Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde Baden-Württemberg

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Baden-Württemberg geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Jedes Bundesland ist für seine Hundegesetze und Hundeverordnungen, inklusive der etwaigen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf sogenannte Listenhunde, eigenverantwortlich. Auch Baden-Württemberg.

Manche Hunderassen und Kreuzungen mit diesen, werden in Baden-Württemberg als Risikohunde mit besonderer Gefährlichkeit eingestuft. Diese Hunde werden durch ihre Rassezugehörigkeit als „Kampfhunde“ bezeichnet.

Wir wollen in den weiteren Ausführungen euch die wesentlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden Vorschriften und Pflichten als Halter herausstellen, damit ihr die rechtliche Lage kennt, sei es für einen Aufenthalt oder dem ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg.

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Welche Hunde gehören in Baden-Württemberg zu den Listen-, Kampfhunden & gelten als gefährlich?

Von American Staffordshire Terrier, über Pit Bull Terrier bis Tosa Inu.

Zwei Rassenlisten gelten in Baden-Württemberg

Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000, führt in § 1 Kampfhunde, zwei unterschiedliche Rassenlisten auf.

Als Kampfhunde definiert die Verordnung Hunde, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale, durch die gezielte Zucht oder durch Haltung, Haltebedingungen oder gezielter Ausbildung und Abrichten, von einem gesteigerten Aggressivitäts- und Gefährlichkeitspotential gegenüber Menschen und anderen Tieren auszugehen ist. Kurzum, die entsprechenden Hunderassen bringen ein Gefährdungspotential mit.

Folgende Einstufung sieht die Polizeiverordnung in zwei Gruppen vor:

Gruppe A

Für die nachfolgenden Hunderassen sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden gelten solange als Kampfhunde, bis die zuständige Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen bekommen hat, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren von dem jeweiligen Hund ausgeht.

Gruppe B

Sollte es für die nachfolgenden Rassen, Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, Anhaltspunkte geben, dass der einzelne Hund auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweist, so kann die Eigenschaft als Kampfhund für diesen im Einzelfall vorliegen.

Wie wird die Zugehörigkeit zu den beiden Gruppen festgestellt oder widerlegt?

Jede Entscheidung die von der Ortspolizeibehörde getroffen wird und die Zuordnung als Kampfhund feststellt oder auch widerlegt, begründet sich auf dem regelmäßigen Ergebnis einer Prüfung.

Diese Prüfung liegt im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt, die jeweils als verantwortliche Behörde eine Bescheinigung über das jeweilige Prüfungsergebnis ausstellen.

Die Prüfung selbst, wird durch einen im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt. Ggf. kann eine weitere Person mit entsprechender Sachkenntnis hinzugezogen werden.

Hat bereits ein anderes Bundesland die Einstufung in die Gruppe A als Kampfhund vorgenommen und der Halter hält sich mit diesem vorübergehend in Baden-Württemberg auf, so gilt die dortige Einstufung als Kampfhund gleichermaßen.

Welche Kriterien gelten für eine Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund?

Gehören Hunde nicht bereits der Gruppe A Kampfhunde an, gelten aber auf Grund ihres Verhaltens als gefährlich für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, so sind diese Hunde im Sinne der Verordnung als gefährliche Hunde und demnach als Kampfhunde einzuordnen.

Folgende Kriterien müssen als Annahme für die Einstufung als gefährliche Hunde vorliegen:

  • Hunde, die bissig sind.
  • Hunde, die Menschen oder Tiere in aggressiver oder gefahrdrohender Weise anspringen.
  • Hunde, die zu unkontrolliertem Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen - also Wilderei
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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden in Baden-Württemberg?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die zuständigen Behörden darf kein Kampfhund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der § 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde, regelt die Erlaubnispflicht für das Halten eines Kampfhundes.

Demnach muss bei der Ortspolizeibehörde für das Halten eines Kampfhundes, der älter als 6 Monate ist, eine Erlaubnis eingeholt werden.

Wird die entsprechende Erlaubnis erteilt, stellt die Ortspolizeibehörde eine entsprechende Bescheinigung aus.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Will ein Halter eines mehr als 6 Monate alten Kampfhundes eine Erlaubnis zur Haltung in Baden-Württemberg beantragen, so müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes nachweisen.
  • Es bestehen keinerlei Bedenken an der Zuverlässigkeit des Halters.
  • Es liegen keine Einwände oder Vorbehalte an der notwendigen Sachkunde des Halters vor.
  • Es stehen der Haltung des Kampfhundes keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz entgegen.
  • Der Kampfhund muss vor der oben beschriebenen Prüfung durch Tierarzt und Behörde, bereits eine unverwechselbare und unveränderliche Kennzeichnung tragen, die im besten Fall ohne technische Mittel lesbar ist und die eindeutige Identifizierung des Halters ermöglicht und den betroffenen Hund identifiziert.
  • In aller Regel muss für eine etwaige Erlaubnis ein Nachweis über das Bestehen einer besonderen Hundehalterhaftpflichtversicherung erbracht werden.

Die Behörden behalten sich das Recht vor, eine etwaige Erlaubnis für das Halten des Kampfhundes, mit der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit, zu befristen.

Die Erlaubnis kann zudem an besondere Bedingungen und Auflagen für den Halter und dessen Kampfhund geknüpft sein, die jederzeit auch nachträglich durch die verantwortliche Behörde angeordnet, geändert, ergänzt oder ausgeweitet werden können.

Des Weiteren kann die Behörde bei der Erlaubniserteilung dem Halter die Auflage und Bedingung stellen, dass für ein etwaiges Führen des betroffenen Hundes durch andere Personen, diese namentlich zu benennen sind und sie die notwendige Zuverlässigkeit und Sachkunde aus Sicht des Halters besitzen müssen.

Was passiert, wenn die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes versagt bleibt?

Wird die Erlaubnis nach Prüfung durch die Ortspolizeibehörde nicht erteilt, so hat diese das Recht zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Dies sieht auch das sofortige Entziehen des Kampfhundes vor.

Grundsätzliche Halterpflicht eines Kampfhundes

Jeder, der einen Kampfhund und Hund der oben genannten Hunderassen (Gruppe A und B) hält, ist verpflichtet diesen so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von dem Hund zu keiner Zeit eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann.

Besonderes Augenmerk ist vom Halter darauf zu legen, dass der betroffene Hund unter keinen Umständen entweichen, ausbüchsen, entlaufen und umherstreunen darf.

Führen und Halten des Kampfhundes durch Dritte

Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen für das Führen und Halten außerhalb des befriedeten Besitztums des Kampfhundehalters oder Halters des gefährlichen Hundes, nur an Dritte übergeben und überlassen werden, die die 100% Gewähr bieten, dass der jeweilige Hund sicher geführt wird und gleichzeitig die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit mitbringen und garantieren.

Leinenpflicht

Alle Kampfhunde und gefährliche Hunde der oben aufgeführten Gruppen A und B sind außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters, nur sicher an der Leine auszuführen. Es besteht also Leinenzwang.

Des Weiteren muss am Halsband stets eine Kennzeichnung angebracht sein, durch die der verantwortliche Hundehalter identifiziert und ermittelt werden kann.

Hinzu gelten die bereits genannten Kennzeichnungspflichten, die für die oben beschriebene Erlaubnis über das Halten von Kampfhunden erbracht sein müssen.

Ausnahme der Leinenpflicht

Werden Hunde der obigen Gruppen A und B gehalten, die nicht als Kampfhunde eingestuft sind, dürfen im Einzel- und Ausnahmefall von der Ortspolizeibehörde von der Leinenpflicht ausgenommen werden, wenn keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

Die Ausnahme kann sowohl zeitlich, örtlich und nur für einen bestimmten Personenkreis beschränkt, befristet oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

Des Weiteren können natürlich an die Ausnahme besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft sein, die ebenso nachträglich angeordnet, geändert oder erweitert werden dürfen.

Maulkorbpflicht

Zu der genannten Leinenpflicht, müssen Kampfhunde (älter als 6 Monate) und gefährliche Hunde beim Führen und Halten außerhalb des befriedeten Besitztums stets einen Maulkorb tragen.

Kurzum: Es besteht ein Maulkorbzwang.

Mitführen der erteilten Erlaubnis

Wird dem Halter durch die Ortspolizeibehörde die Erlaubnis erteilt, einen Kampfhund oder gefährlichen Hund zu halten, ist die entsprechende Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie stets beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mit sich zu führen, um bei etwaigen Kontrollen durch verantwortliche Behörden, diese vorzeigen zu können.

Das Gleiche gilt für befugte Dritte, die sich mit dem jeweiligen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters berechtigterweise aufhalten.

Aufgabe, Verkauf oder Abgabe des Kampfhundes

Gibt eine Halter eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes die Haltung und den Besitz des entsprechenden Hundes auf, so ist er gesetzlich dazu verpflichtet, der Ortpolizeibehörde dies unverzüglich mitzuteilen.

Zudem ist der bisherige Halter angehalten, Namen und Anschrift des neuen Halters und Besitzer der Polizeibehörde schriftlich nachzuweisen.

Verlorengehen oder Entlaufen des Kampfhundes

Jegliches Abhandenkommen des Kampfhundes oder gefährlichen Hundes ist vom Halter und Besitzer sofort bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Umzug

Zieht der Halter eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes um, so ist er dazu verpflichtet, den Umstand der bisherigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen und der zukünftig zuständigen zu melden.

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Was gilt für die Zucht & Ausbildung von Kampfhunden / gefährlichen Hunden in Baden-Württemberg?

Zucht und Ausbildung zur Steigerung der Aggressivität von Listen-, Kampfhunden und gefährlichen Hunden ist in Baden-Württemberg grundsätzlich verboten.

Zuchtverbot

Kampfhunde dürfen in Baden-Württemberg nicht gezüchtet oder gekreuzt werden. Dies schießt auch jede Verwendung zu einer Vermehrung ein.

Der § 5 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde schreibt zudem vor, dass Kampfhunde dauerhaft unfruchtbar zu machen sind, sprich zu kastrieren sind.

Den entsprechenden Nachweis hat der Halter und Besitzer der zuständigen Ortspolizeibehörde zu erbringen.

Solltet ihr an dieser Stelle mehr zu Kastration des Hundes erfahren wollen, so steht euch unser Magazinartikel „Kastration des Hundes – Vor- und Nachteile beim Kastrieren des Vierbeiners“ zur Verfügung.

Ausbildung

Sieht das Ausbildungsziel oder die Haltung eines Hundes im Allgemeinen vor, dass der Hund eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zeigen soll, bedarf es einer vorherigen Erlaubnis durch das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises. Voraussetzung ist zudem, dass das Bundesrecht nichts Gegenteiliges besagt.

Ausgeschlossen von der Erlaubnis sind grundsätzlich alle Kampfhunde und Hunderassen der oben aufgeführten Gruppen A und B.

Welche Bedingungen müssen für die Erlaubnis grundsätzlich vorliegen?

  • Der Antragsteller verfügt über die erforderliche Sachkunde.
  • Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers gibt es keine Bedenken.
  • Die Ausbildung des Hundes dient Wach- und Schutzzwecken.

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Was müssen Halter von Kampf- & Listenhunden bei zeitweiligem Aufenthalt in Baden-Württemberg beachten?

Auch bei Urlaubs- und Durchreise in Baden-Württemberg gelten besondere Vorschriften für Listen-, Kampfhunde und gefährliche Hunde.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Baden-Württemberg

Solltet ihr einen Kampfhund oder sonstigen Listenhund der oben aufgeführten Hunderassen, Kreuzungen aus diesen oder mit anderen Hunden halten und Baden Württemberg mit eurem Hund bereisen bzw. via Transit durchqueren, so seid auch ihr zu besonderen Pflichten und Vorschriften gemäß der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde, verpflichtet.

Folgende Bedingungen gelten:

  • Kampfhunde und Hunde der oben genannten Rassen sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen zu keiner Zeit eine Gefahr oder Bedrohung für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht und der Hund nicht entlaufen kann.
  • Die betroffenen Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur an Dritte überlassen werden, die jederzeit die Gewähr bieten, dass der Hund sicher geführt wird und über die erforderliche Zuverlässigkeit als Halter verfügen.
  • Sind der Kampfhund oder die Hunde mit obiger Rassenzugehörigkeit der Gruppe A und B älter als 6 Monate, so besteht grundsätzlich für das Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums Leinen- und Maulkorbpflicht.
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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Bei Verstößen drohen Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen.

Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln werden bestraft

Halten sich der Halter oder berechtigte Dritte nicht an gesetzlichen Regelungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde, so drohen Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden.

Wie das Land Baden-Württemberg auf ihrer Homepage kommuniziert, können die Bußgelder bis zu 25.565 EUR betragen.

Weitere Informationen können jederzeit auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg entnommen werden.

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