Das Gesetz zur Hundehaltung in Baden-Württemberg

Was muss ich als Halter eines Hundes in Baden-Württemberg alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Auf welche Vorschriften müssen Hundebesitzer in Baden-Württemberg beim Halten und Führen eines Hundes zwingend achten? Das Wichtigste erfahrt ihr hier.

Wie auch alle anderen Bundesländer, regelt Baden-Württemberg seine Hundegesetze und Hundeverordnungen selbstverantwortlich.

Zudem ermächtigt das Land Baden-Württemberg seine Kommunen, Gemeinden und Städte, nach eigenem Ermessen weitere ergänzende Vorschriften und Anordnungen rund um das Halten und Führen eines Hundes, herauszugeben.

So müssen Hundehalter mit der Tatsache leben, egal ob einheimischer Hundebesitzer oder Besucher mit Hund, dass an jedem Aufenthaltsort in Baden-Württemberg u.U. unterschiedliche Regeln und Bestimmungen beim Ausführen des Hundes im öffentlichen Raum gelten.

Wie hier nur den Überblick halten, wenn es darum geht, ob und wie eine Leinenpflicht zu handhaben ist, wo es Hundeverbotszonen gibt, welche Hunderassen als gefährlich gelten und nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten werden dürfen, oder ob es darum geht, dass zum Halten eines Hundes eine Sachkundeprüfung notwendig ist.

Viele Fragen, die wir im weiteren Verlauf detailliert und bestmöglich für euch ausarbeiten und beantworten wollen, damit ihr zu jeder Zeit rechtssicher mit eurem Hund in Baden-Württemberg unterwegs sein könnt.

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Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Baden-Württemberg nachkommen?

Grundsatz, Hundegebell, Hundekot etc.

Grundsatz

Vom Gesetzgeber wird jeder Hundehalter in Baden-Württemberg dazu angehalten, seinen Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm zu keiner Zeit für Menschen und Tiere eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung ausgeht oder Sachen beschädigt werden. Zahlreiche allgemeingültige Regeln eine "Halter-Knigge" haben wir ergänzend in unserer Hunde-Etikette für euch diesbezüglich zusammengefasst.

Der Hundehalter oder Hundeführer ist vollumfänglich für den Hund verantwortlich, darf diesen während dem Führen außerhalb des eingefriedeten Grundstücks oder der Wohnung nicht unbeaufsichtigt umherlaufen lassen, damit er stets auf den Hund situativ einwirken kann und ihn unter Kontrolle hält.

Selbiges gilt für das eingefriedete Grundstück oder die Wohnung, die ausreichend hundgerecht gesichert sein müssen, damit der Vierbeiner sich nicht eigenmächtig entfernen und gegen den Willen seines Halters entlaufen kann.

Insgesamt soll der Umgang mit dem Hund sorgsam, weitsichtig, verantwortungsbewusst, umsichtig, sowie sicher und fachgerecht erfolgen, um mögliche Zwischenfälle und unerwünschte Situation möglichst zu vermeiden.

Der Halter ist zudem für die richtige Erziehung des Hundes verantwortlich, die auch die Maßnahmen der Prägung, Habituation und Sozialisierung einbezieht, damit der Hund sich bestmöglich entwickeln kann. Zudem ist es wichtig, dass der Welpe und Hund frühzeitig regelmäßigen Kontakt zu Menschen, Tieren und Artgenossen bekommt, damit das notwendige Sozialverhalten und Sozialkompetenz für das Interagieren miteinander aufgebaut und durch Begegungen geformt wird.

Die gesamten Haltebedingungen müssen artgerecht, rassespezifisch und tierschutzkonform sein, damit alle Bedürfnisse des Hundes befriedigt und in ausreichendem Maße versorgt werden.

Dies ist daher von großer Bedeutung, da Unzulänglichkeiten, Fehler und Versäumnisse sich negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung des Hundes auswirken, folglich Verhaltensprobleme im Kontakt mit Menschen oder Tieren sich ausbilden und Defizite von Seiten der Sozialverträglichkeit aufkommen können.

Welche Vorschriften der Gesetzgeber in Sachen Tierschutz bei der Hundehaltung abverlangt, erfahrt ihr durch die Lektüre unseres Magazinartikels mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung“.

Tätowierungspflicht

Jeder Hund der in Baden-Württemberg sein Zuhause hat, muss laut Gesetz eine unverwechselbare Tätowierung tragen.

Eine Verpflichtung den Hund mit einem Transponder bzw. Chip auszustatten, besteht nur für "gefährliche Hunde".

Hundegebell

Das Bellen gehört zum natürlichen Verhalten als Ausdrucks- und Kommunikationsmittel des Hundes, wie die Stimmes des Menschen, dazu.

Denn schließlich will der Hund sich mit dem Hundegebell mitteilen, die Aufmerksamkeit seines Halters erreichen, oder Fremde oder Artgenossen warnen. Die Motivation für das Bellen des Hundes kann freundlich gestimmt sein, einen leidenden und hilferufenden Grund haben oder gar Signalwirkung beim Drohgebärde sein. Mehr über das Bellen könnt ihr in unserem ergänzenden Artikel gerne nachlesen.

Der Gesetzgeber verlangt, dass das Bellen keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere darstellt.

Dies schließt auch das Thema Ruhestörung und Lärmbelästigung ein, denn nicht jeder Anwohner, Nachbar oder sonstige Person haben dasselbe Rechtsempfinden und die Toleranzschwelle ist daher von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich.

Damit ihr weitere Informationen zu der Rechtslage in Sachen Ruhestörung und Lärmbelästigung durch Bellen nachlesen könnt, raten wir euch unseren Artikel mit dem Titel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ zu lesen. Zudem findet ihr hier einige Praxisbeispiele aus dem Hundealltag, denen sich jeder Halter u.U. im Alltag konfrontiert sehen kann.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Ein weiteres Gesetz, dass für Hundehalter relevant sein kann, ist das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).

Dieses Gesetz regelt u.a. die Einfuhr von Hunden aus dem Ausland nach Deutschland.

Demnach ist es verboten, gefährliche Hunde und Hunderassen, die durch ihre Rassezughörigkeit als gefährlich gelten, nach Deutschland und demnach nach Baden-Württemberg einzuführen.

Solltet ihr Interesse haben, die weitere Details des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in Erfahrung zu bringen und welche Rassen von dem Verbot betroffen sind, so steht für euch ein gesonderter Magazinartikel mit dem Titel "Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“ bereit.

Hundekot entfernen

Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg schreibt in bestimmten Bereichen das Beseitigen des Hundekots vor, die Umsetzung kann von den Gemeinden und Städten weiter ausgedehnt werden, so dass es durchaus bei Verstößen in der Innenstadt schnell zu Bußgeldern von bis zu 250,- EUR kommen kann.

Des Weiteren bitten auch die Landwirte und Weinbauern um mehr Rücksichtnahme durch die Hundehalter, damit die Wiesen, Felder, Weinberge und Äcker möglichst frei von Hundehaufen bleiben.

Denn der Hundekot ist unter anderem für die Gesundheit der Nutztiere, wie Rinder und Schafe, aber auch für Pferde ungesund und kann durch den Verzehr von verunreinigten Grünflächen zu schlimmen Gesundheitsschäden führen.

Aber auch Wanderer, Sportler und Spaziergänger beklagen sich über die Tretminen, wenn sie ihrer Aktivität in den Feldern und Wäldern nachgehen und mitten auf den Gehwegen in Hundekot treten.

Als Hundehalter kann man dies sicher gut nachvollziehen, will man doch schließlich auch selbst nicht in den Kot versehentlich treten.

Daher solltet ihr euch ausreichend mit Hundebeuteln, Tüten und Tüchern eindecken, wenn es auf die nächste Hunderunde geht.

Wenn euer Hund dann sein Geschäft verrichtet, so beseitigt die Hinterlassenschaften und entsorgt sie in den nächsten öffentlichen Mülleimer.

Damit vermeidet ihr jegliche Diskussionen mit Ordnungshütern oder anderen Personen und sorgt zudem für euren Teil für eine saubere Umgebung. Dies zahl dann auch insgesamt auf den Ruf aller Hundehalter positiv ein.

Um weitere Praxistipps und Informationen zum Thema zu erhalten, greift einfach auf unsere Lektüre mit dem Titel „Hundehaufen entfernen“ zu.

02

Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Baden-Württemberg?

Es gibt in Baden-Württemberg Bereiche mit Leinenzwang und besondere Vorschriften für gefährliche Hunde und Listenhunde.

Hinweisschilder beachten

In Baden-Württemberg ist es nicht anders wie in vielen anderen Bundesländern. Denn die Landesgesetze geben den Kommunen, Gemeinden und Städte ausreichend Freiheit, Verordnungen zum Halten und Führen eines Hundes vor Ort nach eigenem Ermessen aufzustellen und zu regeln.

Dies gilt auch für etwaige Leinenpflichten und Hundeverbotszonen.

Sprich von Gemeinde zu Gemeinde und Stadt zu Stadt gibt es erhebliche Unterschiede in der Handhabung und gesetzlichen Regelung.

Daher solltet ihr euren Hund egal wo ihr euch in Baden-Württemberg aufhaltet, nicht einfach draufloslaufen lassen, denn damit lauft ihr Gefahr, dass ihr euch rechtswidrig verhaltet, was von den Behörden als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit Geldstrafen bestraft wird.

Zudem ist je nach Ort und Bereich, das Risiko für Menschen oder Tiere ungleich höher, als wenn ihr euren Hund an der kurzen Leine führt und deutlich mehr Kontrolle über ihn habt.

Besonders dort wo viele Menschen zusammenkommen oder Kinder fröhlich spielen, solltet ihr sehr vorsichtig und sorgsam beim Führen des Hundes sein.

Wir können an dieser Stelle auf Grund der großen regionalen Unterschiede nur raten, vor Ort euch bei der Polizei, der zuständigen Behörde oder der Touristikinformation nach dem geltenden Recht erkundigen.

Zudem solltet ihr stets mit offenen Augen auf die behördlichen Beschilderungen und Warnhinweise achten, die im Zusammenhang mit dem Führen des Hundes (z.B. Leinenpflicht/Hundeverbotszonen) stehen.

Solltet ihr ein öffentliches Gebäude, eine Passage, ein Geschäft oder Gaststätte betreten wollen, so fragt die Bediensteten oder Mitarbeiter nach den Vorschriften zum Mitführen des Hundes.

Folgende Orte und Bereiche sind unbedingt zu überprüfen:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze und Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Damit ihr euch ein Bild machen könnt, wie unterschiedlich alleine die Städte in Baden-Württemberg mit dem Thema Leinenpflicht und Hundeverbotszonen umgehen, haben wir für euch exemplarisch die Landeshauptstadt Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Heidelberg und Baden-Baden näher beschrieben.

Erkundigt euch also rechtzeitig vor Ort, wie die jeweiligen Vorschriften aussehen.

Stuttgart

Die Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung regelt für die Stadt Stuttgart unter § 6 Hunde, die Vorschriften und Pflichten für Hundehalter mit ihren Hunden für das Führen im öffentlichen Raum.

In Stuttgart gibt es in folgenden Bereichen und Situationen eine generelle Leinenpflicht, wobei der Hund an einer kurzen Leine von maximal 1,5 Meter zu halten ist:

  • In Öffentlichen Anlagen
  • In Fußgängerzonen
  • In Fußgängerunterführungen
  • In allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken
  • An Halterstellen der öffentlichen Verkehrsmittel, inkl. Zu- und Abgängen zu Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteigen
  • Auf dem öffentlichen Weg „Neckerdamm“
  • Bei Menschenansammlungen

Für folgende Bereiche gilt zudem eine allgemeine Hundeverbotszone:

  • Spielplätze
  • Liegewiesen
  • Schulhöfe
  • Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder
  • Außenanlagen von Kinder- und Jugendhäusern
  • Bolzplätze
  • Trendspielanlagen
  • Sport- und Freizeitanlagen im Freien

Mannheim

Die Stadt Mannheim ordnet in ihrem Stadtrecht an, dass Hundehalter ihre Hunde innerhalb der zusammenhängenden Bebauung grundsätzlich an der Leine zu halten und führen haben.

Für alle anderen Bereiche dürfen die Hunde freilaufen, es sei denn behördliche Schilder und Warnhinweise besagen etwas anderes.

Innerhalb ausgewiesener Hundeauslaufflächen dürfen die Hunde natürlich frei umherlaufen.

Für folgende Bereiche gilt in Mannheim ein allgemeines Hundeverbot:

  • Kinderspielplätze
  • Sonstige Spielanlagen

Freiburg

Da viele Menschen einerseits die wunderschöne Stadt Freiburg im Breisgau besuchen und natürlich viele Hundehalter dort in der Umgebung wohnen, wollen wir auch für diese Stadt die Vorschriften zum Führen des Hundes im öffentlichen Raum aufzeigen.

Die Leinenpflicht ist in Freiburg folgendermaßen geregelt:

  • Fußgängerzone in der Stadtmitte
  • In allen öffentlichen Anlagen, hierzu zählen die der Allgemeinheit zugänglichen Grünanlagen, Erholungsplätze, Kinderspielplätze, Ballspielplätze und Grillplätze, inklusiver der Rasenflächen, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen und Grünflächen von Straßen und Plätzen (Hunde dürfen in diesen Bereichen nur an der kurzen Leine und auf den Fußwegen geführt werden)
  • Im Uferbereich der Dreisam
  • Im Naturschutzgebiet
  • Im Wald

Heidelberg

Auch Heidelberg ist ein Touristenmagnet und von den einheimischen Hundehaltern und ihren Hunden durch die schönen Ausflugsziele sehr geliebt.

Hier müssen Hunde in folgenden Bereichen an die Leine:

  • Innerhalb der bebauten Ortsteile sind Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen.

Baden-Baden

Baden-Baden gibt ebenso eine Leinenpflicht für die nachfolgenden Bereiche aus:

  • In allen öffentlichen Grünanlagen des Stadtkreises
  • In der gesamten Innenstadt (dies schließt auch die Zonen rund um das Stadtmuseum, Kurhaus, Klinik Dengler, Hindenburgplatz, Rheumaklinik und Bertholdplatz ein)

Ein Hundeverbot gilt:

  • In der Gönneranlage
  • Auf Friedhöfen

Hier gibt es eine spezielle Hundeauslaufzone:

  • Ein Teil der Klosterwiese ist für das unangeleinte Umherlaufen und Toben freigegeben.

Leinenpflicht im Wald

Das Waldgesetz (Landeswaldgesetz – LWaldG) Baden-Württemberg schreibt eine Leinenpflicht für folgende Bereiche im Wald oder Waldgebieten vor:

  • Kinderspielplätze
  • Spielwiesen
  • Liegewiesen
  • Wassertretanlagen

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Für gefährliche Hunde, Kampfhunde und Listenhunde gemäß der Baden-Württembergischen Kampfhundeverordnung, müssen diese Hunde beim Führen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung stets an der Leine (Leinenzwang) geführt werden und sind verpflichtet eines Maulkorbes (Maulkorbzwang) zu tragen.

Welche Hunde und Hunderassen hiervon genau betroffen sind, erfahrt ihr durch die Lektüre unseres weiterführenden Artikels mit dem Titel „Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde Baden-Württemberg“.

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Welche Hunderassen & Hunde gehören in Baden-Württemberg zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde, American Staffordshire Terrier u.a. gelten in Baden Württemberg als gefährlich.

Gefährliche Hunde im Sinne der Baden-Württembergischen Gesetzgebung

Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg führt 3 verschiedene Kategorien von Hunden, die als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten.

Zwei Kategorien von Hunden sind die häufig als Kampfhunde und Listenhunde bezeichneten Vierbeiner, die alleine schon durch ihre Rassenzugehörigkeit als problematisch und gefährlich angesehen werden.

Die dritte Kategorie sind Hunde, die durch ihr verhalten bereits auffällig wurden und Menschen oder Tiere beispielsweise gebissen, gehetzt oder gefährdend angesprungen sind.

Alle Hunde, Hunderassen, Hundegruppen und Kreuzungen, die mit diesen Hunden in Verbindung stehen, dürfen nur unter verschärften Bedingungen gehalten und geführt werden.

Damit ihr alle Vorschriften und Halterpflichten für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes in Baden-Württemberg in Erfahrung bringt und alle betroffenen Hunde und Hunderassen detailliert einsehen könnt, haben wir für euch einen gesonderten Magazinartikel mit dem Titel „Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde Baden-Württemberg“ bereitgestellt.

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Muss ich für meinen Hund in Baden-Württemberg Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist eine verpflichtende Gemeindeaufwandssteuer.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Wie auch bei der Leinenpflicht und den Hundeverbotszonen, agieren die Kommunen, Gemeinden und Städte hinsichtlich der Hundesteuer vollkommen autark.

Zunächst einmal ist die Hundesteuer eine Gemeindesteuer und jeder Hundehalter von Gesetzeswegen verpflichtet, seinen Hund mit dem Tag der Anschaffung bei der Behörde vor Ort anzumelden.

Damit wird auch automatisch die Hundesteuer grundsätzlich fällig, wobei es im Ermessen der Gemeinde steht, ob sie tatsächlich eine Gebühr erhebt.

Allerdings wird in den allermeisten Fällen eine Hundesteuerrechnung dem betreffenden Halter für seinen Hund zugestellt.

Als Nachweis nach der Zahlung, erhält der Halter eine Hundesteuermarke, die am Halsband als Nachweis der Hundesteuerzahlung, angebracht werden muss.

Um weitere Informationen rund um die Hundesteuer lesen zu können, steht unser Artikel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur freien Verfügung bereit.

Mehr Infos auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg:

https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/polizei/praevention/kampfhundeverordnung/

Waldgesetz (Landeswaldgesetz – LWaldG) Baden-Württemberg

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