Das Gesetz zur Hundehaltung in Hamburg
Was muss ich als Halter eines Hundes in Hamburg alles beachten?
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023
Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden stellt die Vorschriften für alle Hundehalter auf. Wie diese aussehen, erfahrt ihr hier.
Auch das Bundesland Hamburg regelt seine Bestimmungen rund um das Halten und Führen eines Hundes eigenständig. Des Weiteren ermächtigt die Landesregierung ihre Kommunen und Gemeinden, weitere Hundeverordnungen je nach Notwendigkeit zu ergänzen.
Sprich, von Gemeinde zu Gemeinde können somit in ganz Hamburg unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen beim Ausführen des Hundes in der Öffentlichkeit gelten.
Diese Tatsache macht es natürlich sowohl für einheimische Hundehalter, als auch Besucher mit Hund nicht einfacher, denn jeder Hundehalter muss sich über das geltende Recht informieren und seinen Hund rechtskonform im öffentlichen Raum mit sich führen.
Oberstes Gebot ist immer die Sicherheit aller Menschen, Tiere und Sachen, wodurch der Gesetzgeber besondere Vorschriften wie Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Hundeverbotszonen, Hundeführerschein uvm. aufstellt, damit nichts und niemand beim Führen des Hundes gefährdet, bedroht oder belästigt wird.
Unser Ziel ist es nun in den weiteren Ausführungen unseres Artikels euch einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften des Landes Hamburg rund um das Halten und Führen eures Vierbeiners zu verschaffen, damit ihr stets gut informiert und rechtssicher mit dem Hund auf Hamburgischen Boden unterwegs sein könnt.
Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Hamburg nachkommen?
Grundsatz, Transponderpflicht, Hundegebell, Hundekot etc.
Grundsatz
Jeder Hundehalter muss einen Hund so halten, führen und beaufsichtigen, dass er für die Gesundheit und das Leben von Menschen und Tieren nie eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung darstellt, sowie durch das Führen die Umwelt, Flora und alle Sachen respektiert und nicht beschädigt werden.
Dementsprechend sind Hundehalter aufgerufen, mit dem Hund zu jeder Zeit verantwortungsvoll, sorgsam, rücksichtsvoll, fach- und sachgerecht und sicher umzugehen.
Dabei dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt bleiben oder gar alleine unterwegs sein. Der Halter hat also alle Maßnahmen zu unternehmen, dass das Grundstück oder die Wohnung so gesichert sind, dass der Hund nicht gegen den Willen des Halters sich verselbständigen und entlaufen kann.
Zudem ist bei der Aufzucht des Hundes alles dafür zu tun, dass für die Persönlichkeitsentwicklung bei der Prägung, Habituation, Sozialisierung, Erziehung und Ausbildung alles getan wird, damit Hund und Halter ein eingespieltes Team werden, der Hund bestens auf sein Hundeleben vorbereitet wird, er sozialverträglich mit Menschen und Tieren ist und der Halter immer die Kontrolle und den Zugriff auf den Hund hat.
Die Haltebedingungen sind artgerecht, rassespezifisch und tierschutzkonform zu gestalten, da Versäumnisse und Fehler einen großen Einfluss auf die Entwicklung des Hundes haben können. Sprich Nachlässigkeiten können hier zur Ausbildung von Problemverhalten, sowie Defiziten der Persönlichkeitsentwicklung und der Sozialverträglichkeit haben.
Um euch einen tieferen Einblick rund um das Thema Tierschutz im Hinblick auf das Zusammenleben und die Haltebedingungen zu verschaffen, steht für euch der weiterführende Artikel „Tierschutz-Hundeverordnung“ zur Verfügung.
Neben den schriftlich geregelten Hundegesetzen und -verordnungen gibt es weitere ungeschriebene Verhaltens- und Benimmregeln, die für ein rücksichtsvolles Miteinander mit anderen Hundehaltern, Menschen und Tieren selbstverständlich sein sollten und damit Bestandteil eines jeden "Halter-Knigge" sind. Wir haben diese für euch als Leitfaden für den gemeinsamen Hundealltag in unserer Hunde-Etikette zusammengefasst.
Transponderpflicht
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund mit einem fälschungssicheren und unverwechselbaren Transponder (Microchip) von einem Tierarzt ausstatten zu lassen.
Anmeldepflicht im Register
Der Welpe bzw. Hund muss durch den Halter bei der zuständigen Behörde angemeldet und im Hunderegister registriert werden.
Hierfür ist der Halter zur Anzeige folgender Daten verpflichtet:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum des Halters
- Nummer des Transponders (Microchip)
- Rassezugehörigkeit, nähere Angaben bei Kreuzungen/Mischlingen
- Schulterhöhe des Hundes (falls ausgewachsen)
- Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
- Nachweis/Bescheinigung über die Hundehalterhaftpflichtversicherung
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Wird ein Hund angeschafft, so ist der Hundebesitzer in der Verpflichtung, eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und ununterbrochen werden der kompletten Haltedauer zu führen.
Die Hundehaftpflicht muss eine Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro für Personen und sonstige Schäden abdecken. Eine Selbstbeteiligung darf maximal 500,- Euro betragen.
Überlassung an Dritte
Der Halter darf seinen Hund nur an dritte Personen übergeben und überlassen, die als Aufsichtsperson zu 100% dafür geeignet sind.
Hundegebell
Das Bellen des Hundes entspricht im Grunde unserer eigenen Stimme und dient als natürliches Verhalten zum Aussenden von Signalen und Botschaften, sprich der Kommunikation mit anderen Spezies. Mehr zum Bellverhalten haben wir auf Grund seiner Bedeutung für die Interaktion zwischen Mensch und Hund in einem weiteren Artikel abgehandelt.
Aber das Bellen ist nicht nur für das gemeinsame Kommunizieren wichtig, sondern benötigt auch aus Sicht des verantwortlichen Hundehalters spezieller Aufmerksamkeit, denn Umfang und Art des Bellens stehen auch rechtlicherseits im Fokus des Gesetzgebers. Denn durch das Gebell dürfen sich weder Menschen noch Tiere gefährdet, bedroht oder belästigt fühlen.
Dies gilt nicht zu Letzt auch im Hinblick auf Ruhestörung und Lärmbelästigung.
Um euch diesbezüglich einen genauen Überblick über die Rechtssituation zu verschaffen, haben wir einen ausführlichen Magazinartikel mit dem Titel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ für euch bereitgestellt. Hier warten auf euch hilfreiche Praxistipps, viele Beispiele wie die rechtliche Lage je nach Lebenssituation aussehen kann und spannende Infos.
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde
Auch für das Bundesland Hamburg gibt es laut dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) ein generelles Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Hunderassen aus dem Ausland.
Nähere Informationen und die expliziten Hunderassen könnt ihr in unserem Artikel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“ finden.
Hundekot entfernen
Mehrere Spaziergänge und Hunderunden bieten eurem Hund die Gelegenheit, seinem natürlichen Bedürfnis nachzugehen und sein Geschäft zu verrichten.
Damit unsere Umwelt, die Gehwege, Straßen, Liegewiesen, Parks uvm. sauber bleiben, verlangt der Gesetzgeber, dass Hundehalter die Hinterlassenschaften ihrer Hunde beseitigen.
Steckt für die Hunderunde daher immer genug Tüten und Tücher ein, um den Hundehaufen/Hundekot aufzuheben und in den nächsten öffentlichen Mülleimer zu entsorgen.
Wie die Vorschriften detailliert aussehen und welche Folgen bei Verstößen drohen, haben wir in einem weiteren Artikel mit dem Titel „Hundehaufen entfernen“ für euch eingehend beschrieben.
Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Hamburg?
Es gibt eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde und weitere Vorschriften für gefährliche Hunde.
Allgemeine Leinenpflicht
Wenn ihr euch einen Hund anschafft und im Bundesland Hamburg euer Zuhause habt oder als Besucher für einen vorübergehenden Aufenthalt euch in Hamburg befindet, so gilt für das Führen des Hundes in der Öffentlichkeit, außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung eine generelle Leinenpflicht.
Die Leine muss reißfest und sicher von ihrer Beschaffenheit sein.
Der Hund hat auch innerhalb des befriedeten Grundstücks dritter Personen an der Leine zu verweilen, außer der Inhaber hat die ausdrückliche Zustimmung zum Ableinen vorab gegeben.
Von dem Leinenzwang im Bundesland Hamburg, könnt ihr euch allerdings durch eigenes Zutun befreien lassen. Mehr dazu könnt ihr nun direkt hier nachlesen.
Weiterhin besteht für folgende Hunde, Situationen oder Bereichen eine Anleinpflicht, an einer maximal 2 Meter langen und reißfesten Leine:
- Läufige Hündinnen
- Hunde, die in der Vergangenheit bereits wiederholt Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sonst belästigt haben
- In Einkaufszentren
- In Fußgängerzonen
- In Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen mit starkem Publikumsverkehr
- Straßen und Plätzen mit starkem Publikumsverkehr
- Öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- In direkter Umgebung von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen
Befreiungsmöglichkeit von der Anleinpflicht in Hamburg
In folgenden Fällen kann ein Halter von der gesetzlich allgemeingültigen Anleinpflicht für seinen Hund befreit werden:
- Hat der Halter mit seinem Hund erfolgreich eine Gehorsamkeitsprüfung abgelegt und weist der Behörde dadurch nach, dass er situativ in der Lage ist, seinen Hund im Alltag einerseits unter Kontrolle zu halten und andererseits so zu halten und führen, dass von ihm keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht, so wird die Befreiung von der Leinenpflicht ausgesprochen.
- Eine gleichwertige Prüfung durch Hundeführerschein oder Begleithundeprüfung bei großen Hundeverbänden, Hundeschulen, Jagdeignungsprüfungen, Brauchbarkeitsprüfungen oder Blinden- bzw. Behindertenhundeausbildungen abgelegt wurde.
- Die Befreiung kann auf Einzelfallprüfung erfolgen, wenn die Gehorsamkeitsprüfung für den Hund gesundheitlich oder altersbedingt unzumutbar wäre und der betreffende und keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt.
Hundeverbotszonen
Laut der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Hamburg gilt für folgende Bereiche eine Hundeverbotszone, sprich das Mitführen des Hundes ist hier untersagt:
- Spielplätze
- Rasenflächen
- Wiesenflächen
- Blumengärten
Des Weiteren gibt es je nach Stadtteil weitere Bereiche, in denen das Mitführen von Hunden untersagt ist.
Zum Beispiel gilt dies für folgende Bezirke:
- Bezirk Harburg: Der Bereich des Schulgartens im Harburger Stadtpark
- Bezirk Eimsbüttel: Der komplette Unnapark
- Bezirk Altona: Der ehemalige Friedhof Norderreihe und der August-Lütgens-Park
Des Weiteren gibt es in Hamburg auch für spezielle Veranstaltungen, Feste und sonstigen Menschenansammlungen ein Mitnahmeverbot für Hunde.
Solltet ihr also planen, mit eurem Hund ein Fest oder dergleichen zu besuchen, so erkundigt euch frühzeitig über die Hundesituation vor Ort.
Auslaufzonen für Hunde
In ganz Hamburg gibt es unzählige durch die Behörde ausgewiesene und abgegrenzte Hundeauslaufzonen und gekennzeichnete Freilaufflächen.
Wald- und Naturschutzgebiete
Jeder Hundehalter muss seinen Hund kurz angeleint im Wald, Wald- und Naturschutzgebieten führen.
Hundeverbot gilt für Walderholungsplätze.
Da es aber auch Bereiche gibt, in denen ein generelles Hundeverbot gilt, muss unbedingt auf die aufgestellte Warnhinweise der Behörden unterwegs geachtet werden.
Grundsätzlich dürfen Hunde laut dem Waldgesetz Hamburgs, nicht frei und alleine umherlaufen. Also Vorsicht, dass der Hund sich nicht losreißt und ausbüchst, den Umherstreunen und unkontrolliertes Jagdverhalten kann als Wilderei bewertet werden, was u.U. drastische Konsequenzen für Hund und Halter nach sich zieht.
Wattenmeer
Im Nationalpark ist es verboten, im Zeitraum 01. April bis 31. Juli manche Teilbereiche generell zu betreten.
Hunde müssen während dieser Zeit grundsätzlich an einer kurzen Leine geführt werden.
Hier solltet ihr euch vor Ort unbedingt an die Beschilderungen halten und Erkundigungen vor dem Betreten des Nationalparks einholen.
Hinweisschilder beachten
Alle vorgenannten gesetzlich vorgeschriebenen Verordnungen zu Leinenpflicht oder Hundeverbotszonen, können jederzeit durch die Behörden und Stadtteile ergänzt oder erweitert werden.
Daher raten wir stets mir offenen Augen und höchst aufmerksam mit eurem Hund im gesamten Gebiet von Hamburg unterwegs zu sein und öffentliche Beschilderungen zu beachten.
Solltet ihr unsicher sein, ist eine kurze Rückfrage bei Polizei, Ordnungsamt, Touristeninfo oder Behördenbediensteten, die ihr unterwegs antrefft immer ratsam.
In folgenden öffentlichen Bereichen gilt zu den bisher genannten eine erhöhte Wachsamkeit:
- Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
- Geschäften und Gaststätten
- Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
- Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
- Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
- Friedhöfe
- Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
- Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
- Campingplätze und Zeltplätze
- Sportanlangen
- Strände und Badeseen
- Wanderwege
- Kleingartengebiete
Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden
Als Halter von gefährlichen Hunden und bestimmten Hunderassen, die durch ihre Rasse als problematisch und gefährlich gelten, seid ihr mit besonders verschärften Regeln und Bestimmungen durch die Hundegesetze in Hamburg konfrontiert.
Denn hier gilt eine unwiderrufliche Leinenpflicht und Maulkorbzwang, sobald der gefährliche Hund außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung geführt wird.
Welche Hunderassen und Hunde genau als gefährlich gelten, welche Konsequenzen damit verbunden sind und welche Vorschriften und Halterbedingungen zwingend eingehalten werden müssen, erfahrt ihr durch die Lektüre unseres weiterführenden Artikels mit dem Titel „Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden regelt das Halten von gefährlichen Hunden in der Hansestadt“.
Welche Hunderassen & Hunde gehören in Hamburg zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?
Bissige Hunde, American Staffordshire Terrier, Bullterrier u.a. gelten in Hamburg als gefährlich.
Gefährliche Hunde im Sinne der Hamburgischen Gesetzgebung
Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) sieht zwei Kategorien von gefährlichen Hunden vor, die mit besonders verschärften Bestimmungen konfrontiert sind.
Zum einen werden bestimmte Hunderassen und Kreuzungen mit diesen, als kritisch und gefährlich betrachtet. Hierzu gehören z.B. der American Staffordshire Terrier und der Bullterrier.
Des Weiteren werden Hunde, die bereits durch ihr Verhalten auffällig wurden (Z.B. Beißvorfälle), als gefährlich eingestuft und ebenso mit besonderen Konsequenzen behaftet.
Um in Erfahrung zu bringen, welche Hunde und Hunderassen explizit als gefährlich geführt werden und welche Halterpflichten damit verbunden sind, solltet ihr unbedingt unseren Magazinartikel „Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden regelt das Halten von gefährlichen Hunden in der Hansestadt“ lesen, damit ihr die detaillierte Rechtslage und die entsprechende Vorgehensweise als Halter aktuell vorliegen habt.
Muss ich für meinen Hund in Hamburg Hundesteuer zahlen?
Die Hundesteuer ist für alle Hundehalter in Hamburg Pflicht.
Ab zur Gemeinde vor Ort
Ab dem Tag des Einzugs des Welpen oder Hundes, seid ihr dazu verpflichtet den Hund spätestens zwei Wochen nach Erwerb anzumelden, registrieren zu lassen und entsprechend Hundesteuer zu entrichten.
Die Anmeldung kann entweder beim zuständigen Verbraucherschutzamt des jeweiligen Bezirks, der für euren Wohnsitz zuständig ist, erfolgen oder direkt beim Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz gemeldet werden.
Die Steuersätze differieren danach, ob es sich um einen ungefährlichen Hund oder gefährlichen Hund nach dem Hamburgischen Hundegesetz handelt.
In aller Regel beträgt der Hundesteuersatz für ungefährliche Hunde um die 90,- Euro, wohingegen für einen gefährlichen Hund bis 600,- Euro fällig werden.
Um euch einen noch tieferen Einblick über die Hundesteuer im Allgemeinen zu verschaffen, steht euch die Lektüre unseres Artikels „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur Verfügung.
Mehr Infos unter:
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
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