Das Gesetz zur Hundehaltung in Bremen

Was muss ich als Halter eines Hundes in Bremen alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 31.5.2024

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Das Bundesland Bremen hat eine eigene Hundeverordnung, die die Vorschriften zum Halten und Führen eines Hundes regelt. Was ihr alles wissen solltet, erfahrt ihr hier.

Jedes Bundesland in Deutschland ist für die Umsetzung seiner Hundegesetze und -verordnungen eigenverantwortlich und autark aufgestellt. Bis auf Gemeindeebene können die allgemeingültigen Hundegesetze verändert, ergänzt und erweitert werden, wodurch es für den einzelnen Hundehalter nicht einfacher sich einen Überblick zu verschaffen.

Durch die Anschaffung eines Welpen oder Hundes gehört es aber neben den Verpflichtungen und Aufgaben der Hundehaltung dazu, die jeweilige Gesetzgebung zu kennen, damit jeder Halter sich rechtskonform mit seinem Hund in der Öffentlichkeit bewegt.

Wie sieht es beispielsweise im Bundesland Bremen mit einer etwaigen Leinenpflicht oder gar Maulkorbzwang aus? Gibt es Hundeverbotszonen, in den ihr euren Hund nicht mitführen dürft? Welche Hunderassen und Hunde gelten als problematisch oder sind gar für die Haltung generell verboten? Muss der Hundehalter eine Sachkundeprüfung absolvieren und muss der Hund durch einen Microchip gekennzeichnet sein? Wie müssen die Haltebedingungen aussehen?

Wie ihr seht, gibt es jede Menge Fragen rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Hundehaltung allgemein und für das Bundesland Bremen im speziellen.

Wir helfen euch aber weiter. In den weiteren Ausführungen unseres Artikels werden wir Schritt für Schritt die wesentlichen Themen aufgreifen und euch die Antworten liefern, damit ihr genau wisst was ihr wann zu tun habt und mit eurem Hund tun dürft.

Ein Whippet und ein Kurzhaardackel sitzen nebeneinander auf der Wiese in der Flur.
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Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Bremen nachkommen?

Grundsatz, Hundegebell, Hundekot, Einfuhrverbot etc.

Grundsatz

Jeder Hundehalter und Hundebesitzer ist durch die Anschaffung oder den Kauf eines Welpen und Hundes für das Tier vollumfänglich verantwortlich.

Dies bedeutet, dass der Halter verpflichtet ist, den Hund so zu halten und zu führen, dass niemand und nichts gefährdet, bedroht oder belästigt wird. Dies schließt Menschen, Tieren und Sachen ein.

Im öffentlichen Raum muss mit dem Hund sorgsam, umsichtig, sicher, sachgerecht und verantwortungsbewusst umgegangen werden.

Der Halter hat seinen Hund stets unter Aufsicht zu halten, sein Grundstück oder die Wohnung so zu sichern, dass der Hund zu keiner Zeit, gegen den Willen des Hundehalters entlaufen und sich verselbständigen kann. Der Hund darf schlichtweg nicht unbeaufsichtigt umherlaufen und streunen, da dadurch eine unberechenbare Situation eintreten könnten und insgesamt das Risiko eines Zwischenfalls höher ist.

Zudem haben die Haltebedingungen und -voraussetzungen artgerecht, rassespezifisch und tierschutzkonform zu sein, damit den Bedürfnissen des Hundes ausreichend Gerecht getan wird. Dies ist darum so wichtig, da Unzulänglichkeiten und Versäumnisse in diesen Bereichen negative Einflüsse auf die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten des Hundes haben können, beispielsweise leidet die Sozialverträglichkeit darunter und es werden Problemverhalten ausgebildet, die sich wiederum schädlich auf den Umgang und das Zusammenleben mit Menschen und Tieren auswirken können.

Welche tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften der Gesetzgeber abverlangt, erfahrt ihr durch die Lektüre unseres weiterführenden Artikels „Tierschutz-Hundeverordnung“.

Ferner wollen wir euch auf unsere Hunde-Etikette aufmerksam machen, die zahlreiche Verhaltensregeln im Umgang und dem Führen eines Hundes im Alltag umfasst, um ein möglichst rücksichtsvolles Miteinander mit anderen Hundehaltern, Menschen und Tieren zu erreichen - sprich dieser "Halter-Knigge" soll neben den rechtlich fixierten Vorschriften als hilfreicher Leitfaden dienen.

Das Führen des Hundes durch Dritte

Der Hundehalter ist gesetzlich dazu aufgerufen dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen denen der Hund zum Führen anvertraut wird, körperlich und geistig hierzu in der Lage sind und den Hund jederzeit sicher führen können.

Dies schließt einen gewissen Erfahrungswert im Umgang mit einem Hund ein.

Halsbandpflicht

Jeder Hund, der sich außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung im öffentlichen Raum aufhält, muss mit einem Halsband ausgestattet sein, dass die Kontaktdaten des verantwortlichen Halters aufweist.

Die Kontaktdaten sollen Name, Anschrift und Telefonnummer beinhalten.

Hundegebell

Hundegebell gehört zu einem Hund dazu, da es ein natürliches Verhalten des Vierbeiners ist. Wozu es dient erfahrt ihr in einem ergänzenden Beitrag.

Dennoch gibt es Fälle, in denen das Bellen des Hundes den einen oder anderen Mitbewohner, Nachbar, Anwohner oder sonstige Person nervt und stört, da es für deren Empfinden überhandnimmt oder von der Lautstärke unerträglich ist.

Genau aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber klare Vorstellungen formuliert, was u.U. als Lärmbelästigung und Ruhestörung anzusehen ist, hinzu darf das Bellen des Hundes nicht zu einer Gefahr oder Bedrohung für Menschen und Tieren werden.

Kurzum, Ruhezeiten müssen beachtet werden und situativ auf den Hund eingewirkt werden, damit das Bellen unterbunden wird.

Um euch einen tieferen Einblick über die rechtliche Lage im Hinblick auf das Bellen von Hunden zu verschaffen, raten wir euch zur Lektüre unseres Magazinartikels „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) ist ein weiteres relevantes Hundegesetz für jeden potentiellen Hundekäufer.

Denn es ist gesetzlich verboten, gefährliche Hunde und bestimmte Hunderassen, die durch ihre Rassezugehörigkeit als problematisch und gefährlich gelten, nach Deutschland und entsprechend ins Bundesland Bremen, aus dem Ausland einzuführen.

Welche Hunde und Hunderassen davon betroffen sind und wie die gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen aussehen, erfahrt ihr in unserem Artikel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“.

Hundekot entfernen

Wenn ihr mit eurem Hund auf der Hunderunde unterwegs seid und er seinem natürlichen Bedürfnis nachkommt und sich löst, so seid ihr verpflichtet den Hundekot und Hundehaufen zu beseitigen und sachgerecht zu entsorgen.

Die Bundesländer stellen auch hier rechtliche Rahmenbedingungen auf, die von den Gemeinden umgesetzt und teilweise ergänzt werden, damit der öffentliche Raum sauber bleibt.

Um vorzusorgen, solltet ihr immer genug Tüten und Tücher unterwegs beim Hundeauslauf dabei haben und besonders die Gehsteige, Straßen, Liegewiesen, Parks, Vorgärten uvm. von den Hinterlassenschaften eures Hundes befreien.

Um einen Überblick über die Rechtslage zu erhalten und welche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung drohen in Erfahrung zu bringen, steht für euch ein Magazinartikel mit dem Titel „Hundehaufen entfernen“ bereit.

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Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Bremen?

Es gibt allgemeine Leinenpflichten und besondere Vorschriften für gefährliche Hunde.

Allgemeine Leinenpflicht

Durch das Gesetz über das Halten von Hunden in Bremen wird bestimmt, dass es für bestimmte Bereiche und Fälle eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt.

Der Leinenzwang gilt,

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in Geschäften
  • in Einkaufszentren
  • bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

Bremisches Feldordnungsgesetz (FeldOG)

Das Bremische Feldordnungsgesetz schränkt Hundehalter beim Spazieren mit ihrem Hund außerhalb des Stadtgebietes sehr ein.

Einerseits verlangt der Tierschutz, dass jeder Hund mehrere Stunden täglich frei auslaufen soll, andererseits ist dies zu gewissen Zeiten im Bundesland Bremen durch das Feldordnungsgesetz nicht möglich.

Denn laut dem § 7 Feldgefährdung besteht für Hunde in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli eine Leinenpflicht in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des Stadtgebietes.

Die zeitliche Einschränkung soll die Tierwelt während der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit vor Störung durch Hunde schützen. Ausgenommen sind u.a. Hunde, die zur Jagdausübung genutzt werden, aber grundsätzlich dieselbe Gefahr für die Tierwelt in diesem Zeitraum darstellen.

Hinweisschilder beachten

Bis auf die vorgenannten Fälle sind uns keine weiteren Bereiche oder Situationen bekannt, in denen ihr euren Hund an der Leine führen oder einen Maulkorb anlegen müsst, sowie gewisse Bereiche für das Mitführen des Hundes verboten sind.

Dies ist aber kein Freifahrtschein für den Hundehalter, denn die Gemeinden dürfen nach eigenem Ermessen weitere Verordnungen zur Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Hundeverbotszonen etc. aufstellen.

Daher ist grundsätzlich beim Ausführen des Hundes angesagt, mit offenen Augen durch das Gebiet Bremen zu laufen und etwaige Warnhinweise und Beschilderungen genau zu beachten.

Des Weiteren raten wir grundsätzlich dazu, vor dem Eintreten in Gebäuden, Läden, Gaststätten etc. die Bediensteten und Mitarbeiter kurz zu befragen, ob der Hund miteintreten darf oder der Vierbeiner unerwünscht ist.

Besondere Aufmerksamkeit gilt es zudem in folgenden Bereichen zu halten und ggf. vorsichtshalber den Hund generell hier an der Leine zu führen:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze und Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Besondere Vorsicht raten wir generell für Hunde mit ausgeprägtem Jagdtrieb an, damit es zu keinem unkontrollierten Beutefangverhalten und Wilderei kommt, denn dies kann für Hund und Halter drastische Konsequenzen nach sich ziehen.

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Für alle Hundehalter, die einen gefährlichen Hund oder Listenhund halten, gelten deutlich verschärftere Regeln.

Gefährliche Hunde und Listenhunde müssen generell außerhalb des befriedeten Grundstücks und der Wohnung an der Leine geführt werden und zudem einen Maulkorb tragen.

Um euch einen Überblick über die detaillierte Liste von Hunden zu verschaffen, solltet ihr unbedingt unseren weiterführenden Artikel „Das Gesetz über das Halten von Hunden in Bremen regelt die Kampfhundehaltung und das Halten gefährlicher Hunde“ lesen.

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Welche Hunderassen & Hunde gehören in Bremen zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde, American Staffordshire Terrier, Bullterrier u.a. gelten in Bremen als gefährlich.

Gefährliche Hunde im Sinne der Bremischen Gesetzgebung

Das Bundesland Bremen stuft Hunde, die durch ihr Verhalten auffällig wurden und beispielsweise Menschen oder Tiere gebissen haben, als gefährlich ein.

Aber auch bestimmte Hunderassen, wie der American Staffordshire Terrier und der Bullterrier, werden durch ihre Rassezugehörigkeit, als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential angesehen.

Beide Kategorien von Hunden sind folglich durch die Bremische Hundegesetzgebung von besonderen Vorschriften und verschärften Regeln zur Haltung und dem Führen in der Öffentlichkeit betroffen.

Welche Hunde und Hunderassen vom Gesetzgeber als kritisch angesehen werden, welche Folgen für euch als Halter damit verbunden sind und wie etwaige Verstöße bewertet werden, haben wir in unserem weiterführenden Artikel „Das Gesetz über das Halten von Hunden in Bremen regelt die Kampfhundehaltung und das Halten gefährlicher Hunde“ umfassen ausgearbeitet und mit wertvollen und hilfreichen Ratschlägen und Praxistipps versehen.

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Muss ich für meinen Hund in Bremen Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist eine verpflichtende Gemeindesteuer, die von jedem Halter zu entrichten ist.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Die Hundesteuer ist eine Pflichtveranstaltung für jeden Hundehalter. Die Hundesteuerpflicht beginnt in Bremen sobald der Welpe älter als 3 Monate ist.

Sobald also euer Welpe oder Hund einzieht, seid ihr verpflichtet ihn bei der zuständigen Behörde anzumelden. Spätestens 1 Monat nach Hundekauf hat die Anmeldung zu erfolgen.

Sobald ihr die festgesetzte Hundesteuer gezahlt habt, erhaltet ihr eine Steuermarke, die am Halsband zu befestigen ist und als Nachweis bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden dient.

Die Hundesteuer beträgt in Bremen je Hund und Kalenderjahr 150,- Euro. In Bremen wird zudem nicht unterschieden, um welche Hunderasse es sich handelt.

Solltet ihr euch mehr Informationen zum Thema Hundesteuer anlesen wollen, so steht für euch unser Artikel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur Lektüre bereit.

Mehr Infos zum Land Bremen:

Merkblatt über das Halten von Hunden in Bremen

Bremisches Feldordnungsgesetz

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