist. Dennoch gilt auch hier sich nicht blind auf jeden zu verlassen und eine gewisse Eigeninitiative mit Kontrolle vorzunehmen.

Das Thema Krankheiten, Virusinfektionen und Seuchen ist äußerst sensibel zu behandeln und im konkreten Fall im Kontext mit der Einführung aus Drittländern mit dem etwaigen Risiko einer Tollwut umso mehr. Ein etwaig infizierter Hund kann einen quickfidelen und gesunden Eindruck auf den Betrachter vermitteln und dennoch bereits mit der Seuche infiziert sein. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass zwischen der Ansteckung mit der Tollwut und dem Ausbrechen ein langer Zeitraum liegt (1-3 Monate). Nimmt man die Inkubationszeit gar als Gradmesser, so kann durchaus eine Zeit von einigen Tagen bis zu einem Kalenderjahr verstreichen.

Des Weiteren gibt es Hunde, Hunderassen und Kreuzungen aus gewissen Hunderassen, die als gefährliche Hunde / Kampfhunde / Listenhunde eingestuft werden und nach den gesetzlichen Vorgaben des Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG), zur Einfuhr strengsten verboten sind. Bitte lest unbedingt den entsprechenden Artikel, damit ihr für den fall der Fälle rechtskonform handelt.

Weiters stehen jedem Reisenden der das Mitführen eines Hundes aus dem Ausland plant, die Informationsstellen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung. Damit die Einreise rechtssicher und frei von Sorgen von statten gehen kann.

Abschließend wollen wir euch dazu ermuntern, unseren ausführlichen Leitartikel "Die private Hundhaltung in Deutschland" aufmerksam zu lesen, da ihr hier alle relevanten Hundegesetze und -verordnungen, die für jeden Hundehalter maßgebend sind, in Erfahrung zu bringen. Weitere hilfreiche Tipps und Ratschläge zu den unbeschriebenen Gesetzen und Benimmregeln findet ihr in unserem Artikel "Hunde-Etikette - Welche Regeln sollten Hundehalter beim Führen und Halten ihres Hundes beachten?"

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