Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) in Brandenburg

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Brandenburg geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 31.5.2024

Ein Staffordshire Bullterrier mit Geschirr liegt auf der Wiese und gaehnt.jpg

Das Bundesland Brandenburg ist für seine Hundegesetze und -verordnungen selbst verantwortlich. Dies gilt dementsprechend auch für die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die für gefährlich erachteten Hunde und Hunderassen, die im Sprachgebrauch als Listenhunde/Kampfhunde bekannt sind. Was dies im einzelnen bedeutet, erfahrt ihr hier.

Die einzelnen Bundesländer geben durch das föderalistische Staatssystem Deutschlands, eigene Hundegesetze und -verordnungen heraus, die sowohl für den dauerhaften Einwohner, als auch den Besucher mit Hund für das Halten und Führen von Hunden im Allgemeinen und bestimmter Rassen im Speziellen, maßgebend sind.

Sprich, die jeweiligen Hundegesetze und -verordnungen der einzelnen Bundesländer sollte man als Hundehalter sowohl als Anwohner wie auch Gast kennen, damit man sich rechtskonform an die gültigen Haltebedingungen hält und seinen Vierbeiner im öffentlichen Raum korrekt führt.

Ein wesentlicher Aspekt stellt dabei die Thematik Listenhunde/Kampfhunde/gefährliche Hunde dar. Auch in diesem Zusammenhang gibt es große Unterschiede von Bundesland zu Bundesland, seien es die jeweiligen Vorschriften in Bezug auf eine Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder gar Hundeverbote.

Wie sieht die rechtliche Lage für das Anschaffen, Halten und Führen eines Listenhundes/gefährlichen Hundes im Land Brandenburg aus, was müsst ihr aktiv tun, wenn ihr euch einen solchen Hund anschafft oder einen vorübergehenden Aufenthalt plant? Wie verhaltet ihr euch insgesamt rechtskonform und nach den aufgestellten Regeln des Bundelandes Brandenburg?

Wir werden in den nachfolgenden Ausführungen dezidiert auf die wesentlichenFragen, Vorschriften und Pflichten, die den Hundehalter eines gefährlichen Hundes im Bundesland Brandenburg betreffen, eingehen.

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Welche Hunde gehören in Brandenburg zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Von American Pitbull Terrier über Tosa Inu und Mastiff bis Rottweiler.

Gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung

Gemäß des § 8 „Gefährliche Hunde“ der Hundehalterverordnung (HundehV) des Bundeslandes Brandenburg, werden laut Definition folgende Hunde als gefährlich eingestuft:

  • Alle Hunde, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmalen, Zucht, Ausbildung oder Abrichten ein über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder eine andere Eigenschaft, die eine ähnliche Wirkung hervorruft und für Menschen oder Tiere eine Gefahr und Bedrohung darstellen.
  • Alle Hunde, die als bissig gelten, da sie bereits Menschen oder Tiere durch ihren Biss verletzt oder geschädigt haben, ohne dass sie selbst vorher angegriffen, schikaniert oder provoziert wurden. (Bsp. Durch aktive Schläge) Dasselbe gilt für den Fall, dass der Hund einen anderen Hund trotz klar erkennbarer artgemäßer Unterwerfungsgestik gebissen und verletzt hat.
  • Alle Hunde, die mit ihrem Verhalten bereits auffällig wurden und gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere gehetzt oder gerissen haben. Dies schließt folglich Wilderei mit ein.
  • Alle Hunde, die zum wiederholten Mal Menschen gefährdet oder wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen haben, ohne dass sie selber vorher angegriffen, provoziert oder schikaniert wurden.

Zwei Rassenlisten gelten in Brandenburg

Die Hundehalterverordnung (HundehV) des Landes Brandenburg sieht zu der allgemeinen Beurteilung eines gefährlichen Hundes, die konkrete Einstufung einiger Hunderassen in dieselbe Kategorie auf Grund ihres erhöhten Gefährdungspotentials vor.

Das Land Brandenburg stuft die betroffenen Hunderassen in 2 Kategorien ein, die wie folgt aussehen:

Kategorie 1

Die folgenden Rassen, Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, werden grundsätzlich als gefährliche Hunde angesehen:

Kategorie 2

Die folgenden Hunderassen, Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, werden grundsätzlich den gefährlichen Hunden zugeordnet, bis der jeweilige Halter der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall den Nachweis (maximal bis das erste Lebensjahr vollendet ist) erbracht hat, dass von dem individuellen Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft mit derselben Wirkung gegenüber Menschen oder Tieren ausgeht:

Wird für eine der vorgenannten Hunderassen und Kreuzungen mit diesen aus der Kategorie 2 nach Vorlage eines Nachweises, dass von dem Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Aggressivität, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft mit derselben Wirkung gegenüber Menschen oder Tieren ausgeht, eine Bescheinigung ausgestellt, die die Vermutung der Behörde auf die Einstufung als gefährlicher Hund gemäß der Kategorie 2 aufhebt, spricht man von einem Negativzeugnis.

Hierzu wird dem Halter die betreffende Bescheinigung und eine Plakette für das Tragen am Halsband ausgehändigt.

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde / Listenhunde in Brandenburg?

Ohne vorherige Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der § 10 der Hundeverordnung des Landes Brandenburg besagt, dass jeder der einen gefährlichen Hund halten will, eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde einzuholen hat.

Ausgeschlossen davon sind von vornherein Hunde der Kategorie 1.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Will eine Person einen gefährlichen Hund anschaffen und halten, so muss er für das Genehmigungsverfahren der Ordnungsbehörde, folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der zukünftige Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Halter muss die erforderliche Sachkunde besitzen und nachweisen.
  • Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass die für das Halten, für die Ausbildung und dem Abrichten des gefährlichen Hundes dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen.
  • Zu keiner Zeit die Unversehrtheit, Gesundheit und Wohlergehen von Menschen oder Tieren durch den gefährlichen Hund, gefährdet, bedroht oder belästigt wird.
  • Es muss von Seiten des Halters und der antragstellenden Person ein berechtigtes Interesse an der Anschaffung und Haltung eines gefährlichen Hundes bestehen und nachgewiesen werden. Beispielsweise können der Objektschutz und das Bewachen eines besonders gefährdeten Besitztums ein solches berechtigtes Interesse darstellen.
  • Es muss vom zukünftigen Halter des gefährlichen Hundes eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden, die dem Umfang gesetzlicher Vorschriften entspricht.

Wird eine Erlaubnis zum Halten durch die zuständige Ordnungsbehörde nach eingehender Prüfung erteilt, so kann diese befristet und unter einem Widerrufsvorbehalt ausgesprochen werden.

Gleichzeitig kann die Genehmigung an Auflagen und besondere Bedingungen für Halter und gefährlichen Hund geknüpft sein.

Diese Auflagen und besonderen Bedingungen können von der Behörde auch jederzeit nachträglich ausgesprochen werden.

Ebenso kann jederzeit die Erlaubnis entzogen werden, wenn hierzu driftige Gründe vorliegen und etwaige der vorgenannten Voraussetzungen entfallen sind. (z.B. ist ein solcher Grund, wenn der notwendige Haftpflichtversicherungsschutz durch Nichtzahlung oder Kündigung erlischt)

Transponderpflicht

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist immer mit der Pflicht verbunden, dass der betreffende Hund mit einem Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Standards, ausgestattet ist.

Pflicht zum Kastrieren bzw. Sterilisieren

Der Halter des gefährlichen Hundes wird mit der Erlaubnis für dessen Haltung dazu verpflichtet, den Hund kastrieren oder sterilisieren zu lassen.

Solltet ihr an dieser Stelle mehr über das Kastrieren von Hunden im Allgemeinen erfahren wollen, so steht euch hierzu eine gesonderter Magazinartikel mit dem Titel „Kastration des Hundes – Vor- und Nachteile beim Kastrieren des Vierbeiners“ zur Verfügung.

Abgabe, Übergabe, Verkauf

Will der Halter eines gefährlichen Hundes diesen abgeben, so darf er dies nur an Personen, die über eine erteilte Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde verfügt.

Er ist dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde die Aufgabe der Hundehaltung unverzüglich anzuzeigen und den Namen und Anschrift des Erwerbers und zukünftigen Halters schriftlich mitzuteilen.

Der zukünftige Halter und Erwerber muss seinerseits seine zuständige Ordnungsbehörde über den Kauf bzw. Erwerb ebenfalls unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.

Beides gilt im Übrigen auch für die Übergabe und den Erwerb des Hundes, für den die Behörde ein Negativzeugnis ausgestellt hat.

Wird der Hund an eine Person mit ständigem Wohnsitz außerhalb Brandenburgs abgegeben, entfällt aus Sicht der Hundeverordnung die Verpflichtung, dass der Erwerber über eine von einer brandenburgischen Behörde ausgestellte Erlaubnis verfügt. Dies muss der zukünftige Halter mit seiner entsprechenden Landesgesetzgebung abgleichen und die dortigen Gesetze und Pflichten bezüglich des Erwerbs prüfen. Alle melderelevanten Punkte müssen aber vollzogen werden.

Grundstück sichern

Der Halter eines gefährlichen Hundes hat die Pflicht, das befriedete Besitztum so zu sichern, dass der Hund nicht gegen dessen Willen dieses verlassen kann.

Kurzum: Der Grund und Boden muss ausbruchssicher gemacht werden, damit der gefährliche Hund zu keiner Zeit entlaufen, entweichen und ausbüchsen kann.

Hinweisschilder anbringen

Nach Sicherung des befriedeten Besitztums und Grundstücks, muss der Halter des Hundes an allen Zugängen zum ausbruchssicher eingefriedeten Besitztum, Warnschilder gut sichtbar und lesbar anbringen, die die Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“  oder „Vorsicht bissiger Hund!“ aufweisen.

Aufsichtspflicht

Jeder Hundehalter muss beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund stets so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Dies gilt auch und insbesondere für das Führen von gefährlichen Hunden.

Dabei schreibt die aktuelle Gesetzgebung des Landes Brandenburg vor, dass der verantwortliche Halter den Hund zu jeder Zeit gesichert unter seiner Aufsicht haben und diesen stets sicher führen können muss.

Der gefährliche Hund darf zudem außerhalb des befriedeten Besitztums niemals unbeaufsichtigt bleiben, oder alleine umherlaufen bzw. streunen.

Leinenpflicht

Für gefährliche Hunde gilt grundsätzlich eine Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums.

Die Leine hat maximal 2 Meter Länge zu haben und muss reißfest sein.

Sollten gefährliche Hunde einen beißsicheren Maulkorb tragen, so entfällt der Leinenzwang in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten, dort dürfen die Hunde dann unangeleint laufen.

Maulkorbzwang

Ein gefährlicher Hund hat stets außerhalb des befriedeten Besitztums einen beißsicheren Maulkorb zu tragen. Es besteht rechtlich ein Maulkorbzwang im öffentlichen Raum.

Mitnahmeverbot - Hundeverbot

Für Hunde generell, also auch für gefährliche Hunde, gilt ein striktes Mitnahmeverbot, sprich Hundeverbot für folgende Bereiche:

  • Kinderspielplätze
  • Liegewiesen (die als solche gekennzeichnet sind)
  • Badeanstalten
  • Öffentliche gekennzeichnete Badestellen

Führen des gefährlichen Hundes immer nur als Einzelhund

Jeder verantwortliche Halter eines gefährlichen Hundes, darf beim Führen außerhalb des befriedeten Besitztums nur den gefährlichen Hund alleine und nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden ausführen.

Überlassung an Dritte

Gefährliche Hunde dürfen nur an Personen überlassen werden, für die sichergestellt ist, dass sie die Vorschriften und Gesetze der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg einhalten.

Kennzeichnung

Ein Dobermann mit roter Plakette am Halsband

Jeder gefährliche Hund muss außerhalb des befriedeten Besitztums mit einem Halsband ausgestattet werden, das mit Namen und Anschrift des verantwortlichen Halters und Besitzers versehen ist.

Des Weiteren hat der gefährliche Hund die Plakette des Landes Brandenburg am Halsband gut sichtbar zu tragen.

Folgende zwei Plaketten werden durch die Behörde ausgegeben:

Rote Plakette

Die rote Plakette ist kreisrund, ca. 40 Millimeter Durchmesser, kreisrund und zeigt das Landeswappen von Brandenburg und die entsprechende Beschriftung.

Grüne Plakette

Die grüne Plakette erhalten Hunde mit Negativzeugnis, diese ist kreisrund, ca. 40 Millimeter Durchmesser und zeigt das Landeswappen von Brandenburg und die entsprechende Beschriftung.

Erlaubnis mitführen

Wird einem Halter die Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes erteilt, so hat er die schriftliche Genehmigung der Behörde stets mit sich zu führen, damit er diese bei Kontrollen vorzeigen kann.

Gleiches gilt für das Negativzeugnis, dass ebenfalls beim Ausführen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitgeführt werden muss.

Sollte also eine dritte Person als Hundeführer den Vierbeiner ausführen, so muss auch diese die Erlaubnis bei sich haben.

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Welche Verbote gelten im Zusammenhang von Listenhunden / gefährlichen Hunden in Brandenburg?

Die Zucht, der Handel, Ausbildungsverbot zur Steigerung der Aggressivität und die Haltung in Mehrfamilienhäusern sind verboten.

Zuchtverbot

Laut § 7 der Hundeverordnung des Landes Brandenburg, ist die Zucht von und mit gefährlichen Hunden strikt verboten.

Die Rechtslage weist zudem darauf hin, dass der Halter eines gefährlichen Hundes verantwortlich ist und es zu seinen Pflichten gehört sicherzustellen, dass eine Verpaarung des gefährlichen Hundes mit anderen Hunden zu keiner Zeit erfolgen kann.

Sollte eine Person Hunde der Kategorie 2 gezielt züchten wollen, so wird eine behördliche schriftliche Erlaubnis einzuholen sein.

Handelsverbot

Im § 9 der Brandenburger Hundeverordnung heißt es, dass das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden verboten ist.

Ausnahme gilt hier für den Fall, dass eine Person die Zucht der unter Kategorie 2 genannten Hunderassen bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt hat und ihm dies von Seiten der Behörde genehmigt wurde.

Ausbildungsverbot

Hunde dürfen nicht durch das gezielte Ausbilden, Abrichten oder durch das Halten zu gefährlichen Hunden herangezogen und ausgebildet werden.

Halteverbot

Grundsätzlich gilt gemäß § 1 der Hundehalterverordnung, dass gefährliche Hunde nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden dürfen.

Auf Antrag kann hier allerdings eine Ausnahme durch die zuständige Ordnungsbehörde nach Einzelfallprüfung erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die örtlichen Voraussetzungen sicherstellen, dass zu keiner Zeit Menschen, Tiere oder Sachen durch die Haltung des gefährlichen Hundes gefährdet, bedroht oder belästigt werden.

Ein braun weißer American Staffordshire Terrier läuft auf den Betrachter zu.
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Was müssen Halter von Listenhunden / gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Brandenburg beachten?

Kennzeichnungspflicht, Mitführung von behördlichen Genehmigungen

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Brandenburg

Hält sich ein Halter mit seinem gefährlichen Hund im Land Brandenburg nur vorübergehend auf und hat seinen festen Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Brandenburg, so ist er während des Aufenthaltes verpflichtet, seinem Hund das Halsband mit Namen und Anschrift des verantwortlichen Halters und Besitzers zu kennzeichnen.

Des Weiteren müssen alle im Bundesland des Wohnsitzes erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen (z.B. Plaketten) der dortigen Vorschriften und Verordnungen angebracht sein und stets beim Ausführen getragen werden.

Erlaubnisse und Bescheinigungen

Der auswärtige Halter, der sich mit seinem gefährlichen Hund vorübergehend in Brandenburg aufhält, ist verpflichtet, alle Erlaubnisse und Bescheinigungen seiner zuständigen Behörde zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes, stets mitzuführen.

Diese sind auf Verlangen bei Kontrollen jederzeit vorzuzeigen.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Ordnungswidrigkeiten und hohe Geldbußen drohen im Fall von Fehlverhalten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit werden bestraft

Wenn ein Halter eines gefährlichen Hundes gegen die beschriebenen Vorschriften und Gesetze der Brandenburger Hundehalterverordnung fahrlässig oder vorsätzlich verstößt, wird durch die Behörden des Landes Brandenburg mit einer Ordnungswidrigkeit bestraft.

Je nach Vergehen können die Geldbußen bis zu 50.000,- EUR betragen.

Wer z.B. gegen die Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes handelt, wird mit ebendiesen maximalen 50.000,- Geldstrafe konfrontiert.

Andere Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 10.000,- EUR bestraft werden, wenn z.B. der Halter eines gefährlichen Hundes, das Besitztum nicht ausbruchssicher eingefriedet und mit Warnschilder die Zugänge gekennzeichnet hat.

Mehr Infos unter:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) in Brandenburg

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