Urlaub und Reisen mit Hund in den Kanton Zürich in der Schweiz

Worauf ist zu achten, wenn ich mit Hund im Kanton Zürich bin?

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Zuletzt aktualisiert am: 29.7.2021

Zwei Hunde toben im Wasser am See.jpg

Die Stadt Zürich und der Zürichsee sind für viele Besucher des Kanton Zürich ein Anziehungspunkt und Reiseziel, auf Grund der vielen Freizeitmöglichkeiten rund um den See. Aber auch das sonstige kantonale Gebiet hat so einiges zu bieten und wird sowohl von einheimischen Eidgenossen, aber auch von Urlaubern gerne für die Ferien angesteuert.

Für alle Hundehalter, die den Kanton Zürich für die Schweizreise mit Hund besuchen, gilt es sich im Vorfeld über deren Hundegesetze, Hundeverordnungen und Haltebedingungen ausführlich zu informieren. Denn nicht nur die mancherorts behördlich angeordnete Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder gar Hundeverbotszonen sind zu respektieren, sondern manche Hunde und Hunderassen sind mit weiteren strikten Vorschriften konfrontiert.

Zu den gesetzlichen Vorgaben gesellen sich noch die unbeschriebenen Verhaltens- und Benimmregeln einer umfassenden Hunde-Etikette hinzu, die für ein rücksichtsvolles und angenehmes Verhalten zwischen allen Hundehaltern, anderen Menschen und Tieren sorgen soll.

Allesamt dienen zur Sicherheit und Schutz aller Menschen, Tiere und Sachen, damit durch das Verhalten von Hundehalter und Hund, nichts und niemand belästigt, gefährdet, verletzt, beschädigt oder beschmutzt wird.

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Welche Vorschriften gelten im Kanton Zürich in der Schweiz für Hundehalter?

Im Kanton Zürich sind verschiedene Hundegesetze und -verordnungen wie Leinenpflicht, Hundeverbote etc. zu beachten.

Der Kanton Zürich und der Zürichsee sind ein beliebtes Reiseziel

Der Kanton Zürich befindet sich im Nordosten der Schweiz und wird von ca. 1,5 Mio. Menschen besiedelt. Die Amtssprache der Behörden ist Deutsch und wird von vielen Einheimischen zur Verständigung, neben dem Schwizerdütsch (Schweizer-Deutsch), gesprochen. Durch die Internationalität des Standort Zürich sind aber viele weitere Landessprachen im Alltag zu vernehmen.

Dabei ist die Stadt Zürich und der Zürichsee weit über die Landesgrenzen bekannt und wird als Weltstadt mit einem riesigen Erholungspotential angesehen und daher von vielen Menschen als Lebensmittelpunkt gewählt. Alleine die prächtigen Villen in den idyllischen Orten rund um den Zürichsee, vermitteln einen Eindruck der Kaufkraft und des Geldes, dass sich in Zürich, als ein bedeutender Banken und Finanzplatz, angesiedelt hat. Die sogenannte Goldküste am rechten Ufer des Zürichsees, gilt hier durch den Sonnenhang als Präferenz mit entsprechenden Grundstücks- und Häuserpreisen.

Aber der Kanton Zürich besteht nicht ausschließlich aus der gleichnamigen Stadt, sondern bietet noch viele weitere Vorzüge, die die Menschen vor Ort genießen und aus der Ferne für die Ferien und den Urlaub anziehen.

Neben dem Zürichsee bieten sich dem Besucher beispielsweise im Züricher Oberland die Möglichkeit, den Greifensee oder den Pfäffikersee zum Baden, Wandern oder Spazieren zu besuchen. Aber auch kleinere Seen sind mit dem Fahrzeug im Kanton Zürich schnell zu erreichen, hier seien der Katzensee, der Lützelsee und der Husemersee u.a. zu nennen. Sie alle bieten sich in den Sommermonaten prima als Ausflugsziel an.

Die Hügel- und Berglandschaft des Kanton Zürich reizt ebenfalls viele Menschen, um beim Wandern der Wanderrouten die Landschaft und Region zu erkunden. Auch Fahrradfahrer, Jogger und alle bewegungstüchtigen Menschen finden hier unterschiedliche Herausforderungen, bis hin für ambitioniertere beim Besuch des Schnebelhorn, dem höchsten Berg im Kanton. Der Bachtel und das Hörnli sind weitere Ziele, die Im Züricher Oberland oft angesteuert werden.

Einen sehr ländlichen Anblick erhält jeder, der bei seiner Reise im Kanton Zürich gen Norden ins Zürcher Weinland kommt. Das Gebiet ist gleichzeitig die größte Anbaufläche von Wein, der durch seinen Sonnenreichtum und sein mildes Klima gut gedeiht. Auch hier bieten sich dem Wanderer tolle Routen durch die Weinberglandschaft und die ideale Möglichkeit, nach der Aktivität einen edlen Tropfen vor Ort beim Erzeuger zu kosten.

Viele weitere regionale Plätze könnten wir an dieser Stelle für den Kanton Zürich aufzählen, wollen dennoch nun zum eigentlichen Thema, der Reise mit dem Hund ins Kanton Zürich zurückkommen.

Denn ob ihr nun eher die ländlichen Gebiete des Kantons mit eurem Hund für etwaige Aktivitäten aufsuchen möchtet, oder ihr den Altstadtbesuch von Zürich in Verbindung mit einem Rundgang im Kunsthaus vorziehen mögt, überall gelten gewisse Regeln und Vorschriften, die von kantonaler Seite für das Halten und Führen eines Hundes, aufgestellt wurden. Wir werden euch diese im weiteren Verlauf für eure Reiseplanungen und die notwendigen Vorkehrungen an die Hand geben, damit euer Aufenthalt im Kanton Zürich bei einer Reise mit dem Hund, zum vollen Erfolg wird.

Ein Paar geht mit ihren drei Hunden im Schnee spazieren.

Listenhunde / Kampfhunde / gefährliche Hunde

Der Kanton Zürich stellt wie auch alle anderen Kantone der Schweiz, scharfe Regeln zu bestimmten Hunderassen auf, die ihr auf jeden Fall für die Reise mit einer solchen Hunderassen unbedingt kennen müsst, da sie strikte Haltevorschriften nach sich zieht. Bei einem Verzug oder langfristigem Aufenthalt sind die Auswirkungen sogar viel erheblicher.

Die nun folgenden Listenhunde/Kampfhunde werden von den kantonalen Behörden als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft und sind daher grundsätzlich für jegliche Haltung verboten:

Ausnahme

Solltet ihr mit eurem Hund, der sich zur obigen Liste der Hunderassen zählen lassen muss, die Schweiz und hier m Speziellen den Kanton Zürich per Transit oder zum Aufenthalt bereisen, so gilt bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr, dass ihr euren Vierbeiner trotz des Verbots, mitnehmen dürft.

Hier gilt: Eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum!

Alle Verstöße gegen die vorgenannten Auflagen, können das sofortige Einziehen des Hundes durch die verantwortlichen Behörden, nach sich ziehen. Daher solltet ihr stets im Umgang mit eurem Hund auf die Gesetze achten, denn dies dient dem Schutz eures geliebten Vierbeiners und verhindert Ärger und monetäre Konsequenzen.

Allgemeine Leinenpflicht und weitere zu beachtende Haltevorschriften

Zu dem Verbot zur Anschaffung obiger Hunderassen, schreibt das kantonale Hundegesetz gewisse Umgangsformen für das Halten und Führen eines Hundes im Allgemeinen vor.

So wird dem Halter nahegelegt, dass er stets seinen Hund so zu führen, zu halten und zu beaufsichtigen hat, dass weder Menschen, noch Tiere von dem Vierbeiner gefährdet werden oder sich belästigt fühlen. Hierzu zählt auch unnötige Lärmbelästigung durch permanentes Bellen und Heulen des Hundes.

Es darf niemand durch die Anwesenheit des Hundes in der Nutzung des frei zugänglichen Raumes sich beeinträchtigt fühlen, was insgesamt eine vorausschauende, sensible und verantwortungsbewusste Führung mit jederzeitiger Kontrolle über den eigenen Hund, vorsieht.

Damit die in diesem Zusammenhang stehenden Punkte wie Sozialisierung, Erziehung- und Ausbildung, Freifolge, sicherer Rückruf und Impulskontrolle, die alle auf ein sicheres Führen in der Öffentlichkeit einzahlen, von ihrer Bedeutung und deren unmittelbarem Zusammenspiel eindeutiger werden, haben wir für euch einen umfassenden und informativen Artikel mit dem Titel „Führung - Freifolge - Hund-Mensch-Bindung, der sichere Rückruf und die Konditionierung – wie hängt das alles zusammen?“ verfasst. Nehmt euch die Zeit und erfahrt wichtige Alltagstipps und Basiswissen.

Weiterhin darf durch das Ausführen des Hundes die Umwelt nicht gefährdet werden, daher müssen die Hunde im Wald, an den Waldrändern, sowie beim Führen im Dunkel, stets in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.

Es versteht sich von selbst, dass der Hund nicht als „Waffe“ benutzt werden darf, um ihn auf Menschen oder Tiere bewusst zu hetzen, andere Lebewesen durch die Anwesenheit des Vierbeiners gezielt zu reizen oder den eigenen Vierbeiner unbeaufsichtigt im Freien laufen zu lassen.

Sollte es trotz aller Vorsicht dennoch zu einer Auseinandersetzung und Konfrontation des Hundes mit einem Menschen oder anderen Tier kommen, so sagt das Hundegesetz, dass jeder Halter mit all seinen zur Verfügung stehenden Mitteln, eingreifen und deseskalieren soll.

An folgenden Orten und Bereichen gilt eine generelle Leinenpflicht:

  • In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden
  • An verkehrsreichen Straßen
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • An Bahnhöfen und Haltestellen
  • An allen Orten, die die Gemeinden durch Beschilderung zur Leinenpflicht ausgewiesen haben

Des Weiteren gilt in folgenden Fällen eine Anleinpflicht:

  • Wenn Hündinnen läufig sind
  • Wenn Hunde bissig sind
  • Wenn Hunde eine ansteckende Krankheit haben
  • Die verantwortlichen Behörden eine Auflage zur Leinenpflicht individuell ausgesprochen haben

Eine Maulkorbpflicht wird für folgende Fälle vorgeschrieben:

  • Für bissige Hunde
  • Für Hunde die mit einer Anordnung durch die Behörde zum Tragen des Maulkorbs belegt wurden

Folgende Hundeverbotszonen sind nach dem Hundegesetz deklariert:

  • Auf Friedhöfen
  • In Badeanstalten
  • Auf Pausenplätzen von Schulen
  • Auf Spielplätzen
  • Auf Sportanlagen
  • An allen Orten, die durch die Gemeinden mit einem Hundeverbotsschild ausgewiesen sind

Hundehaufen und Hinterlassenschaften

Wenn ihr euch mit eurem Hund im Freien bewegt und er sich lösen muss, um sein Geschäft zu verrichten, so ist es eure selbstverständliche Pflicht, den Hundehaufen aufzuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Daher raten wir immer ausreichend Tüten am Mann zu haben, um die Hinterlassenschaften zu entfernen.

Das Hundegesetz des Kanton Zürich schreibt hier vor, dass ihr euren Hund so zu führen und beaufsichtigen habt, dass weder Kulturland noch irgendwelche Freizeitflächen durch Verunreinigung mit den Hinterlassenschaften des Hundes, verdreckt werden. Eingeschlossen von der Beseitigung der Hundehaufen sind alle Siedlungs- und Landwirtschaftsflächen, Straßen und Wege.

Abschließen wollen wir unsere Ausführungen mit dem Hinweis, alle weiteren relevanten Informationen und Fakten in unserem Gesamtartikel zur Schweiz "Reisen mit Hund in die Schweiz" zu lesen. Hier werdet ihr sicherlich viele hilfreiche Punkte für euren Aufenthalt in der Schweiz mit Hund finden, zudem halten wir hier alle weiteren kantonalen Bestimmungen der sonstigen Kantone bereit, die ihr ebenfalls kennen müsst, wenn ihr mit eurem Hund einen weiteren Kanton durchquert oder gar besucht.

Solltet ihr weitere Fragen haben, die ihr mit dem Veterinäramt vor eurem Reiseantritt oder direkt in Zürich während eures Aufenthaltes klären wollt, so greift auf die von uns recherchierten Kontaktdaten gerne zurück.

Kontakt:
Veterinäramt Kanton Zürich
Zollstraße 20
8090 Zürich
Tel. +41 (0) 43 259 41 40

Hundegesetz zum Nachlesen
https://www2.zhlex.zh.ch/Appl/zhlex_r.nsf/0/3B56A8C2326D4D97C125768E00468B21/$file/554.5_14.4.08_67.pdf
https://www2.zhlex.zh.ch/Appl/zhlex_r.nsf/0/6A2B20AA758B9A51C1257C0B0023788B/$file/554.51_25.11.09_83.pdf

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