Das Gesetz zur Hundehaltung in Brandenburg

Was muss ich als Halter eines Hundes in Brandenburg alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 31.5.2024

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Alle Hundehalter müssen sich im Bundesland Brandenburg nach den Vorschriften der dortigen Hundegesetze richten. Wie diese lauten, erfahrt ihr hier.

Auch das Bundesland Brandenburg darf seine Hundegesetze und Hundeverordnungen zum Halten und Führen von Hunden eigenständig regeln. Bis auf Gemeindeebene gibt es zudem erweiterte und ergänzende Bestimmungen, da die Gemeindeverwaltungen hier gesondert handlungsbevollmächtigt sind.

Sprich je nach Bundesland, Kommune, Stadt und Gemeinde gibt es sehr große Unterschiede was die Regeln für das Halten und Führen von Hunden betrifft. So dürfen mancherorts Hunde nicht zum Kinderspielplatz oder Kindergarten mitgeführt werden, andernorts gilt eine generelle Leinenpflicht in Waldgebieten und auf dem freien Land, wiederum gibt es bei Volksfesten und Orten mit Menschenansammlungen, teilweise eine Leinenpflicht oder es werden sogar Hundeverbote ausgesprochen.

Damit ihr für das Bundesland Brandenburg als Einwohner mit Hund oder als Besucher für den vorübergehenden Aufenthalt richtig informiert und stets rechtssicher mit eurem Hund unterwegs seid, werden wir in unserem Artikel alle wesentlichen Details und Fakten der Brandenburgischen Hundegesetzgebung ausarbeiten.

Ein hellbrauner Pudel mit Geschirr und Spielball steht auf der Wiese und schaut den Betrachter an.

Grundsatz

Grundsätzlich müssen Hundehalter und Hundeführer beim Halten und Führen ihres Hundes alles dafür tun, dass von ihrem Hund zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere und Sachen ausgeht.

Aus diesem Grund ist der Halter angehalten, mit seinem Hund im öffentlichen Raum sorgsam, verantwortungsvoll, umsichtig, sicher und sachgerecht umzugehen.

Dabei muss der Hundebesitzer dafür sorgen, dass der Hund nie unbeaufsichtigt alleine umherlaufen und streunen kann. Dies schließt ein, dass das Grundstück und die Wohnung hundgerecht gesichert sind, damit der Hund nicht gegen den Willen des Halters entlaufen oder sich verselbständigen kann.

Die gesamten Haltebedingungen und -voraussetzungen haben artgerecht, rassenspezifisch und tierschutzkonform auszusehen, damit den Bedürfnissen des Hundes im ausreichenden Maß nachgekommen wird.

Etwaige Unzulänglichkeiten, Versäumnisse oder bewusste Nachlässigkeiten sind die Grundlage für Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung, Wesensdefizite und die Ausbildung von Fehlverhalten. Dies hat damit direkten Einfluss auf die etwaige Sozialverträglichkeit des Hundes im Umgang mit Menschen und Tieren, wodurch der einzelne Hund wiederum zur Gefährdung oder Bedrohung werden kann.

Damit ihr die Vorschriften des Tierschutz im Zusammenhang der Hundehaltung genauer in Erfahrungen bringen und die Haltebedingungen danach ausrichten könnt, haben wir für euch einen gesonderten Artikel mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung“ angefertigt. Hier erfahrt ihr die wesentlichen Rechtsvorschriften und hilfreichen Praxistipps.

Ferner haben wir für alle Interessierten in unserer Hunde-Etikette einen "Halter-Knigge" aufgestellt, der als Leitfaden für ein rücksichtsvolles Miteinander mit anderen Hundehaltern, Menschen und Tieren im Hundealltag dient.

Sicherung des Grundstücks und der Wohnung

Der Hundehalter ist gesetzlich verpflichtet, sein befriedetes Besitztum oder die Wohnung so zu sichern, dass sein Hund nicht abhauen, entlaufen und abhandenkommen kann.

Körperliche und geistige Unversehrtheit

Einen Hund halten oder in der Öffentlichkeit führen dürfen nur Personen, die körperlich und geistig dazu einwandfrei in der Lage sind und damit gewährleisten, dass sie währenddessen den Hund immer unter Aufsicht halten, kontrollieren und situativ einwirken können, damit keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung von dem Hund Menschen und Tieren gegenüber ausgeht.

Maximal 3 Hunde gleichzeitig ausführen

Eine volljährige Person darf maximal 3 Hunde gleichzeitig ausführen. Dies bedeutet, dass Personen mit einem Mehrhundehaushalt und Haltung von mehr als 3 Hunden, diese getrennt voneinander bei der Gassirunde spazieren führen müssen.

Bei Minderjährigen ist die Hundeanzahl für das Führen in der Öffentlichkeit auf 1 Hund beschränkt.

Halsband mit Kontaktdaten

Wird der Hund außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung in Brandenburg geführt, so muss dieser stets mit einem Halsband ausgestattet sein, dass die Kontaktdaten des Halters trägt.

Die Kontaktdaten müssen Name und vollständige Anschrift ausweisen, zudem ist eine Telefonnummer angeraten.

Überlassung an Dritte

Der Hundehalter darf seinen Hund nur an dritte Personen überlassen, wenn diese die Gewähr dafür trägt, dass sie die Vorschriften des Brandenburgischen Hundegesetz vollumfänglich akzeptiert und umsetzt, zudem keine Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit und Leumund spricht.

Anzeigepflicht bei Hunden über 40 cm Widerristhöhe und 20 Kg Gewicht

Jeder Halter eines Hundes, der mindestens eine Widerristhöhe von 40 cm aufweist oder ein Körpergewicht von mindestens 20 Kg hat, ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Haltung dieses Hundes bei der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Um vor der Anschaffung einen Überblick über alle anerkannten Rassehunde und die zahlreichen Hybridhunde zu erhalten, die dieses Gardemaß und Gewicht als ausgewachsene Hunde mitbringen, raten wir euch unsere Rassebeschreibungen vorab eingehend zu lesen.

Kennzeichnungspflicht

Hält eine Person einen Hund mit mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 Kg Körpergewicht, so muss der Hund durch einen Tierarzt mit einem Microchip ausgestattet werden.

Zudem ist der Halter angehalten, die Identität des Hundes der Ordnungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Folgende Daten müssen an die Ordnungshörde überspielt werden:

  • Rasse oder Angaben zur Kreuzung
  • Gewicht
  • Größe
  • Alter
  • Farbe
  • Chipnummer

Zucht, Ausbildung und Abrichten von Hunden

Die Zucht mit gefährlichen Hunden ist gesetzlich verboten.

Bei der Zucht von Hunden im Allgemeinen, sollen eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale, anstelle selektiver Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sichergestellt werden.

Durch das Ausbilden, Abrichten und Halten eines Hundes darf dieser nicht gezielt zu einem gefährlichen Hund herangebildet werden, sprich keine Maßnahmen dürfen das Ziel verfolgen, die Aggressivität oder Gefährlichkeit des Hundes zu erhöhen.

Ganz im Gegenteil sollen alle Hundehalter alles dafür tun, die Sozialverträglichkeit des Hundes Menschen und Tieren gegenüber bestmöglich auszubilden und dafür Sorge zu tragen, dass der Hund durch erzieherische und ausbildungsseitige Maßnahmen dazu gebracht wird, bestmöglich Folge zu leisten.

Hundegebell

Das Hundegebell gehört zu Hunden unweigerlich dazu, da es ein natürlicher Vorgang aus seinem Verhaltensrepertoire ist. Mehr findet über das Bellverhalten findet ihr in einem ergänzenden Artikel.

Dennoch gibt es leider immer wieder Fälle, in denen das Bellen des Hundes als störend und belästigend angesehen wird, wodurch der Gesetzgeber auch in dieser Hinsicht eine gesetzliche Grundlage schaffen musste.

Ja, ihr lest richtig, das Hundegebell kann sowohl als Gefahr, Bedrohung, Belästigung und Ruhestörung angesehen werden, hier kommt es immer auf den jeweiligen Umstand, die Situation und das Ausmaß an.

Um euch die Rechtslage hier eindeutiger aufzeigen und Beispiele aus dem Alltag an die Hand geben zu können, haben wir einen gesonderten Magazinartikel mit dem Titel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ für euch bereitgestellt.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Für ganz Deutschland und damit auch für das Bundesland Brandenburg gilt laut dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG), ein generelles Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und bestimmte Hunderassen, die als problematisch und gefährlich angesehen werden.

Ihr wollt wissen welche Hunde und Hunderassen dies im Einzelnen betrifft?

Dann nutz die Gelegenheit und lest unseren Artikel mit dem Titel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“, denn hier erfahrt ihr die wichtigsten Fakten.

Hundekot entfernen

Die Verdauung eures Hundes ist ein ganz wesentlicher Teil der täglichen Bedürfnisse des Hundes.

Um ihm hier ausreichend Gelegenheit geben zu können, damit er stressfrei und in Ruhe sein Geschäft verrichten kann, müssen mehrere Gassi- und Hunderunden am Tag absolviert werden.

Steckt euch bei den Aktivitäten mit eurem Hund immer ausreichend viele Hundetüten und Tücher ein, damit ihr den Hundehaufen und Hundekot beseitigen und entsorgen könnt.

Denn ihr seid auch gesetzlich dazu verpflichtet, die Hinterlassenschaften eures Hundes zu entfernen, damit Gehwege, Straßen, öffentliche Wiesen, Parks- und Grünflächen, Vorgärten uvm. sauber bleiben.

Um mehr über die aktuelle Rechtslage zu erfahren, habt ihr die Möglichkeit unseren Artikel mit dem Titel „Hundehaufen entfernen“ zu lesen.

02

Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Brandenburg?

Es gibt eine allgemeine Leinenpflicht und verschärfte Vorschriften für gefährliche Hunde.

Allgemeine Leinenpflicht

Im Bundesland Brandenburg gilt laut der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde an folgenden Orten:

  • Bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltung mit Menschenansammlungen
  • Sportplätzen
  • Campingplätzen
  • Umfriedete oder anders begrenzte der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen
  • Einkaufszentren
  • Fußgängerzonen
  • Verwaltungsgebäuden
  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Bei Mehrfamilienhäusern auf den Zugangs- und Zuwegen, den Treppenhäusern und sonstigen Räumen, die durch die Hausgemeinschaft gemeinsam genutzt werden

Die Leine muss so beschaffen sein, dass sie reißfest ist und maximal eine Länge von 2 Metern aufweisen darf.

Ausnahme Hundeauslaufgebiete

In gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten gilt für ungefährliche Hunde keine Leinenpflicht.

Maulkorbzwang

Alle Hunde, die sich in Verwaltungsgebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln im Bundesland Brandenburg aufhalten, müssen einen beißsicheren Maulkorb tragen - hier gilt demnach ein Maulkorbzwang.

Hundeverbotszonen

Laut der Brandenburgischen Hundegesetzgebung ist das Mitführen eines Hundes in folgenden Bereichen generell verboten, sprich dies sind gesetzlich angeordnete Hundeverbotszonen:

  • Kinderspielplätze
  • Liegewiesen (die als solche gekennzeichnet sind)
  • Badeanstalten
  • Öffentlich gekennzeichnete Badestellen

Hunde im Wald

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) schreibt in § 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht, dass Hunde allgemein nur an der Leine im Wald geführt werden dürfen.

Hier gilt es als verantwortlicher Hundeführer vor allen Dingen dafür zu sorgen, dass der Hund nicht von seinem Jagdtrieb animiert ausbüchst und unkontrolliertes Beutefangverhalten zeigt. Dieses Verhalten ist verboten und wird als Wilderei mit drastischen Maßnahmen verfolgt.

Hinweisschilder beachten

Da die Gemeinden weitere Verordnung über das Halten und Führen eines Hundes nach eigenem Ermessen ergänzen können und Privatbetreiber von Geschäften, Gaststätten oder sonstigen frei zugänglichen Unternehmungen ebenfalls in Eigenregie ein Hundeverbot oder die Mitnahme eines Hundes unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen dürfen, solltet ihr stets mit offenen Augen euren Hund im gesamten Gebiet von Brandenburg ausführen.

Achtet dabei auf Warnhinweise, öffentliche Bekanntmachungen und Beschilderungen.

Auch Nachfragen bei Polizei, Ordnungsbehörden, Touristikinformationen oder direkt bei Bediensteten und Mitarbeitern der Räumlichkeiten, die ihr betreten wollt, ist stets ratsam.

Folgende Orte und Bereiche sind vor allen Dingen zu überprüfen:

  • Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen
  • Bahnhöfe und Haltestellen
  • Fußgängerzonen, Marktplätze
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Naturschutzgebieten und Öffentlichen Parks
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Solltet ihr in Brandenburg wohnen oder euch vorübergehend zu Besuch aufhalten und einen gefährlichen Hund oder Listenhund halten, so gelten verschärfte und gesonderte Vorschriften für das gesamte Halten und Führen des Hundes.

Dies schließt auch erweiterte Bedingungen zu Leinenpflicht, Maulkorbzwang und Hundeverbotszonen ein.

Lest bitte diesbezüglich unbedingt unseren weiterführenden Artikel mit dem Titel „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) in Brandenburg“.

03

Welche Hunderassen & Hunde gehören in Brandenburg zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde, American Staffordshire Terrier u.a. gelten in Brandenburg als gefährlich.

Gefährliche Hunde im Sinne der Brandenburgischen Gesetzgebung

Das Bundesland Brandenburg führt in seiner Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) im Grunde drei verschiedene Kategorien von Hunden und Hunderassen, die als gefährlich eingestuft und mit scharfen Vorschriften zum Halten und Führen dieser Hunde konfrontiert sind.

Zum einen sind dies Hunde, die bereits durch ihr Verhalten auffällig wurden und beispielsweise Menschen oder Tiere angegriffen und gebissen haben.

Des Weiteren gibt es zwei Kategorien von Listenhunden, die durch ihre Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft werden und folglich besondere Haltebestimmungen auferlegt bekommen.

Um euch ein detaillierte Bild zu den jeweiligen Hunden und Hunderassen machen zu können, die rechtlichen Konsequenzen und Vorschriften in Erfahrung zu bringen und die Strafen für vergehen aufgezeigt zu bekommen, legen wir euch unbedingt die Lektüre unseres weiterführenden Artikels mit dem Titel „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) in Brandenburg“ ans Herz.

04

Muss ich für meinen Hund in Brandenburg Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist verpflichtend und je nach Gemeinde unterschiedlich hoch.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Grundsätzlich ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet, nach Aufnahme der Hundehaltung und Anschaffung seines Hundes, diesen bei der zuständigen Gemeinde zu melden.

Denn die Anmeldung bedeutet gleichzeitig, dass früher oder später ein Bescheid für die Hundesteuer ins Haus flattert.

Die Hundesteuer ist eine verpflichtende Gemeindeaufwandssteuer und je nach Region, Gemeinde und Stadt unterschiedlich hoch.

Sprich, je nachdem ob ihr in Städten wie Potsdam, Cottbus, Frankfurt-Oder wohnt oder auf dem platten Land euer zu Hause habt, werden die Gebühren unterschiedlich für euren Hund aussehen.

Zudem berechnen die Gemeinden in aller Regeln einen deutlich höheren Hundesteuersatz für gefährliche Hunde und Listenhunde.

Um euch im Vorfeld intensiver mit der Hundesteuer auseinanderzusetzen, steht euch unser Magazinartikel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur freien Verfügung.

Weitere Infos unter:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) in Brandenburg

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

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