Urlaub und Reisen mit Hund in den Kanton Basel Stadt in der Schweiz

Worauf ist zu achten, wenn ich mit Hund im Kanton Basel Stadt/Schweiz bin?

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Zuletzt aktualisiert am: 29.7.2021

Ein Hundewelpe an der Leine auf der Wiese in der Stadt.jpg

In der Schweiz zeichnet sich grundsätzlich jeder Kanton für seine Hundegesetze, Hundeverordnungen und Haltebedingungen selbstverantwortlich. So auch im Kanton Basel Stadt.

Wollt ihr euch also mit eurem Hund nach Basel ins städtische Kantongebiet aufmachen und euch dort mit eurem Hund für eine kurzzeitige Shoppingtour oder für eine längerfristige Urlaubsreise aufhalten, so ist es eure Pflicht, die gültigen Rechtsvorschriften in Erfahrung zu bringen und diese eingehend zu studieren.

Um euch hierbei zu unterstützen, haben wir alle relevanten Punkte herausgesucht und werden die rechtlichen Rahmenbedingungen in den nachfolgenden Ausführungen eingehend beschreiben.

Des Weiteren wollen wir euch auf die sogenannten unbeschriebenen Gesetze und allgmeingültigen Benimmregeln der Hundehaltung aufmerksam machen. Diese haben wir in einer Hunde-Etikette für euch zusammengefasst, an denen sich jeder Hundehalter beim Halten und Führen seines Hundes orientieren sollte, um für ein angenehmes und rücksichtsvolles Miteinander mit anderen Menschen und Tieren zu sorgen. Es soll schließlich nichts und niemand durch den Hund belästigt, gefährdet, gar verletzt bzw. beschädigt oder beschmutzt werden.

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Welche Vorschriften gelten im Kanton Basel Stadt in der Schweiz für Hundehalter?

Im Kanton Basel Stadt gelten individuelle Haltevorschriften wie Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Hundeverbote oder Vorschriften zu Listenhunde/Kampfhunde etc.

Im Kanton Basel Stadt in der Schweiz, gibt es viel zu sehen und erleben

Der Kanton Basel Stadt liegt in der Deutschschweiz und viele deutsche Staatsbürger haben dort ihre berufliche Heimat, bei Konzernen wie den Pharmaunternehmen Novartis oder Roche gefunden. Andere reisen jedes Jahr zur weltbekannten Kunstmesse Art Basel oder nutzen durch die Nähe zu Deutschland, einen Kurzaufenthalt im jeweils anderen Land.

Der Kanton Basel Stadt ist der kleinste Kanton der Schweiz und bietet ca. 190 000 Menschen aktuell Platz zum Wohnen., deren Amtssprache Deutsch ist.

Auf Grund des regen Besuches von Reisenden aus Deutschland, die vielfach ihren Hund mitbringen, haben wir die aktuelle Situation der Rechtslage hinsichtlich der Hundehaltung und Führung eines Hundes im Kanton Basel Stadt angeschaut und für euch in dem weiteren Artikel mit wichtigen Informationen, Fakten und Tipps zusammengetragen.

Listenhunde / Kampfhunde / gefährliche Hunde

Wie auch der Kanton Basel Landschaft, hat der Kanton Basel Stadt im Hundegesetz und den geltenden Hundeverordnungen, besondere Regeln, wenn es um die Anschaffung gewisser Hunderassen geht, die als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft sind.

Der Hintergrund ist der, dass das Führen und Halten eines der nachgenannten Hunderassen oder Kreuzungen/Mischlinge mit Anteilen aus diesen Rassen (Listenhunde), nicht jeder Person einfach erlaubt werden soll und damit Rechtsvorschriften geschaffen wurden, um etwaig die Öffentlichkeit insgesamt etwas mehr von dem unsachgemäßen Umgang mit Hunden mit potentiell höherer Gefährdung, zu schützen. Denn nicht jeder Halter beabsichtigt mit der Haltung eines Hundes nur Gutes, nicht jeder Halter hält und erzieht Hunde, wie es ein artgerechtes und tierschutzrechtliches Halten erfordert, kurzum manchen Menschen muss von gesetzlicher Seite ein Riegel bei der Anschaffung mancher Hunde vorgeschoben werden, denn oftmals ist das Problem nicht an dem einen Ende der Leine, sondern dort, wo sie von Menschenhand gehalten wird.

Folgende Hunderassen gehören im Kanton Basel Stadt zu den potentiell gefährlich eingestuften Hunden und müssen vor der Anschaffung mit einer behördlichen Bewilligung beantragt werden:

Weiterhin belegt der Kanton Basel Stadt die nachfolgende Hunderasse mit einer Besonderheit:

  • American Bulldog

Will eine Person einen American Bulldog anschaffen, so muss im Vorfeld die zuständige Behörde den Hund anhand eines Lichtbildes einschätzen und zu einem Urteil gelangen, ob sie den Hund als potentiell gefährlich einstuft. Im Nachgang eines Kaufs bzw. Anschaffung ist der Halter verpflichtet, den Hund beim Veterinäramt innerhalb von 3 Arbeitstagen vorzuführen, um eine weitere Einschätzung vorzunehmen. Im Anschluss wird das Amt darüber entscheiden, ob ein offizielles Bewilligungsverfahren eingeleitet werden muss.

Wird die Anschaffung einer der vorgenannten Hunderassen dem Antragssteller bzw. zukünftigen Hundehalter zugesagt, so dürfen im selbigen Haushalt keine weiteren Hunde gehalten werden. Beim Führen des Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential ist dieser nur alleine auszuführen, sprich kein weiterer Hund darf gleichzeitig mit dem Halter spazieren gehen.

Welche weiteren Voraussetzungen muss ein potentieller Halter der oben Rassen mitbringen?

  • Der Halter muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Der Halter muss Erfahrung im Halten von Hunden mitbringen, sprich es muss nachgewiesen werden, dass der Halter bereits einen Hund hatte und der zukünftige Hund keine Erstanschaffung darstellt.
  • Der Halter muss ein Nachweis des Strafregisters vorlegen und damit einen guten Leumund nachweisen.
  • Es muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3 Mio. Schweizer Franken abgeschlossen werden.
  • Es muss ein eindeutiger Nachweis über die Herkunft des Hundes vorgelegt werden.
  • Der Halter hat die Verpflichtung den Hund mit einem Microchip versehen zu lassen.
  • Der Halter ist verpflichtet mit dem Welpe an Welpenkursen und Erziehungskursen teilzunehmen, wird ein älterer Hund angeschafft so erfolgt ein Wesens- und Verhaltenstest.

Auf Grund der Brisanz was das Thema Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential angeht, raten wir unbedingt im Vorfeld einer etwaigen Reise mit eurem Hund in die Schweiz, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, euch über die allgemeinen Haltevoraussetzungen und die Bestimmungen für das Führen eures Hundes im Stadtgebiet oder auf dem Land zu erkundigen.

Solltet ihr grundsätzlich eine Hunderasse halten, die auch nur im Entferntesten einen Schluss zulässt, dass eine Hunderasse mit Gefährdungspotential eingemischt wurde, so kommt ihr um eine vorherige Rücksprache mit den Behörden nicht herum. Es dient vor allen Dingen auch zum Schutz eures Hundes, damit jeder Aufenthalt entspannt und sorgenfrei verläuft und nicht durch irgendwelche Versäumnisse zum Fiasko wird und der Hund im schlimmsten Fall von den Behörden eingezogen wird.

Allgemeine Leinenpflicht und weitere zu beachtende Haltevorschriften

Grundsätzlich sagt der Kanton Basel Land, dass Hunde im Allgemeinen auf Kinderspielplätzen, auf Friedhöfen, an öffentlichen Badestellen und in Lebensmittelgeschäften verboten sind und kein Zutrittsrecht haben. Sprich diese Bereich sind als Hundeverbotszone ausgewiesen.

Des Weiteren müssen Hundehalter überall dort, wo ein Verbotsschild für Hunde hängt, Folge leisten.

Eine Leinenpflicht besteht im Zeitraum von 22-6 Uhr. Hier hat der Hund an einer kurzen Leine ausgeführt zu werden. Weiterhin dürfen bei freiem Zutritt für Hunde in Gastwirtschaften, Restaurants, bei der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Ausführen an Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, an Plätzen mit hohem Publikumsverkehr, auf Märkten und Marktplätzen, diese ebenfalls nur an der Leine kurz geführt werden. Hündinnen die läufig sind, betrifft dies während der Zeit der heißen Phase auch.

Selbstverständlich sind Schilder, die eine weitere Leinenpflicht aufzeigen, vom Halter beim Ausführen des Hundes umzusetzen.

Wenn ihr euren Hund im Kanton Basel Stadt im Auto oder einem anderen Kraftfahrzeug mitführt, so ist einerseits für ein ausreichendes Platzverhältnis für den Hund im Fahrzeuginnern zu sorgen, anderseits schreiben die Behörden vor, dass die Hunde niemals im verschlossenen Fahrzeug in der Sonne zurückgelassen werden dürfen. Dies versteht sich aus unserer Sicht von selbst, muss aber nochmals auf Grund der Vorschriften gesondert erwähnt sein.

Bei einer aktiven Fahrt, müssen die Hunde im Fahrzeug gesichert sein, damit die Insassen und im Besonderen der Fahrer nicht vom Hund gefährdet, abgelenkt oder genervt werden kann. Des Weiteren dient dies der Sicherheit aller weiteren Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalles.

Wie ein Hund im Fahrzeug sicher transportiert werden sollte und wie es die deutsche Rechtslage vorsieht, haben wir in unserem Artikel „Mit dem Hund sicher im Auto unterwegs“ ausführlich beschrieben, damit ihr vor etwaigen Ordnungswidrigkeiten gefeit seid und euer Hund sicher von A nach B kommt.

Weiters wollen wir euch animieren unseren Artikel "Reisen mit dem Hund in die Schweiz" aufmerksam zu lesen, da hier weitere relevante und allgemeingültige Informationen für den Aufenthalt mit Hund in der Schweiz zu finden sind.

Zudem habt ihr hier auch die Möglichkeit alle weiteren individuellen Hundegesetze und Haltevorschriften der anderen Kantone zu finden, da diese eine Relevanz beim Durchreisen des jeweiligen kantonalen Gebiets haben oder ihr euch kurzzeitig oder längerfristig woanders mit eurem Hund aufhalten wollt.

Kontakt:
Veterinäramt Basel Stadt
Hundekontrolle
Schlachthofstraße 55
4056 Basel
Tel. +41 (0) 61 267 5857
Email kanzlei.vetamt@bs.ch

Hundegesetz zum Nachlesen
https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/365.100/versions/491
https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/365.110/versions/494
https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/365.150/versions/1862

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