Das Gesetz zur Hundehaltung in Hessen

Was muss ich als Halter eines Hundes in Hessen alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Das Bundesland Hessen hat ein eigenes Gesetz über das Halten und Führen von Hunden. Wie die Vorschriften und Regeln aussehen, erfahrt ihr hier.

Wie alle anderen Bundesländer in Deutschland, hat das Land Hessen die Vorschriften und Regeln zum Halten und Führen von Hunden, in einer eigenen Hundeverordnung, die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), geregelt.

Die Kommunen und Gemeinden dürfen zudem selbstständig weitere Verordnungen aufstellen, sollten Sie die Notwendigkeit z.B. für weitere Bereiche mit Leinenpflicht oder ausgewiesene Hundeverbotszonen, sehen. Sie können hier nach eigenem Ermessen handeln.

Durch die unterschiedlichen Inhalte aller Hundegesetze und -verordnungen je nach Bundesland, Kommunen und Gemeinden, haben Hundehalter es enorm schwer einen durchgängigen Überblick zu bekommen, sei es über die gesetzlichen Bestimmungen am Wohnort, der nächstgelegenen Stadt oder wenn es zum Besuch von Freunden oder Familie in ein anderes Bundesland geht.

Schlichtweg stellt sich hier die Frage: Was darf ich mit meinem Hund, was ist verboten, oder wofür gibt es besondere Einschränkungen?

Wir werden in den weiteren Ausführungen viele Themen rund um das Halten und Führen eines Hundes im Bundesland Hessen eingehen, damit ihr die Vorschriften über Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Kennzeichnungspflicht, Sachkunde, Hundeverbotszonen, verbotene Hunderassen, Hundesteuer uvm. schnell in Erfahrung bringen könnt, um stets als Einwohner mit Hund oder Besucher in Hessen, rechtskonform mit dem Vierbeiner unterwegs seid.

Ein Rhodesian Ridgeback Rüde steht auf der Wiese und schaut konzentriert in die Ferne.
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Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Hessen nachkommen?

Grundsatz, Mitwirkungspflicht, Hundegebell, Hundekot etc.

Grundsatz

Generell gilt: Halter müssen ihre Hunde so halten und führen, dass von ihnen zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Dies schließt insbesondere die Gesundheit und das Leben von Menschen und Tieren ein.

Dementsprechend sollen Halter umsichtig, sorgsam, verantwortungsvoll, sachgerecht und sicher mit ihrem Hund umgehen. 

Der Hundeführer und Halter müssen ihren Hund stets unter Aufsicht halten, der Hund darf nie unbeaufsichtigt alleine umherlaufen und streunen. Daher ist der Hundebesitzer dazu angehalten, das Grundstück und die Wohnung so zu sichern, dass der Hund sich nicht gegen den Willen des Halters entfernen und verselbständigen kann.

Die Haltebedingungen müssen artgerecht und rassespezifisch sein, sowie den Regeln des Tierschutz entsprechen, damit den Bedürfnissen des Hundes nachgekommen wird.

Versäumnisse und Fehler in diesen Bereichen sind oftmals ansonsten die Grundlage für die Ausbildung von Fehlverhalten und Persönlichkeitsdefiziten des Hundes. Darunter leidet dann zwangsläufig dessen gesamtes Sozialverhalten und die Sozialverträglichkeit im Umgang mit Menschen und Tieren.

Damit ihr die Rechtsvorschriften des Tierschutz für die Hundehaltung präsent habt, haben wir für euch einen weiterführenden Artikel mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung“ geschrieben. Hier erfahrt ihr alle wichtigen Bestimmungen, die eine artgerechte Haltung eines Hundes auszusehen hat.

Neben den gesetzlich fest verankerten Haltevorschriften gibt es zahlreiche ungeschriebene Verhaltens- und Benimmregeln, die für ein rücksichtsvolles Miteinander mit anderen Hundehaltern, allen Menschen und Tieren im Zusammenhang mit dem Halten und Führen eines Hundes selbstverständlich sein sollten. Dieser "Halter-Knigge" soll ein Leitfaden für den Hundealltag darstellen, den wir in unserer Hunde-Etikette zusammengestellt haben.

Halsband mit Kontaktdaten

Jeder Halter ist beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung verpflichtet, seinem Hund ein Halsband anzulegen, das mit den Kontaktdaten des Halters (Name, Anschrift, Telefonnummer) versehen ist. 

Ausbildungsverbot zur Steigerung der Aggressivität oder Gefährlichkeit

Es ist jedem Hundehalter laut der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in Hessen strengstens untersagt, Hunde mit dem Ziel der Steigerung der Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden.

Mitwirkungspflicht

Bekommt der Halter eines Hundes Kenntnis darüber, dass es sich bei seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, so ist er verpflichtet, die unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Was in diesem Zusammenhang von Rechtswegen als "gefährlicher Hund" gemeint ist, erfahrt ihr in den weiteren Ausführungen.

Hundegebell

Das Bellen eines Hundes gehört zu dessen natürlichem Verhalten, dient wie wir in unserem ergänzenden Artikel detailliert beschrieben haben, der Kommunikation mit Artgenossen und anderen Spezies und ist situationsbedingt mal stärker, heftiger und lauter, mal dosierter und leiser.

Es gibt aber auch Hunde, die zu deutlich ausgeprägterem Maß im Hinblick auf ihr Gebell tendieren und permanent aus verschiedenen Gründen bellen.

Der Gesetzgeber schreibt in diesem Zusammenhand vor, dass das Hundegebell für Menschen und Tiere nicht zu einer Gefahr, Bedrohung oder Belästigung führen darf.

Genau an dieser Stelle sind also auch Hundehalter dazu aufgerufen, auf das Hundegebell und das Verhalten ihres Hundes situativ einzuwirken. 

Besonders sind die gesetzlichen Ruhezeiten zu beachten, da es leider viele Streitigkeiten mit Anwohnern und Nachbarn in der Vergangenheit gab, die sich von dem Bellen des Hundes gestört gefühlt haben.

Nicht alle Menschen sind eben Hundefreunde und bewerten Lautstärke sehr individuell, was dazu führt, dass es immer wieder Rechtsstreitigkeiten auf Grund empfundener Lärmbelästigung durch Hundegebell kommt.

Um euch die aktuelle Rechtslage und viele Beispiele aufzeigen zu können, haben wir für euch einen informativen Magazinartikel mit dem Titel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ geschrieben. Hier bekommt ihr die wichtigsten Fakten und hilfreiche Praxistipps geliefert.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Grundsätzlich gilt für ganz Deutschland und damit auch für das Bundesland Hessen ein generelles Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und bestimmte Hunderassen.

Grundlage hierfür sind die Vorschriften des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).

Damit ihr wisst welche Hunde und Hunderassen von dem Einfuhrverbot betroffen sind, bitte wir euch unseren weiterführenden Magazinartikel Titel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“ zu lesen.

Hundekot entfernen

Alle Hundehalter sind durch den Gesetzgeber aufgerufen, die Hinterlassenschaften (Hundehaufen/Hundekot) ihrer Hunde aufzuheben, zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.

Dies soll sicherstellen, dass der öffentliche Raum möglichst frei von Dreck und Schmutz bleibt.

Packt euch also immer Hundetüten und Tücher für den Spaziergang und die Hunderunde ein, denn Halter die nicht ihrer Verpflichtung zum Säubern nachkommen und durch die Ordnungshüter erwischt werden, drohen Geldbußen.

Um euch einen genauen Überblick zu verschaffen, raten wir euch unseren Artikel „Hundehaufen entfernen“ zu lesen. Hier bekommt ihr detailliert die Infos, wie die Rechtslage aussieht und welche Folgen bei Missachten drohen.

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Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Hessen?

Ja, es gibt eine generelle Leinenpflicht und besondere weitere Vorschriften für gefährliche Hunde.

Leinenpflicht

In Hessen gilt laut der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde für folgende Fälle:

  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • In Gaststätten
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Auf allen der Allgemeinheit zugänglichen oder anderweitig begrenzten Grundstücken, besonders Park-, Garten- und Grünanlagen
  • Fußgängerzonen

Hinweisschilder beachten

Das Land Hessen ermächtigt seine Kommunen und Gemeinden neben den allgemeingültigen Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, weitere Verordnungen zu Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen eigenständig aufzustellen.

In aller Regel werden Hundehalter auf diese Vorschriften durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.

Um aber auf Nummer sicher zu gehen, macht es durchaus Sinn, sich bei Polizei, der zuständigen Ordnungsbehörde und den Mitarbeitern und Bediensteten der Gebäude, Geschäfte etc. vor Eintreten mit dem Hund zu erkundigen, ob der Hund grundsätzlich mitgenommen werden darf und/oder an der Leine dabei zu führen ist, sowie eventuell ein Maulkorbzwang besteht.

Folgende Orte und Bereiche sind vor allen Dingen zu überprüfen:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfe und Haltestellen
  • Geschäften
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze und Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Leinenpflicht im Wald

Wenn ihr euch mit eurem Hund in der Freien Natur in Hessen bewegt und ihm Auslauf gönnen wollt, so seid ihr angehalten im Wald, Waldgebieten, freien Feldern und weitläufigen Wiesen den Hund stets unter Aufsicht zu halten, die Kontrolle und den Zugriff auf euren Hund zu gewährleisten und sicher zu gehen, dass er jederzeit abrufbar ist.

Sprich, alle die hier nicht sicherstellen können, dass ihr Hund durch Reize derart angesprochen wird und dieser auf Durchzug stellt, um sich von seinen Trieben leiten zu lassen und Fährten oder Tieren nachgeht, sollte seinen Hund lieber an der Leine führen.

Besondere Vorsicht gilt zudem im Frühjahr, wenn die Wildtiere in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit durch ihre Nachzöglinge noch störungsempfänglicher sind.

Nehmt euch unbedingt diese besonderen Regeln zu Herzen, denn unkontrolliertes Beutefangverhalten wird als Wilderei betrachtet und kann schlimme Konsequenzen für Hund und Halter haben.

Eine junge Frau im Kleid führt ihren Hund im Wald an der Leine aus.

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Alle Hundehalter, die einen gefährlichen Hund oder eine Hunderasse, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gilt, sind mit besonderen Vorschriften zum Halten und Führen des Hundes konfrontiert.

Um die rechtlichen Bestimmungen zum Führen des Hundes im öffentlichen Raum mit Leinenpflicht und Maulkorbzwang, sowie die Liste der gefährlichen Hunderassen in Erfahrung zu bringen, haben wir für euch den weiterführenden Artikel mit dem Titel „Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) im Bundesland Hessen“ geschrieben. Als Halter eines gefährlichen Hundes raten wir euch diesen unbedingt zu lesen.

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Welche Hunderassen & Hunde gehören in Hessen zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

American Staffordshire Terrier, American Bulldog, Mastiff u.a. gelten in Hessen als gefährlich.

Gefährliche Hunde im Sinne der Hessischen Gesetzgebung

Im Bundesland Hessen gibt es zwei verschiedene Kategorien von Hunden und Hunderassen, die laut der aktuellen Gesetzgebung als gefährlich eingeordnet und betrachtet werden.

Einerseits betrifft dies konkrete Hunderassen (Listenhunde) und Kreuzungen mit diesen, wie beispielsweise den American Staffordshire Terrier oder den American Bulldog. Andererseits sind Hunde, die bereits durch konkrete Vorfälle (z.B. Beißvorfälle) aufgefallen sind, ebenfalls laut der hessischen Gesetzgebung gefährlich und damit beide Kategorien mit besonderen Vorschriften zum Halten und Führen dieser Hunde betroffen.

Wenn ihr wissen wollt, welche Hunde und Hunderassen genau mit den gesonderten Haltevorschriften konfrontiert sind und worauf unbedingt zu achten ist, könnt ihr jederzeit unseren weiterführenden Magazinartikel „Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) im Bundesland Hessen“ lesen.

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Muss ich für meinen Hund in Hessen Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist Pflicht für jeden Hundehalter. Auch in Hessen.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Die Hundesteuer ist grundsätzlich für jeden Hundehalter ab der Anschaffung und dem Kauf eines Hundes verpflichtend.

Hierzu seid ihr gesetzlich angehalten, sobald ihr euren Hund bekommt, diesen bei eurer zuständigen Gemeinde anzumelden.

Da die Hundesteuer eine sogenannte Gemeindeaufwandssteuer ist, fällt die Höhe der Gebühr von Gemeinde zu Gemeine und Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch aus.

So sind in aller Regel die Gebühren in Großstädten wie Frankfurt, Wiesbaden oder Kassel höher als auf dem platten Land.

Des Weiteren berechnen die Gemeinde für das Halten von gefährlichen Hunden eine deutlich höhere Hundesteuer.

Nähere Einzelheiten erfahrt ihr durch die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung.

Um euch aber im Vorfeld ein besseres Bild über die Hundesteuer zu machen, haben wir die wichtigsten Informationen in einem gesonderten Artikel mit dem Titel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ festgehalten.

Weitere Infos:

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden

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